Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 21. Februar 2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.198
Verfügung vom 24. Oktober
2018
Eintreten auf Neuanmeldung,
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
Erwägungen
1.1.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am
19. Dezember 2002 (vgl. IV-Akte 1) unter Hinweis auf
Depressionen sowie Rücken- und Schulterbeschwerden zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen
erwerblicher und medizinischer Art und veranlasste eine rheumatologische
Begutachtung (Gutachten vom 18. Juli 2004 [IV-Akte 20]). Zudem wurden
ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des [...] vom
17. Dezember 2004 (IV-Akte 25) und eine Haushaltsabklärung vom
27. April 2005 (IV-Akte 31) eingeholt. Mit Einspracheentscheid vom
25. Mai 2005 (IV-Akte 35) verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem
in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von
25% einen Rentenanspruch.
1.2.
Am 8. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 45). Nachdem die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2006 (IV-Akte 51)
auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten war, erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 56). Mit
Urteil vom 4. Juni 2007 (IV-Akte 68) wies das Sozialversicherungsgericht
die Beschwerde ab.
1.3.
Auf das am 3. September 2008 erneut gestellte Gesuch
(IV-Akte 70) trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 76) mit Verfügung vom 3. Dezember 2008
(IV-Akte 80) nicht ein.
1.4.
Am 6. Dezember 2009 erfolgte eine weitere Neuanmeldung zum
Leistungsbezug (IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch
ein und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie
ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom
24. August 2010 (IV-Akte 91) sowie einen Abklärungsbericht vom
25. Mai 2011 (IV-Akte 93) ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom
8. Februar 2013 (IV-Akte 118) verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch.
1.5.
Am 6. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein
Leistungsgesuch ein (IV-Akte 128). Diesem legte sie einen Bericht des
behandelnden Arztes bei (IV-Akte 129), in welchem eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Versicherten festgestellt wurde. Gestützt auf die
Stellungnahme des RAD vom 18. April 2018 (IV-Akte 132) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018
(IV-Akte 133) in Aussicht, auf ihr Gesuch nicht einzutreten, da sie nicht
glaubhaft dargelegt habe, dass sich die berufliche oder medizinische Situation
seit der Verfügung vom 8. Februar 2013 verändert hätte. Dagegen erhob diese
am 6. Juli 2018 (IV-Akte 137) Einwände und reichte weitere medizinische
Berichte ein (IV-Akte 137, S. 5 ff.). Nach Einholen weiterer Stellungnahmen
beim RAD vom 17. September 2018 (IV-Akte 141) sowie vom 23. Oktober
2018 (IV-Akte 144) verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober
2018 (IV-Akte 145) dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein.
1.6.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 20. November 2018 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 24. Oktober
2018 aufzuheben und auf das Leistungsgesuch einzutreten sowie die unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar
2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.
3.1.1. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.1.2. Diese Vorschrift knüpft an revisionsrechtliche Grundsätze an. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108, 112
E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).
3.1.3. Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig
darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Sie begründet den angefochtenen Entscheid
zur Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen nicht habe glaubhaft machen können, dass sich seit der Verfügung vom
8. Februar 2013 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (wie
beispielsweise neue Diagnosen oder Befunde) ergeben hat.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Vergleichsbasis
zur heutigen gesundheitlichen Situation sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung
vom 25. Mai 2005, da die Verfügung vom 8. Februar 2013 auf einer unvollständig
abgeklärten medizinischen Grundlage beruhe, auf welche nicht abgestellt werden
könne. Es liege ein offensichtlicher Fehler vor, da der Sachverhalt in somatischer
Hinsicht nicht abgeklärt worden sei.
3.2.3. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Neuanmeldung vom
6. Dezember 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht
eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Februar 2013
geltend gemacht (vgl. IV-Akten 128, 129). Insofern ist der Beschwerdegegnerin
zuzustimmen, dass ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6).
3.2.4. Somit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob
die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der
Zeit zwischen dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 8. Februar 2013
(IV-Akte 118) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
24. Oktober 2018 (IV-Akte 145) verändert hat.
3.3.
3.3.1. Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie
unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat
(BGE 109 V 108, 114 E. 2b).
3.3.2. Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für
den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung
nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom
10. August 2016 E. 2.2; 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2
mit Hinweisen).
3.3.3. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Diese
Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, 112 E. 5.3.1; 130
V 71, 76 f. E. 3.2.3).
4.1.
