Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.85
BES.2017.86
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...]
B____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
betreffend Edition von Bankunterlagen
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der
B____ AG (Beschwerdeführerin) Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu
haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der
Gesellschaften wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel
anschliessend verkauft worden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden gegenüber
verschiedenen Finanzintermediären Editionsverfügungen (Bankanfragen) erlassen.
Gegen diese
Verfügungen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2017 Beschwerden
ein und stellte diverse Anträge, namentlich Antrag auf Begründung der Verfügung,
Erlass eines Aktenbeschlagnahmebefehls, Siegelung der Akten und Rückgabe der
beschlagnahmten Akten. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2017
wurden die Verfahren BES.2017.85 und BES.2017.86 zusammengelegt. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2017 auf die Beschwerde
gegen die Verfügungen, soweit sie Dritte betreffe, mangels Legitimation nicht
einzutreten. Soweit auf die Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerin
einzutreten sei, sei diese vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom
3. August 2017 hat der Beschwerdeführer hierzu mit Festhalten an seinen
Anträgen repliziert. Mit Schreiben vom 11. August 2017 stellte der
Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch „aller Akten bei der
Staatsanwaltschaft“. Mit Eingaben vom 14. August, 11., 18. und 20. September
2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Drittparteien von Amtes wegen in
das Verfahren einzubeziehen seien, und ersuchte erneut um Akteneinsicht. Mit
Eingabe vom 5. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf
sämtlicher Editionsverfügungen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichte der
Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche unter der
Verfahrensnummer BES.2017.148 angelegt wurde. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
bestehende Beschwerdeverfahren nicht beliebig erweitert werden könne und Prozessthema
die in der ersten Beschwerdeschrift gestellten Anträge bilde. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut ein unaufgefordertes
Schreiben ein, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wurde. Mit Schreiben vom
23. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 18. September 2017.
Mit Schreiben
vom 3. November 2017 haben die Beschwerdeführenden weitere ergänzende Eingaben
eingereicht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. November 2017
wurde den Beschwerdeführenden die Frist zur Akteneinsicht erstreckt und die
Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist 10 Tage
betrage; die Frist für „ergänzende“ Beschwerden könne deshalb nicht beliebig
gewährt werden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2017
wurde weiter festgestellt, dass künftig Eingaben ohne Verfahrensnummer nicht
mehr entgegengenommen würden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführenden
in den Verfahren BES.2017.44/47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148
eine weitere Ergänzung eingereicht.
Mit Verfügung
vom 3. Januar 2018 hat der Verfahrensleiter den von den Beschwerdeführenden
eingereichten Antrag vom 2. Januar 2018 auf Erlass einer superprovisorischen
Massnahme betreffend eine anberaumte Einvernahme abgewiesen. Mit Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 reichte dieser „Beschwerde und Antrag
auf eine superprovisorische vorsorgliche Verfügung“ in den Verfahren
BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 ein und ersuchte
um verschiedene Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde diese Eingabe als neue Beschwerde gegen
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Am 22. Januar 2018
haben die Beschwerdeführenden erneut unaufgeforderte Eingaben eingereicht und
die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Schwindelgründungen beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde auf das
Begehren um Sistierung der Strafuntersuchung mangels Zuständigkeit nicht
eingetreten. Am 25. und 30. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Schreiben
betreffend „Beschwerde wegen Rechtsverweigerung“ ein mit „Antrag auf Erlass
eines Aktenbeschlagnahmebefehls durch die Staatsanwaltschaft“ sowie mit
superprovisorischem „Antrag auf vorsorgliche Sistierung der Strafuntersuchung“
und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung. Am 5. Februar 2018 hat der
Beschwerdeführer weiter unaufgeforderte Eingaben und Gesuche eingereicht. Mit
Eingaben vom 15., 16. und 19. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer weiter unaufgeforderte
Eingaben und Gesuche eingereicht und dabei im Wesentlichen auch mitgeteilt,
dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite
Befragung von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien. Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der
Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Mit Eingabe vom
23. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht, welche
ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2018 gewährt
wurde. Mit unaufgeforderten Schreiben vom 8. März 2018 stellte der
Beschwerdeführer u.a. Antrag auf Zustellung von Buchhaltungsunterlagen an das
Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer
um Fristverlängerung „der anstehenden Vernehmlassungen“. Mit Schreiben vom
26. März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben vom 8.
März 2018 vernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2018
wurden dem Beschwerdeführer alle hängige Fristen peremptorisch erstreckt. Mit
Schreiben vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter den
Beschwerdenummern BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 und
BES.2017.148 eine neue Beschwerde ein und stellte verschiedene Anträge. Am
29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein neues unaufgefordertes
Schreiben ein. Mit Eingabe vom 11. April 2018 hat der Beschwerdeführer eine
weitere Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 16. April 2018 hat der
Beschwerdeführer „Antrag auf Sistierung des Beschwerde- und
Strafuntersuchungsverfahrens bis zur verfassungskonformen Bestellung des
Spruchkörpers, superprovisorisch und ordentlich, bezüglich“ seiner „diversen
Beschwerden in Sachen Schwindelgründung“ gestellt. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 20. April 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der
Beschwerdeverfahren abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische
Sistierung des Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 27.
April 2018 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 trat der Verfahrensleiter darauf nicht ein.
Mit Eingaben vom
22. Juni, 2. Juli sowie 23. August 2018 reichte der Beschwerdeführer
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, mit welchen insbesondere festgehalten wurde,
dass in dieser Zeit keine Zustellungen entgegengenommen könnten. Mit Eingabe
vom 23. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer gleichzeitig die Verfügung
vom 28. März 2017 mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, das Schreiben
eventualiter als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 29. August
2018 stellte der Verfahrensleiter fest, dass über die Zuständigkeit des
Beschwerderichters im Beschwerdeentscheid entschieden werde und die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand eines
Ausstandsverfahrens gemäss Art. 56 ff. StPO seien. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut verschiedene Arztzeugnisse
ein. Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen
des Appellationsgerichts vom 24., 28., 29. und 30. August 2018 nicht ein.
Nachdem der
Beschwerdeführer im Januar 2019 weitere Eingaben eingereicht hat, wurde ihm mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2019 mitgeteilt, dass seine
Beschwerden sich bereits in der Urteilsredaktion befinden würden. Mit Schreiben
vom 17. und 21. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere
unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass
infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der
Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien.
Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf den Sachverhalt auf das
Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die
einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse
der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen
Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach
Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der
Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO
nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als
Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die
Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs.
Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben
Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits
bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in
diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben
Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung
infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch
einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2
StPO vorzubeugen (vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung
vom 20. April 2018).
1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
1.4
1.4.1 Im
Streit liegen Editionsverfügungen gegenüber verschiedenen Banken. Diese stützen
sich auf Art. 265 StPO. Demnach ist die Inhaberin oder der Inhaber
verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen,
herauszugeben (Abs. 1).
1.4.2 Soweit
die angefochtenen Editionsverfügungen die Konti der C____ AG, der D____ AG, der
E____ AG, der F____, der G____ AG, der H____ AG, der I____ AG, der J____ AG,
der K____ SA und der L____ AG betreffen, ist weder ersichtlich noch hinreichend
dargelegt, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar in ihren rechtlich
geschützten Interessen berührt sind (vgl. die zutreffende Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2017). Die Beschwerdeführenden
haben entgegen ihrer Auffassung auch keinen Anspruch auf Einbezug Dritter in
das Beschwerdeverfahren. Die betroffenen Dritten sind grundsätzlich selbst
beschwerdeberechtigt. Unterlassen sie eine Beschwerde, können sie nicht ohne
ihren Willen in das vorliegende Verfahren involviert werden.
1.4.3 Die
Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde – in Verbindung mit einem
Antrag auf Siegelung sowie einem pauschalen Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen
(Bankgeheimnis) – auch die Rechtmässigkeit der Editionsverfügungen betreffend
die Konti der Beschwerdeführerin in Abrede. Dabei verkennen sie, dass gegen
eine Editionsverfügung nach Art. 265 StPO die Beschwerde gemäss Art. 393 ff.
StPO grundsätzlich gar nicht zur Verfügung steht, da mit der Siegelung ein
besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen ist, welches der
Beschwerde vorgeht (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 11; BGer 1B_136/2012
vom 25. September 2012 E. 3.2, 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1; BStGer
BB.2017.129/130 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1). Gemäss Bundesgericht soll die
Beschwerde auch dann ausgeschlossen sein, wenn neben dem Geheimnisschutz
weitere akzessorische Rügen vorgebracht werden, sei dies der fehlende hinreichende
Tatverdacht, die Beweistauglichkeit der sichergestellten Dokumente oder die
Verhältnismässigkeit des Vorgehens, denn dem Entsiegelungsrichter kommt eine
umfassende Kognition zur Überprüfung der zugrunde liegenden Editionsverfügung
bzw. Zwangsmassnahme zu (vgl. Graf,
Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565). Auch
bezüglich der Erhebung des Siegelungsgesuchs wäre in erster Linie die Bank als
Gewahrsamsinhaberin und bei Interessennachweis allenfalls der Klient
legitimiert (vgl. Graf, a.a.O.,
554 ff.).
1.5 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.
Selbst wenn man
auf die Beschwerde eintreten würde, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt hat, lag den angefochtenen
Herausgabeverfügungen ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde. Ebenfalls hätte
der Antrag auf Siegelung abgewiesen werden müssen, steht der pauschale Hinweis
auf das Bankgeheimnis der Verwendung von Bankunterlagen in einem Strafverfahren
nicht entgegen und handelt es sich bei den edierten Kontounterlagen auch nicht
um Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin, sondern um Aufzeichnungen der
edierenden Bank. Gründe, die einer Durchsuchung und Beschlagnahme der edierten
Bankunterlagen entgegenstünden, wurden weder von der Bank noch im
Siegelungsantrag der Beschwerdeführenden geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Schliesslich seien die entsprechenden Bankdaten offenbar bereits
ausgewertet worden und befinden sich inzwischen in den Verfahrensakten. Es kann
an dieser Stelle auf die zutreffenden Hinweise der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 3. Juli 2017, auf das rechtskräftig beurteilte
Entsiegelungsverfahren im Rahmen des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls
(vgl. BGer 1B_283/2017 vom 25. August 2017) sowie auf die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 betreffend Antrag auf Siegelung
verwiesen werden (act. 21).
3.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen (in solidarischer
Verbindung). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen)
zu bemessen.
3.2 Soweit
der Beschwerdeführer die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten mit seinem
jüngsten Schreiben vom 21. Januar 2019 sinngemäss mit der Verfahrensdauer zu
relativieren versucht, kann er an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen
werden, dass er selber immer wieder neue unaufgeforderte – bisweilen schwer
verständliche und ohne Verweis auf das jeweilige Aktenzeichen weitschweifige –
Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und andere unaufgeforderte Anträge
gestellt und mitgeteilt hat, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürfen.
Die Behandlungsdauer ist nicht bloss der grossen Anzahl von Beschwerden geschuldet,
sondern auch den unzähligen Eingaben, die der Beschwerdeführer während der
Verfahren eingereicht hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.