Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.22
URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Cordula Lötscher und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2019
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft
und Anordnung einer Kindesvertretung
Sachverhalt
Die am [...] geborene
A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der alleinerziehenden Mutter C____. Die
aus dem Kosovo stammende Familie hält sich seit 2015 in der Schweiz auf. Seit 2017
ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Familie befasst. Aufgrund
der anhaltend hohen Konflikte in der Familie wurde die Beschwerdeführerin bereits
2017 in der Durchgangsgruppe [...] im [...] Basel platziert. Weitere
Platzierungen im [...] oder in der Durchgangsstation [...] hat die Beschwerdeführerin
verweigert.
Mit Schreiben
vom 28. November 2018 beantragte die Kindsmutter aufgrund der andauernden
familiären Konflikte bei der KESB die freiwillige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
über die Beschwerdeführerin und deren Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Januar 2019 wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben und die Beschwerdeführerin
von der KESB im Einverständnis mit der Kindsmutter in der geschlossenen Wohngruppe
des Jugendheims [...] in [...] platziert. Die superprovisorische Massnahme
wurde bis zum 29. Januar 2019 befristet.
Mit Entscheid
vom 29. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt gestützt
auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahmen
angeordnet. Die Platzierung im Jugendheim [...] und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin wurden gemäss Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
bestätigt (Ziff. 1). Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB für die
Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet und D____, Sozialarbeiter vom
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand eingesetzt (Ziff. 2).
Dem Beistand wurden gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben erteilt,
sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kindsmutter in Fragen, welche das
Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a) und die weitere
Pflege, Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin zu überwachen (Ziff.
3b). Hierfür wurden ihm die Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit der
Beschwerdeführerin befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff.
3c) und ihre Unterbringung im Jugendheim [...] zu begleiten. Schliesslich wurde
eine Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB angeordnet und B____,
Advokatin, als Kindsvertreterin ernannt (Ziff. 5 f.). Einer allfälligen
Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Die vorsorglichen Massnahmen wurde bis
zum 29. Mai 2019 befristet (Ziff. 4).
Gegen diesen Entscheid
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich gegen die
Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da diese nicht angebracht sei.
Sie könne sich vorstellen, in eine Pflegefamilie oder in die [...] zurück zu
gehen und dabei weiter die Schule zu besuchen.
Mit Verfügung
vom 11. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter die von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019
bekräftige die Kindsvertreterin die Anträge der Beschwerdeführerin. Die KESB
beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Demgegenüber äusserte die Kindsmutter mit Stellungnahme vom 23.
Februar 2019 den Wunsch, die Beschwerdeführerin wieder bei sich zu Hause zu
haben. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin
in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach
sie unbedingt wieder nach Hause zu ihrer Mutter wolle. Die Beschwerdeführerin gibt
weiter an, dass sie nicht ohne ihre Mutter sein könne und noch nie so lange von
ihr getrennt gewesen sei (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2). Im Anschluss
an ihre Anhörung hörte der Instruktionsrichter auch die Bezugsperson der
Beschwerdeführerin im Jugendheim [...], Frau E____ in Anwesenheit der
Kindsvertreterin an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Anhörungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SGS 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist
das urteilsfähige Kind berechtigt, im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung oder psychiatrischen Klinik selber das Gericht anzurufen. Daraus
folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle
der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die
Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
sinngemäss anwendbar.
1.3
1.3.1 Es
stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB auf der
Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist.
Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer
kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen
Anstalt bedarf (Cottier, in:
Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE
VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann
anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten
Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der
betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher
Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer
Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung
äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189 E.
3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer
psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB indessen nicht
anwendbar (Steck, in: FamKomm
Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N 14). Im vorliegenden Fall liegt
ein Kurzbericht von Dr. F____ vor, ärztlicher Leiter von MST Standard der UPK
Basel vom 5. Juli 2018 (act. 5 124 ff.). Darin wurde zunächst eine Anpassungsstörung
mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 D.43.24) und sodann ein
Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
(ICD-10 F60.31) diagnostiziert, welche eine erneute Testung im Laufe des
kommenden Jahres als sinnvoll erscheinen lasse. Weiter wurde als psychische
Störung ein abweichendes Verhalten oder eine Behinderung in der Familie (ICD 10
2.0), unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (ICD 10 4.1), Migration
und soziale Verpflanzung als gesellschaftlicher Belastungsfaktor (ICD 10 7.1)
und eine deutliche soziale Beeinträchtigung (ICD 10 4) festgestellt.
