Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.65
ENTSCHEID
vom 27.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer , lic.
iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Schuldner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29.
November 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Auf Betreibung
der A____ (Beschwerdeführerin) wurde B____ (Schuldner) am 8. Dezember 2017 der
Zahlungsbefehl Nr. [...] für Forderungen von CHF 1‘131.15 (Prämien KVG Juli
2017 bis September 2017) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2017, CHF
210.– (administrative Kosten) und CHF 19.55 (fällige Zinsen) zugestellt. Der
Schuldner hat gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin
hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 eine Verfügung erlassen. Gemäss
Dispositiv der genannten Verfügung wurde der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 1‘341.15
vollständig aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung stellte
die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren. Nachdem
das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2018 mitgeteilt hatte,
dass die Betreibung im Umfang der verlangten Zinsen nicht fortgesetzt werde,
wurde aufgrund eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018 mit
Verfügung vom 12. Februar 2018 die Nichtberücksichtigung der Zinsen (fällige
und laufende Zinsen) bestätigt. Eine gegen diese Verfügung am 21. Februar 2018
erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 29. November 2018 abgewiesen.
Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht
als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
Darin beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Betreibungsamts
vom 12. Februar 2018 aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. [...]
vollständig und definitiv Rechtsöffnung zu erteilen und die Fortsetzung der
Betreibung in vollem Umfang zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten seien dem Betreibungsamt aufzuerlegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen
darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Anfechtungsobjekt
im vorinstanzlichen Verfahren war die Verfügung des Betreibungsamts vom 12.
Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die im
Fortsetzungsbegehren vom 23. Januar 2018 geltend gemachten Verzugszinsen
(fällige und laufende Zinsen) bei der Fortsetzung der Betreibung nicht
berücksichtigt werden könnten. Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem
Entscheid vom 29. November 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass somit in der
Sache ausschliesslich streitig sei, ob die Betreibung auch für die im
Fortsetzungsbegehren verlangten Verzugszinsen hätte fortgesetzt werden müssen
(angefochtener Entscheid E. 3 S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde wie bereits bei der unteren
Aufsichtsbehörde beantragt, es sei ihr in der Betreibung Nr. [...] vollständig
und definitiv Rechtsöffnung zu erteilen, geht sie über den Inhalt der angefochtenen
Verfügung und daher auch des angefochtenen Entscheids hinaus. In diesem Punkt
kann auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden. Wenn die Beschwerdeführerin
in der vorliegenden Beschwerde wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde geltend
macht, es sei zu prüfen, ob „für die geltend gemachten Verzugszinsen von CHF
19.55 die Rechtsöffnung zu erteilen und die Betreibung fortzusetzen sei“,
vermischt sie damit in unzulässiger Weise den Rechtsöffnungsentscheid und den
Entscheid über die Fortsetzung der Betreibung. Angefochten ist kein
Beschwerdeentscheid betreffend Gewährung oder Nicht-Gewährung der
Rechtsöffnung. Angefochten und damit Streitgegenstand ist allein der
Beschwerdeentscheid gegen eine Verfügung des Betreibungsamts, mit welchem einem
Fortsetzungsbegehren in Bezug auf die darin aufgeführten Zinsen keine Folge
geleistet worden ist, da für diese ein Rechtsöffnungstitel fehle. Zu behandeln
bleibt damit der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung des
Betreibungsamts vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Fortsetzung der
Betreibung in vollem Umfang zu gewähren sei.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Nichtberücksichtigung der im Fortsetzungsbegehren verlangten
Zinsen in der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts geschützt. Das
Betreibungsamt habe zu Recht festgestellt, dass in der Verfügung der Beschwerdeführerin
vom 14. Dezember 2017, welche dem Fortsetzungsbegehren zu Grunde lag, keine
explizite Angabe enthalten war, ab welchem Datum und für welchen Betrag dieser
Zins zu laufen beginne. Im Dispositiv der Verfügung würden – so die Vorinstanz
weiter – die Zinsen überhaupt nicht erwähnt. Daher habe das Betreibungsamt zu
Recht davon ausgehen können, dass der Rechtsvorschlag für den Verzugszins nicht
aufgehoben worden sei. Die Anforderung an eine zeitlich und betragsmässig
genaue Bezeichnung der Forderung, für welche der Rechtsvorschlag beseitigt
werde, werde auch in der Lehre anerkannt. Ein Rechtsöffnungsentscheid müsse
daher so präzise formuliert sein, dass das Betreibungsamt und die Parteien
genau ersehen könnten, welche Betreibung für welche Beträge fortgesetzt werden
solle; der Rechtsöffnungsentscheid habe somit den Betrag, für den die Rechtsöffnung
gewährt werde, inklusive Zinsen anzugeben. Es könne nicht am Betreibungsamt liegen,
bei der Fortsetzung der Betreibung zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsentscheid
einer Verwaltungsbehörde auch Beträge – wie etwa Verzugszinsen – umfasse, die
im Dispositiv des Entscheids nicht aufgeführt seien (angefochtener Entscheid
E. 3). An der Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung der Zinsforderung in
diesen Fällen ändere auch nichts, dass das Betreibungsamt in seiner früheren
Praxis zahlreiche Fortsetzungsbegehren aufgrund von gleichgearteten Verfügungen
der Beschwerdeführerin anstandslos bearbeitet habe. Es liege eine sachlich
begründete und zulässige Praxisänderung vor. Die Beschwerdeführerin könne sich
auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da sie die Fehlerhaftigkeit der
früheren Praxis respektive ihrer eigenen Verfügungen hätte erkennen müssen und
ihr zudem aus der Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen sei
(angefochtener Entscheid E. 4).
