Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.63
ENTSCHEID
vom 9. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 20. November 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Am 14. November
2017 ermittelte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Rahmen der Betreibung Nr. [...],
gestützt auf die damals vorliegenden Unterlagen, bei A____ (Beschwerdeführerin)
einen pfändbare Quote von CHF 260.–. Mit Verfügung vom 24. September 2018
revidierte das Betreibungsamt die pfändbare Quote und setzte sie mit CHF 325.–
fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 ab,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin
am 30. November 2018 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2018 an die untere Aufsichtsbehörde wandte sich die Beschwerdeführerin
gegen diesen Entscheid. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Schreiben
an das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde überwiesen. Diese
nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend
nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde
vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3
vom 4. Mai 2015 E. 1.3).
Im vorliegenden
Fall beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2018,
„dass ich eine weitere Zahlung erlassen bekomme bzw. stoniert wird“. Sie nimmt
dabei Bezug auf eine Kostenorientierung der Zahnärztin für eine Zahnbehandlung
und eine erste Rechnung für die zahnärztliche Behandlung vom 18. Oktober bis
zum 23. November 2018. Damit stellt sie einen neuen Antrag, trägt neue
Tatsachenbehauptungen vor und reicht neue Beweismittel ein, was im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig ist (vgl. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde kann aus diesem Grund
nicht eingetreten werden.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art.
20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
grundsätzlich kostenlos. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten
erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen
werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind
ohnehin keine entstanden.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20.
November 2018 (AB.2018.76) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.