Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.21
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2018
betreffend Antrag auf Zustellung
eines Protokolls sowie Antrag auf Wiederholung der Befragung des Mitbeschuldigten
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber
der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das
Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an
die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden
seien.
Mit Verfügung
vom 26. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 auf sofortige Zustellung einer Kopie des
Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 ab. Dagegen
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Beschwerde erhoben und
im Wesentlichen beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Befragung des
Mitbeschuldigten erneut anzuordnen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer
im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerden wegen Akteneinsicht,
Zustellung des Protokolls und zweite Befragung von der Staatsanwaltschaft
erfüllt worden seien. Mit Eingaben vom 19. Februar 2018 hat der
Beschwerdeführer Antrag auf vorsorgliche und ordentliche Sistierung aller beim
Appellationsgericht eingereichten Beschwerden bis 30. April 2018, mit Ausnahme
der gutzuheissenden Beschwerden infolge Erfüllung der Anträge und des zu
behandelnden Sistierungsantrags („hier keine Sistierung des Sistierungsantrags“)
gestellt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Februar 2018 wurde das
Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Stellungnahme vom
2. März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 1. Februar
2018 vernehmen und beantragte, darauf mangels Legitimation nicht einzutreten,
die Beschwerde eventualiter vollumfänglich abzuweisen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer
hierzu das Replikrecht gewährt.
In der Folge hat
der Beschwerdeführer teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen immer wieder neue –
unter anderem als Beschwerdeergänzung bezeichnete – Eingaben eingereicht, weitere
Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen
an ihn erfolgen dürften. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im
Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren
gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
(SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim
Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen
den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die
Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der
Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss
Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken
darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich
erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen
Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und
derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen
bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf,
alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied
zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen
(vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. April
2018).
1.1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
1.2 Soweit
der Beschwerdeführer eine erneute Einvernahme („Befragung“) des
Mitbeschuldigten beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Da dieser Antrag bei
der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht gestellt war, gab
es auch noch keine (allenfalls) anfechtbare Verfügung. Im Übrigen ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft in
der Regel nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem
erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (BES.2015.147 vom 4. Januar
2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Dies braucht hier nicht abschliessend erörtert zu
werden.
1.3
1.3.1 Mit
Eingabe vom 15. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine
Beschwerden wegen Akteneinsicht, Zustellung des Protokolls und zweite Befragung
von der Staatsanwaltschaft erfüllt worden seien (vgl. act. 46 f. im Verfahren
BES.2017.47). Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. März 2018 bestätigt,
dass sie dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme eines Mitbeschuldigten das
Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018
zugestellt habe. Damit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung nicht mehr beschwert, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren in
Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers vom 22. Januar
2018 auf sofortige Zustellung einer Kopie des Protokolls seiner Einvernahme gegenstandslos
geworden ist.
1.3.2 Vom
Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 131
II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3).
Diese Voraussetzungen sind zu verneinen.
1.4 Mit
dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird.
Es bleibt abschliessend
über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie dies vorliegend teilweise
der Fall ist – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst
nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen
ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen,
ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind
allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess
gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E.
4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom
5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50
vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der sofortigen Zustellung des
Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 damit, dass
in derselben Angelegenheit ein Mitbeschuldigter noch nicht zur Sache habe
einvernommen werden können. Im Interesse der Wahrheitsfindung und der
Gleichbehandlung der Beschuldigten wolle die Staatsanwaltschaft ausschliessen,
dass der als zweites vernommene Beschuldigte die Möglichkeit habe, seine
Antworten in Kenntnis der Fragen und Vorhalte mit seiner Verteidigung
vorzubereiten. Dies deshalb, weil einer spontanen Aussage aus eigener
Erinnerung unter Umständen ein höherer Beweiswert zukomme als einer mit der
Verteidigung abgesprochenen Aussage. Zudem sei es ständige Praxis der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kopien der Akten grundsätzlich nur an Anwälte
herauszugeben, nachdem diese sich in einem entsprechenden Revers verpflichtet
hätten, ohne Zustimmung der Verfahrensleitung keine Akten oder
Aktenbestandteile an ihre Klienten oder Dritte auszuhändigen.
2.2.2 Die
Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person
und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft
die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art.
101 Abs. 1 StPO; s.a. Art. 107 Abs. 1 lit. a). Die Verfahrensleitung
entscheidet über die Akteneinsicht. Mit Bezug auf Dokumente, welche die
betreffende Partei bereits kennt oder kennen könnte, wie z.B. Protokolle
eigener Einvernahmen, kann die Akteneinsicht grundsätzlich nicht verweigert
werden (vgl. dazu Schmutz, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 16). Die Verfahrensleitung trifft
die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern
und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Anderen
Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel
zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Parteien selbst, andere
Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände sowie Dritte und deren
Rechtsbeistände haben keinen Anspruch auf Zustellung der Akten (Schmutz, a.a.O., Art. 102 StPO N 4). Letztere
sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer
andern Strafbehörde einzusehen. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen
Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art.
102 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das
rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht,
dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder (lit. b) dies für die Sicherheit
von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (vgl. BGer 1B_315/2014 vom 11. Mai
2015 E. 4.1).
2.2.3 Zwar
ist dem Grundsatz nach im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 StPO möglichst frühzeitig
Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft durfte in Bezug auf die
beantragte Zustellung von Kopien des Befragungsprotokolls zur Verringerung der
Kollusionsgefahr bis zum Abschluss der Befragung des Mitbeschuldigten in
Ermangelung eines Anspruchs auf Zustellung der Akten aber zuwarten. Insgesamt
erweist sich die angefochtene Ablehnung des Gesuchs um Zustellung der Akten als
zulässig und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abgewiesen worden. Die knappe
Begründung der Staatsanwaltschaft, welche keinen Hinweis auf die entsprechenden
strafprozessualen Rechtsgrundlagen enthält, ist aber insgesamt zu kurz gehalten,
weshalb sie zur Ergreifung des Rechtsmittels durchaus Anlass bot. Diesbezüglich
könnten dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden.
2.3 Soweit
auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann, hat
der Beschwerdeführer als unterliegende Partei freilich die Kosten zu tragen,
wobei vorliegend in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) eine minimale Gebühr in Höhe von CHF 300.– mit Blick auf die
vorstehenden Erwägung (E.2.2.3 in fine) als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten
wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.