1.3.2 Bei
einer ausserkantonalen Platzierung wurde die Organisation eines Therapieplatzes
in Ablösung der bisherigen Einzeltherapie bei Frau G____ von der FaBe
empfohlen. Entsprechend geht die Beschwerdeführerin einmal in der Woche zur
Therapeutin Frau H____ (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Bei Eintritt
ins Jugendheim [...] hatte die Beschwerdeführerin zudem Kontakt mit dem internen
Konsiliarpsychiater Dr. I____ (Eintrittsprotokoll Jugendheim [...] 28. Januar 2019,
act. 5 11). Nur für den Fall, dass sich die individuelle Symptomatik der
Beschwerdeführerin im Rahmen einer Platzierung nicht verbessere, wurde eine
spezifische jugendpsychiatrische Abklärung bezüglich des Vorliegens einer
Persönlichkeitsstörung empfohlen. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Der von
Dr. F____ diagnostizierte Verdacht auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) war nicht der Grund
für die Platzierung im Jugendheim [...], weshalb vorläufig auf die bereits getätigten
Abklärungen abgestellt werden und im vorliegenden Verfahren auf die gesonderte
Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden kann.
1.3.3 Schliesslich
findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der
Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch
Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen
seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll
im Beschwerdeverfahren betreffend die Platzierung von Kindern gerade auch eine
Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Der
Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2016.215
vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2; VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).
1.4 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Platzierung der Beschwerdeführerin
im Jugendheim [...]. Soweit die angeordnete Beistandschaft nicht in diesem
Zusammenhang steht, ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu
überprüfen, zumal trotz Geltung der Offizialmaxime aufgrund der Akten kein
Anlass besteht, diese Kindsschutzmassnahme über den von der Beschwerdeführerin
selber bestimmten Streitgegenstand hinaus in Frage zu stellen.
2.1 Wenn
einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter
Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der
bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder
in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der
Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung
erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,
erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
2.2 Eine
Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden
auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene
Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als
erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das
Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend
zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch
Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende
Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn
andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend
erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11.
September 2014 E. 2).
3.1 Mit dem angefochtenen
Entscheid hat die KESB erwogen, die Beschwerdeführerin habe seit Mai 2018 den
Besuch der obligatorischen Schule komplett verweigert. Es sei eine Vielzahl von
Unterstützungsangeboten bereits ausprobiert worden und erfolglos geblieben.
Zuhause habe sie ein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber der Mutter und
den Geschwistern gezeigt. Wenn die Beschwerdeführerin ihren eigenen Willen
nicht habe durchsetzen können, habe sie in der Wohnung randaliert und die
Einrichtung beschädigt. Dabei sei es bei Auseinandersetzungen mit der Mutter auch
zu Gewaltanwendungen gekommen und die Beschwerdeführerin habe sich bewusst
selbst verletzt. Im Rahmen des Aufenthalts im Jugendheim [...] könne die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Bedürfnissen und Ressourcen beschult werden und
ein Abschluss der obligatorischen Schule mit Option möglicher Anschlusslösungen
für eine Berufsausbildung machen. Die Platzierung biete der Beschwerdeführerin
die Chance, tragfähige Bindungserfahrungen mit Erwachsenen zu machen, ohne dass
es zu weiteren Beziehungsabbrüchen komme. Die Massnahme sei zur Abwendung
erheblicher Nachteile erforderlich und dringlich. Es erscheine wahrscheinlich,
dass die Massnahme im Hauptverfahren angeordnet werde. Die Massnahme sei daher
verhältnismässig.
3.2 Mit ihrer Beschwerdeschrift
vom 1. Februar 2019 anerkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr „Verhalten nicht
in Ordnung“ und für ihre Familie und für sie „sehr schwierig“ gewesen sei.
Aufgrund der Streitereien in der Familie sei es ihr schwer gefallen in die
Schule zu gehen. Sie wolle diese Probleme „gerne angehen, um später wieder
zuhause leben zu können“. Sie könne sich „vorstellen, vorübergehend in eine
Pflegefamilie zu gehen oder nach Basel in die [...] zurück zu gehen“ und weiter
die Schule zu besuchen. Sie wünsche sich eine Chance im offenen Rahmen in
Basel. Sie habe eingesehen, „dass sich etwas ändern“ müsse. Eine geschlossene
Wohngruppe sei aber nicht angebracht (act. 2).
4.1 Wie dem Austrittsbericht
des [...] vom 12. Oktober 2018 (act. 5 60) entnommen werden kann, befindet sich
die aus dem Kosovo stammende Familie seit rund 4 Jahren in der Schweiz. Die Kindsmutter
lebt alleinerziehend mit vier Kindern, wobei die Beschwerdeführerin das
zweitjüngste Kind ist. Der Vater ist vor zwölf Jahren infolge Krankheit verstorben
(Protokoll Eintrittsgespräch Jugendheim [...] vom 28. Januar 2019, act. 5 9). Während
der Zeit im Kosovo hat die Familie bei der Familie des verstorbenen Vaters gewohnt.
Nach dem Tod des Vaters ist die Familie vom Onkel vertrieben worden, worauf die
Familie rund 8 Jahre beim Grossvater der Beschwerdeführerin gelebt hat. Die
Familie, insbesondere die Beschwerdeführerin und ihr älterer Bruder, sind
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin häufig vom Grossvater geschlagen
worden. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit bereits in der
Schweiz wohnhaft gewesen und habe die Familie ermutigt, ebenfalls in die
Schweiz zukommen. Nach der Einreise in die Schweiz hielt sich die Familie zunächst
in Bern auf, bevor sie nach Basel kam und hier anfänglich in einem Asylheim
untergebracht wurde (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.2).
4.1.1 Seit August 2016 besuchte
die Beschwerdeführerin die Sekundarschule [...]. Die Situation ist aufgrund des
laufenden Ausweisungsverfahrens der Familie bereits von Anfang an schwierig gewesen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 (act. 5 148) machte die Schulleitung der
Sekundarschule [...] sodann eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Darin teilte
die Schulleitung mit, dass die Beschwerdeführerin aufgefallen sei, da sie sich
nicht habe konzentrieren können, sehr müde gewesen sei und trotz intensiver
Unterstützung in Deutsch als Zweitsprache keine Lernfortschritte gemacht habe.
Sie habe nebst schulischer Heilpädagogik auch Unterstützung bei der FaBe (Familien-,
Paar- und Erziehungsberatung) erhalten. Sie habe unter Angststörungen und
Schlaflosigkeit gelitten und kaum Motivation zu lernen aufbringen können. Daher
sei der KJD einbezogen worden, bei dem sich die Mutter habe beraten lassen. Die
Beschwerdeführerin habe immer häufiger die Schule geschwänzt, sei von zu Hause
weggegangen und sei erst wieder zurückgekehrt, wenn die Mutter bei der Arbeit gewesen
sei. Die Situation habe sich dermassen verschlechtert, dass das KJD eine MST (Multisystemische
Therapie) eingerichtet habe. Die Beschwerdeführerin komme jetzt noch häufiger
nicht zur Schule, verhalte sich aufmüpfig und verstosse bei Anwesenheit gegen
die Regeln. Die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin telefonierten fast
täglich mit der Mutter. Die Beschwerdeführerin verlasse das Haus, gehe nicht
zur Schule und weigere sich zu sagen, wo sie sich an solchen Tagen aufhalte.
Weder die Lehrpersonen noch die Kindsmutter wüssten, wo sich die
Beschwerdeführerin den ganzen Tag aufhalte.
4.1.2 Wie dem Fallübernahmebericht
des KJD vom Juni 2018 (act. 5 134 ff.) sowie dem Austrittsbericht des [...] Basel
vom 12. Oktober 2018 (act. 5 120 ff.) entnommen werden kann, ist die
Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltend hohen Konflikten in der Familie im
Dezember 2017 in der Durchgangsgruppe [...] platziert worden, wodurch eine
gewisse Beruhigung in das Familiensystem hat gebracht werden können. Die
familiäre Situation erwies sich dabei insbesondere aufgrund des unsicheren
Aufenthaltsstatus der Familie in der Schweiz und des neuen Lebenspartner der
Mutter, welcher diese zu heiraten beabsichtigt und mit welchem die
Beschwerdeführerin grosse Mühe bekundete, als sehr belastet. Nach einer
anfänglich positiven Entwicklung kam es wiederum zu Schulabsenzen, welche eine
KIS-Anmeldung (Kriseninterventionsstelle) notwendig machten. Im Heim fiel die
Beschwerdeführerin durch ein auffallendes Nähe- und Distanzverhalten zu den
andern Mädchen auf. Sie halte sich im sozialen Umfeld des Jugendhauses [...]
auf, wo sie offenbar Alkohol konsumiere und mit verschiedenen jungen Männern
Kontakt pflege. Sie bleibe der Durchgangsgruppe oder dem Elternhaus wiederholt
nachts mit unbekanntem Aufenthalt fern. In den sozialen Medien sei sie sowohl
Opfer wie auch Täterin einer Mobbingspirale. Seit den Frühlingsferien 2018 habe
die Beschwerdeführerin die Platzierung aber verweigert und gegen den erklärten
Willen ihrer Mutter wieder zu Hause geschlafen. Die Platzierung in der [...]
wurde darauf am 14. Mai 2018 beendet und es wurde die Absolvierung des 9.
Schuljahres ab August 2018 in einem Schulheim in Aussicht genommen. Diese
Rückkehr wurde von der Durchgangsgruppe [...] trotz Sorge und der Aussicht
eines möglichen Scheiterns als unterstützungswert beurteilt. Die Familie wurde
weiterhin bis Mitte Juni 2018 im Rahmen des MST Standard durch Frau J____ begleitet.
Die Beschwerdeführerin besuchte bis zu den Sommerferien die KIS [...]. Aufgrund
dieser Entwicklung wurde das Verfahren vor der KESB mit Entscheid vom 9. Juli
2018 ohne behördliche Anordnung eingestellt, weil sich Kindesschutzmassnahmen
erübrigten (act. 5 130).
4.1.3 Mit Schreiben vom 28.
November 2018 stellte die Kindsmutter den Antrag auf freiwillige Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Beschwerdeführerin. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin zu Hause sei nicht mehr tragbar. Sie besuche seit Mai 2018
die Schule nicht mehr. Von der KIS [...] sei sie verwiesen worden. Zuhause
halte sie sich an keine Regeln, gehe in den Ausgang, treffe sich mit volljährigen
jungen Männern und bringe sich selbst in Gefahr. Die Kindsmutter könne ihr
keine Grenzen aufzeigen. Die Beschwerdeführerin randaliere in der Wohnung, wenn
sie versuche, mit ihr ein Gespräch zu führen und ihr Grenzen zu setzen. Sie befürchte
daher, die Wohnung zu verlieren. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zeige
keinerlei Interesse, etwas an ihrer Situation zu ändern. Sie habe von der
Begleitung durch MST viel profitieren können, die Beschwerdeführerin sei aber auch
auf dieses Angebot nicht eingestiegen. Nach dem Scheitern der Platzierung in
der [...] hätte sie im Sommer in den [...] eintreten sollen. Obwohl sie dieser
Massnahme zugestimmt habe, sei die Beschwerdeführerin bereits am Eintrittstag
auf Kurve gegangen und nicht zurückgekehrt, weshalb die Platzierung habe
beendet werden müssen. Zuhause sei es in der Zwischenzeit immer wieder zu
heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin als
Druckmittel selbstverletzendes Verhalten, wenn die Kindsmutter ihr klare Grenzen
setzen wolle. Da solche Grenzsetzungen für eine weitere schulische Massnahme
notwendig seien, wünsche sie sich daher eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und den Entscheid einer fürsorglichen Unterbringung der Beschwerdeführerin,
obwohl ihr dies schwer falle (act. 5 68).
4.1.4 Diese Ausführungen bestätigte der abklärende
Sozialarbeiter des KJD, Herr D____, mit Schreiben vom 28. November 2018 und
schloss sich dem Antrag der Kindsmutter an. Ergänzend gab er an, dass die
Beschulung in der KIS[...] in einem geringen Pensum erfolgt sei, da sie in der
Regelklasse nicht habe beschult werden können. Auf Ende des Schuljahres habe die
Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen. Nach der gescheiterten
Platzierung im [...] habe die Beschwerdeführerin auch den Eintritt in die
Durchgangsstation [...] in Basel verweigert. Für beide Institutionen sei das Verhalten
der Beschwerdeführerin nicht tragbar gewesen. Die Beschwerdeführerin zeige sich
gegenüber der Mutter gewalttätig, selbstverletzend und grenzüberschreitend. Sie
bleibe der elterlichen Wohnung oft fern und müsse immer wieder zur Fahndung
ausgeschrieben werden. Sie halte sich an keine Regeln, lasse sich keine Grenzen
setzen und wisse, wie sie die Mutter handlungsunfähig machen könne. Da sie der Schulpflicht
unterstehe, müsse sie die Schule besuchen. Eine Beschulung an der Regelschule
sei nicht möglich und eine Unterbringung in offenen Institutionen erfolglos
geblieben. Er habe mit Zustimmung der Kindsmutter eine Unterbringungsform in
einer geschlossenen Institution mit entsprechenden Voraussetzungen für die
Aufnahme der Beschwerdeführerin geprüft und einen Platz im Jugendheim [...]
