Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.46
ENTSCHEID
vom 2.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Januar 2019
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 19. Juli 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine Busse von CHF 20.– auferlegt (act. 5, S. 10). Nach ausgebliebener Zahlung
innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 20.
September 2018 eine Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer (act. 5, S. 12).
Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10‑tägigen
Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. Dezember
2018 einen diesbezüglichen Strafbefehl (act. 5, S. 3). Darin wurde er der
Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
20.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von
CHF 208.60 auferlegt.
Gegen den Kostenentscheid
im Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache (act. 5, S. 6 f.). Mit Schreiben
vom 28. Dezember 2018 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
über die Natur der Verfahrenskosten. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht –
sollte der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalten – das Verfahren an das
Strafgericht Basel-Stadt zu überweisen (act. 5, S. 20 f.). Mit Schreiben vom
21. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest (act.
5, S. 22), woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl – wie in Aussicht
gestellt – an das Strafgericht überwies (act. 5, S. 24). Mit Verfügung vom 30.
Januar 2019 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass der Strafbefehl vom
12. Dezember 2018 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden
sei und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 zu tragen
habe (act. 5, S. 25). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Februar 2019 (sinngemäss) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt (act. 2).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2019 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs.1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies
ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall,
sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
1.4
1.4.1 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]
i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache
verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch
für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017
E. 1.3). Da es sich vorliegend um eine kurze und leicht verständliche
Eingabe in einer Landessprache handelt, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen.
1.4.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus
diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.1
2.1.1 Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer deutlich, er habe weder die
Übertretungsanzeige vom 19. Juli 2018 (act. 5, S. 10) noch die Zahlungserinnerung
vom 20. September 2018 (act. 5, S. 12) erhalten, weshalb ihm nicht bekannt
gewesen sei, dass er eine Busse in Höhe von CHF 20.– bezahlen müsse. Die Staatsanwaltschaft
wie auch die Vorinstanz könnten keine rechtsgültigen Beweise für die Zustellung
der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung anführen. Diese Schreiben
hätten als eingeschriebene Briefe an ihn versandt werden müssen (und nicht als
einfache Sendungen). Deshalb beruhten die Zustellungen jener Sendungen auf
Verdacht und nicht auf Beweis. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei
willkürlich zu behaupten, dass eine Sendung den Adressaten erreicht haben
müsse, wenn doch feststünde, dass dieser für die Nichtzustellung, den Diebstahl
oder den Verlust der Sendung nicht zu verantworten sei. Die Verantwortung läge
diesbezüglich beim Absender beziehungsweise bei der schweizerischen oder
französischen Post und nicht beim Beschwerdeführer als Adressaten jener
Sendungen.
2.1.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist im Falle eines einmaligen
Versandes mit einfacher Post zwar nicht auszuschliessen, dass die entsprechende
Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Versendung an die richtige und
funktionsfähige Adresse wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch
vernachlässigbar klein (vgl. statt vieler: AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
3, BES.2016.178 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1).
2.1.3 Die
Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige vom 19. Juli
2018 in französischer Sprache sowie die Zahlungserinnerung vom
20. September 2018 ebenfalls in französischer Sprache per Post zugesandt.
Beide Sendungen wurden nicht als eingeschriebener Brief versendet. Die Adresse
des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, hat sich jedoch
als richtig und funktionsfähig herausgestellt (Strafbefehl vom
12. Dezember 2018 [act. 5, S. 3]; Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 [act. 5,
S. 20]; Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2018
[act. 5, S. 27]). Diese Sendungen konnten dem Beschwerdeführer per
Einschreiben und mit Nachweis zugestellt werden. Auch die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert. Aufgrund
dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch
die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind, obwohl diese
korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Deshalb
ist gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben
hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die
Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das
kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet wird, in Kenntnis gesetzt
worden ist.
2.1.4 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen.
2.2 Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen
CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [GGR, SG 154.980]).
Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist.
Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.