Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.116
Verfügung vom 24. Mai 2018
Beweistauglichkeit eines
bidisziplinären Gutachtens
Tatsachen
a)
Der 1971 geborene Beschwerdeführer wurde in Italien geboren und wanderte
in seiner Kindheit mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Später lebte er wieder
einige Jahre in Italien, bis er im Jahr 1996 erneut in die Schweiz zog und hier
verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging (vgl. Lebenslauf des
Beschwerdeführers, IV-Akte 1, S. 15). Seit 2006 war er als Marroni-
und Glacéverkäufer selbständig erwerbend (Schreiben des Beschwerdeführers vom
26. Juni 2008, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 66).
b)
Am 12. Juni 2008 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen
der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin insbesondere
eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchführen (Bericht vom 5. Mai
2009, IV-Akte 25) und ein psychiatrisches Gutachten verfassen (psychiatrisches
Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29. April 2009, IV-Akte 28). Gestützt darauf ging sie davon aus, dass
dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten
Tätigkeit eine ganztägige Präsenz zumutbar sei, wobei von einer
Leistungsminderung von 20% auszugehen sei. Mit Vorbescheid vom 3. Juli
2009 (IV-Akte 29) und Verfügung vom 18. September 2009
(IV-Akte 35) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mangels Erfüllung
der einjährigen Wartefrist ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
c)
Im Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden
Psychiater Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut bei der Beschwerdegegnerin
anmelden und liess berufliche Massnahmen beantragen (Schreiben vom
16. Juni 2015, IV-Akte 36; vgl. auch das ergänzende Schreiben vom
25. August 2015, IV-Akte 38). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm
daraufhin ein individuelles Coaching vom 15. Januar 2016 bis zum
30. September 2016 zu (Mitteilung vom 27. Januar 2016,
IV-Akte 42). Mit Mitteilungen vom 31. Mai 2016 sprach sie ihm zudem
einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in der Zeit vom 24. Mai 2016
bis zum 31. Juli 2016 und ein grosses Taggeld zu (IV-Akten 53 und
54). Am 14. Juni 2016 wurde die Massnahme vorzeitig beendet (vgl.
Coachingbericht vom 14. Juni 2016 und Mitteilung vom 22. Juni 2016,
IV-Akten 60 und 61).
d)
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer durch Dr. E____, FMH Innere Medizin und FMH
Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 30. Juni
2017, IV-Akte 79). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit
zu 60% arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 68). Mit Vorbescheid vom
7. November 2017 (IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie ihm aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads
von 33% keine Rente zuspreche. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
13. November 2017 Einwand erheben (IV-Akte 85; vgl. auch die Ergänzung
zum Einwand vom 15. Dezember 2017, IV-Akte 90). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der beiden Gutachter ein.
Diese hielten an ihrer Einschätzung im Gutachten fest (Stellungnahme vom
27. April 2018, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018
bestätigte die Beschwerdegegnerin schliesslich ihren Vorbescheid
(IV-Akte 102).
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 33%. In medizinischer
Hinsicht stellt sie dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____
und Dr. F____ vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 79), sowie deren ergänzende
Stellungnahme vom 27. April 2018 (IV-Akte 99) ab.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht auf das erwähnte bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Insbesondere sei
die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Es sei
mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%
auszugehen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen den falschen
Tabellenlohn zugrunde gelegt. Im Weiteren sei auf Seiten des
Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als
erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der
Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als
objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V
281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.1.
Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2017
(IV-Akte 79) stellte der rheumatologische Gutachter Dr. E____ keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellte er im Wesentlichen die Folgenden
(IV-Akte 79, S. 31):
Chronisches
zervikospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10 M53.1)
Intermittierend
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
Widespread Pain
Syndrom (ICD-10 M79.7)
Rheumatisches
Fieber 1983
St. n.
