Verfügung vom 11. Januar 2019
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.14
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 11. Januar 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Klage vom 8.
Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht, es sei unter o/e-Kostenfolge
festzustellen, dass es sich bei ihm um A____, geboren am [...], in [...], [...],
Afghanistan, Sohn von C____ und D____, afghanischer Staatsangehöriger, handle.
Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung
vom 11. Januar 2019 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv Ziffer 2) und setzte
dem Beschwerdeführer Frist bis 31. Januar 2019 zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 1‘500.– (Dispositiv Ziffer 3). Mit Beschwerde
vom 28. Januar 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die Ziffern 2 und 3
der Verfügung vom 11. Januar 2019 seien aufzuheben und das Zivilgericht sei zu
verpflichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem beantragte
er, in Bezug auf Ziffer 3 der Verfügung sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Die o/e-Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019
schob der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Vollstreckbarkeit der
Ziffer 3 der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. Januar 2019 auf.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Januar 2019 stellt eine
prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011
E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung
vom 11. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist
von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Auf die im Übrigen
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung
(AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1; ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.9). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die
Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der
Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind
(BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).
Der Zivilprozess
dient der Durchsetzung subjektiver Privatrechte (Sutter-Somm, Schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2017, Rz. 1; Baumgartner/ Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, 1. Kapitel
N 2 und 12). Der Beschwerdeführer begründet das Rechtsschutzinteresse an
der beantragten Feststellung seines Geburtsdatums bzw. seiner Minderjährigkeit
insbesondere mit dem Umstand, dass er als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber
von diversen migrationsrechtlichen Verfahrensvorschriften profitieren würde (Beschwerde
S. 8; Klage Ziff. I/3 und II/B1-4; vgl. unten E. 6.3.1).
Zwar hätte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2000 festgesetzt und das
Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid geschützt, doch sei das Alter des Beschwerdeführer
hierbei nur als Vorfrage beurteilt worden, weshalb das Zivilgericht nicht an
diese Entscheide gebunden sei (Beschwerde S. 9 Ziff. II.13 f.). Diese
Ausführungen legen nahe, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Feststellungsklage im Ergebnis bezweckt, eine Korrektur der Entscheide der
Bundesbehörden im Asylverfahren zu erwirken. Dies entspricht jedoch nicht dem
Zweck der Zivilgerichtsbarkeit. Die Frage, ob die vorliegende Feststellungsklage
deshalb bereits wegen Rechtsmissbrauchs als aussichtlos bezeichnet werden muss,
kann jedoch offengelassen werden, da sich die Aussichtslosigkeit auch aus
weiteren Gründen ergibt, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.
Wer ein
schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf
Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Die Gestaltungsklage
gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass bereits Angaben über die
betroffene Person im Personenstandsregister eingetragen sind oder dass die
betroffene Person Anspruch auf Aufnahme ins Personenstandsregister hat (vgl. Graf-Gaiser/Montini, in: Basler
Kommentar, 6. Aufl., 2018, Art. 42 ZGB N 3; Graf-Gaiser/Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 42 N 3 und 5; Iseli,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 42 N 5; Lardelli,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 42 ZGB N 3).
Dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer
nicht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. II.9). Folglich kommt die
Gestaltungsklage gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB nicht in Betracht.
Wenn die Gestaltungsklage
gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen ist, weil die betroffene
Person im Personenstandsregister nicht eingetragen ist und keinen Anspruch auf
Aufnahme ins Personenstandsregister hat, kommt subsidiär die allgemeine
Feststellungsklage in Betracht (vgl. Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 15. November 1995, in: BBl 1996 I S.
1, 52 f.; Dörr,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018; Graf-Gaiser/Montini, a.a.O.,
Art. 42 ZGB N 3; Graf-Gaiser/Siegenthaler,
a.a.O., Art. 42 N 2; Iseli,
a.a.O., Art. 42 N 5; Lardelli,
Art. 42 ZGB N 3; Tuor/Schnyder/Schmid,
ZGB, 14. Aufl., Zürich 2015, § 13 N 22). Selbstverständlich ist auf
eine solche aber nur einzutreten, wenn deren Prozessvoraussetzungen (vgl.
Art. 59 ZPO) erfüllt sind (vgl. betreffend das Feststellungsinteresse Dörr, a.a.O., Art. 42 N 1; Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., § 13
N 22).
Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in
familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und der Offizialgrundsatz (Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 296 ZPO N 3 und
8; Pfänder Baumann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 296 N 1 f.; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 296 N 3 und 8). Vorliegend steht keine familienrechtliche
Angelegenheit zur Diskussion. Für die Klage des Beschwerdeführers gelten
deshalb entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 10 [fälschlicherweise als S.
1 bezeichnet] Ziff. II.15e) weder die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime
noch die Offizialmaxime. Anwendbar ist höchstens der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 255 lit. b ZPO (vgl. dazu Klingler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 255 N 1;
Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 55 N 71), falls die beantragte Feststellung als Anordnung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren ist (vgl. für die
Gestaltungsklage gemäss Art. 42 ZGB Berger,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 1 ZPO N 35; Dörr, a.a.O., Art. 42 N 3; Graf-Gaiser/Siegenthaler, a.a.O.,
Art. 42 ZGB N 1). Wie es sich damit verhält, kann derzeit offen bleiben,
weil die nachstehenden Erwägungen auch bei Geltung der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
Mit der
Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung,
dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88
ZPO). Gegenstand einer Feststellungsklage können Bestand, Inhalt und Umfang von
Rechten und Pflichten sowie von Rechtsverhältnissen sein (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et.
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88
N 4; Füllemann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 88 N 3). Blosse Tatsachen können hingegen nicht Gegenstand
einer Feststellungsklage bilden (Sutter-Somm,
a.a.O., Rz. 558; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., 6. Kapitel N 21; Bessenich/Bopp,
a.a.O., Art. 88 N 4; Bodmer,
Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel
1984, S. 59; Weber, Die
Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Diss. Basel 2013, Rz. 37; Füllemann,
a.a.O., Art. 88 N 4; vgl. bereits BGer 4C.127/2004 vom 1. Juli 2004 E. 1.2.1;
BGE 84 II 685 E. 4 S. 696). Dies gilt selbst dann, wenn sie als
Tatbestandselemente rechterheblich sind (Füllemann,
a.a.O., Art. 88 N 4; Weber,
a.a.O., Rz. 38). Gemäss einer Lehrmeinung können auch rechtliche
Eigenschaften von Personen wie Wohnsitz, Urteilsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit nicht mit einer Feststellungsklage einer isolierten
Beurteilung zugeführt werden (Bodmer,
S. 63; vgl. Markus,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 88 ZPO N 36; Füllemann, a.a.O., Art. 88 N 5).
Die Geburt und das Geburtsdatum sind bei summarischer Prüfung offensichtlich
blosse Tatsachen. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ZGB gehört die Geburt zwar
zum Personenstand, ist aber eine blosse „Zivilstandstatsache“. Ein Autor
scheint zwar alle Elemente des Personenstands und damit auch die Geburt und das
Geburtsdatum zu den Persönlichkeitsrechten zu zählen (Schüpbach, in: SPR II/3, Basel 1996, S. 1 f.). Die
herrschende Lehre erwähnt die Geburt und das Geburtsdatum unter den
Persönlichkeitsrechten aber nicht (vgl. Aebi-Müller,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 28 ZGB N 10 ff.; Dörr, a.a.O., Art. 28 N 3 ff.;
Meili, in: Basler Kommentar,
6. Aufl., 2018, Art. 28 ZGB N 17 ff.). Der vom Beschwerdeführer
zitierte (Beschwerde S. 8 Ziff. II.10) Meili versteht unter den neben dem Namen genannten anderen
Identifikationsmerkmalen offensichtlich nicht das Geburtsdatum, sondern andere
Erkennungszeichen wie Schilder, ehrenvolle Auszeichnungen, Familienwappen und
Adelstitel (vgl. Meili, a.a.O.,
Art. 28 ZGB N 17 f.). Aus den vorstehenden Gründen ist die vom
Beschwerdeführer beantragte Feststellung seines Geburtsdatums bei summarischer
Beurteilung bereits deshalb unzulässig, weil es sich dabei um eine blosse
Tatsache handelt und eine solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein
kann.