vorsorglich reservieren können. Eine Aufnahme erfolge jedoch nur nach
rechtlicher Einweisung gemäss Art 310 i.V.m. Art 314b ZGB.
4.2 Infolgedessen wurde im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter aufgehoben
und die Beschwerdeführerin in der geschlossenen Wohngruppe im Jugendheim [...]
platziert. Gemäss Aussagen der Kindsmutter ging es der Beschwerdeführerin im Jugendheim
[...] zunächst „soweit gut“ (AK 15. Januar 2019, act. 5 105). Selber gab die
Beschwerdeführerin an, dass das Einleben im Heim zunächst schwierig gewesen sei,
sie habe zu Beginn viel geweint und nicht schlafen können. Mittlerweile sei es aber
ein bisschen besser geworden, allerdings bleibe sie sicher nicht für zehn
Wochen im Jugendheim [...]. Sie äusserte den Wunsch, wieder zur Mutter
zurückkehren zu können (AN 23. Januar 2019, act. 5 98, AN 24.
Januar 2019, act. 5 97, AN 28. Januar 2019, act. 5 92, AN 1. Februar 2019 act.
5 13).
Wie dem Eintrittsgespräch des Jugendheims [...] vom 28.
Januar 2019 (act. 5 90 f.) und dem Eintrittsprotokoll vom 28. Januar 2019 (act.
5 11) entnommen werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin nach einer sehr
schwierigen Anfangszeit und anfänglichen Schlafproblemen gut im Heim eingelebt.
Sie erweise sich bezüglich der Tagesstruktur sehr pünktlich und zuverlässig und
im Umgang mit den Mitarbeitenden respektvoll und höflich, was viel Kraft
erfordere. Die Beschwerdeführerin suche regelmässig aktiv Kontakt und Nähe zu
Bezugspersonen und könne sich bei Konflikten innerhalb der Gruppe gut
abgrenzen. Positiv erlebe die Beschwerdeführerin die Arbeit im Atelier, wo sie
speditiv, sorgfältig und konzentriert arbeite. Sie sei gut in die Gruppe
integriert. Sie mache vieles von sich aus. Auch in der Schule erhalte sie
positive Rückmeldungen von den Lehrpersonen (AN 20. Februar 2019 act. 5 4). Auf
die Frage, wie das Verhältnis zu den anderen Mädchen auf der geschlossenen
Wohngruppe sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die anderen Mädchen sie oft
stressen würden, sie aber in einer solchen Situation schnell die Hilfe der
Sozialpädagogin in Anspruch nehme. Ansonsten würde sie nicht gross mit den
Mädchen sprechen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin weiter an,
dass Sie unbedingt den Schulabschluss schaffen und der KESB beweisen möchte,
dass sie auch nach Austritt aus dem Jugendheim [...] weiterhin die Schule
besuchen werde (Anhörungsprotokoll vom 19. März 2019 S.3). Die Bezugsperson der
Beschwerdeführerin, Frau E____, gibt an, dass die Beschwerdeführerin im Grossen
und Ganzen sehr gut angekommen sei und sie sich an alle Regeln und Strukturen
gut anpassen konnte. Die Beschwerdeführerin habe seit Eintritt alle
Schulstunden wahrgenommen und zeige sehr viel Ehrgeiz. Die Beschwerdeführerin
sei jedoch immer wieder sehr belastet und oft traurig am Abend, weil sie ihre
Familie vermisse. Konfliktsituationen mit den anderen Jugendlichen und
Mitarbeitenden hielten sich bisher in einem vertretbaren Rahmen. Sie sei sehr
impulsiv, bezüglich des Verdachts auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei der zuständigen Bezugsperson
jedoch nichts aufgefallen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich anfangs nicht
mit der Platzierung habe anfreunden können, informiere sie sich nun vermehrt
über die Strukturen in der halbgeschlossenen Wohngruppe.
