Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.9
ENTSCHEID
vom 14.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2014
betreffend Vorhalt in einer
Konfrontationseinvernahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren u.a. wegen
gewerbsmässigen Betrugs in zwei verschiedenen Fallkomplexen. Mit Schreiben vom
21. Januar 2019 (Eingang beim Appellationsgericht am 25. Januar 2019) erhob A____
Beschwerde dagegen, dass ihm in der Konfrontationseinvernahme vom 27. März
2014 mit B____, Mitbeschuldigte im Betrugskomplex „X___“, vom einvernehmenden
Beamten der Vorhalt gemacht wurde, dass er selbst die betreffende Firma im
Hintergrund geführt und B____ lediglich als verantwortliche Person vorgeschoben
habe, um seine Betrügereien auf sie abzuschieben. Genau gleich sei er im Fall
der Firma „Y___“ vorgegangen, als er C____ als verantwortliche Unterzeichnerin
vorgeschoben habe (Einvernahme vom 27. März 2014 S. 7). Der Beschwerdeführer
macht geltend, mit dem Vorhalt bezüglich des Betrugskomplexes „Y___“ in Anwesenheit
von B____ und von deren Verteidiger habe der einvernehmende Beamte die
Datenschutzrechte des Beschwerdeführers verletzt, gegen Art. 3, 4 Abs. 1 und 6
der Strafprozessordnung verstossen sowie „Rechtsverletzung, eventualiter
Rechtsmissbrauch“ begangen. Er beantragt, der Vorhalt und die entsprechende
Antwort seien zu „zensurieren“ und nicht als Beweismittel zuzulassen.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten zugezogen,
auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aber verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde muss gemäss Art. 396
StPO innert 10 Tagen seit der fraglichen Verfügung oder Verfahrenshandlung
eingereicht werden.
1.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet einen Vorhalt, der ihm anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014, also vor fast fünf Jahren, gemacht
worden ist. Sollte diese Konfrontationseinvernahme als grundsätzlich mit
Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zu beurteilen
sein – was vorliegend offen gelassen werden kann –, wäre die Beschwerde dagegen
bei weitem verspätet. Unter diesem Aspekt ist nicht auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3 Im
Ergebnis beantragt der Beschwerdeführer die Entfernung des betreffenden
Protokollausschnitts aus den Akten. Ein derartiges Gesuch hätte er zunächst bei
der Verfahrensleitung einzureichen, gegen deren allfällige ablehnende Verfügung
er allenfalls Beschwerde erheben könnte. Auch unter diesem Aspekt ist – mangels
Anfechtungsobjekt – nicht auf die direkt erhobene Beschwerde einzutreten.
Es kann jedoch
bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdegericht
der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Mitbeschuldigte bei
Konfrontationseinvernahmen nicht über sie nicht betreffende Verfahren
informiert werden sollen, durchaus nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend
erscheint auch das Begehren um Streichung des diesbezüglichen
Protokollausschnitts vertretbar.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die
Kostenerhebung verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[…] (Verteidiger im Hauptverfahren)
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.