Klage vom 8. April 2018
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2018.35
ENTSCHEID
vom 3.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
Zustelladresse: B____,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
C____
(Berufungsbeklagter) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Basel. A____
(Berufungskläger) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in […] (Deutschland).
Mit Klage vom 8. April 2016 machte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht
Basel-Stadt Forderungen aus einem Vertrag „Betreffend Investition um Kauf von
Saatgut“ vom 14. September 2013 gegen den Berufungskläger geltend. Mit
Entscheid vom 20. Februar 2018 hiess das Zivilgericht die Klage vom
8. April 2016 weitgehend gut und verpflichtete den Berufungskläger, dem
Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 98‘616.– nebst Zins von 15 %
auf CHF 98‘616.– ab dem 18. September 2013 bis zum 15. Januar 2014
sowie Zins zu 15 % auf CHF 100‘743.65 ab dem 16. Januar 2014 bis
zum 31. März 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 10‘2719.40 ab dem 1.
April 2014 bis zum 31. Mai 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 105‘961.55
ab dem 1. Juni 2014 zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Die
weitergehenden Forderungen wurden abgewiesen (Dispositivziffer 2). Der
Berufungskläger wurde sodann verpflichtet, Gerichtskosten von CHF 6‘000.–
zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16‘000.–
zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
Gegen diesen
Entscheid vom 20. Februar 2018 hat der Berufungskläger am 3. September
2018 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingelegt. Darin beantragt
er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids
unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die vollumfängliche Abweisung
der Klage vom 8. April 2016 und die vollumfängliche Auferlegung der erstinstanzlichen
Prozesskosten an den Berufungsbeklagten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die
Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
ZPO). Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger aufzeigen,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Es ist am
Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die
Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer
4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_397/2016 vom 30. November
2016 E. 3.1). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Berufungskläger
lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich
mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Da die Begründung
diesen Anforderungen zumindest teilweise genügt, ist auf die formgerecht
erhobene Berufung einzutreten.
1.2 Zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91
Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht
ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine
entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen
von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf
die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III
413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 4A_629/2017
vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4). Die im Sinn der vorstehenden Erwägung
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an
die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen
vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in
Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer von der Argumentation der
Parteien abweichenden Begründung gutheissen oder mit einer von der Argumenta-tion
der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer 4A_397/2016 vom
30. November 2016 E. 3.1).
1.3 Das
Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im
vorliegenden Fall stellen, können gestützt auf die Akten beantwortet werden,
und es sind auch keine Beweise abzunehmen (vgl. hierzu unten E. 3.4.3).
Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten
ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
Aus diesem Grund war sie dem Berufungsbeklagten nicht zur Berufungsantwort zuzustellen
(Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Der
Berufungsbeklagte machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Berufungskläger
schulde ihm aus einem Vertrag „Betreffend Investition um Kauf von Saatgut“ vom
14. September 2013 CHF 123‘269.35 nebst Zins zu 15 % seit dem 1. August
2014 sowie CHF 5‘577.95. Das Zivilgericht qualifizierte den Vertrag als
gewöhnliches verzinsliches Darlehen, erachtete die Zinsabrede als nichtig, ersetzte
die nichtige Abrede durch eine dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende
und stellte fest, der Berufungskläger schulde dem Berufungsbeklagten aus dem
Investitionsvertrag CHF 98‘616.– nebst Zins zu 15 % auf CHF 98‘616.– ab
dem 18. September 2013 bis zum 15. Januar 2014 sowie Zins zu 15 % auf CHF 100‘743.65
ab dem 16. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 102‘719.40
ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2014 und Zins zu 15 % auf CHF 105‘961.55
ab dem 1. Juni 2014 (angefochtener Entscheid E. 2 und 5). Diese
Feststellungen werden vom Berufungskläger in der Berufung nicht beanstandet.
Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte gegenüber dem
Berufungskläger eine Forderung im vom Zivilgericht festgestellten Umfang gehabt
hat (vgl. oben E. 1.2). Zu prüfen bleibt, ob diese Forderung durch
Verrechnung untergegangen ist.
3.1 Der
Berufungskläger erklärte im erstinstanzlichen Verfahren Verrechnung mit einer
Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2‘359‘296.–, die ihm sein Vater
abgetreten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 7.1).
Das Zivilgericht
stellte fest, aus der Zession/Forderungsabtretung vom 6. Juli 2016 gehe
hervor, dass der Vater des Berufungsklägers diesem seine Schadenersatzforderung
in Höhe von CHF 2‘359‘296.– wegen Schlechterfüllung der Treuhandverträge
betreffend die E____ GmbH, die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH
gegenüber dem Berufungsbeklagten und I____ (solidarisch) abgetreten habe (angefochtener
Entscheid E. 7.2). Zur Begründung eines Schadens knüpfe der Berufungskläger
zunächst an einen behaupteten Einbruch des Umsatzes der Gesellschaften an (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.2 und 7.3.2). Eine Verminderung der Einnahmen einer GmbH schlägt
sich gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts primär im Vermögen der
jeweiligen Gesellschaft nieder. Soweit ein durch Ertragseinbussen entstandener
Minderwert einer der GmbH zu verzeichnen wäre, müsste dieser der jeweiligen
Gesellschaft zugeordnet werden. Da der Berufungskläger einen bei seinem Vater
persönlich eingetretenen Schaden und eine abgetretene Forderung auf Leistung
von Schadenersatz an seinen Vater persönlich als Verrechnungsforderung geltend
mache, sei zu prüfen, ob sich eine allfällige Verminderung des Werts des
Vermögens der Gesellschaften im Vermögen des Berufungsklägers persönlich habe
niederschlagen können (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4). Diese
Erwägungen des Zivilgerichts werden vom Berufungskläger in der Berufung nicht beanstandet.
Abgesehen von der nachfolgenden Präzisierung ist auch nicht ersichtlich, was
daran unrichtig sein könnte. Da der Berufungskläger eine abgetretene
Schadenersatzforderung seines Vaters als Verrechnungsforderung geltend macht,
ist massgebend, ob sich eine allfällige Verminderung des Werts des Vermögens
der Gesellschaften im Vermögen des Vaters des Berufungsklägers niedergeschlagen
hat. Entgegen der etwas missverständlichen Formulierung in der Einleitung der
betreffenden Erwägungen prüfte auch das Zivilgericht richtigerweise diese Frage
(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4) und wies die vom
Berufungskläger geltend gemachte Schadenersatzforderung mangels Vorliegens
eines bei seinem Vater persönlich eingetretenen Schadens ab (angefochtener Entscheid
E. 7.3.3 und 7.4).
3.2 Gemäss
den Feststellungen des Zivilgerichts liess der Vater des Berufungsklägers im
Jahr 2005 durch den Berufungsbeklagten und dessen Geschäftspartner I____ die E____
GmbH, die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH gründen. Zur operativen
Führung der E____ GmbH, der F____ GmbH und der G____ GmbH habe der Vater des
Berufungsklägers als Treugeber drei Vereinbarungen abgeschlossen, bezüglich der
ersten Gesellschaft mit dem Berufungsbeklagten als Treuhänder allein und
bezüglich der beiden anderen Gesellschaften mit dem Berufungsbeklagten und
dessen Geschäftspartner I____ als gemeinsamen Treuhändern (angefochtener Entscheid
E. 7.3.1). Die Treuhandverhältnisse unterstünden Schweizer Recht (angefochtener
Entscheid E. 7.2). Diese Feststellungen werden vom Berufungskläger nicht
beanstandet. Der schriftliche Treuhandvertrag betreffend die H____ GmbH wurde
gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts nur mit I____ abgeschlossen. Ob aus
der zeitweisen Funktion des Berufungsbeklagten als Gesellschafter und
Vorsitzender der Geschäftsleitung gemäss Handelsregistereintrag auf ein entsprechendes
Treuhandverhältnis mit dem Berufungsbeklagten geschlossen werden müsse, liess
das Zivilgericht offen, weil die Verrechnungsforderung ohnehin abzuweisen sei (angefochtener
Entscheid E. 7.4). Ein allfälliges Treuhandverhältnis betreffend die H____
GmbH unterstehe ebenfalls Schweizer Recht (angefochtener Entscheid E. 7.2).
Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, auch betreffend die H____
GmbH habe zwischen seinem Vater und dem Berufungsbeklagten wie bei den anderen
Gesellschaften ein Treuhandverhältnis bestanden (Berufung S. 18). Wie es
sich damit verhält, kann auch im Berufungsverfahren mangels Rechtserheblichkeit
offen bleiben.
3.3 Das
Zivilgericht stellte fest, der Vater des Berufungsklägers sei nie
Gesellschafter und damit Inhaber der Stammanteile einer der vier Gesellschaften
gewesen. Dass der Vater des Berufungsklägers Stammanteile übertragen erhalten
oder Stammeinlagen geleistet hätte, sei denn auch nie behauptet worden. Der
Berufungsbeklagte, der von Beginn weg nach aussen als Gesellschafter und
Geschäftsführer aufgetreten sei, sei damit wahres Gründungsmitglied und
vollwertiger Gesellschafter geworden. An dieser gesellschaftsrechtlichen
Vermögenszuordnung vermöchten die Formulierungen in den Treuhandverträgen
betreffend die E____ GmbH, die F____ GmbH und die G____ GmbH, wonach der Treugeber
bestätige, dass er 100 %-iger Eigentümer der jeweiligen GmbH sei bzw.
wonach sämtliche Vermögensrechte dem Treugeber zustünden, primär nichts zu
ändern (angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4).
Der
Berufungskläger macht geltend, bei Stammanteilen sei zwischen der
fiduziarischen Eigentumsübertragung und der Legitimationsübertragung zu
unterscheiden. Der fiduziarische Eigentümer sei für die beschränkte Dauer der
fiduziarischen Übertragung als selbständiger Rechtsträger für alle sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Rechte, d.h. als Eigenberechtigter anzusehen. Diese
starke Rechtsstellung setze einen entsprechenden Vertragswillen voraus. Durch
eine Legitimationsübertragung gehe das Eigentum nicht über. Demnach sei der
Legitimationsberechtigte nur Stellvertreter des Eigentümers. Die
Legitimationsübertragung bezwecke, dem Vertreter nach aussen die Stellung eines
Eigentümers zu geben. Zwischen den Parteien bestehe jedoch nicht die Absicht einer
Eigentumsübertragung. Die Folge einer Legitimationsübertragung sei ein
Auseinanderfallen von Innen- und Aussenverhältnis. Der Wortlaut der
Treuhandverträge, gemäss dem der Treugeber bestätige, dass er 100 %-iger
Eigentümer der jeweiligen Gesellschaft sei, und die Umstände sprächen klar
gegen eine fiduziarische Eigentumsübertragung und für eine
Legitimationsübertragung. Der Vater des Berufungsklägers sei deshalb seit der
Gründung der Gesellschaften Eigentümer der Stammanteile gewesen. Gegen aussen
sei der Berufungsbeklagte als Eigentümer der Gesellschaften aufgetreten. Im
Innenverhältnis sei jedoch stets der Vater des Berufungsklägers Eigentümer
gewesen (Berufung S. 16 f.).
