Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.184
URTEIL
vom 28.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Juni 2017
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. November 2017
(vom Bundesgericht am 16.
November 2018 aufgehoben)
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Kostenentscheid
Sachverhalt
Die deutsche
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] 2008
den Schweizer Bürger C____, geboren am [...], und erhielt am 7. August 2008 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Ehe wurde am [...] 2012
geschieden. Am 19. April 2012 erhielt die Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 wurde sie vom Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
ersucht, einen Fragebogen über ihre berufliche und gesundheitliche Situation auszufüllen,
was sie mit Eingabe vom 11. Mai 2015 tat. Daraufhin teilte ihr der Bereich
BdM mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie wegen
Arbeitsunfähigkeit dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werde. Dazu nahm die Rekurrentin mit Schreiben
vom 6. August und 17. August 2015 Stellung. Mit Verfügung vom 8.
Dezember 2015 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen
Rekurs, bei welchem sich die Rekurrentin durch Advokatin D____ vertreten liess,
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit
Entscheid vom 13. Juni 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 22. Juni und 12. Juli 2017
erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM
vom 8. Dezember 2015 bzw. des Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017 und die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangte. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung gegen den Entscheid des JSD vom 13. Juni 2017 entsprach der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 8. August 2017. Das JSD beantragte mit Eingabe vom 17.
August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 2.
September 2017 ersuchte der Instruktionsrichter das JSD, dem Gericht bis 15.
September 2017 die Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 nachzureichen, da
diese nicht bei den Akten sei. Die Rekurrentin hielt mit Replik vom 4. September 2017
an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. September 2017 bat der
Instruktionsrichter das JSD, bis zum 21. September 2017 die Beweismittel für
die Höhe der von der Rekurrentin bezogenen Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe nachzureichen, weil auch diese nicht bei den Akten seien. Am 26.
September 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein.
Mit Urteil vom
6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs teilweise gut, hob die
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017
auf und bewilligte der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin D____. Zur Festsetzung des Honorars
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde die Sache an das JSD zurückgewiesen.
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wurde der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, weshalb die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.– zu Lasten des Staates gingen.
Gegen dieses
Urteil gelangte die Rekurrentin, mittlerweile vertreten durch Advokatin B____,
mit Eingabe vom 7. Januar 2018 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_13/2018 vom 16. November
2018 guthiess und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufhob. Die Sache wurde zu
weiteren Abklärungen an das Migrationsamt Basel-Stadt zurückgewiesen.
Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Basel-Stadt hat der Rekurrentin
eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ500.– zu bezahlen. Das Bundesgericht
entschied, die Sache werde zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im
kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Urteil des
Bundesgerichts ist am 3. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97
E. 4a S. 104; vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt
vieler AGE AZ.2009.5 vom 29. September 2011 E. 1.1). Vorliegend ist somit
gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement
und dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Kostenentscheid wird entsprechend
dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 277, 309).
1.2 Mit
Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid an das Migrationsamt zurück. Das Bundesgericht stellte fest,
die vom Migrationsamt vorgelegten Akten seien unvollständig und das
Migrationsamt habe diese nachzuführen bzw. zu vervollständigen (BGer 2C_13/2018
vom 16. November 2018 E. 3.5.2 f., 4.4 und 5).
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (BGE 137 V
210 E. 7.1 S. 271, 132 V 215 E. 6.1 S. 235;
BGer 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; VGE VD.2018.50 vom
25. Oktober 2018 E. 3, VD.2014.254/255 vom 21. Juli 2015 E. 4).
Entscheidend ist indes, ob die infolge der Rückweisung
vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des
Antrags führen kann. Trifft dies zu, gilt die rekurrierende Person mit Blick
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber der Verwaltung als obsiegend
(BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2018.50 vom
25. Oktober 2018 E. 3, VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 6.2.1).
Die Rekurrentin ist somit – unabhängig davon, ob ihre Aufenthaltsbewilligung
schlussendlich zu verlängern sein wird oder nicht – für die Verteilung der
Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens gegen die Verfügung des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 8. Dezember 2015 und des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gegen den Entscheid des JSD vom 13.
Juni 2017 als vollständig obsiegend zu betrachten. Folglich sind weder für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. § 6 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]), noch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG)
Verfahrenskosten zu erheben und ist der Rekurrentin eine angemessene
Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen.
2.1 Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD beantragte die Rekurrentin mit
Rekursbegründung vom 6. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als
unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 wies
das JSD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2.2 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101).
Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 VGG
und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus
(VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011
E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die
verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2017.191 vom
23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435 ff., 472). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(unentgeltliche Verbeiständung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der
Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I
221 E. 5.1 S. 223, 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 4A_696/2016 vom 21. April
2017 E. 3.1, 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2, 5A_267/2013 vom 10.
Juni 2013 E. 4.3, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Die Möglichkeit,
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, wird in einem
Grossteil der Urteile des Bundesgerichts nur gestützt auf gesetzliche
Bestimmungen, die eine Rückzahlungspflicht statuieren, bejaht (vgl. BGer
5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2, 5A_124/2012 vom 28. März
2012 E. 3.3; BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; generell für die Massgeblichkeit
der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids BGer 8C_197/2007
vom 26. September 2007 E. 6.1). Auch gemäss der Lehre zum verwaltungsinternen
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt sind die finanziellen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 225). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2
S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5
S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2).
2.3 Im
Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. März 2016 wurde die
Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Im Übrigen war sie zumindest Ende
2017 noch immer sozialhilfeabhängig (Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember
2017 [Beilage 19 zur Beschwerde vom 7. Januar 2018]). Die Bedürftigkeit der
Rekurrentin ist unter diesen Umständen zu bejahen. Angesichts der Gutheissung
der Beschwerde durch das Bundesgericht kann der Rekurs an das JSD nicht als
aussichtslos qualifiziert werden. Eine anwaltliche Vertretung war zur Wahrung
der Interessen der Rekurrentin geboten. Folglich ist der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokatin D____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.
3.1
3.1.1 Im
Verwaltungsrekursverfahren kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Rekurrentin, der Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG
eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht
um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren
Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung
grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen
Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018
E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV kann für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen
eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis
CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei
der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die
Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.270 vom 18.
Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es
der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche
Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.–
festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache
oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen
(VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017
E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einer ganz
obsiegenden Rekurrentin können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem
Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen.
Bei Obsiegen
einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine
Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum reduzierten
Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten
Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für
die unentgeltliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse festzusetzen (VGE
VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).
3.1.2 Die
Rekurrentin verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin,
D____, mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher den
angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem JSD reichte die
Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Rekursbegründung vom 6. März 2016
von acht Seiten sowie sechs Eingaben vom 22. Februar, 7. März,
7. Juli (zwei Eingaben), 16. August und 22. Dezember 2016 von je
einer Seite ein. Dafür und für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten,
insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von nicht ganz zwölf Stunden
angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für die
Rekurrentin von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine
Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung
einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil der
Aufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrentin nicht besonders hoch war, keine
wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung der
Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung an das Migrationsamt grobe
Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind.
3.1.3 Zu
prüfen bleibt, ob der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein ergänzendes Honorar
zuzusprechen ist, weil die der Rekurrentin zugesprochene Parteientschädigung
den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die
unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits
erwähnt, beträgt der notwendige Aufwand vorliegend schätzungsweise nicht ganz
zwölf Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen
bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2ꞌ400.–.
Davon ist die Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat
das JSD der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein zusätzliches Honorar von CHF
650.–, einschliesslich Auslagen, auszurichten.
3.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren reichte die Rechtsvertreterin der
Rekurrentin bloss die Rekursanmeldung vom 22. Juni 2017 im Umfang von einer
Seite ein. Dafür und für die Lektüre des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements erscheint ein Aufwand von nicht ganz einer Stunde
angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die
Parteientschädigung deshalb einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer auf CHF 250.– festzusetzen. Das JSD hat der Rekurrentin daher
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung von CHF 250.–
einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.–, einschliesslich Auslagen, sowie
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 250.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.–, zu
bezahlen.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten
des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 650.–, einschliesslich
Auslagen, zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.