Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.8
ENTSCHEID
vom 6.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o
Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Januar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. September 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung
einer Busse in der Höhe von CHF 300.– zuzüglich Auslagen und Gebühren von CHF 1‘624.–
verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.
September 2018 zugestellt. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am
10. Januar 2019 Einsprache. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 11. Januar
2019 von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte
und die Einsprache verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 21. Januar 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache
ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde sinngemäss aus, er sei unschuldig
und gibt an, er habe aufgrund des Strafbefehls seine Arbeitsstelle verloren. Es
sei ein persönliches Gespräch anzusetzen, damit er alles erklären könne.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar
2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert Frist von 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Da es sich
beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den
Inhalt der Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten
ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei
unschuldig, habe seine Arbeitsstelle verloren und bitte um ein persönliches
Gespräch, welche sich allesamt auf den Strafbefehl beziehen, nicht eingegangen
werden.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl wurde
dem Beschwerdeführer am 19. September 2018 zugestellt. Die 10-tägige
Einsprachefrist begann somit am 20. September 2018 und lief am 1. Oktober 2018
ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 war deshalb verspätet
und das Einzelgericht in Strafsachen hat zu Recht festgehalten, dass auf die
Beschwerde infolge Fristsäumnis nicht einzutreten ist.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.