Polytoxikomanie mit Kokain-, Heroin- und Cannabiskonsum
Dyslipidämie
Chronischer Nikotinkonsum
Rhinitis
allergica mit Sensibilisierung auf Pollen
Polypektomie
Colon ascendens 25. November 2015
Dr. E____ bejahte eine Fibromyalgie-Symptomatik (IV-Akte 79,
S. 34 f.) und hielt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein
somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
attestiert werden könne (IV-Akte 79, S. 36).
Die psychiatrische Gutachterin Dr. F____ stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung vom narzisstisch unreifen, dysthymen und abhängigen Typ
(ICD-10 F61.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie
ein Status nach Polytoxikomanie und Konsum von Cannabis, Kokain und Heroin
(ICD-10 F11.1, F12.1, F14.1) fest (IV-Akte 79, S. 51). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme
der Behandlung bei Dr. D____ im Jahr 2015 zu 40% in der bisherigen
Tätigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch in
einer Angepassten Tätigkeit attestierte sie dem Beschwerdeführer eine
Einschränkung von 40% (IV-Akte 79, S. 66).
In ihrer Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum
Schluss, dass hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die
psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Somit bestehe insgesamt eine
Arbeitsfähigkeit von 60% in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit
(IV-Akte 79, S. 68).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2018
(IV-Akte 99) hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung im Gutachten
fest.
4.2.
Das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom
30. Juni 2017 (IV-Akte 79) ist für die streitigen Belange umfassend
und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE
143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 79, S. 58 ff.).
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V
351, 352 E. 3a).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen, dass die Gutachter die
vom behandelnden Psychiater Dr. D____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit
als nicht nachvollziehbar begründet bezeichnet hätten. Sie selbst hätten jedoch
auch nicht begründet, weshalb eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle
(und nicht eine 50%ige oder eine 30%ige). Insbesondere würden sie nicht
begründen, weshalb ihre Einschätzung um 10% tiefer liege als jene der
behandelnden Ärzte.
Zum andern bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich das
Gutachten zu wenig mit dem gescheiterten Arbeitsversuch auseinander setzte. Die
Erkenntnisse aus dem Arbeitsversuch und die Schätzungen im Gutachten seien
derart widersprüchlich, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne.
Es sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4.
4.4.1 Dr. D____ hielt in seinem Bericht vom 12. Juli
2016 (IV-Akte 63) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit
Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F33) und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8) fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von
50% seit Mai 2015. Dazu verwies er auf eine reduzierte psychophysische
Belastbarkeit des Beschwerdeführers, die eine verminderte Leistungsfähigkeit
zur Folge habe.
Die Diagnosen von Dr. D____ weichen leicht von jenen der
psychiatrischen Gutachterin Dr. F____ ab (vgl. E. 4.1.), wobei sich
die beiden Psychiater einig sind, dass eine depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung
vorliegen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen von Dr. F____ im
Gutachten, IV-Akte 79, S. 56 f.). Dr. F____ diagnostizierte
zudem eine somatoforme Schmerzstörung. Ähnlich gering ist sodann der
Unterschied der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Dieser Unterschied
kann als unterschiedliche Beurteilung verstanden werden. Dies genügt nicht als
Indiz im Sinne der Ausführungen unter E. 3.3., das gegen die Zuverlässigkeit
des Gutachtens sprechen würde. Zudem hat die Gutachterin Dr. F____ im Gegensatz
zu Dr. D____ eine Würdigung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl.
IV-Akte 79, S. 58 ff.), wie sie vom Bundesgericht beim Vorliegen
psychischer Diagnosen verlangt wird (vgl. E. 3.3.). Der Bericht von
Dr. D____ führt somit nicht zu Zweifeln am Gutachten.
