Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.192
ENTSCHEID
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. Dezember 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Fälschung von Ausweisen
und Fahren ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Ihm wurden dabei Kosten in Höhe von CHF 945.90 auferlegt. Am 26. März 2018
erhob der Beschwerdeführer gegen den ergangenen Strafbefehl Einsprache. Die
Einsprache wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom
24. Oktober 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom 7. November 2018.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober
2018 und die Zurückweisung des Verfahrens zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom
11. Dezember 2018 unter Verweis auf die Begründung des Strafgerichts die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober
2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24.
Oktober 2018 konnte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 zugestellt werden
(Empfangsbestätigung vom 8. November 2018). Die hiergegen erhobene Beschwerde
ist am 7. November 2018, und somit innert Frist, beim Appellationsgericht
eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer seine Einsprache vom 26. März 2018 gegen den Strafbefehl vom
13. Dezember 2017 verspätet eingereicht habe. Im vorliegenden Fall sei der
Strafbefehl nicht abgeholt und zurückgeschickt worden, weshalb er gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tage nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Die im Strafbefehl verwendete Adresse
müsse als korrekt und gültig gelten, da der Vollzugsbefehl vom 6. Februar 2018
an die gleiche Adresse gesandt worden sei und der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben diesen erhalten habe. Die Einsprache sei somit klar
verspätet.
2.2 Mit
Beschwerde vom 7. November 2018 wird die Aufhebung der Verfügung vom
24. Oktober 2018 und die Zurückweisung des Verfahrens zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz beantragt.
Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, dass die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen komme. Zum einen sei
die Dauer von über zehneinhalb Monaten zu würdigen, die zwischen der letzten Korrespondenz
Ende Januar 2017 und dem Erlass des Strafbefehls vergangen sei. Es könne nicht
angehen, dass er über zehneinhalb Monate nach dem letzten Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft eine Verurteilung durch einen Strafbefehl zu erwarten gehabt
habe. Dies gelte umso mehr, als dass der letzte Kontakt von ihm ausgegangen sei
und er mit einer weiteren Kontaktaufnahme bezüglich Terminfindung habe rechnen
müssen. Die letzten Kontakte seien zudem per E-Mail und nicht auf dem Postweg
erfolgt. Was sich in dieser Zeitspanne verändert haben soll, so dass die
Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme verzichtet und das Strafbefehlsverfahren
eingeleitet habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zum anderen sei das Mietverhältnis
für die im Strafbefehl verwendete Adresse im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs
bereits beendet gewesen. Deshalb habe er keinen Zugang zum Briefkasten mehr
gehabt und die Abholungseinladung habe somit nie in seinen Machtbereich
gelangen und eine Zustellung nicht erfolgen können.
Ferner erscheine
es für den Beschwerdeführer stossend, dass er angesichts der geltend gemachten
Unzustellbarkeit und nachdem er während über zehneinhalb Monaten nichts mehr
von der Staatsanwaltschaft gehört habe, nicht in einem fairen Verfahren zu den
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen könne. Da seine
persönlichen Umstände in keiner Weise in die Strafzumessung eingeflossen seien
und für die vorgeworfenen Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten
ausgesprochen worden sei, lasse die Strafe jegliche Verhältnismässigkeit
missen.
2.3
2.3.1 Es
ist somit fraglich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 13. Dezember 2017 erhoben hat. Der Beschwerdeführer stellt sich
in seinen Schreiben vom 26. März 2018, 31. August 2018 und 7. November 2018 sinngemäss
auf den Standpunkt, dass ihm der Strafbefehl vom 13. Dezember 2017 nicht
rechtsgültig eröffnet worden sei. In einem ersten Schritt ist deshalb zu
prüfen, ob der Strafbefehl als zugestellt zu gelten hat.
2.3.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung
entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der
Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste.
Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akten zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen
Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann
von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
ernennt (AGE BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies
allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht
erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen,
werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6). Das
Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen
Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom
23. März 2006 E. 4.2; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom
3. Januar 2013 E. 3.1; BE.2011.198 vom 5. Februar 2013
E. 2.2).
2.3.3 Es
ist unbestritten und anhand der Akten erstellt, dass die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl am 15. Dezember 2017 aufgegeben hat und dieser vom Beschwerdeführer
nicht bei der Post abgeholt worden ist. Zwischen Erlass des Strafbefehls und der
letzten wechselseitigen E-Mailkorrespondenz vom Dezember 2016 beziehungsweise
Januar 2017, deren Gegenstand die Terminfindung für eine Befragung gewesen ist,
sind rund zehneinhalb Monate vergangen. Indem die Vorinstanz annimmt, dass bei
einer korrekt geltenden Adressierung und entsprechendem Zeitablauf von einer
verspäteten Eingabe auszugehen ist, so lässt sie die weitere Voraussetzung der
Zustellfiktion ausser Acht, wonach der Sendungsempfänger mit einer Zustellung
rechnen muss. Zwar gibt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 28. Januar
2017 trotz der Nachfrage keine konkreten Terminvorschläge an, dennoch gibt er
seine grundsätzliche Verfügbarkeit bekannt. Angesichts dieser Konversation und
den verstrichenen zehneinhalb Monaten durfte der Beschwerdeführer Anfang Jahres
mit einer weiteren Vorladung rechnen, ohne eine vorgängige Einvernahme nicht
aber mit Erlass eines Strafbefehls gegen Ende desselben Jahres. Ob die
Abholungseinladung überhaupt in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt
ist, kann daher offen bleiben.
2.3.4 Im
vorliegenden Fall kann somit nicht von einer Zustellungsfiktion gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ausgegangen werden. Da die
rechtsgültige Zustellung nicht festgelegt werden kann, kann das Schreiben vom
26. März 2018, welches sinngemäss eine Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 13. Dezember 2017 ist, nicht als verspätet erachtet werden. Die Beschwerde
wird daher gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. Oktober 2018 wird
aufgehoben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben. Der Verteidiger hat keine
Honorarnote eingereicht und die Höhe seines Honorar damit in das Ermessen des
Gerichts gestellt, so dass der Aufwand zu schätzen ist. Für die Eingabe vom
7. November 2018 ist ein Zeitaufwand von knapp vier Stunden angemessen. Dies
ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– unter Mitberücksichtigung der
Auslagen ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
CHF 61.60.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Andreas Gschwind
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).