Appeal dismissed for lack of current interest after deadline extension

BEZ.2019.8Tribunal supérieur / Composition à trois juges1 mars 2019Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Court of Appeal dealt with an appeal against a first-instance order extending the respondent’s deadline to file a prosecution action in proceedings concerning a contact and approach ban. The court held that the appeal only concerned the deadline extension, not the protection order itself. Because the extended deadline had already expired and the appellant had caused the delay, no current protectable interest remained. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 200.

Regeste Omnilex

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60 ZPO; current legal interest in an appeal against a procedural order extending a deadline. An appeal is inadmissible where the contested deadline has already expired and the appellant no longer has a practical, protectable interest in review. The absence of interest may arise even if the appeal was filed in time, when the appellant’s own delay causes the proceedings to overrun the extended period. In such circumstances, the appellate court must refuse to enter into the matter; costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Texte intégral

Verfügung vom 28. Dezember 2018

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.8

ENTSCHEID

vom 1. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 28. Dezember 2018

betreffend Fristerstreckung

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 25. September 2018 ersuchte B____ (Beschwerdegegner) das Zivilgericht Basel-Stadt, es sei A____ (Beschwerdeführerin) zu verbieten, ihn und die gemeinsame Tochter C____ zu kontaktieren und sich ihnen anzunähern. Mit superprovisorischer Massnahme vom selben Tag sprach die Zivilgerichtspräsidentin ein entsprechendes Kontakt- und Annäherungsverbot aus. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gesuch schriftlich und an einer Verhandlung vom 29. November 2018 auch mündlich Stellung genommen hatte, bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme mit provisorischem Massnahmeentscheid vom 29. November 2018; zugleich setzte sie dem Beschwerdegegner eine verlängerbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 erstreckte die Zivilgerichtspräsidentin dem Beschwerdegegner diese Frist bis zum 12. Februar 2019. Am 18. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht drei Eingaben ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 nahm die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Aufhebung des Annäherungs- und Kontaktverbots als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen (Ziffer 2 der Verfügung), überwies den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als mutmassliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 an das Appellationsgericht (Ziffer 3 der Verfügung) und stellte fest, dass die weiteren Anträge unklar seien oder nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichts fielen (Ziffer 4 der Verfügung).

Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den „Einspruch Zivilgericht gegen ein verlängertes Kontaktverbot“ als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nach Eingang des Kostenvorschusses und weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der vorliegenden Akten zu entscheiden. Das Appellationsgericht hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2018 am 3. Januar 2019 in Empfang genommen (Empfangsbestätigung [bei den Zivilgerichtsakten]). Dagegen hat sie am 18. Januar 2019 beim Zivilgericht „Einspruch“ erhoben. Ob diese als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. zehntägige Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen, Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]; BGE 119 IV 330 E. 1c S. 332–334), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgende E. 2).

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage bis zum 12. Februar 2019 erstreckt, wobei diese Frist als nicht weiter erstreckbar bezeichnet wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das vorsorgliche Annäherungs- und Kontaktverbot gemäss Entscheid vom 29. November 2018 richtet, wurde dies von der Zivilgerichtspräsidentin als neues Gesuch um vorsorgliche Massnahme entgegen genommen und an das zuständige Gerichtspräsidium weitergeleitet (Verfügung vom 18. Januar 2019 Ziffer 2). Die vorliegende Beschwerde kann sich somit ausschliesslich gegen die erwähnte Fristerstreckung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Dezember 2018 richten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zwar am 18. Januar 2019 eingereicht hat. Allerdings hat sie denn Kostenvorschuss, welcher von ihr nach erfolgter Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2019 verlangt wurde, erst nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO am 22. Februar 2019, also bereits zehn Tage nach Ablauf der gemäss angefochtener Verfügung erstreckten Frist bezahlt, womit sie sich die Verzögerung des (ohnehin spät eingeleiteten [vgl. oben E. 1]) Beschwerdeverfahrens selbst zuzuschreiben hat. Da die verlängerte Frist für die Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen ist, besteht an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Fristerstreckung kein schutzwürdiges Interesse mehr, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 ZPO).

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Mots-clés

current interestprocedural orderdeadline extensionappeal inadmissibilitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the order extending the prosecution deadline was admissible

Solution extraite

The appeal was not entered into because any interest in reviewing the deadline extension had lapsed once the extended deadline had already expired.

Motifs extraits

The complaint could only concern the deadline extension, not the protective measure itself. By the time the appeal fee was paid, the extended deadline had already passed, largely due to the appellant's own delay. Without a current protectable interest under Arts. 59(2)(a) and 60 CPC, the appeal was inadmissible.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

The appellant had to bear the court costs of CHF 200, with no party compensation awarded.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, the appellant bore the costs under Art. 106(1) CPC; no representative costs were incurred.

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