4.4.2 Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der
Einschätzung von Dr. G____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom
29. Mai 2016 (IV-Akte 67, S. 6 f.), welchen der Beschwerdeführer
im Mai 2016 zweimal ‑ zur rheumatologischen Abklärung ‑ konsultiert
hatte. Dr. G____ stellte die folgende Diagnose: vielgestaltiges Beschwerdebild
unsicherer Spezifität ‑ DD: im Rahmen eines cervikospondylogenen/-cephalen
Symptomkomplexes. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit räumte er ein, diese sei
schwierig einzuschätzen und sollte wohl interdisziplinär, am besten im Rahmen
eines polydisziplinären Gutachtens, festgelegt werden. Aus rein
rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere Arbeiten nur noch mit einer
deutlichen Einschränkung um ca. 70% zumutbar. Für eine geeignete Tätigkeit
bestünden qualitative Einschränkungen, es müsse die Möglichkeit zu
Wechselpositionen vorhanden sein, jedoch keine monoton-repetitiven Haltungen
oder Bewegungen und keine Überkopftätigkeiten. Als Marroni- und Glacéverkäufer
liege wohl eine relevante Einschränkung vor, insbesondere sei das dabei nötige
Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich. Er würde die Einschränkung bei
mindestens 50% festlegen.
Auch hier bestätigte der rheumatologische Gutachter Dr. E____,
dass schwere Tätigkeiten wie z.B. die Arbeit auf dem Bau, für den
Beschwerdeführer nicht ideal wären. Anders als Dr. G____ ging er jedoch
davon aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Marroni- und Glacéverkäufer
sowie andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben
könne (vgl. Gutachten, IV-Akten 79, S. 36). Auch hier ist die
Beurteilung des Gutachters umfassender, detaillierter und ausführlicher als
jene von Dr. G____. Hinzu kommt, dass Dr. G____ die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichnete und selbst erklärte, dass sie wohl interdisziplinär
festgelegt werden sollte, am besten im Rahmen eines polydisziplinären
Gutachtens (IV-Akte 67, S. 2). Auch der Bericht von Dr. G____
vermag daher nicht zu Zweifeln am Gutachten vom 30. Juni 2017 zu führen.
4.4.3 Schliesslich bleiben die Berichte des Hausarztes Dr. H____,
FMH Innere Medizin, vom 18. August 2016 (IV-Akte 67) und vom
9. Dezember 2017 (IV-Akte 90, S. 6 f.). Dr. H____
stellte zunächst folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
spondylogenes und discogenes Cervikothorakalsyndrom
Chronic fatigue
Rezidivierende
depressive Episoden
Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus
Daneben wies er auf verschiedene weitere Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin (Bericht vom 18. August 2016,
IV-Akte 67, S. 1). Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers
erachtete er als diesem nicht mehr zumutbar und erklärte, mit einer
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit
könne nicht gerechnet werden (IV-Akte 67, S. 3).
Mit Bericht vom 9. Dezember 2017 (IV-Akte 90,
S. 6 f.) wies Dr. H____ insbesondere darauf hin, dass er glaube,
der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für ein Chronic Fatigue Syndrome.
Diese Diagnose sei im Gutachten andiskutiert, jedoch nicht aufgenommen worden.
Sie sei aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Relevanz. Im Übrigen erachte
er die Diagnosen der Gutachter als korrekt. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er
auf maximal 50% für eine leichte, abwechslungsreiche Arbeit.
Insbesondere zur Frage des Vorliegens eines Chronic Fatigue
Syndroms äusserten sich die Gutachter Dr. F____ und Dr. E____ in
ihrer Stellungnahme vom 27. April 2018 (IV-Akte 99). Sie erklärten,
aus rein rheumatologischer Sicht könne „rheumatologisch und schmerzmedizinisch“
ergänzend zur psychiatrischen Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung ein
Widespread Pain Syndrom beschrieben werden. In der Diagnose würden die
Erschöpfungssymptomatik und Leistungsintoleranz sowie funktionelle und
vegetative Beschwerden beschrieben. Im somatischen Gesamtkontext könnten die
beschriebenen Beschwerden anamnestisch, klinisch, radiologisch und laborchemisch
nicht eingeordnet werden. Aus psychiatrischer-gutachterlicher Sicht werde die
vom Hausarzt wegen der erhöhten Ermüdbarkeit erhobene Diagnose eines Chronic
Fatigue Syndromes der Symptomatik der leichten depressiven Episode im Rahmen
der rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet, da die erhöhte
Ermüdbarkeit gemäss ICD-10 eine Hauptsymptomatik der depressiven Störung sei.
