Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.148
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber
der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das
Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an
die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft
worden seien.
Mit Schreiben
vom 21. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt im Wesentlichen um Zustellung des Verfahrensprotokolls und um
Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung betreffend diverse Anträge. Mit Schreiben
vom 2. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diesbezüglich
mit, dass sie zu diesen Anträgen bereits Stellung genommen habe. Mit Eingabe
vom 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich Beschwerde
ein und beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass seit Beginn der
Strafuntersuchung eine Rechtsverweigerung vorliege. Weiter beantragte er, dass sämtliche
Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien. Mit Stellungnahme
vom 14. November 2017 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Rechtsverweigerungsbeschwerde
vernehmen und beantragte deren vollumfängliche Abweisung.
Mit Replik vom
13. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In der
Folge hat der Beschwerdeführer teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen immer
wieder neue Eingaben eingereicht, weitere Sistierungsgesuche und andere Anträge
gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften; auch
nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2017 festgehalten
wurde, dass keine Eingaben ohne Verfahrensnummer mehr entgegengenommen würden. Zuletzt
reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. und 21. Januar
2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte,
dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der
Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien.
Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll
und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO,
wie vorliegend, unter anderem auch Rechtsverweigerung und -verzögerung.
Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft.
Diese sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
(SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht
eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen
den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die
Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der
Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss
Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken
darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich
erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen
Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und
derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen
bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf,
alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied
zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Demgegenüber ergibt sich aus dem
Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine
entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse
nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015
und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E.
2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E.
2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November
2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.2 Soweit
der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern,
sämtliche Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ist darauf
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer substantiiert mit seinem pauschalen
Vorhalt nicht, auf welche Verfahrenshandlungen er seine Rüge bezieht bzw. wo er
eine mangelhafte Eröffnung und ein Anfechtungsobjekt erkennt. Die Staatsanwaltschaft
macht mit Stellungnahme vom 14. November 2017 geltend, dass einzig bei der
Bankanfrage betreffend die Konti der B____ AG die Rechtsmittelbelehrung
versehentlich gelöscht worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher mit
dem Rechtsmittel der Beschwerde vertraut sein muss, diesbezüglich einen Rechtsnachteil
erlangt haben soll, ist weder dargelegt noch überhaupt ersichtlich, weshalb auf
die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. Stohner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3).
Der
Beschwerdeführer stellt Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung, da ihm von
der Staatsanwaltschaft die Zustellung des Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77
StPO verweigert worden sei.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde
zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht
innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der
übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H.
sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
Die entsprechende Rüge ist unabhängig von der zwischenzeitlich erhobenen
Anklage zu beurteilen (vgl. AGE BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 1.2, mit
Hinweisen; E. 1.1.3).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass er
ein Protokoll gemäss Art. 77 StPO verlangt, dieses aber von der
Staatsanwaltschaft nie erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft hält dem mit
Stellungnahme vom 15. November 2017 entgegen, dass der Beschwerdeführer der irrigen
Annahme sei, sie sei verpflichtet, sämtliche Verfahrensschritte und all ihre
Überlegungen in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Streitgegenstand
sind insofern die Anforderungen an das Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Zu
prüfen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerde ein den
strafprozessualen Anforderungen hinreichendes Verfahrensprotokoll geführt hat.
2.2.2 Die
Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen
Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über Art, Ort, Datum
und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden
Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren
anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung
über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die
Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die
von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die
einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von
den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie
beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit. g), die Entscheide und
deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung
beigelegt werden (lit. h). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für
alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den
Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_976/2015 vom 27. September
2016 E. 5.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Der
Beschwerdeführer ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der „irrigen
Annahme“, die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, sämtliche Verfahrensschritte
in „einem“ fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Vielmehr ist diese Auffassung
des Beschwerdeführers zutreffend. Die Staatsanwaltschaft führt zwar Akten (im
Übrigen ohne fortlaufende Erfassung in einem Inhaltsverzeichnis im Sinne von
Art. 100 Abs. 2 StPO), aber kein Verfahrensprotokoll, womit sie das
berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers zu Unrecht verweigert hat. Dem
rabulistischen Verweis in der Vernehmlassung vom 14. November 2017 auf den
Plural im Titel von Art. 77 StPO („Verfahrensprotokolle“) kann nicht gefolgt
werden. Soweit die Staatsanwaltschaft dies in der Zwischenzeit nicht korrigiert
hat, ist sie anzuweisen, ein den Anforderungen von Art. 77 StPO genügendes
Verfahrensprotokoll zu führen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem
Zusammenhang festgehalten, dass das Versäumnis der Staatsanwaltschaft einen
blossen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt und nicht zur
Nichtigkeit ihrer Verfahrenshandlungen führte.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Sache wird an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der
Erwägungen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine
Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.