Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.86
URTEIL
vom 6.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o [...]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. Juni 2018
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen) schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 18. Februar 2018. Er wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung gemäss Art. 20 der
N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Die beschlagnahmten
Betäubungsmittel wurden eingezogen, das Mobiltelefon an den Beurteilten
zurückgegeben. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 5‘824.90 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin
wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 6. August 2018 Berufung gegen dieses Urteil erklärt,
wobei sich die Berufung ausschliesslich gegen die Strafzumessung richtet. Es
wird beantragt, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu
verurteilen und das Urteil ansonsten zu bestätigen. Mit Schreiben vom 7. August
2018 hat der Beschuldigte ebenfalls Berufung erklärt, diese jedoch am 13.
November 2018 wieder zurückgezogen. Im Rahmen des Rückzugs hat die Verteidigung
die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Oktober 2018.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2019 ist der Berufungsbeklagte befragt
worden. Im Anschluss sind die Staatsanwältin und die amtliche Verteidigerin zum
Vortrag gelangt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung,
aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend beschränkt sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die
Strafzumessung, weshalb der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die Landesverweisung sowie die Verfügungen betreffend
Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren
auszusprechen. Sie moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht den
sogenannten Bodypacker-Tarif angewendet, aufgrund dessen von einer Einsatzstrafe
von 2 ¼ Jahren auszugehen sei. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen
sei die Sanktion auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Verteidigung
wendet ein, die Vorinstanz habe die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten
Ausführungen bereits vollumfänglich gewürdigt, sodass darauf verwiesen werden
könne. Es sei im Urteil festgehalten worden, dass Bodypacker zwar keinen
Einfluss auf die zu schluckende Menge hätten, diese aber gleichwohl zu
berücksichtigen sei. Die Strafzumessung sei im Einzelfall vorzunehmen und dem
Ermessen des Gerichts überlassen. Die Straferhöhung um ein Drittel sei von der
Vorinstanz explizit verworfen worden. Aufgrund der Vorstrafen sei die Strafe
unbedingt ausgesprochen worden sei, womit es sein Bewenden haben müsse und die zusätzliche
Straferhöhung um ein Drittel zu verneinen sei.
2.2 Die
Vorinstanz hält fest, für den Import einer Menge von 600 bis 800 Gramm
Kokaingemisch habe sich ein „Bodypacker-Tarif“ von 2 ¼ bis 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe
herausgebildet. Die vorliegende Menge von 337 Gramm Kokaingemisch liege
deutlich unter dem Regelfall, was bei der Strafzumessung zwingend zu
berücksichtigen sei, wobei auf den Appellationsgerichtsentscheid SB.2013.3 vom
9. April 2013 in Sachen […] Bezug genommen wird. Dort hat das
Appellationsgericht festgehalten, der Umstand, dass die Beschuldigte eine
wesentlich geringere Menge als bei Bodypackern üblich, nämlich knapp 400 Gramm
Kokaingemisch, transportiert habe, könne nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall mit einer noch kleineren Menge Kokaingemisch.
Betreffend die
Frage, ob ein Bodypacker Einfluss auf die von ihm transportierte Drogenmenge
nehmen kann, ist zu differenzieren: Im zitierten Fall SB.2013.3 wies das
Kokaingemisch einen ungewöhnlich tiefen Reinheitsgrad von 27 Prozent auf, was
bei einer Bruttomenge von 385,6 Gramm 104 Gramm reines Kokain ergab. Die
transportierte Menge war im vorliegenden Fall mit 337 Gramm gar tiefer, jedoch resultierte
aufgrund des höheren Reinheitsgrads eine Kokainmenge von 135,06 Gramm. Angesichts
der grossen qualitativen Unterschiede des Kokains ist es einem Kurier nicht möglich,
eine auch nur ungefähre Ahnung von der reinen Betäubungsmittelmenge zu haben,
die er transportiert. Was er jedoch beurteilen kann, ist die Menge des
Gemischs, welches er transportiert und an welche auch der von der
Staatsanwaltschaft geforderte „Bodypacker-Tarif“ anknüpft.
Die
Staatsanwältin hat dem geforderten Bodypacker-Tarif in der Berufungsverhandlung
zur Anwendung verhelfen wollen, indem sie die Ansicht vertreten hat, der
Beschuldigte habe nur deshalb eine kleiner Menge als üblich transportiert, da
es ihm physisch nicht möglich gewesen sei, mehr Fingerlinge zu schlucken. Dass
seine Fingernägel positiv auf Kokain getestet worden seien, belege denn auch, dass
er Kontakt zu mehr Kokain als den transportierten 46 Fingerlingen gehabt haben
müsse. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig, denn dass er Kokain transportiere,
ist unbestritten und erklärt das positive Testresultat unabhängig von der
Anzahl Fingerlinge, die er transportieren sollte. Ob es ihm körperlich nicht
möglich war, mehr als die festgestellten 46 Behälter zu schlucken oder schlicht
nicht mehr Transportgut vorhanden war, muss offen bleiben. Der behauptete
Vorsatz auf einen grösseren Drogentransport wird zudem in der Anklageschrift
nicht geschildert.
Wenn sich in der
Rechtsprechnung ein „Tarif“ für Drogenkuriere herausgebildet hat, der an eine bestimmte
Bruttomenge anknüpft, welche hier deutlich unterschritten worden ist, so
erscheint eine Reduktion des Strafmasses zwingend. Eine Freiheitsstrafe von 1 ¾
Jahren und damit ein halbes Jahr unterhalb des Mindeststrafmasses des üblichen
Bodypacker-Tarifs erscheint dem Tatverschulden im vorliegenden Fall angemessen.
Die von der Vorinstanz angenommene angespannte finanzielle Situation, die ihn
zum risikoreichen Drogentransport im Körperinnern verleitet haben dürfte
(Urteil S. 6), ist hingegen nicht zusätzlich zu Gunsten des Beschuldigten zu
werten, da dies bei Bodypackern, welche ein erhebliches Gesundheitsrisiko auf
sich nehmen, die Regel ist. Ob der Beschuldigte überhaupt aus einer akuten
finanziellen Notlage heraus handelte, muss zudem offen bleiben; die Ausführungen
in der Berufungsverhandlung zu seinen legalen Einkünften widersprachen den
früheren Depositionen.
Der Beschuldigte
hat noch in der Berufungsverhandlung ‒ also nachdem der Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits in Rechtskraft
erwachsen war ‒ beteuert, ohne Vorsatz gehandelt zu haben. Er will ohne
Aussicht auf eine Beschäftigung nach Holland gereist sein, wo er sich obdachlos
auf der Strasse wiedergefunden habe. Ohne Kontakte zur dortigen Drogenszene sei
er von einem Unbekannten (“Francisco“) für den inkriminierten Transport
angeworben worden. Trotz seiner früheren Tätigkeit im Kokainhandel sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass sich in den von ihm geschluckten Fingerlingen
Kokain befunden habe. Er habe geglaubt, als Bodypacker transportiere er für
einen Lohn von EUR 3‘000.‒ Medikamente für Franciscos Familie. Diese
Angaben sind völlig unglaubhaft und entsprechen ganz offensichtlich nicht der
Wahrheit. Wenn die Vorinstanz festhält, dem Beschuldigten könne „kein vollumfängliche
Geständnis“ zugutegehalten werden“, beschönigt dies somit sein anhaltendes
Bestreiten entgegen jeder Evidenz.
Die dem
Tatverschulden angemessene Strafe ist aufgrund der Täterkomponente deutlich zu
erhöhen. Der Beschuldigte hatte sich bereits zuvor mehrfach im
Betäubungsmittelhandel betätigt und sich auch von bedingten Strafen nicht davon
abhalten lassen, als Drogenkurier anzuheuern. Die Strafe ist daher deutlich zu
erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren resultiert.
2.3 Die
Verteidigung hat für den Fall einer Straferhöhung die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs beantragt, was bei diesem Strafmass formell möglich
wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der bedingte Strafvollzug falle
ausser Betracht, da hierfür aufgrund einer Vorstrafe von mehr als 6 Monaten
innert 5 Jahren vor der beurteilten Tat besonders günstige Umstände
erforderlich wären (Art. 42 Abs. 2 StGB), die nicht erkennbar seien. Dem
ist beizupflichten. Einzig der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Vollzug bislang
tadellos verhalten hat, vermag seine Legalprognose nicht zu verbessern.
Vielmehr ist zu konstatieren, dass er trotz erdrückender Beweislast nach wie
vor bestreitet, willentlich im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen zu sein und
folglich auch keine Reue zeigt. Weder seine familiäre Situation noch seine
Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben sich verändert, weshalb nicht ersichtlich
ist, inwiefern sich die Umstände zum Positiven verändert haben sollten. Der
teilbedingte Strafvollzug ist somit nicht zu gewähren.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung teilweise durch, weshalb der
Berufungsbeklagte eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.‒ zu tragen
hat. Die erstinstanzlichen Kosten und Gebühren sind bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Die
amtliche Verteidigerin ist gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Landesverweisung für 8 Jahre in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Eintrag ins
Schengener Informationssystem gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung;
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände und Betäubungsmittel;
-
Erstinstanzliche
Verfahrenskosten (CHF 5‘824.90) und Urteilsgebühr
(CHF 1‘000.‒);
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung
der Staatsanwaltschaft zu 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 18. Februar 2018.
Er trägt die die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 654.30
(davon CHF 578.‒ nicht MWST-pflichtig), zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 286.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80%
(CHF 3‘673.‒) vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagter
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Bundesamt für Polizei
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigerin
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).