Die Botschaft
und diverse Autoren erwähnen jedoch die Feststellung des Geburtsdatums eines im
Verfolgerstaat geborenen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kindes
(Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
15. November 1995, in: BBl 1996 I S. 1, 52 f.; Graf-Gaiser/Montini, a.a.O.,
Art. 42 ZGB N 3; Graf-Gaiser/Siegenthaler,
a.a.O., Art. 42 ZGB N 2; Lardelli,
a.a.O., Art. 42 ZGB N 3) oder sogar allgemein die Feststellung des Geburtsdatums
einer im Ausland geboren Person (Iseli,
a.a.O., Art. 42 N 5; vgl. Schüpbach,
a.a.O., S. 98) als möglichen Gegenstand der allgemeinen
Feststellungsklage. Selbst das Bundesgericht erwähnte in einem obiter dictum
die Feststellungsklage auf Feststellung des Geburtszeitpunkts als Zivilsache im
Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG (BGE 135 III 389 E. 1.1 S. 391).
Auch wenn die nicht weiter begründete Auffassung, das Geburtsdatum könne
Gegenstand einer Feststellungsklage sein, bei summarischer Prüfung nicht
überzeugt, kann die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung seines
Geburtsdatums angesichts der verbreiteten Erwähnung dieser Ansicht nicht allein
wegen ihres Gegenstands als aussichtslos qualifiziert werden.
6.1 Prozessvoraussetzung
der Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse (Füllemann, a.a.O., Art. 88 N 7; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 14 N 25). Dieses ist
gegeben, wenn die Rechtsstellung des Klägers ungewiss, unsicher oder gefährdet
ist, das Fortdauern dieser Ungewissheit dem Kläger nicht zugemutet werden kann,
die Feststellungsklage geeignet ist, die Ungewissheit zu beheben, und die
Ungewissheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungs-
oder Gestaltungsklage, behoben werden kann (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., 6. Kapitel
N 18; Füllemann, a.a.O.,
Art. 88 N 7; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 14 N 25). Das Feststellungsinteresse ist vom Kläger nachzuweisen
(Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler,
a.a.O., 6. Kapitel N 19).
6.2 Dass
der Name, der Geburtsort, die Eltern oder die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers ungewiss wären und ihm diese Ungewissheit nicht zugemutet
werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Damit fehlt ihm
für die beantragte Feststellung, dass es sich bei ihm um A____, geboren in [...],
Afghanistan, Sohn von C____ und D____, afghanischer Staatsangehöriger handle,
offensichtlich ein Feststellungsinteresse. Insoweit ist sein Rechtsbegehren
wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung offensichtlich aussichtslos.
6.3 Betreffend
die behauptete Ungewissheit bezüglich seines Geburtsdatums macht der Beschwerdeführer
geltend, die Frage, ob er minderjährig sei oder nicht, sei für die
Anwendbarkeit von Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101), des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107), Art. 17 Abs. 3 lit. c des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31), Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV1, SR 142.411) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) relevant (Beschwerde S. 7 f.
Ziff. II.10). Andere negative Auswirkungen der geltend gemachten
Ungewissheit bezüglich seines Geburtsdatums behauptet der Beschwerdeführer
nicht einmal. Alle vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen werden von
Behörden angewendet. Der Beschwerdeführer könnte deshalb bei der jeweils
zuständigen Behörde einen Antrag auf Anwendung der betreffenden Bestimmungen
stellen und im Fall einer Abweisung seines Antrags die betreffende Verfügung
bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechten. Weshalb ihm dies nicht möglich
oder zumutbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit das
Fortdauern der behaupteten Ungewissheit bezüglich seines Geburtsdatums für den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Darstellung überhaupt unzumutbar sein könnte,
könnte er die Ungewissheit somit zwar nicht mit einer zivilprozessualen Leistungs-
oder Gestaltungsklage, sehr wohl aber mit Anträgen an die zuständigen Behörden
und damit auf andere Weise beseitigen. Soweit die zuständigen Behörden bereits
rechtskräftig über die Anwendbarkeit der vom Beschwerdeführer erwähnten
Bestimmungen entschieden haben, besteht überhaupt keine Rechtsungewissheit, zu
deren Behebung die Feststellungsklage erforderlich sein könnte. Damit hat der
Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse auch bezüglich seines Geburtsdatums
eindeutig nicht glaubhaft gemacht.
6.4 Der
Beschwerdeführer behauptet, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West habe im
Dossier [...] bzw. [...] (Die Angaben des Beschwerdeführers zur
Dossiernummer sind widersprüchlich) mit Entscheid vom 5. September 2016 das
Alter eines afghanischen Jugendlichen trotz anders lautender Entscheide des SEM
und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf eine Tazkara (nicht fälschungssichere
afghanische Identitätskarte) festgestellt (Beschwerde S. 6 Ziff. II.6).
Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung unterscheidet sich der
vorliegende Fall gemäss telefonischer Auskunft des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 11. Januar 2019 insofern vom von diesem beurteilten
Fall, als der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend mache, in Bezug auf eine
im Zivilstandsregister einzutragende Tatsache auf die Feststellung der von ihm
geltend gemachten Daten angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer macht geltend,
eine registrierungspflichtige Tatsache habe auch im Verfahren vor dem
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West nicht zur Diskussion gestanden
(Beschwerde S. 6 f. Ziff. II.8). Zum Beweis beantragt er den Beizug des
Entscheids und der Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West
(Beschwerde S. 6 Ziff. II.6 und S. 6 f. II.8). Ein solcher Beizug kommt im
vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, weil über die Erfolgsaussichten
aufgrund einer summarischen Prüfung anhand der vorliegenden Akten ohne
gerichtliche Beweiserhebung zu entscheiden ist (vgl. oben E. 2). Da der
Kläger im erwähnten Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
vom selben Anwalt vertreten wurde wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6 f.
Ziff. II.8), hätte dieser im Verfahren vor dem Zivilgericht ohne Weiteres
zumindest eine anonymisierte Kopie des Entscheids des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West einreichen können. Damit hat er es sich selbst
zuzuschreiben, dass es an einem Beleg für seine Behauptung fehlt.
Der
Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde erstmals, im Kanton
Basel-Landschaft bestehe eine feste Praxis, Personenstandsklagen von
abgewiesenen Asylbewerbern entgegenzunehmen und auch dann nicht als aussichtlos
zu qualifizieren, wenn das Alter im Asylverfahren bereits festgestellt worden
sei. Zum Beweis reicht er eine Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft
Ost vom 17. Januar 2019 und eine Verfügung des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2018 ein (Beschwerde S. 6
Ziff. II.7). Diese Behauptungen und Beweismittel sind unzulässige Noven
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist aus den Verfügungen nicht
ersichtlich, dass es sich um Klagen auf Feststellung des Alters handelt. Erst
recht ist nicht erkennbar, ob die Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind.
Folglich kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.5 Aus
den vorstehenden Gründen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass
eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sein Feststellungsinteresse zu
bejahen ist. Aus diesem Grund ist sein Rechtsbegehren aussichtslos.
7.1 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wies der Zivilgerichtspräsident
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu
Recht wegen Aussichtslosigkeit ab.
7.2 Da
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren zweifellos korrekt ist (vgl. oben E. 3-6), ist auch
die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
7.3 Wenn
das Beschwerdeverfahren wie hier die Beurteilung der Prozesschancen zum
Gegenstand hat, wird gemäss der Praxis des Appellationsgerichts auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.27 vom 14. August 2018
E. 3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 11. Januar 2019 (F.2019.7 BOJ) wird
abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.