4.3 Die Kindsmutter erweist sich gemäss dem
Austrittsbericht des [...] Basel vom 12. Oktober 2018 (act. 5 120 ff.) trotz
hoher Belastungen, wie einer depressiven Störung, als sehr bemüht und
kooperativ. Mit der Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts im Mai 2018 sei eine Beruhigung
eingetreten. Gemäss dem Kurzbericht MST Standard vom 5. Juli 2018 (act. 5 124
ff.) leidet die Kindsmutter an einer psychischen Störung (ICD 10 2.0). Es wurde
daher empfohlen, dass sie weiterhin regelmässig in die Einzeltherapie zu Frau K____
gehen, an ihrer Selbstregulation und der Bearbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse
arbeiten solle. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 gab die Bezugsperson
der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] zu Protokoll, dass die
Beschwerdeführerin eine sehr intensive Beziehung zu der Mutter pflege. Aufgrund
der psychischen Störung der Kindsmutter übernehme die Beschwerdeführerin
innerhalb der Familie eine wichtige Rolle und stelle eine Art Unterstützung für
die Kindsmutter da. Entsprechend nutze die Beschwerdeführerin stets die volle
tägliche Telefonzeit und wöchentliche Besuchszeit, um mit ihrer Mutter in
Kontakt zu stehen. Die Kindsmutter komme die Beschwerdeführerin jeden Sonntag
im Jugendheim [...] besuchen, was für die Beschwerdeführerin eine wichtige
Unterstützung darstelle. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, dass sie es
der Mutter recht machen müsse. Gemäss Austrittsbericht des [...] Basel vom 12.
Oktober 2018 zeige sich die familiäre Situation für die Beschwerdeführerin als
vielseitig belastet. Insbesondere spiele die neue Partnerschaft der Kindsmutter
eine wichtige Rolle. Die bevorstehende Heirat der Kindsmutter mit ihrem Partner
sei für die Beschwerdeführerin nur schwer zu akzeptieren (act. 5 120 ff.). Anlässlich
der Anhörung betreffend die Anordnung der superprovisorischen Massnahmen gab
die Kindsmutter zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis
zu deren neuen Lebenspartner hätte (act. 5 105). Die Beschwerdeführerin gab in
einer ersten Anhörung im Jugendheim […] gegensätzlich an, dass sie sich für die
Zukunft wünsche, dass der neue Lebenspartner nicht mehr zu Besuch ins
Jugendheim [...] mitkomme. Sie verstehe nicht, was er hier mache und der Stress
zuhause habe begonnen, seit er mit der Kindsmutter zusammen sei (act. 5 92
ff.). Diese Ansicht bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen
vom 19. März 2019 im Jugendheim [...]. Sie könne es nicht akzeptieren, dass die
Kindsmutter einen neuen Lebenspartner habe. Sie möchte nicht, dass der
Lebenspartner der Mutter bei den Gesprächen dabei sei, es gehe ihn nichts an,
was mit der Beschwerdeführerin passiere. Zuhause habe sie viel Stress mit dem neuen
Lebenspartner der Mutter. Bei einer Rückkehr nach Hause würde die Beschwerdeführerin
ihn sodann einfach ignorieren. Auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen dem
neuen Lebenspartner und ihren Geschwistern sei, gab die Beschwerdeführerin an,
dass deren Verhältnis gut sei und ihre Geschwister auch Kontakt zu ihm
pflegten. Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] führte
ergänzend aus, dass es für die Beschwerdeführerin besonders schwer zu akzeptieren
