Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.165
ENTSCHEID
vom 25.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2018
betreffend Akteneinsicht gemäss Art.
101 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
ist Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegen ihn wurde ein strafrechtliches
und ein personalrechtliches Verfahren eröffnet, weil er am 3. Mai 2018 mit
seinem Privatauto auf der Autobahn einen Einsatz der Kantonspolizei Basel-Stadt
– seiner Arbeitgeberin – gestört haben soll. Die Kantonspolizei verfolgte mit
mehreren zivilen Fahrzeugen auf der Autobahn ein Täterfahrzeug. Dabei sei den
Beamten aufgefallen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Mitfahrern in
seinem Auto in der Nähe des Polizeikonvois gefahren sei und mehrmals die Spur
gewechselt habe. Er habe immer wieder mit dem Finger auf die involvierten zivilen
Polizeifahrzeuge gezeigt, sei von den diensthabenden Beamten als potentielles
Mittäterfahrzeug eingestuft worden und habe dadurch den Polizeieinsatz
erschwert.
Ausgangspunkt
des Strafverfahrens bildete das Schreiben des polizeilichen Einsatzleiters vom
7. Mai 2018. Per 14. Juni 2018 leitete die Kantonspolizei ein personalrechtliches
Verfahren ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte der Kommandant der
Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm mit
Schreiben vom 26. Juni 2018 eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zu.
Mit Schreiben an
den Verteidiger vom 18. September 2018 bestätigte die Staatsanwaltschaft auf
dessen Anfrage, dass der Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt zum Zwecke
der Bearbeitung des personalrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Strafprozessordnung Akteneinsicht
genommen habe.
Mit Beschwerde
vom 19. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass
die Staatsanwaltschaft dem Polizeikommandanten zu Unrecht Akteneinsicht gewährt
habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September
2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 2. Oktober 2018 repliziert.
Im späteren
Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 eingestellt. Über den Fortgang des personalrechtlichen
Verfahrens ist nichts Weiteres bekannt geworden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter im Strafverfahren durch die behauptete Gehörs- und
sinngemäss auch Persönlichkeitsverletzung in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einsichtsgewährung vom 26. Juli
2018 (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Polizeikommandanten), die
gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18.
September 2018 mitgeteilt wurde. Auf die am Folgetag rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Akteneinsicht sei dem Polizeikommando ohne
Vornahme einer Abwägung der öffentlichen oder privaten Interessen gewährt
worden. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdeführer vorher die
Möglichkeit geben müssen, zum Einsichtsgesuch der Kantonspolizei Stellung zu
nehmen, um seinen Standpunkt darzulegen. Die Akteneinsicht habe schwerwiegende
Konsequenzen für ihn, weil er in den Innendienst versetzt worden sei, dadurch
die Inkonvenienzentschädigungen von ca. CHF 500.– pro Monat verliere und
überdies sein Ruf leide, weil im Korps bekannt werde, dass ein Verfahren gegen
ihn laufe. Die Kantonspolizei als Arbeitgeberin sei nicht Teil der
Strafverfolgungsbehörde, daher hätte ihr keine Akteneinsicht gewährt werden
dürfen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe dem Polizeikommando die Akteneinsicht
auf dessen Gesuch vom 14. Juni 2018 mit Schreiben vom 26. Juli 2018 gewährt.
Das Verfahren sei mehr als einen Monat später, am 27. August 2018, an den
Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden. Die Interessenabwägung habe zum
Ergebnis geführt, dass das Interesse der Kantonspolizei Basel-Stadt als Arbeitgeberin
höher zu gewichten sei als dasjenige des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung
des Inhalts der fraglichen Einvernahme, denn es gehe um die Glaubwürdigkeit des
Staates und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gemeinwesen.
3.1 Der
Beschwerdeführer ist in seinem rechtlichen Gehör vorliegend doppelt betroffen.