Die
Argumentation des Berufungsklägers setzte voraus, dass sein Vater Stammanteilhalter
gewesen wäre. Der Berufungskläger begründet aber nicht und es ist auch nicht
ersichtlich, wie sein Vater entgegen den Feststellungen des Zivilgerichts Stammanteilhalter
geworden sein könnte. Damit ist entsprechend den zutreffenden Erwägungen des
Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2 und 7.4) davon
auszugehen, dass der Vater des Berufungsklägers nicht Stammanteilhalter geworden
ist. Wenn er nicht Stammanteilhalter gewesen ist, ist eine blosse Legitimationsübertragung
vom Vater des Berufungsklägers auf den Berufungskläger von vornherein
ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund ist die Rüge des Berufungsklägers
unbegründet. Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsklägers zumindest
für das im vorliegenden Fall anwendbare Schweizer Recht unrichtig.
Gemäss Schweizer
Recht ist für das Treuhandverhältnis typisch, dass der Treuhänder das Treugut
zu vollem Recht erwirbt, aber verpflichtet ist, das Recht nur entsprechend dem
Treuhandvertrag auszuüben und/oder zu übertragen (vgl. Favre, Die Berechtigung von Depotkunden
an auslandsverwahrten Effekten, Diss. Zürich 2002, Zürich 2003, S. 108 f.; Fellmann, in: Berner Kommentar,
1992, Art. 394 OR N 57, 59 und 62; Gehrer
Cordey/Giger, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 394 N 12; Weber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl.,
2015, Art. 394 OR N 11-13). Das Wesensmerkmal der Treuhand kommt
darin zum Ausdruck, dass dem Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht eingeräumt
wird, sein rechtliches Können also weiter geht als sein rechtliches Dürfen (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR
N 62; vgl. Favre,
a.a.O., S. 108 f.; Gehrer Cordey/Giger,
a.a.O., Art. 394 N 12; Weber,
a.a.O., Art. 394 OR N 13; differenzierend Zäch/Künzler, in: Berner Kommentar, 2. Aufl.,
2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 62-64). Die Verfügungsbeschränkungen
haben nur obligatorische Wirkung (Favre,
a.a.O., S. 110; Weber, a.a.O., Art. 394
OR N 12). Das fiduziarische Eigentum stellt nach der in der Schweiz
vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung keine besondere Art des Eigentums dar.
Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Treuhänder im Innenverhältnis
unterworfen ist, sind bloss obligatorischer Natur (Zobl/Thurnherr, in: Berner Kommentar, 3. Aufl.,
2010, Band IV, 2. Abteilung, 5. Teilband, 1. Unterteilband, Systematischer
Teil, N 1359). Das schweizerische Recht steht somit auf dem Boden der
Theorie des vollen Rechtserwerbs durch den Treuhänder (sog. Vollrechtstheorie).
Folglich findet weder eine Teilung des Eigentums in ein solches „nach aussen“
(das dem Treuhänder zustünde) und ein solches „nach innen“ (das dem Treugeber
verliebe) noch eine Unterscheidung von „wirtschaftlichem“ und „juristischem“
bzw. „formellem“ und „materiellem“ Eigentum statt (Zobl/Thurnherr, a.a.O., N 1360; vgl. Favre, a.a.O., S. 110; Oftinger/Bär, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.,
1981, Band IV, Abteilung 2/c, Systematischer Teil, N 240). Die
Vollrechtstheorie gilt auch für Forderungen und andere Rechte, insbesondere
Stammanteile einer GmbH. Der Treuhänder wird alleiniger Gläubiger der
abgetretenen Forderung bzw. alleiniger Inhaber des übertragenen Rechts und
damit bei Stammanteilen einer GmbH Gesellschafter (Zobl/Thurnherr, a.a.O., N 1553 f., 1596 und 1609). Der
Treuhänder wird als voll berechtigter Rechtsträger des Treuguts betrachtet (Favre, a.a.O., S. 110 [für Eigentum und
Forderungen]). Ein Treuhänder, der treuhänderisch eine GmbH gründet, wird
sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten Gesellschafter und
Stammanteilhalter (vgl. BGE 115 II 468 E. 2a S. 471 [zur AG]; Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht,
Zürich 1981, § 8 N 62 und 64; Küng/Hauser,
GmbH, Basel 2005, § 1 N 17), wie das Zivilgericht zutreffend
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Die im
deutschen Recht anerkannte Ermächtigungstreuhand, bei welcher der Treugeber
Inhaber des Rechts bleibt, ist gemäss Schweizer Recht abgesehen von bestimmten
Ausnahmen im Allgemeinen nicht zulässig (vgl. Favre, a.a.O., S. 109; Thévenoz,
La fiducie, cendrillon du droit suisse, in: ZSR 1995 II S. 253., 325 f.;
a. M. für Verfügungsgeschäfte Zäch/Künzler,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 63 f. und 109). Dass ein
Dritter zur Ausübung der Rechte eines Gesellschafters einer GmbH im eigenen Namen
ermächtigt werden könnte, ohne dass er voll berechtigter Gesellschafter und
Stammanteilhalter wird, wird für das Schweizer Recht soweit ersichtlich von
niemandem postuliert. Bereits aus diesem Grund ist die Rechtsauffassung des
Berufungsklägers als mit dem Wesen der Treuhand des Schweizer Rechts
unvereinbar abzulehnen.