4.1.1. Für die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom
8. Februar 2013 sind folgende medizinischen Unterlagen sowie
Abklärungsberichte wesentlich:
4.1.2. Dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 (IV-Akte
35) lag in somatischer Hinsicht das von der Beschwerdegegnerin veranlasste
rheumatologische Gutachten vom 18. Juli 2004 (IV-Akte 20) zu Grunde. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8), eine generalisierte Fibromyalgie (ICD-10
M79.0) und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.11) erhoben. Der Gutachter, Dr. med. C____, FMH für Physikalische Medizin
und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, ging aus rein rheumatologischer
Sicht von einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, unter
Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik wurde gesamthaft eine
Restarbeitsfähigkeit von 60% festgestellt (IV-Akte 20, S. 4 f.). Bei
der Fibromyalgie handle es sich um eine therapierefraktäre generalisierte
Schmerzkrankheit mit schlechter Prognose, es sei zu hoffen, dass der aktuelle
Zustand gehalten werden könne.
4.1.3. Schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 25.
Mai 2005 hatte die Psychiatrische Universitätspoliklinik des [...] am
17. Dezember 2004 (IV-Akte 25) berichtet. Sie hatte als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10 F32.1) sowie ein Fibromyalgiesyndrom genannt. Die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Hilfskrankenpflegerin/Raumpflegerin betrage aus psychiatrischer Sicht 50%
(IV-Akte 25, S. 1).
4.1.4. Auf das Gutachten derselben Stelle stützte sich sodann im
Wesentlichen die Verfügung vom 8. Februar 2013. Das Gutachten der
Universitären Psychiatrischen Kliniken [...] vom 24. August 2010
(IV-Akte 91) erhob als Diagnose eine sonstige anhaltende affektive Störung.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Einschränkung von 30% festgestellt.
Diese ergebe sich aufgrund der Tagesmüdigkeit und der daraus resultierenden
schnelleren Erschöpfbarkeit. Der Gesundheitsschaden (depressive Episode) habe
sich seit dem Bericht vom 17. Dezember 2004 (vgl. IV-Akte 25) verbessert.
4.1.5. Der RAD-Arzt Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, ging in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2012
(IV-Akte 104, vgl. auch Stellungnahme vom 27. November 2011, IV-Akte 95),
unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten, von einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation aus. Aufgrund der eher leicht ausgeprägten Symptome
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10% bis höchstens 20% auszugehen. Medizinische
Akten, die eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit benennen würden, seien
mit der Neuanmeldung nicht eingereicht worden. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
hielt in der Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (IV-Akte 116) fest, es
bestehe keine Veränderung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und aktuell
bestehe kein medizinischer Abklärungsbedarf.
4.1.6. Die Haushaltsabklärung vom 27. April 2005
(IV-Akte 31) ergab eine Einschränkung von 26% bei einer Aufteilung im
Haushalt von 40% und einer Erwerbstätigkeit von 60% (IV-Akte 31,
S. 10). Der Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 (IV-Akte 93)
stufte die Beschwerdeführerin neu als vollzeitlich erwerbstätig ein.
4.1.7. Zusammenfassend ist für die Verhältnisse bis zur
Verfügung vom 8. Februar 2013 festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht
einzig eine neutrale Begutachtung, das rheumatologische Gutachten vom 18. Juli
2004 (IV-Akte 20), aktenkundig ist. Die letzte neutrale psychiatrische
Begutachtung datiert aus dem Jahre 2010 (Gutachten der Universitären Psychiatrischen
Kliniken [...] vom 24. August 2010, IV-Akte 91).
4.2.
4.2.1. Aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 8. Februar
2013 ergibt sich Folgendes aus den Akten:
4.2.2. Vom 24. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 befand sich die
Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. med. F____ stationär in der Klinik [...].
Im Austrittsbericht vom 17. Juli 2013 (Beschwerdebeilage 2) wurden
insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: rezidivierende depressive Episode,
aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1); Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.1) sowie V.a. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen,
histrionischen, narzisstischen Anteilen und als somatische Diagnosen: chronische
Gelenk- und Muskelschmerzen DD: Fibromyalgie und V.a. Carpaltunnelsyndrom links.
4.2.3. In der Zeit vom
14. Juli 2016 bis 30. Juli 2016 war die Beschwerdeführerin auf
Zuweisung von Dr. med. G____ im [...]-Spital
hospitalisiert. Im Bericht vom 9. September 2016 (IV-Akte 137,
S. 11 ff.) wurde u.a. ein V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Unter intensiver physiotherapeutischer
Behandlung sowie fokussierter Stosswellentherapie und Dry Needling habe sich das
Schmerzniveau von initial NRS 9 auf NRS 2-3 deutlich verbessert
(IV-Akte 137, S. 13).
4.2.4. Der
behandelnde Arzt Dr. med. G____ diagnostizierte mit Schreiben vom 4. November
2017 (IV-Akte 129) u.a. ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom),
eine depressive Episode, chronisch rezidivierend und V.a. Persönlichkeitsstörung.
Der Gesundheitszustand habe sich über die letzten fünf Jahre trotz
medizinischer Massnahmen verschlechtert. Die Versicherte sei für den ersten Arbeitsmarkt
nicht mehr arbeitsfähig. In einem weiteren Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 137,
S. 5 f.) wurde zusätzlich eine beginnende Gonarthrose mit Erguss im Knie
aufgeführt, was zu einem Schmerzschub geführt habe (vgl. auch Bericht Dr. med. H____
vom 13. Juni 2018, IV-Akte 137, S. 15 f.).
4.2.5. Vom 16. Januar
2018 bis 31. Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum stationär
im [...]-Spital. Die Zuweisung war durch den Hausarzt Dr. med. G____, in
Absprache mit dem ambulant behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____, aufgrund einer
akuten Schmerzexazerbation bei bekannter chronischer Schmerzstörung erfolgt. Im
Austrittsbericht vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 137, S. 7 ff.) wurden
als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren, ein Fibromyalgiesyndrom und rezidivierende depressive Episoden,
aktuell leichte Ausprägung der Depression, genannt (IV-Akte 137,
S. 7). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten organische Ursachen
der Schmerzexazerbationen ausgeschlossen werden können. Eine signifikante
Schmerzreduktion durch intensive Physiotherapie und schmerzmedikamentöse
Einstellung sei nicht erreicht worden (IV-Akte 137, S. 8 f.).
4.2.6. Zusammenfassend
zeichnet sich diese Phase durch mehrere stationäre Aufenthalte aus, wobei der
behandelnde Arzt Dr. med. G____ im zeitlichen Längsschnitt eine Verschlechterung
verzeichnet.
5.1.
Nach Eingang des Leistungsgesuchs vom 6. Dezember 2017 hielt
der RAD-Arzt Dr. med. J____, FMH für Orthopädie, in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober
2018 (IV-Akte 144) fest, dass der beidseitige Kniegelenkserguss
orthopädisch erfolgreich behandelt worden sei. Seitens der erhobenen Diagnosen
fänden sich keine Veränderungen bzw. neuen Diagnosen im Verlauf und auch
seitens der Befunde ergäben sich keine neuen richtungsweisenden pathologischen
Ergebnisse. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine neue anhaltende und richtungsweisende
Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ersichtlich. Der
RAD-Arzt Dr. med. E____ hielt in den Stellungnahmen vom 18. April 2018
(IV-Akte 132) und 17. September 2018 (IV-Akte 141) fest, eine
voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung sei nicht
ersichtlich und aktuell bestehe kein medizinischer Abklärungsbedarf.
5.2.
5.2.1. Zu prüfen ist, ob diese Einschätzungen des RAD stichhaltig
sind.
5.2.2. Die letzte materielle Beurteilung stützt sich auf das
psychiatrische Gutachten vom 24. August 2010 sowie in somatischer Hinsicht
auf das Gutachten vom 18. Juli 2004 ab. Beide Gutachten gehen von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus. Unter Berücksichtigung, dass
die Gutachten schon vor Jahren erstellt wurden und die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich nicht durch neutrale Experten begutachtet worden ist, ist
zunächst festzuhalten, dass an die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen
Verschlechterung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu
E. 3.3.).
5.2.3. Gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Akten kann sodann nicht ohne weiteres auf die
Einschätzungen der RAD-Ärzte vom 18. April 2018 bzw. 23. Oktober 2018
abgestellt und von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden. Diese ist seit Erlass der Verfügung vom 8. Februar
2013 mehrfach stationär hospitalisiert worden. Vor allem der Vergleich der
Austrittsberichte des [...]-Spitals aus dem Jahr 2016 mit demjenigen von 2018
zeigt auf, dass beim zweiten Spitalaufenthalt eine Reduktion der Schmerzen nach
einer Schmerzexazerbation auch nach intensiver Physiotherapie und
schmerzmedikamentöser Einstellung nicht mehr erfolgt ist. Es bestehen somit
Hinweise, dass sich das Leiden im Laufe der Jahre intensiviert hat. Dies steht
in Einklang mit dem Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes vom
4. November 2017, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten über
die letzten fünf Jahre verschlechtert habe, trotz aller medizinischen
Massnahmen wie Psychotherapie, Antidepressiva sowie ambulante und stationär-rehabilitative
Interventionen.
5.2.4. Damit ist eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen und zumindest glaubhaft gemacht.
6.1.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,
auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 zur
materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten. Dies rechtfertigt sich zudem auch
angesichts der im Abklärungsbericht vom 25. Mai 2011 anerkannten vollen hypothetischen
Erwerbstätigkeit sowie der seither erfolgten Änderung der Rechtsprechung.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend erfolgte nur ein Schriftenwechsel, weshalb ein reduziertes
Honorar von CHF 2‘200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7,7%) zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und die
Sache an diese zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 169.40.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: