Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.18
ENTSCHEID
vom 25.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 20. März 2019
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2019
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 20. März 2019 des mehrfachen versuchten Diebstahls, des
geringfügigen Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. November
2018, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt hat,
dass das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung
vom 20. März 2019 die Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2019 verlängert hat,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt seine „vorzeitige Entlassung auf eine Drittel“
beantragt hat und die entsprechende Eingabe im Zweifel als Haftbeschwerde
entgegenzunehmen ist,
dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom
9. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (soweit darauf
einzutreten sei) beantragt hat,
dass die Anordnung oder Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig ist, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht und die Haftanordnung im Sinne von
Art. 212 StPO verhältnismässig erscheint,
dass nach einer erstinstanzlichen Verurteilung praxisgemäss
von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November
2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1, HB.2018.24
vom 22. Mai 2018 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
staatenlos ist, über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und auch
sonst keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist (vielmehr lebte er während mehreren
Jahren in Deutschland und Italien) und daher angesichts seiner Mobilität
ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch
Untertauchen oder Absetzung ins Ausland entziehen würde,
dass die mehr als vierzigfache einschlägige
Vorbestrafung in Italien, Deutschland und der Schweiz offenbar keinerlei
Wirkung erzielt hat und daher damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (er weist mit Ausnahme eines
Taschengelds von CHF 12.– pro Tag von der Sozialhilfe keine legale
Einkommensquelle auf und besitzt auch kein Vermögen) erneut Vermögendelikte
begehen würde und daher neben Flucht- auch von Fortsetzungsgefahr auszugehen
ist,
dass die vom Strafgericht ausgesprochene
neunmonatige Freiheitsstrafe die Dauer der bisher ausgestandenen Haft noch
immer übersteigt, dem Beschwerdeführer die Entlassung nach zwei Dritteln im
Sinne von Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom
Strafgericht bereits implizit gewährt wurde (die Sicherheitshaft wurde „bloss“
bis zum 6. Mai 2019 verlängert) und damit auch die Verhältnismässigkeit der
Haftanordnung zu bejahen ist,
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,
dass der offensichtlich hablose Beschwerdeführer
die Beschwerde ohne Rücksprache mit seiner Anwältin eingereicht hat und deshalb
auf die Erhebung einer Urteilsgebühr umständehalber zu verzichten ist (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
[…], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.