Für die
Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien war die Möglichkeit einer
Legitimationsübertragung, mit der ein Dritter ohne Übertragung des Eigentums an
den Aktien zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im eigenen Namen ermächtigt
wird, zumindest für die bis am 30. Juni 2015 geltende Fassung des Obligationenrechts
allgemein anerkannt (vgl. statt vieler OGer LU 1B 13 15 vom 8. Mai 2013
E. 6.3 in: LGVE 2013 I Nr. 20; Pöschel,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, Art. 689a OR N 21 f.).
Für Namenaktien wird die Möglichkeit einer blossen Legitimationsübertragung
hingegen von der herrschenden neueren Lehre mit überzeugenden Gründen verneint
(vgl. Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 6 N 123 f.; Hubacher, Gewerbsmässige
Stimmrechtsvertretung und -beratung bei Aktiengesellschaften, Diss. Luzern
2015, Zürich 2015, N 122; Jung,
in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 625 OR N 59; Maizar, Die Willensbildung und
Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften,
Diss. Zürich 2012, S. 64 FN 482 und S. 11 FN 2287; Meyer, Der unabhängige Stimmrechtsvertreter
im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Basel 2006, St. Gallen 2006, S. 76 FN
267; von Salis, Die Gestaltung des
Stimm- und des Vertretungsrechts im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich
1996, S. 316; ohne Begründung für die Möglichkeit der blossen
Legitimationsübertragung auch bei Namenaktien Haudenschild,
in: relevant 2003 Nr. 8; Pöschel,
a.a.O., Art. 689a OR N 21 und Art. 689d OR N 9 und 11; Schaad, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
2012, Art. 689a OR N 21 und Art. 689d OR N 9 und 11; ohne
Begründung für die Möglichkeit der blossen Legitimationsübertragung auch bei
Namenaktien für das bis am 30. Juni 1992 geltende Aktienrecht Bürgi, in: Zürcher Kommentar, 1957,
Art. 684 OR N 20 f., Art. 689 OR N 16 und 35-37 und Art. 691
OR N 2; für die Möglichkeit der blossen Legitimationsübertragung ohne
Unterscheidung zwischen Inhaber- und Namenaktien für das bis am 30. Juni 1992
geltende Aktienrecht BGE 72 II 275 E. 2 S. 282). Stammanteile einer GmbH
können nicht in Inhaberpapieren verurkundet werden (Art. 784 Abs. 1
OR; du Pasquier/ Wolf/Oertle, in: Basler
Kommentar, 5. Aufl., 2016, Art. 784 OR N 2; Küng/Camp, GmbH-Recht Kommentar, Zürich
2006, Art. 748 N 3; Küng/Hauser,
a.a.O., § 5 N 2). Auch aus diesem Grund kann das Institut der blossen
Legitimationsübertragung bei einer GmbH keine Anwendung finden.
Das Zivilgericht
hat somit zu Recht erkannt, dass der Vater des Berufungsklägers nie Eigentümer
der Anteile an den Gesellschaften gewesen ist. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers konnte er daher auch keine Schadenersatzansprüche aus einer
Stellung als Eigentümer der Stammanteile der drei Gesellschaften geltend machen
bzw. solche an den Berufungskläger abtreten.
3.4
3.4.1 In
einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Vermögensrechte der drei
GmbH’s aufgrund von obligatorischen Ansprüchen des Treugebers aus den drei
Treuhandverträgen auf den Vater des Berufungsklägers übergegangen seien
bzw. ob diesem infolge der Nichterfüllung einer obligatorischen Pflicht
zur Rückübertragung eine Schadenersatzforderung zustehe (angefochtener
Entscheid E. 7.3.2). Das Zivilgericht stellte fest, gemäss Ziff. 6
der drei Treuhandverträge sei der Treugeber verpflichtet, dem Treuhänder, d.h.
dem Berufungskläger, für seine Tätigkeit als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer
der jeweiligen Gesellschaft eine monatliche Entschädigung von EUR 523.– exkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen, zahlbar zu Beginn jeden Monats, zu bezahlen (angefochtener Entscheid
E. 7.3.1). Falls zwischen dem Vater des Berufungsklägers und dem
Berufungsbeklagten auch betreffend die H____ GmbH ein Treuhandverhältnis
bestanden habe, habe der Vater des Berufungsklägers dem Berufungsbeklagten
gemäss Art. 394 Abs. 3 OR und in Analogie zu Art. 6 der drei
anderen Treuhandverträge für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dieser
Gesellschaft ebenfalls eine Entschädigung geschuldet (vgl. angefochtener Entscheid
E. 7.4). Es sei unbestritten, dass der Berufungsbeklagte über viele Jahre
Treuhanddienste geleistet habe, die ihm dafür geschuldeten Entschädigungen
jedoch mehrheitlich nicht erhalten habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2).