Als Adressat einer personalrechtlichen Massnahme stellt sich im entsprechenden
Verwaltungsverfahren die Frage, ob das Einvernahmeprotokoll des Strafverfahrens
als Beweismittel beigezogen werden darf und auf welche Weise ihm diesbez.lich
das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Diese Frage ist im verwaltungsrechtlichen
(personalrechtlichen) Verfahren zu beantworten. Dazu ist nur eines
klarzustellen: Die Behauptung des Verteidigers, es handle sich bei einem
Verfahren nach dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt, nicht um ein
verwaltungsrechtliches Verfahren, ist nicht nachvollziehbar (vgl. § 40 Personalgesetz,
SG 162.100). Im Weiteren hat sich das strafrechtliche Beschwerdegericht dazu
nicht zu äussern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es, ob die Kantonspolizei
das Einvernahmeprotokoll aus strafprozessualer Sicht einsehen durfte.
3.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Strafprozess haben die
Strafbehörden nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten
rechtliches Gehör zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO unter anderem das Recht der Parteien,
Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und
zum Verfahren zu äussern. Zur Akteneinsicht im Strafprozess sind nach Art. 101
StPO neben den eigentlichen Parteien auch andere Behörden und Dritte befugt,
wobei die Einsicht durch andere Behörden und Dritte von einer
Interessenabwägung abhängig gemacht wird (Abs. 2 und 3). Diese
Interessenwägung setzt nach Einschätzung in der Literatur „allenfalls“ die
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, wenn
Geheimhaltungsinteressen tangiert sind (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 101 N
19, zu Abs. 3). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gehörsanspruch
keinen Automatismus der Anhörung im Vorfeld der Akteneinsicht beinhaltet. Dies
ergibt sich zum einen aus der Strafprozessordnung, die den Zeitpunkt der
Gehörsgewährung (vorgängig oder nachträglich) weder in Art. 101 noch in Art 107
StPO ausdrücklich regelt. Zum anderen steht dies auch im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach bezüglich des
Zeitpunktes eine Variabilität besteht. Die Vorgängigkeit der Gehörsgewährung
ist nicht zwingend; je nach den konkreten Erfordernissen kann eine
nachträgliche Mitteilung bzw. Äusserungsmöglichkeit ausreichen (vgl. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 43, 45). Die
Strafprozessordnung gewährt das Einsichtsrecht der Behörden nach Art. 101 Abs.
2 StPO „in sehr weitgehender Weise“ (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 627). Zudem erlaubt Art. 96 Abs. 1 StPO die Bekanntgabe von
Personendaten auch zu Handen anderer hängiger Verfahren; diese Bestimmung
erfährt in der Rechtsprechung eine extensive Auslegung (BGer 6B_91/2018
vom 27. Dezember 2018 E. 1.3).
3.3 Was
zunächst den zeitlichen Ablauf der Akteneinsicht angeht, so erweisen sich die
Angaben der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Verfahrensakten als zutreffend.
Das Polizeikommando ersuchte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 um Einsicht in das
Einvernahmeprotokoll. Mehr als einen Monat später bewilligte die Staatsanwaltschaft
dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2018. Nach einem weiteren Monat ging
das Strafverfahren an den Kanton Basel-Landschaft über (Übernahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. August 2018).
Bei der
Akteneinsicht handelte die Kantonspolizei nach vorinstanzlicher Ansicht in ihrer
Eigenschaft als „andere Behörde“ im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO,
weshalb die Einsichtnahme eine Interessenabwägung voraussetzt. Die
Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, sie habe die Einsicht infolge
überwiegender Interessen der einsehenden Behörde bewilligt.
Für die
Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist zunächst wesentlich,
dass die Kantonspolizei die Interessen der Öffentlichkeit vertritt, dass Angehörige
der Polizei ihrerseits keine Delikte begehen und allfällige Verfehlungen
sorgfältig aufgeklärt werden. Damit hängt – verglichen mit anderen denkbaren
Fällen der Einsichtnahme „anderer Behörden“ – die Besonderheit zusammen, dass
die Kantonspolizei nicht eine völlig unbeteiligte Behörde ist, sondern eine
von der vorgeworfenen Handlung direkt betroffene Behörde: Es war ihr eigener
Einsatz vom 3. Mai 2018, in den der Beschwerdeführer – so der Vorwurf – störend
eingegriffen habe. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Vorwurf weist
demnach einen offensichtlichen Konnex zu einem konkreten Einsatz der
Kantonspolizei auf.
