Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.5
ENTSCHEID
vom 29. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Schuldner
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner 2
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
24. Dezember 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am 14. März 2016
stellte das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt B____ (Schuldner und Beschwerdegegner
- den Zahlungsbefehl vom 9. März 2016 in der Betreibung Nr. [...] zu.
Gleichentags erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 22. März
2016 verpflichtete die A____ AG (Beschwerdeführerin) den Schuldner zur
Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags und hob den Rechtsvorschlag des
Schuldners auf. Dagegen reichte der Schuldner mit Schreiben vom 30. März
2016 Einsprache ein. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 wies die Beschwerdeführerin
die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs am 14. Februar 2018 in Rechtskraft.
Am 18. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren. Das
Betreibungs- und Konkursamt wies dieses Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom
- April 2018 mit folgender Begründung ab:
„Es ist nicht
üblich, dass auf die Einsprache des Schuldners am 18.04.2016 erst am 21.12.2017
ein[en] Einsprache-Entscheid gefällt wird.“
Die von der
Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 erhobene Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt mit Entscheid vom 24. Dezember 2018 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt erhoben. Die untere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Betreibungs- und Konkursamt
hat mit Eingabe vom 24. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Seitens des Schuldners ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Eingaben wurden
der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend
nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren
gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der
vor-instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren
Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und
Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache
gestellt werden (AGE BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1; AGE BEZ.2013.2
vom 18. Januar 2013 E. 1.2; Jeandin, in: Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, Art. 321 ZPO N 5).
Bei der unteren
Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen. Demgegenüber wird im
vorliegenden Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nunmehr
lediglich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dies genügt
den vorgenannten Anforderungen an die Antragsstellung grundsätzlich nicht. Für
die Auslegung von Anträgen einer Beschwerde kann allerdings deren Begründung
beigezogen werden, sofern sich daraus klar ergibt, was die beschwerdeführende
Partei verlangt (Kunz, a.a.O.,
Art. 321 N 30 ff. und Art. 311 N 67). Dies ist vorliegend gegeben: Aus der
Beschwerdebegründung geht klar hervor, dass beantragt wird, die Betreibung sei fortzusetzen
(vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. II. 3.). Auf die form- und
fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid, dem Betreibungs- und
Konkursamt folgend, entschieden, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf
den Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG rechtsmissbräuchlich sei, da
die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen könne, was sie im Zeitraum zwischen dem
Empfang der Einsprache des Schuldners vom 30. März 2016 bis zu ihrem Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2017 unternommen habe. Wenn die Beschwerdeführerin für
die Fällung eines einfachen Einspracheentscheids 1 ¾ Jahre benötige, würde dies
Sinn und Zweck von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG verletzen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die untere Aufsichtsbehörde
gestehe dem Betreibungsamt die Fähigkeit zu, zu beurteilen, wie lange ein Einspracheverfahren
dauern dürfe. Diese Beurteilung sei jedoch eine richterliche Aufgabe, welche in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde
nach Art. 56 Abs. 2 ATSG durchgeführt werden könne. Das Betreibungsamt
dagegen habe gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG lediglich formell zu prüfen, ob
die einjährige Frist eingehalten worden sei. Es habe somit seine Kompetenzen
überschritten und die Betreibung sei aufgrund dessen fortzusetzen (Beschwerde,
Ziff. II. 2. f.).
3.2 Diesen
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu folgen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG
hat ein Gläubiger innert eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls das
Fortsetzungsbegehren zu stellen, andernfalls dieses Recht erlischt. Satz 2
der genannten Bestimmung stellt sodann klar, dass die einjährige Frist zur
Stellung des Fortsetzungsbegehrens zwischen der Einleitung und der Erledigung
eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still steht.
Dem Betreibungs- und Konkursamt obliegt es grundsätzlich lediglich zu prüfen,
ob diese Frist eingehalten worden ist. Nicht Aufgabe des Betreibungs- und
Konkursamtes ist es hingegen, die Angemessenheit der Dauer der Entscheidfindung
in einem versicherungsrechtlichen Einspracheverfahren, welches einen Stillstand
der Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens begründet, zu beurteilen. Eine
Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots könnte nur dann bejaht werden, wenn die
Beschwerdeführerin mit der Anrufung des Fristenstillstands gemäss Art. 88 Abs.
2 SchKG sachfremde Ziele erreichen oder den Schuldner bloss schikanieren
wollte. Dafür liegen hier keine Anzeichen vor. Der Schuldner hätte es zudem in
der Hand gehabt, sich gegen eine aus seiner Sicht übermässig lange
Verfahrensdauer zur Behandlung seiner Einsprache mit einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG zu wehren. Soweit der Schuldner
die Verfahrenslänge jedoch nicht im Einspracheverfahren moniert und diese von
den zuständigen Rechtsmittelinstanzen beurteilen lässt, kann es nicht Aufgabe
der Vollstreckungsbehörden sein, im Rahmen des Fortsetzungsverfahrens eine
nachträgliche Überprüfung des versicherungsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Die
Auffassung des Betreibungs- und Konkursamts in der Verfügung vom 24. April 2018,
wonach es „nicht üblich“ sei, einen Einspracheentscheid erst über ein Jahr nach
der Einreichung der Einsprache zu fällen, vermag somit die Rückweisung eines
Fortsetzungsbegehrens nicht zu rechtfertigen. Indem sich die Beschwerdeführerin
auf den Fristenstillstand gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG beruft, handelt sie nicht
rechtsmissbräuchlich.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich
kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin sind
mangels anwaltlicher Vertretung keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt vom 24. Dezember 2018 ([...]) wird aufgehoben.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, die Betreibung Nr. [...] fortzusetzen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner 1
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.