Der Berufungskläger behaupte, die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der
Berufungsbeklagte auf einen Honoraranspruch verzichte, bis die Gesellschaften
die Gewinnzone erreichten, weil sich der Berufungsbeklagte bewusst gewesen sei,
dass die Biogasanlage erst bei hoher Auslastung gewinnbringend betrieben werden
könne (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Berufungsbeklagte bestreite,
dass er je auf einen Honoraranspruch verzichtet oder eine Gewinnbeteiligung
anstelle der Treuhandhonorare vereinbart habe (angefochtener Entscheid E. 4.2).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist nicht belegt und kann auch nicht aus den
Umständen abgeleitet werden, dass der Kläger auf seine Honorare verzichtet
hätte. Einem obligatorischen Anspruch des Vaters des Berufungsklägers aus den
Treuhandverträgen auf Übertragung der Stammanteile der Gesellschaften stehe
deshalb bis heute die Einrede der Nichterfüllung des Vertrags entgegen, die vom
Berufungsbeklagten zu Recht erhoben worden sei (angefochtener Entscheid
E. 7.3.2 und 7.4).
In seiner
Berufung bestreitet der Berufungskläger nicht, dass der Berufungsbeklagte für
seine Treuhanddienste mehrheitlich keine Entschädigung erhalten hat. Er macht
aber geltend, der Berufungsbeklagte habe auf die in den Treuhandverträgen
vereinbarten Honorare verzichtet und diese deshalb auch nie in Rechnung
gestellt. Das Zivilgericht habe die angebotenen Beweise nicht abgenommen. Diese
würden deshalb erneut angeboten (Berufung S. 17). Der Berufungskläger
behauptet, die Beteiligten seien sich bewusst gewesen, dass eine Biogasanlage
erst bei hoher Auslastung rentabel betrieben werden könne. Es daure lange, bis
eine solche erreicht werde. In den ersten Betriebsjahren überstiegen die Kosten
für die Biomasse die Erlöse aus dem Verkauf des produzierten Stroms deutlich.
Für diese Behauptung wird in der Berufung als Beweismittel der Vater des
Berufungsklägers als Zeuge genannt (Berufung S. 5 Ziff. 11). Der
Berufungskläger behauptet weiter, vor diesem Hintergrund hätten die Parteien
mündlich vereinbart, dass die Treuhänder auf ihren Honoraranspruch
verzichteten, bis die GmbH die Gewinnzone erreichten. Wegen dieser Vereinbarung
habe der Berufungsbeklagte nie Rechnungen für seine Treuhanddienste gestellt
(Berufung S. 5 Ziff. 12). Für diese Behauptungen nennt der Berufungskläger
in seiner Berufung kein einziges Beweismittel. Damit ist fraglich, ob er
diesbezüglich seiner Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. oben
E. 1.1 und 1.2). Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
nicht anwaltlich vertreten ist und zudem das Zivilgericht die Feststellung, der
Honorarverzicht durch den Berufungsbeklagten sei nicht belegt und ergebe sich
auch nicht aus den Umständen, nicht weiter begründet hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7.3.2 S. 19). Die Frage der Erfüllung der
Begründungspflicht kann jedoch offen bleiben, da sich die Rüge des Berufungsklägers
– wie nachfolgend aufgezeigt – auch unter Mitberücksichtigung der Akten des
erstinstanzlichen Verfahrens als unbegründet erweist.
3.4.2 Die
Familie A____ betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Elektrizität (act. 7
des Zivilgerichts Ziff. 32; act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 25). Die F____
GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH dienten als Vertriebsgesellschaften für
den damit produzierten Strom (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32 f.). Der
Berufungskläger behauptet, bereits Anfang 2007 hätten sein Vater sowie der
Berufungsbeklagte und I____ mündlich vier inhaltlich identische
Treuhandverträge betreffend die vier Gesellschaften geschlossen (act. 7 des
Zivilgerichts Ziff. 41). Die bestehenden mündlichen Treuhandverträge seien
am 23. April 2007 bzw. 5. Oktober 2008 schriftlich abgefasst worden (act. 7 des
Zivilgerichts Ziff. 44 und 49). Schriftliche Treuhandverträge zwischen dem
Vater des Berufungsklägers und der E____ GmbH einerseits und dem
Berufungsbeklagten andererseits vom 23. April 2007 (act. 10/12 des
Zivilgerichts), dem Vater des Berufungsklägers und der F____ GmbH einerseits
und I____ und dem Berufungsbeklagten andererseits vom 5. Oktober 2008 (act. 8/8
des Zivilgerichts), zwischen dem Vater des Berufungsklägers und der G____ GmbH
einerseits und I____ und dem Berufungsbeklagten andererseits vom 5. Oktober
2008 (act. 8/10 des Zivilgerichts) und zwischen dem Vater des Berufungsklägers
und der H____ GmbH einerseits und I____ andererseits (act. 8/9 des
Zivilgerichts) finden sich in den Akten. Gemäss Ziff. 6 der Verträge
betreffend die F____ GmbH, die G____ GmbH und die H____ GmbH erhalten die
Treuhänder eine zu Beginn jedes Monats zahlbare monatliche Entschädigung von EUR 150.–
für ihre Tätigkeit als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer, von EUR 200.–
für die Buchhaltung, von EUR 150.– für die Domiziladresse, von EUR 15.–
für Telefonnummer und Anrufbeantworter und von EUR 8.– für die Faxnummer.
Gemäss Ziff. 6 des Vertrags betreffend die E____ GmbH erhält der
Treuhänder eine zu Beginn des betreffenden Monats zahlbare Entschädigung von CHF 500.–
pro Monat für seine Tätigkeit als Gesellschafter und Buchhalter. In keinem der
Verträge findet sich irgendein Hinweis auf einen Verzicht auf diese
Entschädigung oder eine Gewinnbeteiligung der Treuhänder. Der Berufungskläger
behauptet, der Berufungsbeklagte habe den behaupteten Verzicht auf seine
Treuhandentschädigung sowohl anlässlich der Gründung der Gesellschaften als
auch später nach der Unterzeichnung der Treuhandverträge erklärt (act. 11 des
Zivilgerichts Ziff. 19). Falls der Vater des Berufungsklägers und der
Berufungskläger vor dem Abschluss der schriftlichen Verträge vereinbart hätten,
dass der Berufungsbeklagte erst dann Entschädigungen erhalten soll, wenn die
Gesellschaften einen Gewinn erzielen, und diese mündliche Vereinbarung nach dem
Abschluss der schriftlichen Verträge weiterhin hätte gelten sollen, wäre es
nicht nachvollziehbar, weshalb in den schriftlichen Verträgen nichts davon
erwähnt worden ist. Der Berufungskläger nennt auch keinen Grund, der gegen die
Aufnahme der behaupteten mündlichen Vereinbarungen in die schriftlichen
Verträge gesprochen hätte. Unter diesen Umständen ist es schlechterdings nicht
vorstellbar, dass sich der Vater des Berufungskläger in vier Verträgen
unterschriftlich zur Leistung monatlicher Entschädigungen verpflichtet hätte,
wenn diese gemäss dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien überhaupt
nicht geschuldet gewesen wären, bis die Gesellschaften Gewinn erzielen.
In der
Klageantwort behauptete der Berufungskläger, die Beteiligten seien sich bewusst
gewesen, dass eine Biogasanlage erst bei hoher Auslastung rentabel betrieben
werden könne. Es daure lange, bis eine hohe Auslastung erreicht werde. In den
ersten Jahren überstiegen die Kosten für die Biomasse die Erlöse aus dem
Verkauf des produzierten Stroms deutlich. Vor diesem Hintergrund hätten die
Parteien mündlich vereinbart, dass die Treuhänder auf ihren Honoraranspruch
verzichten, bis die Gesellschaften die Gewinnzone erreichten (act. 7 des
Zivilgerichts Ziff. 42 f.). Der Berufungsbeklagte machte geltend, er
verfüge über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des Betriebs einer Biogasanlage
(act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 39). Es hätten keine mündlichen Absprachen
bestanden und er habe insbesondere nie auf seine Entschädigungsansprüche gemäss
den Treuhandverträgen verzichtet, weil es keinen Grund gegeben habe,
unentgeltliche Arbeit zu leisten (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 40 und
46). J____, die Ehefrau des Vaters des Berufungsklägers und Mutter des
Berufungsklägers, war Geschäftsführerin der F____ GmbH, K____, der Bruder des
Berufungsklägers, war Geschäftsführer der G____ GmbH und der Berufungskläger
war Geschäftsführer der H____ GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36;
act. 8/5-8/7 des Zivilgerichts). In der Klageantwort behauptete der
Berufungskläger, analog der behaupteten Regelung in den Treuhandverträgen
hätten auch J____, K____ und der Berufungskläger auf ihre Lohnforderungen
verzichtet, bis die Gesellschaften die Gewinnzone erreichten (act. 7 des
Zivilgerichts Ziff. 54). Nachdem der Berufungsbeklagte diese Behauptung in
der Replik substanziiert bestritten hatte (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. 46),
musste der Berufungskläger in der Duplik zugestehen, dass J____, K____ und der
Berufungskläger für die von ihnen wahrgenommenen administrativen Aufgaben Lohn
erhielten. Nur für das Betreiben der Biogasanlage hielt der Berufungskläger an
der Behauptung fest, die Genannten hätten auf Lohn verzichtet. Zudem erklärte
er, für administrative Tätigkeiten habe sein Vater Lohn von der E____ GmbH
erhalten (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 23, 25 und 35). Da sich die
Mitglieder der Familie A____, die ein viel grösseres Interesse am erfolgreichen
Betrieb der Biogasanlage hatten als der Berufungsbeklagte, für ihre
administrativen Tätigkeiten von Anfang an Lohn auszahlen liessen, hatte der
Berufungsbeklagte selbst dann keinen Anlass, für seine administrativen
Tätigkeiten vorerst auf eine Entschädigung zu verzichten, wenn ihm die vom
Berufungskläger behaupteten Umstände bekannt waren.
In der Duplik
brachte der Berufungskläger eine neue Begründung für den angeblichen Verzicht
des Berufungsbeklagten auf seine Entschädigung vor. Er behauptete, der
Berufungsbeklagte habe von Anfang an gewusst, dass gegen seien Vater ein
Insolvenzverfahren gelaufen sei. Der Berufungsbeklagte sei sich deshalb bewusst
gewesen, dass es dem Vater des Berufungsklägers in absehbarer Zeit nicht
möglich sein würde, ihm eine Entschädigung für seine Treuhanddienste zu
bezahlen. Der Berufungsbeklagte habe auf seine Treuhandentschädigung
verzichtet. Dafür hätte ihm ein Gewinnanteil ausbezahlt werden sollen, sobald
die Gesellschaften Gewinn machen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 16 und
19). Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe erst lange nach der Gründung
der Gesellschaften erfahren, dass der Vater des Berufungsklägers und weitere
Familienangehörige in ein Insolvenzverfahren verwickelt gewesen seien (act. 9
des Zivilgerichts Ziff. 18). Selbst unter der Annahme, dass der Berufungsbeklagte
gewusst hat, dass gegen den Vater des Berufungsklägers ein Insolvenzverfahren
lief, ist dies kein klares Indiz für einen Verzicht auf die
Treuhandentschädigung. Erstens legte der Berufungskläger nicht dar, weshalb das
Insolvenzverfahren seinen Vater daran gehindert haben sollte, dem
Berufungsbeklagten eine angemessene Treuhandentschädigung zu bezahlen. Zweitens
wäre eine vorübergehende Verhinderung des Treugebers an der Bezahlung der
Treuhandentschädigung noch kein Grund, definitiv auf diese zu verzichten. Der
Verhinderung hätte vielmehr durch eine blosse Stundung Rechnung getragen werden
können. Im Übrigen behauptete der Berufungskläger an anderer Stelle seiner
Duplik im Widerspruch zu seiner eigenen Behauptung, das Insolvenzverfahren
gegen seien Vater sei im Zeitpunkt des behaupteten Verzichts bereits beendet
gewesen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 29).
Gemäss dem
Berufungskläger stellte der Berufungsbeklagte nie Rechnung für seine
Dienstleistungen (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19 und 29). Dies wurde
vom Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, der Berufungsbeklagte habe auf seine Entschädigung verzichtet. Der
Umstand, dass für die Treuhandentschädigungen keine Rechnungen ausgestellt worden
sind, lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass der Berufungsbeklagten mit
Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Vaters des Berufungsklägers
oder der Gesellschaften bloss vorübergehend davon abgesehen hat, den Vater des
Berufungsklägers zur Bezahlung seiner Schulden anzuhalten. Dafür spricht auch
die vom Berufungskläger erwähnte E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger
vom 3. März 2015, selbst wenn relativierend berücksichtigt wird, dass sie kurz
vor der Absetzung der Mitglieder der Familie A____ als Geschäftsführer der
Vertriebsgesellschaften geschrieben worden ist (act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 19).
Die erwähnte E‑Mail enthält die folgende Passage: „Ich hatte immer
grosses Verständnis dafür, dass die Liquidität trotz des guten Geschäftsgangs
knapp ist und deshalb war ich auch so geduldig. Was ich aber immer weniger verstehe,
ist dass ich immer der letzte bin, an den bei der Bezahlung von Rechnungen
gedacht wird und alle anderen zuerst drankommen. Die CHF 2300 für die
Buchhaltungen und Geschäftsführer Mandate jeden Monat wären ja wirklich kein
Problem und wenn die immer gezahlt worden wären, hätten wir nun auch das
Problem nicht.“ (act. 3/14 des Zivilgerichts).
Aus den
vorstehenden Gründen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
Berufungsbeklagte auf die gemäss den schriftlichen Treuhandverträgen geschuldeten
Entschädigungen nicht verzichtet hat.
3.4.3 Der
Berufungskläger gibt in seinem Rechtsmittel zu verstehen, die Vorinstanz habe die
von ihm angebotenen Beweise zu Unrecht nicht abgenommen, weshalb er diese
erneut anbiete (Berufung S. 17).
Die Parteien
sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen
nicht entsprochen worden ist, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Aus
praktischen Gründen kann vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es
die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz
jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforstet. Zudem entspräche dies
nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (BGE 144
III 304 E. 4.2 S. 398). Ob für reformatorische Entscheide eine
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt (vgl. dazu BGE 144 III 304 E. 4.3.2.2
S. 399 f.), kann offen bleiben, weil ein solcher im vorliegenden Fall
nicht zur Diskussion steht. Der Berufungskläger erklärt zwar in der Berufung,
er biete die erstinstanzlich angebotenen Beweise erneut an, macht aber
keinerlei Angaben dazu, um welche Beweise es sich dabei handelt oder an welcher
Stelle der erstinstanzlichen Rechtsschriften die Beweise angeboten worden sind
(vgl. Berufung S. 17). Ein solcher pauschaler Verweis auf die
erstinstanzlichen Beweisanträge genügt nicht (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N 39 f. und 47; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 316
N 48). In der Berufung nennt der Berufungskläger im Zusammenhang mit der
Treuhandentschädigung nur die Zeugeneinvernahme von L____ und den angefochtenen
Entscheid als Beweismittel (Berufung S. 5 Ziff. 11 und S. 17).
Folglich hat das Berufungsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob das
Zivilgericht L____ zu Recht nicht als Zeugen einvernommen hat und ob dieser
Beweis auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen ist. Wie sich aus der
nachfolgenden Erwägung ergibt, ist es allerdings auch nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht die weiteren vom Berufungskläger im erstinstanzlichen
Verfahren beantragten Beweise nicht abgenommen hat und wären diese Beweise im
Berufungsverfahren auch dann nicht abzunehmen, wenn die Beweisanträge vom
Berufungskläger im Berufungsverfahren korrekt wiederholt worden wären.
Im
erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger zum Beweis des
behaupteten Verzichts des Berufungsbeklagten auf die Treuhandentschädigungen
die Befragung von L____, J____, K____ und M____ als Zeugen sowie des
Berufungsklägers als Partei (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 43; act. 11
des Zivilgerichts Ziff. 19, 29 und 48).
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1
ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das in Art. 152
ZPO konkretisierte Recht auf Beweis (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 55). Gemäss dieser
Bestimmung hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht
angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen
gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es wird insbesondere durch die Möglichkeit
der antizipierten Beweiswürdigung beschränkt (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember
2012 E. 4.2; Brönnimann, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 8; Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 152 ZPO N 33a und 33f). Die
antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer
Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel
seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,
122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013
E. 4.3; Brönnimann, a.a.O., Art. 152
ZPO N 57; Hurni, a.a.O., Art. 53
ZPO N 57).
L____ ist der
Vater des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1; act. 7 des
Zivilgerichts Ziff. 32). J____ ist die Mutter des Berufungsklägers und die
Ehefrau des Vaters des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1;
act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 32). Sie war Geschäftsführerin der F____
GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36; act. 8/5 des Zivilgerichts). K____
ist der Bruder des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Er
war Geschäftsführer der G____ GmbH (act. 7 des Zivilgerichts Ziff. 36;
act. 8/7 des Zivilgerichts). Alle diese Personen betrieben zusammen mit dem
Berufungskläger die Biogasanlage als Familienbetrieb (act. 11 des Zivilgerichts
Ziff. 26). Aufgrund dieser sehr engen persönlichen und wirtschaftlichen
Verbindungen wären ihre Zeugenaussagen nicht höher zu gewichten als eine
Parteiaussage des Berufungsklägers. M____ wurde vom Vater des Berufungsklägers
mit Vollmacht vom 4. Mai 2016 zur Vertretung in seinen geschäftlichen Belangen
ermächtigt (E-Mail von M____ vom 25. Mai 2016 act. 12/49 des Zivilgerichts).
Aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung wäre auch der Beweiswert seiner Zeugenaussage
reduziert (vgl. zur Bedeutung des Verhältnisses zwischen der Partei und
dem Zeugen für die Beweiswürdigung Guyan,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 172 ZPO N 5; Rüetschi, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 169 ZPO N 5; Schmid,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 169 N 6). Zudem ist aufgrund der Darstellung des
Berufungsklägers nicht ersichtlich, wie J____ und M____ von den behaupteten
mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Vater des Berufungsklägers und dem
Berufungsbeklagten Kenntnis haben könnten. M____ erklärte sogar, er habe mit
der E____ GmbH, der F____ GmbH, der G____ GmbH und der H____ GmbH nichts zu tun
gehabt (E-Mail von M____ vom 25. Mai 2016, act. 12/49 des Zivilgerichts).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die aufgrund der bereits
abgenommenen Beweismittel gebildete Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme
der vom Berufungskläger beantragten Beweismittel selbst dann nicht mehr
geändert würde, wenn die erwähnten Personen die Behauptung des Berufungsklägers
bestätigen würden. Folglich hat das Zivilgericht die erwähnten Personen in antizipierter
Beweiswürdigung zu Recht nicht einvernommen und sind sie auch im Berufungsverfahren
nicht einzuvernehmen.
3.5 Gestützt
auf die nicht zu beanstandenden Feststellungen, dass der Vater des Berufungsklägers
nicht Gesellschafter und Inhaber der Stammanteile der Gesellschaften gewesen
sei und einem obligatorischen Anspruch des Vaters des Berufungsklägers auf
Übertragung der Stammanteile die Einrede der Nichterfüllung der
Treuhandverträge entgegenstehe, schloss das Zivilgericht, dass die Stammanteile
nicht auf den Vater des Berufungsklägers übergegangen seien und dass diesem
auch kein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der obligatorischen
Verpflichtung aus den Treuhandverträgen auf Übertragung der Stammanteile
zustehe. Damit habe der Vater des Berufungsklägers keinen Schaden im Sinn einer
Vermögenseinbusse erlitten. Mangels eines beim Vater des Berufungsklägers
persönlich eingetretenen Schadens sei die vom Berufungskläger verrechnungsweise
geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 2‘359‘296.– abzuweisen (angefochtener
Entscheid E. 7.3.2 f. und 7.4 f.). Ein Grund, weshalb diese
Schlussfolgerungen des Zivilgerichts unrichtig sein sollten, wird vom
Berufungskläger nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist
sich die Berufung als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Die übrigen
Ausführungen in der Berufung sind nicht rechtserheblich, weshalb darauf nicht
einzugehen ist.
Da seine
Berufung abgewiesen wird, hat der Berufungskläger gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten
werden ausgehend von einem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF 98‘616.–
in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 6‘000.– festgesetzt.
Dem Berufungsbeklagten sind mangels Zustellung der Berufung keine relevanten Kosten
entstanden, weshalb für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. Februar 2018 (K5.2016.11) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.