Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.263
URTEIL
vom 12. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. November 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste 1993 im Alter von
fünf Jahren mit seiner Mutter aus seiner Heimat im Familiennachzug in die
Schweiz und erhielt in der Folge im Kanton Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Mai 2007 wurde der Rekurrent wegen
Raubes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und daraufhin vom Migrationsamt mit
Schreiben vom 6. September 2007 ausländerrechtlich verwarnt und auf die im Wiederholungsfall
drohende Wegweisung aus der Schweiz hingewiesen.
Mit Urteil des
Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 wurde der Rekurrent im
abgekürzten Verfahren des bewaffneten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 25. Mai 2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem
Jahr widerrufen.
Nach erfolgter
Abklärung der Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das
Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung
erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
Dieses sistierte das Rekursverfahren mit Zwischenentscheid vom 10. September 2013
bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Rekurrenten zwischenzeitlich gegen
das Strafurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012
eingeleiteten Revisionsverfahrens. Nachdem der Rekurrent am 8. November 2013
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, das Revisionsgesuch vom Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Mai 2014 abgewiesen und die dagegen erhobene
Beschwerde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. November 2014 ebenfalls
abgewiesen worden waren, bestätigte das JSD die angefochtene Verfügung mit
Entscheid vom 8. November 2017 (Ziff. 1). Das im Rekursverfahren gestellte
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das JSD gut
(Ziff. 2).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. November 2017 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27.
November 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit
seiner Rekursbegründung vom 19. Januar 2018 beantragt der Rekurrent, den
angefochtenen Entscheid in Ziff. 1 aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung
C nicht zu widerrufen sowie seinen bestehenden Ausländerausweis C vom 21. Juli
2015 mit Wirkung bis am 20. Juli 2020 vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter
sei die ganze Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter beantragt der Rekurrent die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er
die Durchführung einer Parteiverhandlung sowie die Anhörung seiner Freundin und
Verlobten B____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson vor Gericht. Mit Verfügung vom
23. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels Erfüllung der finanziellen
Voraussetzungen abgewiesen. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 12.
Februar 2018 unter Erneuerung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege Stellung genommen, nachdem er den verfügten Kostenvorschuss
zwischenzeitlich geleistet hatte. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 12.
März 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierauf hat der Rekurrent am 18. Mai 2018 repliziert. Mit
Eingaben vom 13. April 2018, 28. Mai 2018 und 1. Juni 2018 hat er verschiedene
Noven eingereicht. Schliesslich hat er mit Eingabe vom 28. November 2018
aufforderungsgemäss aktuelle Unterlagen zu seiner finanziellen Situation
eingereicht. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sind Frau B____ und Frau C____
als Auskunftsperson bzw. Zeugin befragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag
gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. November 2017
sowie den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der
Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE
VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E.
1.2, jeweils mit Hinweisen).
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig gilt dabei
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die
ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich
zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und
E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff. sowie 135
II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1,
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E.
2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1.
Februar 2012, mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt worden ist, grundsätzlich erfüllt.
2.2 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent an der bereits in den vorinstanzlichen
Verfahren vorgenommenen Bestreitung der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts
Rheinfelden zur Last gelegten Straftaten fest (Rekursbegründung, Ziff. 20 ff.).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 4), sind
die Verwaltungsbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige Strafurteile gebunden. Die Rüge
einer falschen strafrichterlichen Beurteilung der Sache in einem
rechtskräftigen Entscheid ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren
grundsätzlich unbeachtlich (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012
vom 20. August 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis
zur Bindung im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren an die
strafrechtliche Beurteilung. Demgemäss darf im verwaltungsrechtlichen Verfahren
von der strafrichterlichen Beurteilung des Sachverhalts nur dann abgewichen
werden, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet
hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den
feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. [= Praxis 2013 Nr. 83]; VGE VD.2017.20 vom
18. Oktober 2017 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Vorliegend
hat der Rekurrent gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1.
Februar 2012 ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. dazu angefochtener
Entscheid, E. 5). Er hat dabei geltend gemacht, dass er in jenem Strafverfahren
unter massivem Druck des Staatsanwalts, seines damaligen amtlichen Verteidigers
sowie des Mitbeschuldigten und falschen Versprechungen ein falsches Geständnis
abgelegt habe. Dazu erwog das Obergericht des Kantons Aargau in seinem
Entscheid vom 8. Mai 2014, dass Revisionsgesuche nicht mit tatsächlichen
Behauptungen begründet werden könnten, die noch gar nicht erstellt seien. Ein
strafrechtlich relevantes Druckausüben auf den Gesuchsteller, das zu seinem
Geständnis geführt hätte, sei weder ersichtlich noch dargetan. Der geltend
gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung
(StPO) liege daher nicht vor. Zudem sei auch nicht glaubhaft, dass der
Rekurrent das Geständnis unter Druck abgelegt habe. Nach anfänglichem
Abstreiten der Tat habe er anlässlich den Einvernahmen vom 11. und 12. Januar
2012 detailliert geschildert, wie es zur Tat gekommen sei. Es sei dabei nicht
zu erwarten, dass er seine detaillierten Aussagen zum Tatgeschehen ohne seine
Tatbeteiligung hätte zu Protokoll geben können. Seine diesbezüglichen
Erklärungen seien nicht glaubhaft. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie er
unter Druck gesetzt worden sein soll. Er hätte auch mehrmals Gelegenheit
gehabt, sein Geständnis zu widerrufen. Soweit der Rekurrent die im
rechtskräftigen Urteil vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise rüge,
stütze er sich nicht auf neue Tatsachen, die nicht bereits im Urteilszeitpunkt
vorgelegen hätten. Die Revision diene aber nicht der nachträglichen Korrektur
angeblich falscher Beweiswürdigung resp. dem Nachholen allfälliger Versäumnisse
im damaligen Verfahren. Daraus folgte die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit
darauf eingetreten wurde. Die gegen dieses Revisionsurteil erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_616/2014 vom 10. November 2014 ab,
soweit es darauf eintrat.
2.4 Auch
wenn im Strafverfahren nicht alle Aspekte umfassend geprüft worden sind, welche
der Rekurrent im Revisionsverfahren vorgebracht hat, so sind die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers im migrationsrechtlichen Verfahren nicht gegeben. Es darf
dabei darauf hingewiesen werden, dass dem Rekurrenten im Strafverfahren die
möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen bekannt waren, führte er doch
damals aus, alles zu bereuen, aber in der Schweiz bleiben zu wollen, da er in
seiner Heimat niemanden habe (Revisionsurteils des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 8. Mai 2014 E. 2.1.3 S. 6). Trotz Kenntnis dieser Konsequenzen hat
er seine unwiderrufliche Zustimmung zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens
auf der Grundlage seines Geständnisses abgegeben. Anhaltspunkte für ein
offensichtlich falsches Geständnis liegen dabei, wie vom Revisionsgericht
festgestellt, keine vor. Im Übrigen kann auf die zutreffenden diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 ff.).
2.5 Daraus
folgt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Wird die Niederlassungsbewilligung
widerrufen, wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit.
c AuG).
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als
verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135
II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für
eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013
vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, jeweils
mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012
E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132 [= Praxis 2014 Nr.
1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015
vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund
von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein
schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149 ff. und 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2
sowie VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1, jeweils mit Hinweisen).
Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel
und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts
führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34;
BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6,
2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 und 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E.
4.3.2).
3.2 Wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 10),
ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum
Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September
2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2 und VD.2015.101
vom 8. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent zweimal wegen im Erwachsenenalter
verübten Raubdelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren Dauer
verurteilt worden ist (dazu und zum Nachfolgenden angefochtener Entscheid, E. 10).
Insbesondere die Tatausführung des am 10. Februar 2009 begangenen Raubüberfalls
zeuge in bedenklicher Weise von mangelndem Respekt vor der körperlichen und
psychischen Integrität der Mitmenschen und der Rechtsordnung. Das betagte Opfer
sei in den eigenen vier Wänden unter Androhung von Waffengewalt in Todesangst
versetzt und zur Öffnung seiner Tresore genötigt worden. Wie sich dem Urteil
des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 entnehmen lässt, hat der
Rekurrent mit einem ebenfalls vorbestraften Kollegen am Vortat gezielt Objekte
für einen Einbruch ausgekundschaftet. Am Folgetag nahm der Rekurrent eine
Plastikpistole mit, die von einer echten Schusswaffe kaum zu unterscheiden war.
So drangen sie gewaltsam in das Haus des Opfers ein, zwangen die betagte Frau
mit vorgehaltener Pistole in die Knie und zur Herausgabe von Wertsachen und des
Tresorschlüssels. Während der Rekurrent die unter Todesangst leidende Frau
bewachte, durchsuchte sein Kollege deren Haus. Schliesslich wurde das Opfer ins
Badzimmer geführt, wo ihm für den Fall, dass es nicht ruhig bleibe, die
Rückkehr in den nächsten 24 Stunden angedroht wurde. Weiter hat die Vorinstanz
festgestellt, dass sich das Opfer darauf notfallmässig in Spitalpflege habe
begeben müssen und in der Folge während längerer Zeit an psychischen Problemen gelitten
habe, welche unter anderem auch einen Wohnortwechsel notwendig gemacht hätten.
Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent diese Tat bloss
zwei Jahre nach seiner ersten Verurteilung wegen Raubes und damit noch
innerhalb der Probezeit verübt habe. Die im Nachgang zur ersten Verurteilung
erteilte fremdenpolizeiliche Verwarnung durch das Migrationsamt vom 6. September
2007 habe ihn offensichtlich nicht nachhaltig beeindrucken können.
Daraus hat die
Vorinstanz zu Recht auf ein schwerwiegendes migrationsrechtliches Verschulden
und ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung geschlossen. Dies
wird insoweit vom Rekurrenten, abgesehen von seiner generellen Bestreitung der
von ihm im Strafverfahren zunächst zugestandenen Tatbeteiligung, denn zu Recht auch
nicht bestritten. Sowohl die Rückfälligkeit wie auch die Art des delinquenten
Verhaltens des Rekurrenten sind daher geeignet, eine grosse – weit über das
Vermögen betroffener Personen hinausgehende – Gefahr für höchste Rechtsgüter
der hiesigen Gesellschaft wie etwa Leib und Leben zu begründen. Zudem ist zu
beachten, dass Einbruchsdelikte Anlasstat für den Verlust des Aufenthaltsrechts
gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bilden, woraus ein erhebliches öffentliches
Interesse an deren präventiven Verhinderung durch die Wegweisung von entsprechend
delinquenten, ausländischen Personen folgt.
3.2.2 Mit seinem Rekurs relativiert der Rekurrent das durch
diese Gefahr begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Er macht
geltend, dass seit dem Jahr 2012 bis heute gegen ihn keine Strafverfahren mehr
eingeleitet oder Strafentscheide eröffnet worden seien (Rekursbegründung, Ziff.
16). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, relativiert sich die
Aussagekraft dieses Wohlverhaltens aber (angefochtener Entscheid, E. 12). Bis
November 2013 befand sich der Rekurrent im
Strafvollzug. Nach seiner bedingten Entlassung stand er unter Beobachtung der
Strafvollzugsbehörde und der Bewährungshilfe. Darüber hinaus musste er bis zum
Ablauf der ihm auferlegten Probezeit bei einem Rückfall mit Vollstreckung der
bedingt erlassenen Strafe rechnen. Schliesslich wurde dem Rekurrenten bereits im Juli 2012 die
Niederlassungsbewilligung entzogen. Er befand sich daher sowohl unter strafrechtlicher
Beobachtung wie auch unter starkem migrationsrechtlichem Druck. Dem
Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im
Ausländerrecht deshalb bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in
beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich
allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b
S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September
2007 E. 5.1 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2015.74 vom 19.
April 2016 E. 4.1.2).
Die Vorinstanz hat zudem erwogen, dass vergleichsweise wenig Reue beim
Rekurrenten erkennbar sei (angefochtener Entscheid, E. 12). Aufgrund des
angestrengten Revisionsverfahrens sei das jenem Verfahren zugrunde liegende
Delikt zudem von der Deliktsbearbeitung mit der Bewährungshilfe ausgeschlossen
gewesen. Es könne daher insgesamt nur schwerlich abgeschätzt werden, ob das
neuerdings deliktfreie Leben des Rekurrenten verfahrensmotiviert sei oder ihm
tatsächlich ein echter Willen zur Veränderung seiner Lebensumstände zugrunde
liege. Schliesslich werde der Rekurrent in einem Führungsbericht des
Bezirksgerichts Zurzach vom Juli 2012 als leicht beeinflussbare Person
beschrieben. Seine Freundin möge zwar eine gewisse stabilisierende Wirkung auf
ihn haben. Ein erneut schlechter Einfluss von seinem früheren problematischen
Kollegenkreis könne daher nicht ausgeschlossen werden. Praxisgemäss könne dem
zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Rekurrenten unter diesen Voraussetzungen
keine überwiegende Bedeutung beigemessen werden beziehungsweise liessen sich
daraus nur bedingt Rückschlüsse auf eine günstige Zukunftsprognose ableiten
(BGer 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2 und 2C_352/2013 vom 11. November
2013 E. 2.5).
3.2.3 Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erwogen hat, kann
im Rahmen der Interessenabwägung ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
(FZA, SR 0.142.112.681) auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung
getragen werden (BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3 und
2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober
2015 E. 3.2.2.2 und VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Im
Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch
der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken
des Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den
Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die
Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der
Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer
2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3 und VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015
E. 3.2.2.1, jeweils mit Hinweisen).
3.3 Insgesamt besteht aufgrund der Delinquenz des Rekurrenten
daher ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.
4.1 Der
Rekurrent ist 1993 im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist und lebt
hier seit nunmehr über 25 Jahren. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und
der frühen Einreise stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E.
5.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 5.1). Dies wurde von der Vorinstanz
denn auch zu Recht anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).
4.2
4.2.1 Trotz
dieser langen Anwesenheit ist dem Rekurrenten nach Auffassung der Vorinstanz
bloss eine "durchzogene" Integration gelungen (dazu und zum Folgenden
angefochtener Entscheid, E. 16). Die Vorinstanz hat dabei zur Begründung auf
die wiederholte schwere Delinquenz verwiesen. Sie hat jedoch anerkannt, dass
der Rekurrent aus gesellschaftlicher Sicht angemessen in der Schweiz integriert
sei. Da er grösstenteils in Basel aufgewachsen sei, dürfte er in der Region
einen grossen Bekanntenkreis haben. Durch seine hier lebenden Eltern und Brüder
und seine Schweizer Verlobte B____ verfüge er über ein intaktes soziales
Umfeld. Zudem seien als weitere Bezugspersonen eine Tante, eine Freundin und
die Familie seiner Verlobten bekannt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer
begründe dieses Umfeld wie auch seine Sprachkompetenz aber keine besondere
Integrationsleistung. Das Umfeld habe ihn zudem auch nicht von der Delinquenz
abgehalten, wobei er seine Verlobte und deren Freundin damals noch nicht
gekannt habe. Im damaligen Zeitpunkt habe er sich aber in kriminellen Kreisen
mit offenbar bandenähnlichen Strukturen bewegt. Dabei müsse offen gelassen
werden, inwiefern er sich von seinen früheren Kollegen distanziert hat. In
beruflicher Hinsicht verfüge er über keine abgeschlossene Ausbildung. Eine 2008
begonnene Lehre zum Lüftungsanlagenbauer und –monteur habe er wegen gesundheitlichen
Problemen abgebrochen. Darauf sei er zunächst arbeitslos gewesen und habe
später gelegentlich in verschiedenen Branchen als ungelernter Hilfsarbeiter
gearbeitet. Seit 2015 arbeite er als Chauffeur für Zügelarbeiten bei der Firma D____,
wobei er nach anfänglichem Vollzeitpensum, zwischenzeitlich auf Abruf und seit
2017 mit einem garantierten Pensum von 50% zu einem Nettolohn von knapp CHF 1'900.–
arbeite. Er verfüge somit nur über geringe berufliche Qualifikationen und habe
es bis heute nicht geschafft hat, sich mit einer gewissen Kontinuität in den
schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Mit dem erzielten Nettolohn könne
er seinen Lebensunterhalt kaum allein bestreiten und sei auf Unterstützung von
Drittpersonen wie seine Freundin, bei der er sich offenbar mittlerweile
hauptsächlich aufhält, angewiesen. Es sei ihm zwar anzurechnen, dass er seit
seiner Haftentlassung stets um Erwerbstätigkeit bemüht gewesen sei, bisher
keine Sozialleistungen in Anspruch habe nehmen müssen und ihm die eingereichten
Arbeitszeugnisse gute Leistungen attestierten. Schliesslich habe er unter dem
Druck des vorliegenden Verfahrens stehend seine Schulden, die zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung Verlustscheine von CHF 5'400.85 umfassten hätten, bis
auf eine zu Buche stehende Betreibung im Umfang von CHF 1'852.15 abbezahlt.
Diese als durchzogen zu bezeichnende Integration vermöge daher kein
überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu
begründen.
4.2.2 Bezüglich
seiner finanziellen und beruflichen Situation weist der Rekurrent mit seiner
Rekursbegründung darauf hin, dass er in den Jahren 2016 und 2017 neben seiner
Arbeitstätigkeit Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen und so auf ein
monatliches Einkommen zwischen CHF 3'800.– und 4'300.– gekommen sei
(Rekursbegründung, Ziff. 12 ff.). Mittlerweile habe er auch die
verbliebene Betreibungsforderung im Betrag von CHF 1'850.– befriedigt
(Rekursbegründung, Ziff. 15) und sei nun ohne neue Betreibungen und
Verlustscheine (Replik, Ziff. 14). Mit seiner Noveneingabe vom 13. April 2018
bringt der Rekurrent vor, am 16. Februar 2018
mit einem Geschäftskollegen eine eigene Firma, die E____, gegründet zu haben.
Gemäss den Erklärung seines Mitgesellschafters F____ vom 30. April 2018 soll
mit dieser Firma nach dem Erhalt des ersten Auftrages am 27. März 2018 ein
monatlicher Umsatz von knapp CHF 13'000.– erzielt worden sein (Replikbeilage 37).
Mit Noveneingabe vom 28. Mai 2018 hat der Rekurrent
einen Arbeitsvertrag mit der G____ vom 25. Mai 2018 ins Recht gelegt, aus welchem
eine Festanstellung ab 15. Mai 2018 zu einem Monatslohn von brutto CHF 5'250.–
hervorgeht. Auf die Hauptverhandlung hin hat er Lohnabrechnungen der G____ für
die Monate Juni bis und mit November 2018 sowie Kontoauszüge von [...] für den
betreffenden Zeitraum eingereicht, aus denen entsprechende Zahlungseingänge
hervorgehen (Beilagen zur Eingabe vom 28. November 2018). Mit dieser
Festanstellung – die Arbeitgeberin scheint mit den Leistungen des Rekurrent zufrieden zu sein und ihn weiterhin beschäftigen
zu wollen (vgl. Zwischen-Arbeitszeugnis der G____ vom 8. Oktober 2018 [Beilage 53
zur Eingabe vom 28. November 2018]) – erzielt der Rekurrent nun ein regelmässiges Einkommen in existensichernder
Höhe von netto monatlich rund CHF 4'700.– (ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns).
Nicht berücksichtigt werden kann die Gründung einer eigenen Transportfirma.
Denn wie der Rekurrent an der heutigen
Hauptverhandlung bestätigt hat, erlaubt ihm das 100 %-Arbeitspensum bei der G____
keine Tätigkeit für die E____. Abgesehen davon zeichnet F____ als Geschäftsführer
der Gesellschaft, und wird der erworbene Betonmischer von einem angestellten
Fahrer gesteuert. Da sich die Firma ohnehin erst im Aufbau befindet, können zum
heutigen Zeitpunkt keine Aussagen darüber gemacht werden, inwiefern aus dieser
Gesellschaftsbeteiligung Einkünfte in nennenswerter Höhe zu erwarten sind.
Nachdem der Rekurrent noch anfangs Jahr
bei der Firma D____ nur als freier Mitarbeiter auf Abruf tätig war und
ausserdem bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse die letzten
entschädigungsberechtigten Taggelder bezogen hatte (dazu Eingabe des Rekurrenten vom 12. Februar 2018 mit den
entsprechenden Belegen), vermag der Rekurrent
neuerdings ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Damit ist es ihm gelungen,
sich eine berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern. Positiv ist auch
zu vermerken, dass seine Schuldensituation bereinigt scheint. Offene Betreibungen
und Verlustscheine sind jedenfalls nicht bekannt (Betreibungsregisterauszug vom
17. Mai 2018 [Replikbeilage 42]). An der heutigen Hauptverhandlung hat der Rekurrent angegeben, von seiner Verlobten für
die Gründung der E____ einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 65'000.– als
Darlehen erhalten zu haben, das er ihr nur zurückzugeben habe, wenn es gut
laufe (Protokoll zur Hauptverhandlung [Protokoll], S. 2). B____ hat diese
Angaben indirekt bestätigt, indem sie dieses Geld als Investition in das
Geschäft des Rekurrenten bezeichnet hat
(Protokoll, S. 4 und 5). Insofern erscheint der Rekurrent
inzwischen nicht nur beruflich, sondern auch wirtschaftlich als integriert.
4.3 In
persönlicher Hinsicht begründet der Rekurrent sein Interesse an einem Verbleib
in der Schweiz auf familiäre Beziehungen und eine besonders intensive Bindung
gesellschaftlicher und beruflicher Natur, welche einen Anspruch auf Schutz des
Familienlebens wie auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
begründen würden (Rekursbegründung, Ziff. 29 ff.).
4.3.1
4.3.1.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer
Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhenden Aufenthaltsbewilligung und ist es diesem nicht möglich und von
vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142
II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382 und
122 II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb
aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwar in erster Linie auf die Kernfamilie,
also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur
ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen in den Schutzbereich der genannten
Bestimmung jedoch auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE
135 I 143 E. 3.1 S. 148); entscheidend ist insofern die Qualität des
Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. In diesem Sinne ergibt
sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einem kinderlosen Konbubinat
ein Bewilligungsanspruch, wenn eine gefestigte eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Beziehung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen. Massgebliche Kriterien bilden insbesondere das Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (BGer 2C_208/2015 vom 24.
Juni 2015 E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien auch BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
4.3.1.2 Gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung
ihres Privatlebens. Geschützt wird damit auch die Möglichkeit, Beziehungen zu
anderen Menschen aufzunehmen (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1 mit
Hinweisen auf EGMRE i.S. Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998
[153/1996/772/973], § 32; Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017
[61496/08], § 70 sowie Meyer-Ladewig,
EMRK Handkommentar, 4. Auflage, 2017, N 7 zu Art. 8 EMRK). Daraus ergibt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Anwesenheitsbewilligung nur im Falle besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018
E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 und E. 3.2.2 S. 288;
BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1 und 2C_929/2015 vom 23. Oktober
2015 E. 2.3; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3 und VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.1).
Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu für
sich allein nicht (BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1; VGE
VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3 und VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.1; vgl. BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3). Das Bundesgericht
lehnte es bislang entgegen der Auffassung namhafter Autoren ab, von einer
bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch
auf die Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung begründende
Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (vgl. etwa BGer 2C_775/2017
vom 28. März 2018 E. 1.3.2 und 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3.2). Es sei
hierüber vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessen- und
Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element
unter anderen bilde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). In einem neuen,
zur Publikation vorgesehenen Entscheid ist das Bundesgericht nun jedoch zur Erkenntnis
gelangt, dass das Element der Aufenthaltsdauer in der Interessenabwägung desto
gewichtiger werden, je länger jemand in einem bestimmten Land lebt und die
sozialen Beziehungen damit enger werden. Gestützt auf die Empfehlung 2000/15
des Ministerkomitees des Europarats über den sicheren Aufenthalt von
langjährigen Einwandern sowie auf die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 und 3 AuG,
wonach die Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehnjährigem Aufenthalt
erteilt werden kann, bzw. von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes
(BüG, SR 141.0), wonach nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch
um ordentliche Einbürgerung gestellt werden kann, hat das Bundesgericht
erkannt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedürfe (BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).
4.3.1.3 Schliesslich
ist aber zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung von
Ausländern der zweiten Generation nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts den kombinierten
Schutzbereich des Privat- und Familienlebens betrifft (VGE VD.2018.23 vom 26. Mai
2018 E. 3.3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287, Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Vorbem. Art. 42-52 N 48). Einen
Bewilligungsanspruch aufgrund dieses kombinierten Schutzbereichs hat das
Bundesgericht auch bei Ausländern, die als Erwachsene in die Schweiz eingereist
sind, Kinder haben und hier seit rund 20 Jahren und mehr leben, als nicht von
vornherein ausgeschlossen erachtet (BGer 2C_251/2017 vom 6. Juni 2018 E. 1.3
mit Hinweisen und 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3.1). In einem solchen
Fall setzt die Annahme eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine überdurchschnittliche, besondere
Integration voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; vgl. BGE 122 II 433 E. 2c
S. 436 und E. 3b S. 440).
4.3.2
4.3.2.1 Mit
Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu B____ hat die Vorinstanz aufgrund
ihrer entsprechenden Bestätigung die Langjährigkeit und Stabilität der bereits
im Jahr 2010 begonnen Beziehung mit dem Rekurrenten bejaht (dazu angefochtener
Entscheid, E. 21). Fraglich erscheine aber, ob von einer eheähnlichen Beziehung
gesprochen werden könne. Auch wenn sich der Rekurrent offenbar grösstenteils an
B____ Wohnsitz aufhalte, lebe das Paar nämlich weiterhin nicht offiziell zusammen.
Ebenso erscheine eine baldige Heirat und Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
fraglich, sei der entsprechende Wille doch schon im Jahr 2012 behauptet, bisher
aber nicht umgesetzt worden. Die Vorinstanz hat es daher offengelassen, ob die
Beziehung des Rekurrenten mit seiner Verlobten unter den Schutz von Art. 8 Ziff.
1 EMRK fällt.
4.3.2.2 Der
Rekurrent bezieht sich in seinem Rekurs auf zwei persönliche Erklärungen von B____
vom 28. November 2016 und vom 8. Januar 2018 (Rekursbegründung, Rz 17 f.).
Darin erklärt die Verlobte, es sei ihr grosser Wunsch zu heiraten und eine
Familie zu gründen. Dies wollten sie aber aus Liebe und nicht wegen eines
Verfahrens tun. Zudem habe sie einen grossen Kinderwunsch, wolle aber eigenen
Kindern eine sichere Zukunft bieten. Deshalb hätten sie beschlossen, damit zu
warten, bis der Rekurrent sicher in der Schweiz bleiben könne (Rekursbeilage 30).
Dabei ist nicht zu übersehen, dass die Bestätigung sich inhaltlich nur wenig
vom Schreiben von B____ vom 27. Juli 2012 unterscheidet. Bereits damals gab sie
an, heiraten zu wollen und sich eine gemeinsame Familie mit Kindern zu wünschen.
Gleichwohl sind vom Rekurrenten und seiner Partnerin bis heute diesbezüglich
keine entsprechenden Schritte unternommen worden. Die Partner leben weiterhin
nicht zusammen und der Rekurrent vermag die behauptete Eheähnlichkeit der
Beziehung in keiner Weise zumindest exemplarisch zu konkretisieren. Weitere
Konkretisierungen enthalten auch nicht das Schreiben von B____ vom 28. November
2016 sowie der Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 12. Dezember 2014. Auch
wenn mit der Vorinstanz ins Auge fällt, dass die Verlobten noch immer keinen
Eheschluss vollzogen haben, so kann die Erklärung von B____, diesen Schritt wie
auch die Erfüllung des Kinderwunsches erst auf der Basis eines sicheren Bleiberechts
des Rekurrenten vollziehen zu wollen, nachvollzogen werden. Nachvollziehbar
erscheint auch, dass der Rekurrent wegen
des im Kanton Basel-Stadt laufenden Wegweisungsverfahrens davon abgesehen hat,
sich nach H____ im Kanton Solothurn umzumelden, dies umso mehr als seine
Verlobte nach ihrer beider Aussagen an der heutigen Verhandlung in I____
(Kanton Basel-Landschaft) ein Grundstück erworben hat, wo das Paar ein Haus
bauen will (Protokoll, S. 3 und 4), und somit ein weiterer Kantonswechsel
anstehen würde.
4.3.3 Andere
enge familiäre Beziehung, die der Rekurrent nur bei einem Verbleib in der
Schweiz leben könnte, macht er nicht geltend. Gemäss den Ausführungen von B____
soll er Kontakte zu seinen zwei jüngeren Brüdern pflegen (Schreiben vom 28.
November 2016). Im Schlussbericht der Bewährungshilfe werden Kontakte mit
"seiner Familie, im Besonderen mit einem Cousin" genannt (Bericht vom
12. Dezember 2014). Enge Beziehungen zur eigenen Familie ergeben sich in
konkreter Form nicht aus den Akten. Insbesondere besteht kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinen in der Schweiz
lebenden Eltern.
4.3.4 Weitere
soziale Kontakte ergeben sich, wie namentlich die heutige Zeugenbefragung
ergeben hat (Protokoll, S. 5 f.), zu C____, einer engen Freundin von B____, und
zu Arbeitskollegen.
4.3.5 Mit
Bezug auf den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens sind
nach dem Gesagten eine, unterbrochen vom Strafvollzug, während rund sechs
Jahren "together apart" gelebte Beziehung des Rekurrenten mit seiner
Verlobten und mit Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer nur wenig konkrete
Privatbeziehungen zu konstatieren. Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher
von der Beziehung des Rekurrenten zu B____ und einer nun 25-jährigen und mithin
langen Aufenthaltsdauer des seit dem Alter von fünf Jahren hier ansässigen
Rekurrenten auszugehen.
4.4 Im
Rahmen dieser Interessenabwägung muss mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
(angefochtener Entscheid, E. 3) davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten
aufgrund seiner frühen Immigration und seines langen Aufenthalts in der
Schweiz eine Rückkehr in den Kosovo zumindest zu Beginn schwer fallen würde. Er
kennt seine Heimat zwar aufgrund seines dortigen Aufenthalts während seinen
ersten fünf Lebensjahren und gelegentlicher Ferienaufenthalte. Nicht mehr
konkret bestritten wird vom Rekurrenten die vorinstanzliche Feststellung, dass
er aufgrund seines familiären Umfelds der heimatlichen Sprache mächtig und mit
Kultur und Gebräuchen des Kosovos vertraut sein muss. Gleichwohl ist davon
auszugehen, dass die Wegweisung für den Rekurrenten aufgrund seiner Biographie
eine grosse Härte bedeuten würde. Nicht zugemutet werden kann es hingegen der
schweizerischen Verlobten des Rekurrenten, ihre Beziehung in dessen Heimat zu
leben.
Dem sich daraus
ergeben Interesse am Verbleib in der Schweiz seht das öffentliche Interesse an
der Wegweisung des zweifach wegen Raubes verurteilten Rekurrenten gegenüber.
Grundsätzlich besteht dabei nach dem Gesagten ein erhebliches Interesse an der
Wegweisung rückfälliger Gewaltverbrecher. Davon abgesehen, erscheint aber das
Risiko weiterer Delinquenz des Rekurrenten aufgrund der konkreten Situation
seit dem letzten von ihm verübten Raub nicht gewichtig. Es darf dabei
berücksichtigt werden, dass die letzte Tat nunmehr bereits neun Jahre
zurückliegt und vom Rekurrenten im damaligen Alter von 22 Jahren verübt worden
ist. Sein seitheriger Verbleib in der Schweiz liegt zwar wesentlich im von ihm
letztlich erfolglos angestrengten strafrechtlichen Revisionsverfahren
begründet. Aufgrund der Akten, insbesondere einerseits des Berichts seines
damaligen Verteidigers vom 10. Dezember 2012 über die Umstände, wie es zu dem
auch in diesem Verfahren grundsätzlich massgebenden Geständnis gekommen ist, und
andererseits des belegten Umstands, dass das damalige Opfer in der Fotokonfrontation
vom 10. Februar 2009 den Rekurrenten "eindeutig nicht [als] Täter"
bezeichnet hat, kann allerdings nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren in
reiner Verzögerungsabsicht letztlich grundlos angehoben worden wäre. Seither
ist keine Delinquenz des Rekurrenten mehr bekannt. Der Rekurrent scheint
vielmehr in diesen Jahren aufgrund seiner erst nach erfolgter Delinquenz
begonnenen Beziehung zu B____ Halt gefunden zu haben, was heute auch von Frau C____
bezeugt worden ist (Protokoll, S. 5 f.). B____ steht unverändert fest zum Rekurrenten, die Beziehung hat auch die Zeit
überstanden, als er seine Gefängnisstrafe abzusitzen hatte. Wie die heutige
Befragung ergeben hat, glauben sie beide offensichtlich an eine gemeinsame
Zukunft. B____ hat dem Rekurrenten ein grösseres Darlehen gewährt, um eine
Transportfirma zu gründen. Sie hat nach ihren eigenen Aussagen in I____ ein Baugrundstück
erworben, auf dem ein Haus errichtet werden soll. Dank der im Mai dieses Jahres
erfolgten Festanstellung bei der G____ kann nach Jahren prekärer finanzieller
Lage nunmehr von einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Rekurrenten gesprochen werden. Schulden
bestehen keine mehr. Angesichts der langjährigen festen Beziehung mit seiner
Verlobten und der inzwischen auch wirtschaftlich gefestigten Situation
erscheint die Gefahr weiterer Vermögens- und Gewaltdelinquenz prognostisch als
vermindert.
Wägt man die
einander gegenüber stehenden Interessen ab, überwiegen die privaten Interessen
des Rekurrenten und seiner Partnerin an dessen Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten ganz leicht. Der Rekurs
ist somit gutzuheissen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der mit Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
vom 2. Juli 2012 erfolgte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung des Rekurrenten in
Gutheissung des Rekurses aufgehoben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der vom Rekurrenten erhobene Kostenvorschuss ist ihm dementsprechend
zurückzuerstatten. Angesichts dessen, dass der Rekurrent
seine wirtschaftliche Existenz erst im Verlaufe des Rekursverfahrens vor
Verwaltungsgericht auf gesicherte Grundlage hat stellen können (echtes Novum), was
nicht unwesentlich zur Gutheissung seines Rekurses geführt hat, rechtfertigt es
sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende
Verfahren abzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent seinen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den er nach
dessen Abweisung durch den Instruktionsrichter (Verfügung vom 23. Januar 2018)
aufrechterhalten hat (Eingabe vom 12. Februar 2018), an der Hauptverhandlung
zurückgezogen hat (vgl. handschriftlicher Vermerk im Plädoyer, S. 6). Das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids des JSD ist nur in Ziff. 1 aufzuheben. Da
der Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
erst aufgrund der jüngsten Entwicklung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gutgeheissen werden kann, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid des
JSD im Kostenpunkt (Ziff. 2 – 4) abzuändern.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfügung des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration vom 2. Juli 2012 wird in Gutheissung des
Rekurses aufgehoben. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
8. November 2017 wird in Ziff. 1 aufgehoben und im Übrigen bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatsekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.