Die
Kantonspolizei geht gegen den Beschwerdeführer also nicht nur vor, weil er ihr
eigener Angestellter ist und in irgendeiner Weise strafrechtlich auffällig
wurde, sondern weil sich die vorgeworfene Handlung gerade gegen die
Kantonspolizei selber richtete. Unter diesen Umständen vertritt die Kantonspolizei
nicht nur das öffentliche Interesse, durch personalrechtliche Aufklärung
allfälliger Unregelmässigkeiten die Integrität ihrer Mitarbeiter
sicherzustellen. Sie hat auch ein ureigenes Interesse an der Kenntnisnahme der
Ermittlungsergebnisse, da sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers
während eines gefährlichen Polizeieinsatzes gestört sah. Der damalige Einsatz
auf der Autobahn bedeutete, gemäss Beschreibung in den Akten, die Verfolgung
eines verdächtigen Fahrzeuges durch eine polizeiliche Observations- und eine Sondereinheit
im Zusammenhang mit dem Verdacht des bewaffneten Raubüberfalls. Unter diesen
Umständen besteht ein doppeltes Interesse an der Einsicht der Kantonspolizei in
das Einvernahmeprotokoll: Rückblickend zur Kenntnisnahme der Ermittlungsstandes
des zur Anzeige gebrachten Vorfalls anlässlich eines Polizeieinsatzes,
vorausblickend zur Klärung allfälliger personeller Konsequenzen, da der Urheber
des Vorfalls dem eigenen Polizeikorps angehört.
3.4 Gemäss
Art. 101 Abs. 2 StPO war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die privaten
Interessen des Beschwerdeführers abzuklären und in der Interessenabklärung zu
berücksichtigen. Dazu ist zunächst das im Einsichtsgesuch bezeichnete
Aktenstück zu würdigen, nämlich das Protokoll der strafprozessualen Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018. Das Thema der Einvernahme wird auf Seite
2 des Einvernahmeprotokolls klar umschrieben:
„Vorhalt:
Sie werden beschuldigt,
sich am Donnerstag, 3. Mai 2018, am frühen Nachmittag auf der Autobahn A2/A22
(Fahrtrichtung Luzern/Bern/Zürich und Verzweigung Liestal) der Verletzung des
Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung
strafbar gemacht zu haben.
Antwort:
Nehme ich zur Kenntnis.
Vorhalt:
Ihnen wird vorgeworfen,
auf der Autobahn A2, Bereich Ausfahrt Liestal als Lenker des PW’s [...],
festgestellt zu haben, dass eine gezielte Aktion der Kantonspolizei Basel-Stadt
durchgeführt wurde (stoppen eines Täterfahrzeugs). Sie erkannten auf der
Autobahn zivile Polizeifahrzeuge des MEK [...] (Observation) sowie der SE [...]
(Intervention) und erkannten, dass eine Aktion am Laufen war. Ihnen wird
vorgeworfen, diese Aktion durch Ihr Verhalten ernsthaft gefährdet zu haben.
Antwort:
Ok.“
Alle weiteren
Fragen und Vorhalte bezogen sich auf den genannten Polizeieinsatz. Die
Befragung verläuft Schritt für Schritt entlang den Einzelelementen dieses
konkreten Vorfalls. Dabei wird dem Beschwerdeführer auch eine persönliche Frage
gestellt (Einvernahmeprotokoll S. 6):
„Frage:
Sie waren zur Zeit des
Vorfalles, 03. Mai 2018, arbeitsunfähig. Möchten Sie Aussagen darüber machen, woran
Sie litten?
Antwort:
Das möchte ich an dieser
Stelle nicht beantworten.“
Zunächst ist
festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll keine persönlichkeitsrelevanten
Angaben zur Gesundheit des Beschwerdeführers enthält, da dieser von seinem
Schweigerecht Gebrauch machte. Im Übrigen besteht auch in diesem Punkt ein
enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem konkreten Polizeieinsatz und der
Frage nach der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Es leuchtet ein, dass der
Tatvorwurf in einem anderen Licht erscheint, wenn der Kollege, der anlässlich
eines gefährlichen Einsatzes ausserhalb seiner Dienstzeit auftritt, auch
arbeitsunfähig gemeldet ist. Diese Frage ist für die Beurteilung des Vorwurfs
wesentlich. Sodann gehört es auch zum Wissen der Kantonspolizei als Arbeitgeberin,
wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig gemeldet ist. Diesbezüglich hätte die
Kantonspolizei durch die Akteneinsicht nur erfahren können, was sie als
Arbeitgeberin ohnehin schon wusste.
Alle zur
Einsicht freigegebenen Angaben beziehen sich also unmittelbar auf den
Polizeieinsatz vom 3. Mai 2018. Es bestehen gewichtige öffentliche Interessen
daran, dass die Kantonspolizei die Ergebnisse der Untersuchung betreffend ihren
eigenen Polizeieinsatz einsehen kann. Das Verhalten eines Polizeiangehörigen,
welches eine Strafuntersuchung auslöst, ist auch für seine berufliche Funktion
relevant, weshalb die Informationsinteressen der Kantonspolizei deutlich
überwiegen. Wie aus dem Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei vom 14.
Juni 2018 hervorgeht, das der Beschwerdeführer selber einreichte, ist der Beschwerdeführer
als Korpsangehöriger sogar verpflichtet, der Kantonspolizei Kopien von
Vorladungen, Strafbefehlen und Urteilen zukommen zu lassen. Diese Pflicht
beruht auf den Interessen der Öffentlichkeit, dass Angehörige der Polizei- und Strafbehörden
ihrerseits keine Delikte begehen.
3.5 Aus
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2018 betreffend Entsiegelungsgesuch
ergibt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ein fehlender
Tatverdacht, sondern ein fehlender Deliktskonnex zwischen der zur Entsiegelung
beantragten Beweismittel und dem vorgeworfenen Delikt der Hinderung einer
Amtshandlung. Die beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers, mit denen er
möglicherweise den Polizeieinsatz fotografierte oder filmte, als die vorgeworfene
Hinderung bereits abgeschlossen war, durften nicht eingesehen werden. Demgegenüber
hat das Zwangsmassnahmengericht beim damaligen Verfahrensstand den Tatverdacht
betreffend Hinderung einer Amtshandlung bejaht.
Dass das
Strafverfahren dereinst eingestellt werden würde, war im Zeitpunkt der Bewilligung
des Einsichtsgesuchs am 26. Juli 2018 nicht bekannt. Die Einstellung des
Strafverfahrens erfolgte mehr als vier Monate später mit Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018. Aus der strafrechtlichen
Entlastung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass auch die
personalrechtlichen Vorwürfe vom Tisch sind; auf das personalrechtliche
Verfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hatte der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 zum
Entsiegelungsgesuch bereits eingehend dargelegt, warum er sich seiner Meinung
nicht strafrechtlich relevant verhalten habe. Diese Stellungnahme war der Staatsanwaltschaft
bekannt, als sie rund einen Monat mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht
gewährte.
Insgesamt war
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1
StPO befugt, Akten an den Arbeitgeber herauszugeben.
3.6 Was
schliesslich die gerügte Gehörsverletzung angeht, so ergibt sich aus der
Würdigung des Einvernahmeprotokolls, dass sich die Interessen des
Beschwerdeführers vollumfänglich aus dem bezeichneten Aktenstück ermitteln
lassen. Im konkreten Fall bestand keine Gefahr, dass die Kantonspolizei
schützenswerte persönliche Angaben des Beschwerdeführers erfahren hätte, die
nicht in engem und direktem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Störung des
Polizeieinsatzes gestanden hätten. Bei dieser Ausgangslage durfte die
Staatsanwaltschaft auf eine vorgängige Anhörung verzichten (hiervor E. 3.2).
Dies entspricht auch der insoweit vergleichbaren Praxis der Akteneinsicht durch
Verfahrensparteien, die regelmässig nicht von einer wechselseitigen Anhörung
abhängig gemacht wird. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seinerseits Akteneinsicht nehmen und seinen Standpunkt im Strafverfahren
darlegen konnte. Die Gehörsrüge erweist sich daher als unbegründet.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.