Dies sei somit im Gutachten berücksichtigt worden.
Die Gutachter haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme
nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie der Argumentation des Hausarztes
Dr. H____ nicht folgen. Auch im Vergleich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
und derjenigen der Gutachter besteht eine Divergenz von 10%. Hier gilt dasselbe
wie unter E. 4.4.1 und E. 4.4.2. Gesagte. Mangels klarer Hinweise
gibt es keinen Anlass, um aufgrund dieses Unterschieds die Beurteilung der
Gutachter in Frage zu stellen.
4.5.
Was im Weiteren die Auseinandersetzung der Gutachter mit dem
gescheiterten Arbeitsversuch anbelangt, so trifft es nicht zu, dass die
Gutachter sich nicht zu diesem geäussert hätten. Zunächst findet sich der
Coachingbericht vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 61) an verschiedenen
Stellen des Gutachtens zitiert: im Auftrag, in der Aktenzusammenstellung und
der rheumatologischen Anamnese (IV-Akte 79, S. 2, 12, 17). Die
psychiatrische Gutachterin Dr. F____ erklärte zudem, der Bericht müsse aus
psychiatrischer Sicht nicht divergent diskutiert werden. Er widerspiegle
nachvollziehbar die damalige mangelnde Belastungsfähigkeit des
Beschwerdeführers (IV-Akte 79, S. 57). Im Weiteren hielt sie fest,
die Eingliederungsbemühungen seien aufgrund einer Überforderungssituation des
Beschwerdeführers gescheitert. Das Scheitern sei mit der Gesundheitsschädigung
begründet (IV-Akte 79, S. 62). Dr. F____ bestätigte in diesem
Sinne die eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers an verschiedener
Stelle. So hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bei Belastung und
Überforderung zunehmend mit affektiver Dekompensation, einer Depression und
einer Zunahme der Schmerzstörung reagiere (IV-Akte 79, S. 61). Auch
in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit wies sie explizit darauf hin, dass
die Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers und die affektive Belastbarkeit
durch die depressive Symptomatik beeinträchtigt sei. Unter Berücksichtigung der
zumutbaren Willensanstrengung, der Aktenlage, des Befundes, den subjektiven
Angaben, des gesamten Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen, müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer
Sicht zu 40% beeinträchtigt sei (IV-Akte 79, S. 65). Das Gutachten
ist ‑ anders als der Coachingbericht ‑ eine medizinische
Beurteilung. Der Coachingbericht wurde berücksichtigt und die umfassende
Beurteilung der Gutachter ‑ in diesem Fall insbesondere der
psychiatrischen Gutachterin ‑ ist nachvollziehbar. Auch dieses Argument
des Beschwerdeführers führt nicht zu Zweifeln am Gutachten.
4.6.
Andere als die genannten Vorbringen gegen das Gutachten macht der Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu
einer Beweisuntauglichkeit führen würden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. E____ und F____
abgestellt. In zeitlicher Hinsicht legte die psychiatrische Gutachterin den Beginn
der Arbeitsunfähigkeit von 40% auf die Wiederaufnahme der Behandlung beim
Psychiater Dr. D____ im Jahr 2015 (IV-Akte 79, S. 66). Gemäss
dessen Bericht vom 12. Juli 2016 erfolgte diese im Mai 2015
(IV-Akte 53, S. 3).
4.7.
Die Frage, ob im Vergleich zur ersten, rentenablehnenden Verfügung
vom 18. September 2009 (IV-Akte 35) eine Veränderung stattgefunden
hat (vgl. E. 3.2.), ist vorliegend zu Recht unumstritten. Die frühere
Verfügung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom
29. April 2009 (IV-Akte 28). Dieser stellt die Diagnosen eines
Verdachts auf eine unreife Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) sowie eines Verdachts
auf eine dysthyme Störung (ICD-10 F34.1; vgl. IV-Akte 28, S. 4). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit kam Dr. C____ damals zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der dysthymen Störung allenfalls vermindert belastbar. Er sollte
aber eine klar strukturierte Tätigkeit durchaus ganztags durchführen können. Es
könne allenfalls eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen werden, welche
seit Februar 2006 bestehe.
Allein schon aufgrund der Zunahme der Arbeitsunfähigkeit um 20%
ist eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgewiesen. Es bleibt die Frage des aus der nun massgebenden medizinischen
Beurteilung resultierenden Invaliditätsgrads zu klären.
5.1.
5.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
ist. Merkmale die ‑ einzeln oder in Kombination ‑ zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung statistisch gesehen zu einem überproportional tieferen
Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile des
Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011
vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April
2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte für den Validen- wie für den
Invalidenlohn auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle
TA1 ab. Dem Validenlohn legte sie dabei den Lohn für Männer im Detailhandel
(Position 47), Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.9% zugrunde. Für das Invalideneinkommen
stellte sie auf das Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.9%
ab.
5.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Betrieb eines Marronistandes
umfasse deutlich andere Arbeiten als die „blosse“ Verkaufstätigkeit. Es könne
daher beim Valideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1 der Position
47 abgestellt werden. Vielmehr müsse entweder das Kompetenzniveau 3 oder 4
als massgebend erachtet werden, oder mindestens das Total für Männer, wie dies
beim Invalideneinkommen geschehen sei. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von
25% vorzunehmen.
5.4.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit im gleichen Umfang, nämlich
zu 40%, eingeschränkt ist, erscheint es nicht sachgerecht, auf zwei
unterschiedliche Tabellenlöhne abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin
getan hat. Es rechtfertigt sich in diesem Fall, sowohl beim Validen- als auch
beim Invalideneinkommen auf denselben Lohn abzustellen. Bestimmen sich beide
Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren
genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016
E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Es kann daher
vorliegend offen gelassen werden, auf welchen Tabellenlohn abzustellen wäre.
Der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist hingegen bezüglich
der Verneinung eines leidensbedingten Abzugs. Bei der Arbeitsunfähigkeit von
40% sind seine gutachterlich festgestellten Einschränkungen bereits
vollumfänglich berücksichtigt. Sie können daher nicht zusätzlich im Rahmen
eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden (vgl. BGE 8C_536/2014 vom
20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird beim Einkommensvergleich beim
Validen- wie beim Invalideneinkommen auf denselben Lohn abgestellt, weil davon
ausgegangen wird, dass er auch in der bisherigen Tätigkeit (wenn auch in
eingeschränktem Umfang) weiterarbeiten könnte, ist ein leidensbedingter Abzug
in diesem Fall ebenfalls nicht angezeigt. Da der Beschwerdeführer sein eigener
Chef ist, wenn er Glacé und Marroni verkauft, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er ‑ wie potenziell ein Angestellter ‑ in einem Teilzeitpensum
und aufgrund der Pensenreduktion unterdurchschnittlich verdienen würde. Dasselbe
gilt bezüglich seines Vorbringens, dass es immer wieder zu Problemen mit
Mitarbeitenden und Vorgesetzten komme. Dass er der ständigen Anleitung und
Überwachung bedürfe, geht überdies aus dem Gutachten nicht hervor.
5.5.
Infolge des Prozentvergleichs (ohne Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ein
Invaliditätsgrad von ebenfalls 40%. Damit hat der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.). In zeitlicher
Hinsicht endete das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
Ende April 2016 (bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2015; vgl. E. 4.6.).
Seine Wiederanmeldung erfolgte im Juli 2015 (vgl. IV-Akte 36). Folglich
liegt die sechsmonatige Frist nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(Art. 29 Abs. 1 IVG) innerhalb des Wartejahres. Der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers besteht somit ab dem 1. Mai 2016.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
- Mai 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen
IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2016 zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: