Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.135
Verfügung vom 10. Juli 2018
Kein Rentenanspruch bei Abstellen
auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte
Tatsachen
I.
a)
Der 1960 geborene Beschwerdeführer wuchs in der Türkei auf und lebte ab
1978 in Basel. Er arbeitete in der Folge in verschiedenen Tätigkeiten (vgl.
Lebenslauf, Akte 25, S. 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 62),
zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2005 bei der B____, wo er
nach kurzer Zeit als Verkäufer zum Rayonleiter befördert worden war
(Arbeitszeugnis vom 30. April 2005, IV-Akte 25, S. 4). Im Jahr
2005 ging er zurück in die Türkei.
b)
Am 16. Januar 2015 meldete sich der seit Oktober 2014 wieder in
Basel lebende Beschwerdeführer unter Angabe ausgeprägter Pleuralplaques
beidseits mit verminderter Lungenfunktion und Sprachdispnoe bei der Beschwerdegegnerin
zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Da die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen für notwendig erachtete, bat sie den Beschwerdeführer um
Einreichung einer vollständig ausgefüllten Anmeldung (Schreiben vom
11. Februar 2015, IV-Akte 7). Diese reichte der Beschwerdeführer
wenig später ein. Darin nannte er eine hochgradige COPD und eine Asbest-Lunge
als Anmeldegründe (Anmeldung vom 20. Februar 2015, IV-Akte 9). Die
Beschwerdegegnerin nahm daraufhin ihre Abklärungen auf und holte insbesondere
verschiedene Arztberichte ein.
c)
Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht von Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
6. September 2017 (IV-Akte 38) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit einem Vorbescheid vom 15. September 2017
(IV-Akte 39) mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da
es ihm möglich sei, sein ursprüngliches Einkommen wieder zu erwirtschaften.
Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und zugleich die
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen (Schreiben vom
12. Oktober 2017, IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut
medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018
(IV-Akte 53) wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren ab. In einem neuen Vorbescheid vom 1. März 2018
(IV-Akte 54) kündigte sie an, dass sie weiterhin gedenke, das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Auch dagegen liess der
Beschwerdeführer Einwand erheben und wiederum die unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren beantragen (auf den 12. Oktober 2017 datiertes und
am 10. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenes Schreiben,
IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 18. Juni 2018
(IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akte 68) hielt
sie zudem an ihrem Vorbescheid vom 1. März 2018 fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. August 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer ab August 2016 eine ganze Invalidenrente auszubezahlen.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ein Gutachten über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus pneumologischer Sicht einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass beantragt.
b)
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, beantragt
nun aber, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre
Begutachtung durchzuführen.
d)
Auch die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. Januar 2019 an
ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 30. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. März 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich
leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten ganztags möglich und zumutbar seien.
Deshalb sei es ihm möglich, wieder sein ursprüngliches Einkommen zu erwirtschaften.
Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der IV. In
medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
Berichte des RAD ab, welche namentlich auf den Berichten der behandelnden Ärzte
basierten.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht in
der Lage, vollzeitig einer leichten Tätigkeit nachzugehen, dies sei ihm auch
von seinen behandelnden Ärzten bestätigt worden. Er sei bereit, sich von einer
neutralen Stelle begutachten zu lassen. Im Weiteren bringt er vor, er sehe
nicht, wie die Beschwerdegegnerin seinen Invaliditätsgrad berechnet habe. Es
sei jedoch davon auszugehen, dass der Lohnunterschied zwischen seiner früheren
Tätigkeit als Rayonleiter und der ihm noch möglichen Tätigkeiten erheblich sei.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und
auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht,
dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen
jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss
auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen
Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines
externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung.
Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.
- 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.
- 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung
von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine
versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile
9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom
28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 4.1).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf die RAD-Berichte von Dr. C____ ab. In seinem Bericht vom
4. Mai 2017 (IV-Akte 34) übernahm er die folgenden Diagnosen, welche
die Pneumologie des D____spitals [...] in seinem Bericht vom 7. Dezember
2015 (IV-Akte 29, S. 3) gestellt hatte:
Ausgeprägte
Pleuralplaques beidseits bei Verdacht auf Asbesthexposition
COPD GOLD Stadium
II mit Lungenemphysem bei Nikotinabusus ca. 50 pack years
Arterielle
Hypertonie
Depression
Cervikale
Diskushernie
Er erklärte, dass die somatischen Diagnosen kein invalidisierendes
Leiden darstellten. Der ungelernte Beschwerdeführer sei zwar wegen seiner COPD
GOLD Stadium II mit Lungenemphysem, in den bisherigen Tätigkeiten als
Verkäufer, in der Gastronomie und als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei nicht
mehr, in Tätigkeiten mit leichten Arbeiten jedoch vollschichtig einsetzbar. Für
eine höhergradige Depression gebe es keine Nachweise. Der Beschwerdeführer sei
auch nicht in psychiatrischer Behandlung und die Hausarztpraxis E____ habe in
ihrem Arztbericht vom 17. November 2016 (vgl. IV-Akte 32) die
Diagnose einer Depression nicht mehr genannt, neu hinzugekommen seien eine
koronare Herzkrankheit und eine COPD GOLD Stadium III (IV-Akte 34,
S. 2).
In seinem Bericht vom 6. September 2017 (IV-Akte 38)
hielt er an seinen bisherigen Ausführungen und Schlussfolgerungen fest und
führte weiter aus, bei leichten Arbeiten trete keine Atemnot auf. Die wahrscheinlich
asbestbedingten Pleuralplaques würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
verursachen. Eine COPD Stadium III habe die Hausarztpraxis E____ nicht
belegen können. Auch eine „KHE“ liege offenbar nicht vor. Es sei eine cervikale
Diskushernie genannt worden, bezüglich derer aber in keinem der vorliegenden
Arztberichte eine Symptomatik beschrieben werde. Zur psychischen Gesundheit vermerkte
er, bereits im Bericht des D____spitals [...] vom 21. März 2016
(IV-Akte 26, S. 2 f.) sei ein Status nach depressiver Episode
vermerkt worden. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht erforderlich. Dr. C____ bat dennoch darum, die
Hausarztpraxis E____ anzuschreiben und um die Untersuchungsbefunde zu bitten,
welche eine koronare Herzkrankheit und eine COPD GOLD Stadium III belegen.
Der daraufhin bei der Hausarztpraxis E____ eingeholte Bericht
stammt vom 28. November 2017 (IV-Akte 49). Darin findet sich unter
anderem die Diagnose „COPD GOLD Stadium II-III“, detaillierte Befunde reichte
der Hausarzt jedoch nicht ein. Er hielt allerdings fest, der Beschwerdeführer
sei zu 100% arbeitsunfähig.
Dementsprechend hielt Dr. C____ daraufhin in seinem
Bericht vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 51) fest, der Bericht der
Hausarztpraxis E____ enthalte keinerlei Nachweise oder Befunde, dass sich die
COPD verschlechtert haben könnte. Es seien zwischenzeitlich offenbar auch keine
spezialärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen veranlasst worden, die eine
Verschlechterung hätten beweisen können. Aus medizinischer Sicht könne am
bisherigen Entscheid (bezogen auf den Vorbescheid vom 15. September 2017,
IV-Akte 39) festgehalten werden.
Mit seinem Einwand (IV-Akte 57) gegen den Vorbescheid vom
- März 2018 (IV-Akte 54) reichte der Beschwerdeführer Berichte der
Pneumologie des D____spitals [...] vom 12. März 2018 (IV-Akte 57,
S. 3 ff.) ein. Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. C____ am 4. Juli
2018 Stellung (IV-Akte 66). Er wies darauf hin, dass der FEV1-Wert entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers nicht 50%, sondern 60% betrage. Mit
diesem Wert habe man bei sehr leichten wie auch bei leichten Tätigkeiten noch
keine Atemprobleme, was im Kommentar des Befundes bestätigt werde, es bestehe
eine COPD GOLD Stadium II (vgl. dazu den genannten Bericht des D____spitals [...],
IV-Akte 57, S. 4). Der Befund sei also unverändert zum bereits
bekannten Schweregrad. Er gab im Weiteren wieder, was bereits im genannten
Bericht des D____spitals [...] steht, namentlich, dass eine mittelschwere
obstruktive Ventilationsstörung ohne akute Reversibilität nach
Bronchospasmolyse vorliege. Es bestehe keine restriktive Ventilationsstörung,
hingegen eine relative Überblähung und ein normaler Atemwegswiderstand. Abschliessend
kam er zum Schluss, dass der aktuelle Lungenfunktionsbefund keine anhaltende
Verschlechterung nachweise. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der
Kardiologie-Pneumologie der F____ vom 27. Juli 2018 konnte der RAD keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen (Bericht
vom 13. September 2018, IV-Akte 70).
4.2.
Die Akten zeigen, dass der RAD seine Einschätzung anhand der medizinischen
Befunde der behandelnden Pneumologen abgegeben hat. Bereits im ersten
vorliegenden Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] vom
19. Dezember 2014 (IV-Akte 13, S. 9) stellten die Ärzte die
folgenden Diagnosen:
Ausgeprägte
Pleuralplaques bds.
Aktiver
Nikotinkonsum 50py
Arterielle
Hypertonie
Depression
Cervikale
Diskushernie
Daran hielten sie auch in ihrem folgenden Bericht vom 12. Januar 2015
(IV-Akte 13, S. 7 f.) fest. Statt des aktiven Nikotinkonsums
nannten sie jedoch einen Verdacht auf eine COPD Stadium II (bei aktivem Nikotinkonsum
50py).
Im Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] vom 1. Juni 2015
(IV-Akte 23) änderten sich die Diagnosen ebenfalls nur leicht. Die Ärzte
bestätigten nun das Vorliegen einer COPD, hingegen gingen sie davon aus, die
depressive Episode sei vorüber (Diagnose: Status nach depressiver Episode). Dazu
hielten die Ärzte fest, die Darstellung der bekannten verkalkten Pleuralplaques
beidseits sei unverändert. Lungenfunktionell hätten sich bei sistiertem
Nikotinabusus bereits eine leichte Besserung der Diffusionskapazität und
Normalisierung der Ruhehypoxämie gezeigt.
Ein halbes Jahr später, bestätigte die Pneumologie des D____spitals
[...] ihre bisherigen Diagnosen erneut ‑ mit Ausnahme dessen, dass die
Ärzte wiederum von einer Depression sprachen (ambulanter Bericht vom
7. Dezember 2015, IV-Akte 27, S. 5 f.). Wie erwähnt, stelle
der RAD in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 (IV-Akte 34; vgl.
E. 4.1.) darauf ab. Auch aus dem Bericht der Pneumologie des D____spitals [...]
vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 31) ergibt sich nichts Neues oder Abweichendes.
Die Ärzte gaben zusätzlich an, keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit machen
zu können, da sie keinen Verlauf hätten.
Bezüglich der vorliegend strittigen Frage, welches COPD-Stadium
vorliegt, schlossen sich auch die Ärzte der F____ der Auffassung an, es liege
eine COPD GRAD II nach Goldklassifikation vor ‑ nach neuer
COPD-Klassifikation liege entsprechend der Klinik ein Stadium C vor (Konsultations-Bericht
und CPAP-Nachkontrolle vom 27. Juli 2018, insb. S. 1 und 2, Beschwerdebeilage).
Dr. G____, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere
Medizin, schloss sich dieser Diagnosen in seinem Bericht vom 23. November
2018 (Replikbeilage) an. Daneben diagnostizierte er asbestassoziierte
intrathorakale Veränderungen, eine Schlafapnoe laut Angabe und eine arterielle
Hypertonie laut Angabe. Dazu führte er namentlich aus, es bestünden
lungenfunktionell und klinisch einigermassen stabile Verhältnisse bei
mittelgradiger COPD und asbestassoziierten Veränderungen. Die ventilatorischen
Reserven betrügen derzeit 56% des Sollwertes. Dadurch ergebe sich eine
medizinisch-theoretische Ateminvalidität von rund 45%. Gemäss der Auffassung
von Dr. G____ wäre der Beschwerdeführer für körperlich wenig belastende
Arbeiten in staub- und irritanzienarmer Umgebung geeignet. Er vermutete, dass
die Vermittelbarkeit das grössere Problem sein dürfte.
Die behandelnden bzw. untersuchenden Spezialisten waren sich
demnach alle einig, dass beim Beschwerdeführer eine COPD GOLD Stadium II
vorliegt und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers stattgefunden hat. Die Einschätzung des RAD, dass der
Beschwerdeführer in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100%
arbeitsfähig ist, wurde zudem auch von Dr. G____ geteilt.
4.3.
Von diesen Einschätzungen weichen einzig die Berichte der
Hausarztpraxis E____ ab. Während der Hausarzt in seinen Berichten vom
4. März 2015 (IV-Akte 13) und vom 8. Januar 2016
(IV-Akte 27) ebenfalls von einer COPD GOLD Stadium II mit Lungenemphysem
sprach, wich er später von der Auffassung der Spezialisten ab. Im Bericht vom
24. November 2016 (IV-Akte 32) hielt der Hausarzt Dr. H____ unter
den Diagnosen unter anderem COPD GOLD Stadium III fest und attestierte eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Akte 49)
nannte er eine COPD GOLD Stadium II - III und im Bericht vom 3. Januar
2019 (Replikbeilage) ging er wiederum von einer COPD GOLD Stadium III (mit
bullösem Emphysem) aus. Im letztgenannten Bericht nannte er - nebst den im
Wesentlichen mit den übrigen Ärzten übereinstimmenden Diagnosen ‑
erstmals ein Angstsyndrom mit depressiver Komponente. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit erklärte er, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus
pneumologischer Sicht alleine in einer leichten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig
wäre. Weshalb er von der Beurteilung der Lungenspezialisten abweicht, ergibt
sich aus seinen Berichten nicht. Die Abweichung ist somit nicht nachvollziehbar.
Nachvollziehbar ist hingegen, dass der RAD auf die einheitlichen Berichte der
behandelnden und untersuchenden Lungenspezialisten, insbesondere der
Pneumologie des D____spitals [...] abstellte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers im Verlauf ist nicht ausgewiesen.
4.4.
Soweit der Hausarzt im Bericht vom 3. Januar 2019 (Replikbeilage)
auf eine neu aufgetretene Angstsymptomatik hinwies, welche die
Restarbeitsfähigkeit weiter reduzieren dürfte, ist der Beschwerdeführer auf den
Weg einer Neuanmeldung verwiesen. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE
142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V
445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1
und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Der erwähnte Bericht wurde erst nach der
angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akte 68) verfasst.
Hinweise darauf, dass diese Symptomatik bereits vor dem Erlass der Verfügung
bestanden hätte, gibt es keine.
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht (basierend auf den Berichten des RAD und der Lungenspezialisten) davon
ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von
100% zumutbar ist.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter
Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist.
5.2.
Vorliegend mutet es seltsam an, dass die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Allerdings
endet die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in der Schweiz im Jahr 2005
(IK-Auszug, IV-Akte 62). Ob der ungelernte Beschwerdeführer (gemäss
eigenen Angaben hat er das Gymnasium abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung,
vgl. Anmeldung vom 20. Februar 2015, IV-Akte 9, S. 4, und Lebenslauf,
IV-Akte 25, S. 2) in der Türkei irgendeiner Tätigkeit nachging,
ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. Er selbst gab bei der Anmeldung an,
er sei während seines dortigen Aufenthalts nicht erwerbstätig gewesen
(IV-Akte 9, S. 3). Es kann deshalb nicht ohne weiteres auf das im
Jahr 2005 erzielte Einkommen abgestellt werden. Angesichts dessen rechtfertigt
es sich, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“,
Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser Tabellenlohn umfasst eine
Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom
30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bestimmen sich beide
Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren
genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni
2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016
vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015
E. 6.).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten
Tätigkeit erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, ob ein
leidensbedingter Abzug vorgenommen werden könnte bzw. müsste. Dieser würde ‑
angesichts des Prozentvergleichs ‑ selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl.
BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b)
nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Wobei äusserst
fraglich ist, ob ein derart hoher Abzug gerechtfertigt werden könnte.
5.3.
Somit erhellt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Verfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Im Ergebnis ist die
Beurteilung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Sie hat einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.--, gehen zufolge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: