Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.196
ENTSCHEID
vom 25.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Oktober 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 6. November
2011 hinterliess die Polizistin B____ am BMW, welchen A____ auf der Höhe der Liegenschaft
Riehenstrasse 157 abgestellt hatte, einen Steckzettel wegen Übertretung der
Verkehrsregeln durch Parkieren auf der Fahrbahn. Am 29. März 2012 erstellte B____
unter Zuhilfenahme von Google Maps Streetview einen Rapport wegen
verkehrsbehindernden Parkierens auf der Fahrbahn und Parkierens auf einem
Radstreifen, worauf am 4. Februar 2013 ein entsprechender Strafbefehl erging.
In der Folge hatten sich das Strafgericht und das Appellationsgericht mit
diesem Sachverhalt zu beschäftigen, wobei der Beschuldigte stets darauf
beharrte, der Fahrradstreifen sei zum Tatzeitpunkt abgedunkelt und daher
unbeachtlich gewesen. Nachdem [...] interne Abklärungen getätigt hatte,
informierte er das Appellationsgericht am 8. April 2015 dahingehend, dass die
Kantonspolizei A____ in diesem Fall kein rechtsgenügliches Fehlverhalten
nachweisen könne. Die zuständige Staatsanwältin zog ihre Berufung gegen den
vorinstanzlichen Freispruch daraufhin zurück. In der Folge erstattete A____
Strafanzeigen gegen diverse Angehörige der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Oktober 2018 verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf diese Strafanzeigen werde nicht
eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben
vom 12. November 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft sei in Bezug auf B____ aufzuheben, und es sei gegen diese
ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt, falscher Aussage sowie
Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Unter a/o Kostenfolge. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2018 hat er diesen Antrag wiederholt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Der
Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 beantragt, es seien
„in diesen Verfahren jene Richter auszuschliessen, die in der Vergangenheit an
irgendeinem Urteil in seiner Sache teilnahmen“. Falls er sich damit auch auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, ist festzustellen, dass die dafür
zuständige Präsidentin nicht in frühere Verfahren des Beschwerdeführers
involviert war.
1.2 Neben
der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige
erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am
vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt
demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen
rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer
1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober
2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist vorliegend zweifellos in seinen
eigenen Interessen betroffen.
1.3 Nach
dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1
StPO erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 12. November 2018 geltend, die
Argumentation des Staatsanwaltes, B____ habe sich an den einige Monate
zurückliegenden Sachverhalt nicht mehr detailliert erinnern können, weshalb sie
Google Map[s] als Erinnerungshilfe beigezogen habe, überzeuge nicht. Auf dieser
Karte sei ein Fahrradstreifen eingezeichnet, weshalb der Staatsanwalt davon
ausgehe, B____ habe gutgläubig davon ausgehen können, zur Tatzeit sei dieser
ebenfalls vorhanden gewesen. Der Sachverhalt werde im Strafbefehl jedoch sehr
detailliert geschildert, wobei diese Details nur aus der kognitiven Erinnerung B____
stammen könnten. Auf dem angebrachten Streckzettel stehe, weshalb der BMW des Beschwerdeführers
für die Polizistin verkehrsbehindernd gewesen sei, jedoch sei keine Rede von
einem Fahrradstreifen. Offensichtlich habe sie mit dem „gemogelten Radstreifen“
dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen eine strafbare Handlung nachweisen
wollen. Im Vorverfahren gelte der Grundsatz „in dubio pro duriore“, also dass
bei unklarer Beweislage im Zweifel angeklagt werden müssen, wenn ein Schuld-
oder Freispruch mit etwa gleich hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. In
seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, es könne
nicht behauptet werden, es lägen keinerlei Verdachtsmomente gegen B____ vor
‒ selbst die lokale Presse spreche davon, dass die Polizistin den
Radstreifen dazugedichtet habe. Die Ermittlungen würden einseitig verlaufen, da
der Beschwerdeführer als „[...]“ bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt
sei.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer
verkenne, dass der nicht eingezeichnete Radstreifen nichts über den damaligen
Verkehrsfluss aussage. Namentlich könnten die von der Polizistin geschilderten
Fahrmanöver der übrigen Verkehrsteilnehmer dennoch stattgefunden haben. Die
Behauptung, die Polizistin B____ habe durch eine unzutreffende
Sachverhaltsdarstellung eine strafbare Handlung nachweisen wollen, entbehre
jeder Grundlage. In Bezug auf das Fahrlässigkeitsdelikt von Art. 317 Ziff. 2
StGB (Fahrlässige Urkundenfälschung im Amt) fehle es aufgrund der eingetretenen
Verjährung bereits an den formellen Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung.
Insgesamt seien die vorgeworfenen Tatbestände nicht erfüllt, weshalb die
Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt sei.
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschat hat hinsichtlich der fahrlässig begehbaren Urkundenfälschung
im Amt zu Recht festgestellt, dass eine solche bereits verjährt wäre, womit
sich eine weitergehende Prüfung erübrigt.
2.3.2 Soweit
der Polizistin B____ unterstellt wird, sie habe den Berufungskläger absichtlich
eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigen wollen und zu diesem Zweck mithilfe
von Bildern von Google Maps einen nicht zutreffenden Sachverhalt konstruiert,
ist dies völlig abwegig. Der Beschwerdeführer äusserte, die Ermittlungen
verliefen einseitig, da er der Polizei als „[...]“ bekannt sei und womöglich erstreckt
sich sein Verdacht auf eine solche Ungleichbehandlung auch auf das Verhalten
der Polizistin B____. Hierzu hat der Staatsanwalt allerdings in seiner
Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer
beim betreffenden Vorfall mit einem unscheinbaren BMW-Kompaktwagen unterwegs
war und daher für die Polizistin nicht erkennbar war, dass es sich beim Lenker
um den „[...]“ A____ handelte. Dass B____ nachträglich mithilfe der Google-Maps
Bilder einen Sachverhalt kreiert haben soll, welcher die Bestrafung des
Beschwerdeführers ermöglichte, ergibt auch daher keinen Sinn, da nach Ansicht
der Polizistin ja gemäss Steckzettel (Akten S. 237) bereits aufgrund der
vor Ort festgestellten Situation eine „Verkehrsübertretung“ durch Parkieren auf
der Fahrbahn vorlag und es somit keines anderen Sachverhalts bedurfte. Dass „selbst
die lokale Presse“ davon spreche, dass die Polizistin den Radstreifen
dazugedichtet habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018), hat
selbstverständlich weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeinstanz in
ihre Erwägungen miteinzubeziehen.
2.3.3 Der
Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerdeschrift, der erfahrenen Polizistin
B____ sei beim Abfassen der Strafanzeige klar gewesen, dass sie gestützt auf
Google Maps damit habe rechnen müssen, die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt
unrichtig wiederzugeben. Er macht damit sinngemäss geltend, B____ habe
eventualvorsätzlich gehandelt.
Eventualdolus
liegt vor, „wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein“ (BGE 130 IV 58, E. 8.2,
S. 61). Zur Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit wird für das
eventualvorsätzliche Handeln gefordert, dass der Täter mit der
Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, während der
fahrlässig Handelnde darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. Ob der
Täter den Erfolg in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu
entscheiden, wobei die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der
Sorgfaltspflichtmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe zu
beachten sind (Donatsch, in: Donatsch
[Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 12 N 11-12).
Dass B____
aufgrund des von ihr ohnehin als strafbar taxierten Parkierens des
Beschwerdeführers kein Interesse daran hatte, ihm zu Unrecht das Parkieren auf
einem Fahrradstreifen zu unterstellen, wurde bereits ausgeführt. Im Gegenteil
hatte sie ein gewichtiges eigenes Interesse an der Richtigkeit der von ihr geschilderten
Umstände, da es zweifellos unangenehm ist, als Polizistin mit einer unkorrekten
Tatsachenerhebung konfrontiert zu werden. Der Staatsanwalt hat in der
Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar erörtert, dass der Radstreifen zum
Zeitpunkt der Überweisung durch B____ bereits seit Monaten wieder vorhanden
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die ebenfalls einen
Radstreifen zeigenden Aufnahmen habe für sie kein Grund zur Annahme bestanden,
dass der Radstreifen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch abgedeckt gewesen sei.
Dass eine
Polizistin zur Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente auf Daten von
Google-Maps zurückgreift, welche eine Örtlichkeit in einem für den Tatzeitpunkt
nicht zutreffenden Zustand zeigen, ist somit als unglücklich zu bezeichnen, es
liegt jedoch aus den genannten Gründen kein Eventualvorsatz vor.
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Diese wird mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet. Der
Mehrbetrag von CHF 200.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 200.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.