Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.22
ENTSCHEID
vom 18.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. April 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 27. Juni 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren insbesondere wegen Vergewaltigung, Nötigung und
Körperverletzung, alles zum Nachteil von B____.
Am 29. November
2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge in
Untersuchungshaft gesetzt. Mit Beschwerdeentscheid vom 27. März 2019 bestätigte
das Appellationsgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. April 2019.
Am 29. März 2019
erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage und beantragte beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den
Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 4. April 2019 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis
zum 27. Juni 2019, Sicherheitshaft an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer (ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers)
Beschwerde erhoben, die mit undatiertem Schreiben, am 8. April 2019 dem
Gefängnispersonal übergeben wurde und am 9. April 2019 beim Gericht eingegangen
ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. April 2019 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der zur Replik eingeladene amtliche
Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 16. April 2019
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft
des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der
Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei
vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf
schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss
sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79
vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die als Beschwerde zu
qualifizierende Eingabe wirr und schwer verständlich ist, legt der
Beschwerdeführer aus seiner Sicht sinngemäss dar, dass er mit seiner
Inhaftierung nicht einverstanden ist, insbesondere den dringenden Tatverdacht
bestreitet und entlassen werden möchte, was den Anforderungen an eine
Laienbeschwerde genügt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die dem Beschwerdeführer
mit der Anklageschrift vom 29. März 2019 vorgeworfenen Delikte und mit den
besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Ausserdem
hat es festgehalten, dass die Fortdauer der Haft bis zum 27. Juni 2019 verhältnismässig
sei.
2.3 Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Replik ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei psychisch krank, er leide unter einer paranoiden
Schizophrenie. Es werde ihm im Wesentlichen mehrfache sexuelle Nötigung und
mehrfache Vergewaltigung vorgeworfen. Das angebliche Opfer sei gemäss eigener
Aussage eine schwere Alkoholikerin. Bezüglich des inkriminierten Sachverhalts
stehe Aussage gegen Aussage, und es werde Sache des erkennenden Gerichts sein,
insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu beurteilen. Es sei
auch fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt schuldfähig sei. Gemäss
Aussage des zuständigen Strafgerichtspräsidenten sei vorgesehen, noch vor
Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft eine Gerichtsverhandlung
durchzuführen. Dabei werde sich zeigen, ob bereits ein abschliessendes Urteil
gefällt werden könne oder ob weitere Beweismassnahmen oder Abklärungen
vorgenommen werden müssten. Der Verteidiger hält es daher für angemessen, dass
die Sicherheitshaft wenigstens bis zur Gerichtsverhandlung aufrechterhalten
werde. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt träfen die in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 4. April 2019 angeführten Haftgründe zu. Auch von
einem Tatverdacht müsse aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage ausgegangen
werden. Die Beschwerde seines Klienten könne daher abgewiesen werden.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von
Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Das Appellationsgericht hat mit
Entscheid HB.2019.16 vom 27. März 2019 (E. 3) ausführlich dargelegt, dass und
warum im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht in Bezug auf die
Tatbestände der Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung, aber wohl auch der
sexuellen Nötigung gegeben ist. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen haben
das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung beim Vorliegen einer Anklageschrift die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt,
weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich
vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. AGE HB.2018.39
vom 3. September 2018 E. 3.3, BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Auch
nach Ansicht des Verteidigers des Beschwerdeführers ist aufgrund der
gegenwärtigen Aktenlage von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.
Zu den vom
Zwangsmassnahmengericht angeführten speziellen Haftgründen der Kollusionsgefahr
und der Fluchtgefahr hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Auch sie –
wie auch die Verhältnismässigkeit der Haft – sind nach wie vor gegeben, wofür
auf die Ausführungen im AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019 (E. 4, 5 und 6)
verwiesen werden kann.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch umständehalber zu
verzichten, hat doch der psychisch kranke und offensichtlich hablose
Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Rücksprache mit seinem Anwalt eingereicht.
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Replik aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ein Aufwand von 2 Stunden für die
Verfassung der kurzen Replik als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 400.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 30.80, somit
insgesamt CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (persönlich)
Amtlicher Verteidiger
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädgiung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erhoben.