Die Beschwerdeführerin
macht demgegenüber geltend, dass bei der Auslegung einer Verfügung diese nicht
nach ihrem (zuweilen nicht sehr zutreffend gefassten) Wortlaut zu verstehen
sei, sondern es sei nach ihrem tatsächlichen Gehalt zu fragen. Aus
Praktikabilitätsgründen könne zuzüglich zu dem in der Verfügung festgesetzten
Betrag für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen (wie in casu Art. 105a der Verordnung
über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) ab Eröffnung der Verfügung
Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten seien.
Voraussetzung sei, dass der Verzugszins einfach ausgerechnet werden könne
(Beschwerde Ziff. 5 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass im vorliegenden Fall nicht ein
Rechtsöffnungsentscheid angefochten ist, sondern vielmehr eine Verfügung des
Betreibungsamts, welche auf einen Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin
Bezug nimmt. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin als Verwaltungsbehörde
gewesen, im Rechtsöffnungsentscheid klar und deutlich festzuhalten, welche
Forderung festgesetzt und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag beseitigt wird.
In Bezug auf die Zinsforderung ist es somit erforderlich festzuhalten, ab
welchem Datum und für welchen Betrag der Zins zu laufen beginnt, selbst wenn
die geltend gemachte Zinsforderung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert (vgl. Gasser, Rechtsöffnung im
Verwaltungsverfahren, in: ZZZ 2005, S. 190; Vock,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 84 N 24). Beim auf den Rechtsöffnungsentscheid folgenden
Entscheid über die Fortsetzung der Betreibung handelt es sich nicht mehr um
einen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Entscheid, in welchem das Gericht bzw.
die entscheidende Verwaltungsbehörde die dem Entscheid zugrunde liegende
Verfügung gemäss den üblichen Auslegungsmethoden auslegen und interpretieren
soll. Es handelt sich um einen reinen Umsetzungsentscheid des Betreibungsamts,
weshalb der Rechtsöffnungstitel klare Angaben enthalten muss. Gerade die grosse
Anzahl der zu bearbeitenden Betreibungen respektive Fortsetzungsbegehren setzt
voraus, dass die Beträge, für welche die Betreibung fortgesetzt wird, im
Rechtsöffnungsentscheid unmissverständlich festgesetzt sind. Die untere
Aufsichtsbehörde hat zu Recht erkannt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht erfüllt war.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann es in diesen Fällen nicht
Aufgabe des Betreibungsamts sein, durch Auslegung zu ermitteln, welche
Rechtsfolge die Verwaltungsbehörde mittels Verfügung „in Wirklichkeit anordnen
wollte“, wenn diese Rechtsfolge nicht aus dem Verfügungstext, insbesondere dem
entsprechenden Dispositiv klar hervorgeht. Somit basiert die vorliegende Praxisänderung
des Betreibungsamts auf einer richtigen Rechtsanwendung und erweist sich die vorherige
Praxis als unrichtig.
Soweit die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, dass das Betreibungsamt
Basel-Stadt das einzige Betreibungsamt in der Schweiz sei, welches das
Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin im Umfang der Zinsen nicht gewährleiste,
wenn diese nicht explizit im Dispositiv enthalten sei (Beschwerde
Ziff. 14), handelt es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige
neue Behauptung, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.
An der
Richtigkeit der Praxisänderung des Betreibungsamts ändert entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann auch nichts, dass diese nach eigenen
Angaben zur rechtskonformen Festlegung der Verzugszinsen in ihren
Rechtsöffnungsverfügungen Prozesse überarbeiten, prüfen, validieren und die
Systeme entsprechend anpassen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 8). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerin als
Verwaltungsbehörde mit der Kompetenz zum Erlass von Rechtsöffnungsentscheiden
nicht zugemutet werden könnte.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu
erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
29. November 2018 (AB.2018.21) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.