Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.189
URTEIL
vom 5. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
des Kantons Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 25. September 2018
betreffend Nachsteuern zu den
kantonalen Steuern pro 2004 und pro 2005 (Einkommen) sowie
pro 2004 bis pro 2012 (Vermögen; unentgeltliche Rechtspflege)
Sachverhalt
Mit
Nachsteuerverfügung vom 11. Oktober 2017 (nachfolgend
Nachsteuerverfügung) hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerverwaltung) von A____ (nachfolgend Rekurrent) für die kantonalen Steuern
pro 2004 und pro 2005 (Einkommen) sowie pro 2004 bis pro 2012
(Vermögen) Nachsteuern von CHF 173'147.40 sowie einen Belastungszins von
CHF 72'943.60 erhoben. Als Nachsteuergrund wurde angeführt, dass der
Rekurrent gemäss einer Meldung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in den Jahren
2004 und 2005 Vermögenswerte veruntreut habe und aufgrund einer von der
Steuerverwaltung durchgeführten Revision erstellt sei, dass der Rekurrent in
den Jahren 2004 bis 2012 Vermögen und Erträge daraus nicht deklariert habe.
Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerverfügung Einsprache, welche die
Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 (nachfolgend
Einspracheentscheid) abwies. Der Einspracheentscheid wurde dem Rekurrenten am
5. Dezember 2017 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet mit
einer Frist bis zum 12. Dezember 2017. Am 14. Dezember 2017
erfolgte aufgrund Nichtabholung die Rücksendung des Einspracheentscheides an
die Steuerverwaltung, welche diesen als Orientierungsschreiben vom
28. Februar 2018 dem Rekurrenten nochmals mittels B-Post zusandte. Gegen
den Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
8. März 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt
(nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission). Auf Aufforderung der
Steuerrekurskommission vom 14. März 2018, einen Kostenvorschuss von
CHF 1'200.– bis zum 15. April 2018 zu leisten, ansonsten das
Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde, stellte der Rekurrent mit
Schreiben vom 26. März 2018 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. In der Folge wies das Präsidium der Steuerrekurskommission das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. September 2018
ab und setzte dem Rekurrenten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von CHF 1'200.– bis zum 25. Oktober 2018, ansonsten
das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würde.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 Rekurs
erhoben, mit welchem er sinngemäss die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt. Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2018, den Rekurs kostenfällig
abzuweisen (nachfolgend Vernehmlassung). Die Steuerverwaltung hat mit Eingabe
vom 13. November 2018 eine Stellungnahme eingereicht, in der sie sich
zur Versendungspraxis bei nichtabgeholten, eingeschrieben versandten Sendungen
äussert (nachfolgend Stellungnahme).
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Bei
der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10
Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden
Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für den Betroffenen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger
Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach
ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressat der angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig
eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164
Abs. 2 StG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Gegenstand
dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 640.110) Bestimmungen
zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche
abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015
E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren und ggf. die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar,
Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber,
in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 20 f.).
2.1.2 Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
2.2
2.2.1 Im
vorliegenden Fall waren die vorinstanzlichen Rechtsbegehren des Rekurrenten
sinngemäss auf die Aufhebung des Einspracheentscheides gerichtet, die er mit
der Rechtswidrigkeit der Nachsteuerverfügung begründete (vgl. Rekursbegründung
vom 8. März 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 1],
Einsprachebegründung vom 1. November 2017, S. 1 f.
[Vorakten Vorinstanz, S. 24 f.] sowie Rekursbegründung, S. 2). Bei
der Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Schluss gelangt, die Rechtsbegehren
des Rekurrenten seien aufgrund verspäteter Einreichung des Rekurses aussichtslos.
Zur Begründung stützte sie sich dabei auf das Konzept der Zustellfiktion
(angefochtene Verfügung, lit. b).
2.2.2 Festzuhalten
ist zunächst, dass in tatsächlicher Hinsicht die Zustellabläufe unbestritten
sind. Die Vorinstanz hat im Weiteren korrekt ausgeführt, dass mit der
Nichtabholung des Einspracheentscheides durch den Rekurrenten die
Zustellfiktion zur Anwendung gelangte, wonach eine Sendung sieben Tage nach
Zustellung der Abholeinladung auch ohne die tatsächliche Kenntnisnahme des
Empfängers als zugestellt gilt (angefochtene Verfügung, lit. b; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a S. 33 ff. und 119 V 89 E. 4b S. 94 mit Hinweisen; BGer 2C_1020/2018 vom
3. Dezember 2018 E. 3.2.1). Der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid
galt damit am 12. Dezember 2017, dem am siebten auf den fruchtlosen
Zustellversuch am 5. Dezember 2017 folgenden Tag als zugestellt. Die Eingabe
des Rekurrenten am 8. März 2018 erfolgte nach Ablauf der nach § 164
Abs. 1 StG für den Rekurs anwendbaren 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Der
Rekurrent macht indes geltend, dass ihm die Steuerverwaltung das Orientierungsschreiben
mit gewöhnlicher Post erst zweieinhalb Monate „nach Ablauf der Einspruchsfrist“
zugestellt habe (Rekursbegründung, S. 1). Er beruft sich damit entgegen
dem Wortlaut seiner Eingabe auf die Frist zur Erhebung des Rekurses an die
Steuerrekurskommission. Wie die Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Stellungnahme
zugestanden hat, ist diese verzögerte Zustellung entgegen ihrer Praxis aus
nicht mehr rekonstruierbaren Gründen erst rund 70 Tage nach der Rücksendung
der nicht abgeholten förmlichen Sendung erfolgt (Stellungnahme,
S. 1 f.). Daraus kann der Rekurrent jedoch nichts zu seinen Gunsten
ableiten, denn Anfechtungsobjekt des Rekurses bildet der ordnungsgemäss
eröffnete Einspracheentscheid, wobei unter dem Begriff der Eröffnung die
förmliche Bekanntgabe zu verstehen ist (BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.1; vgl. BGE 113 Ib 296
E. 2a S. 297 f., in: Pra 77 [1988] Nr. 132). Vorliegend erfolgte
die förmliche Bekanntgabe aufgrund der Zustellfiktion bereits am
12. Dezember 2017. Dem auf den 28. Februar 2018 datierten
Orientierungsschreiben der Steuerverwaltung kommt keine eigentliche
Rechtswirkung zu (vgl. BGer 2A.582/2002 vom 30. April 2003 E. 1.1). Insofern liegt offenkundig
keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vor, wie sie der Rekurrent in diesem
Zusammenhang geltend macht (Rekursbegründung, S. 1). Hinzu kommt, dass der
Rekurrent gegenüber der Steuerverwaltung angab, sich im Ausland aufzuhalten,
gar keine Korrespondenz führen zu können und wollen und auch nicht in der Lage
zu sein, vor Orte eine Vertretung zu bestellen, welche sich der Sache annehmen
könnte (angefochtene Verfügung, lit. c; vgl. auch Einsprache vom
8. März 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 1], Schreiben
des Rekurrenten vom 26. März 2018, S. 1 f. [Vorakten
Vorinstanz, S. 21 f.] sowie Schreiben des Rekurrenten vom
18. Mai 2018, S. 1 [Vorakten Vorinstanz, S. 30]). Vor
diesem Hintergrund erscheint auch eine praxisgemäss umgehend erfolgte Zustellung
mit nicht eingeschriebener Post nicht geeignet und notwendig gewesen zu sein,
da aufgrund der eigenen Ausführungen des Rekurrenten auf eine solche gar nicht
hätte reagiert werden können. Das gesamte prozessuale Verhalten des Rekurrenten
beweist aber eindrücklich, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre,
einen Vertreter zu bestellen. Einen solchen hat er aber nicht bestellt, obwohl
er insbesondere das Einspracheverfahren selbst eingeleitet hat und auch bei
seiner Auslandsabwesenheit mit der Zustellung des Einspracheentscheides hat
rechnen müssen (vgl. angefochtene Verfügung, lit. d, mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94). Der Rekurrent erklärt vor
diesem Hintergrund nicht, weshalb bei umgehender Zustellung per nicht
eingeschriebener Post die Rekursfrist im vorinstanzlichen Verfahren hätte
gewahrt werden sollen. Wäre er aber tatsächlich verfügbar gewesen, hätte er auf
die Abholungseinladung innert der laufenden Rekursfrist selbständig reagieren
können. Daraus folgt, dass die Fristsäumnis allein durch seine Säumnis bei der zumutbaren
Bestellung einer Vertretung während seiner Auslandsabwesenheit begründet worden
ist. Die Steuerverwaltung war nicht verpflichtet, ihm eine nicht eingeschrieben
zugestellte Orientierungskopie nach erfolgter Rücksendung der eingeschrieben versandten
Zustellung zukommen zu lassen. Die entgegen der Praxis der Steuerverwaltung erst
spät erfolgte Orientierung war m.a.W. nicht kausal für die Fristsäumnis.
2.2.3 Die
Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege somit
zu Recht abgewiesen. Dass sich die Vorinstanz nicht mit der Rechtmässigkeit der
Nachsteuerverfügung auseinandergesetzt hat, wie der Rekurrent im Weiteren
geltend macht (Rekursbegründung, S. 2), ist nicht zu beanstanden, weil sie
für den Verfahrensausgang nicht von Relevanz war (zum Ganzen Vernehmlassung,
S. 1 f.).
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Praxisgemäss werden bei Rekursen gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben; dies gilt auch für das
vorliegende Verfahren (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514 f.).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.