sei, dass der neue Lebenspartner der Kindsmutter zuhause eine Rolle einnehmen
würde. Sie bekundet Zweifel daran, dass sich die Situation bessern würde, wenn
die Beschwerdeführerin wieder nach Hause könne (Anhörungsprotokoll vom 19. März
2019 S. 2 ff.).
4.4
4.4.1 Aus
dieser Entwicklung folgt eine erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin
sowohl in schulischer wie auch persönlicher Hinsicht. Wie sich aus den
Ausführungen ergibt, wurden bereits mehrere unterschiedliche Settings
ausprobiert, welche allesamt erfolglos blieben. Es wurde dabei deutlich, dass
die Beschwerdeführerin Mühe bekundet hat, sich an Regeln zu halten und von
einem offenen Rahmen regelmässig überfordert war. Die Beschwerdeführerin hat
vermehrt den Schulbesuch verweigert und weist diesbezüglich Defizite auf. Die
Beschulung war weder in der Regelklasse noch in der KIS [...] möglich. Aufgrund
der psychischen Erkrankung der Kindsmutter und der Konflikte innerhalb der
Familie fehlte es der Beschwerdeführerin zuhause an einer stabilen Struktur.
Für eine positive Entwicklung ist es unabdingbar, dass die
Beschwerdeführerin lernt, sich an Regeln zu halten und mit Spannungen und
Konflikten lösungsorientiert und konstruktiv umzugehen.
Die
Kindsvertreterin führt in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2019 weiter aus, dass
die Beschwerdeführerin selber anerkennt, sich in der Vergangenheit nicht
richtig verhalten zu haben. Sie sei nun aber mit Jugendlichen konfrontiert
worden, die einen noch viel schlimmeren Weg eingeschlagen hätten. Der
Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung habe ihr aber die Augen geöffnet. Die
Platzierung bedeute für die Beschwerdeführerin eine extreme Härte. Die Beschwerdeführerin
habe eingesehen, dass sie in die Schule gehen müsse, um danach eine Lehre im
Detailhandel antreten zu können. Diese Einsicht spiegle ihr Verhalten auf der
geschlossenen Wohngruppe wieder. Die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr
angepasst, besuche täglich das Atelier und sei den Betreuungspersonen gegenüber
respektvoll. Die Kindsmutter sei auch wieder bereit, die Beschwerdeführerin bei
sich aufzunehmen, wenn ein Schulplatz vorhanden wäre. Das Jugendheim [...] sei
kein geeigneter Unterbringungsort und die Massnahme sei weder geeignet noch
erforderlich. Allenfalls sei eine Platzierung in einer Pflegefamilie in der
Umgebung von Basel in Betracht zu ziehen, damit sie eine stabile Beziehung
aufbauen könne, ihre Mutter und ihre Geschwister regelmässig sehen und den
Einstieg in die Volksschule erreichen könne (act. 3).
4.4.2 Das Jugendheim [...] ist ein
Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter
zwischen 13 und 22 Jahren, bei welchem unter anderem auf Schulunterricht und
ausgewogene Ernährung Wert gelegt wird. Der Aufenthalt im Jugendheim [...] ist
nach einer mindestens 14-tägigen Eintrittsphase in eine Stabilisierungs- und
eine Entwicklungsphase von je drei bis sechs monatiger Dauer aufgeteilt. Nach
einem zehnwöchigen Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung ist ein Übertritt
in das halbgeschlossene Wohnheim möglich. Je nach Verlauf ist auch eine
Verlängerung möglich. Im Anschluss an die Stabilisierungs- und
Entwicklungsphase organisiert das Kind seinen Austritt (VGE VD.2018.250 vom 12.
März 2019 E. 3.2.3).
In diesem geschlossenen Rahmen hat sich die
Beschwerdeführerin bisher gut entwickelt. Es war ihr im Unterschied zum Setting
bei ihrer Mutter vor ihrer Platzierung sowohl aus eigenem Antrieb möglich, das
Schulangebot auf der geschlossenen Abteilung anzunehmen, wie sich auch an die
geltenden Regeln und Abläufe zu halten. Dabei hat sie im Vergleich zu anderen
Jugendlichen im Jugendheim [...] grosse Anpassungsleistung gezeigt. Dieser
Fortschritt kann durch die enge Betreuung im Rahmen des Phasenmodells und der
verschiedenen Wohngruppen weiterhin gefördert werden. Dies gilt insbesondere
auch für das Schulangebot, das im geschlossenen Rahmen von zwei auf drei
Halbtage und nach dem Übertritt in die halbgeschlossene Wohngruppe auf einen
täglichen Unterricht in einer Kleinklasse ausgebaut werden kann. Die
Beschwerdeführerin kann somit in ihrer Entfaltung wirksam unterstützt werden.
Demgegenüber befürchtet die Kindsmutter mit ihrer
Stellungnahme vom 23. Februar 2019, dass die Kontakte im Heim für die
Beschwerdeführerin gefährlich seien. Zutreffend an dieser Befürchtung erscheint
zwar, dass nur Jugendliche mit erheblichen Belastungen Aufnahme im Jugendheim [...]
finden, mit denen die Beschwerdeführerin im Heimalltag in Kontakt ist. Dabei werden
die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerinnen aber eng therapeutisch begleitet,
sodass allfälligen Gefährdungen zeitnah und effektiv begegnet werden könnte.
Auch wenn die Beschwerdeführerin selber davon gesprochen hat, Mühe mit anderen
Mädchen zu haben, die sie „stressen“, so ist es ihr nach Angaben ihrer Betreuungsperson
auch immer wieder gelungen, ihren Platz im heiminternen Sozialgefüge zu finden.
Dies gilt umso mehr, wenn sie nach einem Übertritt in die halbgeschlossenen
Wohngruppe den Kontakt mit der ihr seit Jahren bekannten und vertrauten
Mitbewohnerin aus Basel wieder aufnehmen kann.
4.4.3 Aus dem bisherigen Sachverhalt muss
geschlossen werden, dass der Rahmen des Jugendheims [...] zumindest für die
Dauer der angefochtenen und streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahme bis
29. Mai 2019 auch weiterhin notwendig ist. Insbesondere scheint die von der
Beschwerdeführerin primär gewünschte Rückkehr in den Haushalt ihrer Mutter
zumindest ohne sorgfältige Abklärung und Begleitung der Familiensituation nicht
möglich, ohne ihre bisher erzielten Fortschritte massiv zu gefährden. Die
Beschwerdeführerin akzeptiert den neuen Lebenspartner ihrer Mutter ganz grundsätzlich
nicht. Sie macht diese Beziehung für die Entstehung ihrer Probleme mit
Schulabstinenz und Grenzüberschreitungen gegenüber der Kindsmutter
verantwortlich. Diese Beziehung besteht aber, wird von der Mutter gelebt und
muss bei einer Haushaltsgemeinschaft auch zumindest als bestehender Fakt
akzeptiert werden, zumal der Partner der Mutter sich regelmässig in deren
Haushalt aufhält. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin zwar eine grosse Ressource für sie darstellt und während
ihrer Platzierung verlässlich für sie zur Verfügung steht. Es ist aber
andererseits erstellt, dass die Kindsmutter psychisch stark belastet ist und in
der Vergangenheit damit überfordert war, der Beschwerdeführerin Grenzen zu
setzen. Die Beschwerdeführerin vermag zwar glaubhaft zu vermitteln, dass sie
auch aufgrund der angeordneten Massnahme eine Entwicklung hat machen können.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob es ihr nach der gescheiterten Rückkehr aus
der [...], ohne stützende Angebote gelingen kann, in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren
und Grenzsetzungen der Mutter oder Schule auch im Falle von Rückschlägen oder
enttäuschten Erwartungen nachhaltig zu akzeptieren.
4.4.4 Zu prüfen wären als Alternativen für eine
weitere Platzierung im Jugendheim [...] deshalb auch andere, offenere
Betreuungssettings in Basel und seiner Umgebung, welche etwa Wochenendaufenthalte
bei der Mutter ermöglichen würden. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer
Rückkehr in eine geeignete Wohngruppe des [...]. Dies bedarf aber sorgfältiger
Abklärung, welche im Rahmen dieses zeitlich dringlichen Beschwerdeverfahrens
nicht geleistet werden kann. Eine solche wird aber im Hinblick auf die Ablösung
der angefochtenen vorsorglichen Massnahme durch einen definitiven Entscheid für
die Zeit nach dem 29. Mai 2019 erfolgen müssen. Insbesondere ist zu prüfen, ob
die Trennung von der Kindsmutter und der Familie aufgrund des Gesagten längerfristig
für die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin zielführend ist.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die vorsorgliche
Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] in [...] bis zum 29.
Mai 2019 geeignet und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Kindsvertreterin ist eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Entsprechend ihrer
Honorarnote vom 3. April 2019 wird das Honorar auf CHF 1‘270.65 zuzüglich
Mehrwertsteuer festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Der Kindsvertreterin, B____, wird ein
Honorar von CHF 1‘270.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 97.85, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindsmutter
Beistand der Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen