Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.243
URTEIL
vom 30. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Kind
1
C____, [...]
vertreten durch [...],
[...]
D____ Kind
2
C____, [...]
vertreten
durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 29. September und vom 24.
Oktober 2017
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung in geeigneter Institution und
Durchsetzung der Mitwirkungspflicht
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 29. September 2017 wurde – neben
Beschlüssen betreffend E____, welche im vorliegenden Verfahren nicht von
Interesse sind – das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihre Söhne B____
und D____ aufgehoben und die Platzierung der beiden Kinder in einem noch zu
benennenden Schulheim angeordnet. Zudem wurde die Weiterführung der
Erziehungsbeistandschaft für B____ und D____ mit dem Beistand F____ vom Kinder-
und Jugenddienst (KJD) verfügt. In Ergänzung zu den bereits bestehenden
Aufträgen wurde der Beistand zusätzlich beauftragt, für B____ und D____ Plätze
in einem geeigneten Schulheim zu organisieren und die konkrete Platzierung der
KESB als Antrag zu unterbreiten, zudem das Notwendige für einen Übertritt der
beiden Kinder in die entsprechende Institution vorzukehren und anschliessend
die Unterbringung zu begleiten. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 beschloss
die KESB die Platzierung von B____ und D____ in einem den Behörden bekannten
Schulheim, dessen Name der Mutter vorerst nicht mitzuteilen sei. Es wurde zudem
die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, namentlich das Betreten
der Wohnräumlichkeiten sowie die Zuführung der beiden Kinder in das Schulheim
angeordnet. Der Beistand erhielt die besondere Befugnis, die Modalitäten des
Besuchsrechts der Mutter sowie die Aufenthaltsregelung während der Ferien,
Feiertage und Wochenenden in eigener Kompetenz festzulegen. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese beiden Entscheide wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Gegen die
Entscheide der KESB vom 29. September und vom 24. Oktober 2017 hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Beschwerde anmelden
lassen und beantragt, es sei die KESB superprovisorisch zu verpflichten, ihr
den Aufenthaltsort von B____ und D____ mitzuteilen und sie über zukünftige
Wechsel des Aufenthaltsorts ihrer Söhne auf dem Laufenden zu halten. Es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die KESB zu
verpflichten, die Kinder unverzüglich in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzubringen.
Eventualiter sei die KESB superprovisorisch anzuweisen, der Beschwerdeführerin
umgehend ein regelmässiges Besuchs- und Kontaktrecht zu den Kindern zu
gewähren. Schliesslich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit begründeter Verfügung der instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidentin vom
27. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und
die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit
Vernehmlassung vom 9. November 2017 beantragte die KESB, die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin seien abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls am
9. November 2017 liess sich die Rechtsvertreterin der Kinder, [...], mit
folgenden Anträgen vernehmen: Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzuweisen und der Entscheid
der KESB vom 24. Oktober 2017 zu bestätigen. Es seien unbewachte
Telefonkontakte der Kinder zur Mutter und zu den Schwestern ermöglichen und der
Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht einzuräumen. Schliesslich sei den Kindern
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Beschwerdebegründung
vom 15. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben. Die im Voraus entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Entscheide
sei wiederherzustellen. Die KESB sei zu verpflichten, die beiden Kinder unverzüglich
in die Obhut der Mutter zurückzubringen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
ein regelmässiges Kontaktrecht zu den Kindern einzuräumen, zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 23. November 2017 verfügte die
instruierende Verwaltungsgerichtspräsidentin, der Beistand und die KESB würden
bei ihrer Bereitschaft behaftet, eine angemessene Besuchsrechtsregelung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern festzulegen; im Übrigen
wurden die Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen
abgewiesen. Am 12. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin replicando Stellung
zu den Vernehmlassungen der KESB und der Kindesvertreterin; sie hielt an ihren Anträgen
vom 26. Oktober 2017 fest. Einzig das Begehren betreffend Information über den
gegenwärtigen Platzierungsort der Kinder sei inzwischen gegenstandslos
geworden. Jedoch sei die Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen
Mutter und Kindern weiterhin vordringlich. Am 21. Dezember 2017 nahm F____ als
Beistand der Kinder Stellung zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar
2018 beantragte die Rechtsvertreterin der Kinder die Bestätigung der
angefochtenen Entscheide der KESB. Die KESB stellte mit Beschwerdeantwort vom
31. Dezember (recte: Januar) 2018 den Antrag, die mit Beschwerdebegründung
vom 15. November 2017 gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 entliess die KESB den
bisherigen Beistand der Kinder, F____, auf eigenen Wunsch aus seinem Mandat und
ernannte G____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) zum neuen Beistand von B____
und D____. Mit Eingabe vom 28. März 2018 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine Replik und wünsche die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Am 22. Juni 2018
gingen die Standortberichte und die Berichte der Standortgespräche vom 18. Juni
2018 des C____ betreffend B____ und D____ ein. Weitere Berichte über
Standortgespräche vom 22. März 2018 gingen am 28. Juni 2018 ein. Am 26. Oktober
2018 führte die Instruktionsrichterin im Beisein der Rechtsvertreterin der
Kinder eine Anhörung mit B____ und D____ durch.
In der
Verhandlung vom 30. Oktober 2018 vor Verwaltungsgericht sind die
Beschwerdeführerin sowie der Beistand der Kinder ausführlich befragt worden.
Zudem sind die Vertreterin der KESB, die Rechtsvertreterin der Kinder sowie der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den
vorinstanzlichen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG
zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den
Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand,
nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300
f. m.w.H.; VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).
1.4 Die
mit Beschwerdeanmeldung vom 26. Oktober 2017 beantragte Anordnung von
superprovisorischen Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Urteils. Hingegen hält die Beschwerdeführerin an
ihren übrigen Anträgen fest. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, die KESB sei gerichtlich
zu verpflichten, ihr allfällige zukünftige Wechsel des Aufenthaltsortes von B____
und D____ mitzuteilen (Beschwerdeanmeldung Ziff. 1 p. 2, Replik
Ziff. 1), kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, bildet dieser
Punkt doch nicht Bestandteil der angefochtenen Entscheide. Bezüglich E____ ist
der Entscheid der KESB vom 29. September 2017 nicht angefochten und damit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt falsche Sachverhaltsfeststellung, Rechtswidrigkeit und
Unangemessenheit (Beschwerdebegründung Ziff. 12 p. 6). Zudem macht
sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Weder sie selbst noch ihr
Rechtsvertreter seien vor der Platzierung der Kinder bezüglich des Zeitpunkts
und des Ortes angehört worden; dies sei nicht sachlich begründet und widerrechtlich
(Beschwerdebegründung Ziff. 21 p. 11, Verhandlungsprotokoll p. 1
Plädoyer p. 1). Namentlich habe weder zeitliche Dringlichkeit noch Anlass zur
Befürchtung bestanden, die Beschwerdeführerin werde die Platzierung ihrer
Kinder bei vorgängiger Kenntnis zu vereiteln versuchen. Im angefochtenen Entscheid
vom 29. September 2017 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die
Kinder bis zur Platzierung im Heim in der Obhut der Mutter verbleiben sollten.
Dieses Vorgehen spreche klar gegen die von der KESB angeführte Dringlichkeit
(Replik Ziff. 2 p. 2). Eine zusätzliche Gehörsverletzung liege darin begründet,
dass der angefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2017 den Platzierungsort nicht
nenne und entsprechend auch keine Begündung zu dessen Geeignetheit und Verhältnismässigkeit
enthalte (Beschwerdebegründung Ziff. 22 p. 11).
2.2 Die
KESB hat nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Platzierung von B____
und D____ im C____ weder angehört noch vorgängig darüber informiert worden war.
Dieses Vorgehen sei jedoch mit Blick auf die Vorgeschichte gerechtfertigt
gewesen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin sei zu
befürchten gewesen, dass diese die Umsetzung und den Erfolg der Massnahme
behindern würde, indem sie versuchen würde, die Platzierung der Kinder mittels
verbaler oder körperlicher Gewalt zu verhindern oder aber in der wichtigen
Phase des Ankommens der Kinder im Heim auftauchen und versuchen würde, sich
ihrer wieder zu bemächtigen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bereits
anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2017 zur Frage der Heimplatzierung
ihrer Söhne dahingehend geäussert, dass sie einer solchen nicht zustimmen werde
und zwar unabhängig davon, um welche Institution es sich handle (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2017 p. 6). Daraus habe geschlossen
werden müssen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin sich offensichtlich
nicht gegen den Ort der Unterbringung, sondern gegen die Heimplatzierung an
sich richteten. Gemäss der Argumentation der KESB sei damit die Haltung der
Beschwerdeführerin zu einer Unterbringung im C____ bereits am 29. September
2017 hinlänglich klar gewesen; die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem
Entscheid vom 24. Oktober 2017 hätte vor diesem Hintergrund eine blosse
Formalität dargestellt. Aus den genannten Gründen sei die Nichtgewährung des
rechtlichen Gehörs sachlich gerechtfertigt gewesen (Berufungsantwort KESB vom
31. Januar 2018 Ziff. III.). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat
die Vertreterin der KESB dazu ausgeführt, die Platzierung der Kinder sei nach
reiflicher Überlegung und bewusst ohne vorherige Ankündigung und entsprechend
auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, da aufgrund der
Vorgeschichte mit der Beschwerdeführerin und der Familiendynamik zu befürchten
gewesen sei, dass sie mit den Kindern untertauchen könnte (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 12).
2.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien und beinhaltet
namentlich das Recht der betroffenen Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGer 5A_18/2015 vom 10. August
2015 E. 3.2 m. H. auf BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127 m. w. H.). Der Gehörsanspruch
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGer 5A_256/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1 m. H. auf BGE 142 II
218 E. 2.8. 1 S. 226). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung des Rechts auf Stellungnahme nicht besonders schwer wiegt und
dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer
5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2 m. w. H.).
2.4. Die
Art und Weise, wie die Kinder der Beschwerdeführerin durch die KESB im C____
platziert wurden, stellt zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dar. So wurden B____
und D____ gestützt auf den angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2017 ohne
vorgängige Ankündigung am frühen Morgen des 25. Oktober 2017 unter
Polizeischutz aus der Familienwohnung geholt und ins Heim gebracht. Der
Beschwerdeführerin wurde der Aufenthaltsort ihrer Söhne erst am darauffolgenden
Tag mitgeteilt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieses Vorgehen für
alle Betroffenen äusserst einschneidend und belastend war.
Die KESB blickt auf
eine langjährige und gut dokumentierte Vorgeschichte mit der Beschwerdeführerin
zurück: Die Familie A____ wurde seit 2010 zunächst auf freiwilliger Basis vom
Kinder- und Jugenddienst (KJD) begleitet. Seit 2013 waren alle fünf Kinder der Beschwerdeführerin
verbeiständet. Bereits im Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung
vom 18. Januar 2013 war von einer äusserst bedenklichen Familiensituation und
fehlgeschlagenen Bemühungen ohne nennenswerten Erfolg die Rede; ein
behördliches Eingreifen sei zum Schutz der Kinder dringend indiziert. In ihrem
Bericht vom 28. Januar 2016 beantragte die damalige Beiständin, H____, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für B____ und D____ sei aufzuheben und die Kinder
seien ausserfamiliär unterzubringen. Am 16. November und am 22. Dezember 2016
erfolgten Gefährdungsmeldungen seitens der Schule betreffend B____ und D____
aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen. Die Beiständin I____ erwähnte in ihrem Bericht
vom 31. März 2017 sowohl B____ als auch D____ hätten seit dem
Kindergarteneintritt die Hälfte der Unterrichtszeit verpasst. Verschiedene
behördliche Massnahmen zur Sicherstellung des Schulbesuchs seien am Widerstand
und der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert und hätten
die Situation nicht dauerhaft verbessern können. Auch wiederholte, meist auf
Betreiben der Beschwerdeführerin vorgenommene Wechsel der Beistandspersonen hätten
nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Zusammenarbeit geführt. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Auflagen gehalten und immer wieder
versucht, Schule, Behörden und Kinderärztin gegeneinander auszuspielen; sie
habe sich als insgesamt nicht fähig erwiesen, den Schulbesuch der Kinder
regelmässig zu ermöglichen.
Mit Eintscheid
vom 12. Juni 2017 stellte die KESB eine Kindswohlgefährdung von B____ und D____
fest; entsprechend stand bereits zum damaligen Zeitpunkt die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts konkret im Raum. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit wurde von einer solch drastischen Massnahme jedoch vorerst
abgesehen und zunächst eine umfassende medizinische Abklärung der Kinder in
Auftrag gegeben, welche jedoch keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme
bei B____ und D____ ergab. Es wurde zudem angeordnet, dass die Beschwerdeführerin
den Schulbesuch der Söhne sicherzustellen und allfällige krankheitsbedingte
Absenzen durch ein Arztzeugnis der Schulärztin Dr. med. [...] zu belegen habe.
Diesen Auflagen kam die Beschwerdeführerin in der Folge nur ungenügend nach, so
dass die Kinder weiterhin einen Grossteil der Unterrichtszeit verpassten. Die
Lehrpersonen meldeten zahlreiche unentschuldigte Absenzen von B____ und D____
und äusserten zunehmend ihre Besorgnis angesichts der Situation der Kinder
(vgl. Mails von J____, Lehrer von D____, vom 22., 27., 31. August, 1., 4., 7.
[mit tabellarischer Beilage der Absenzen], 8., 14. und 19. September 2017
sowie Mails von K____, Lehrerin von B____, vom 4., 6., 14. und 22. September
2017). So schrieb J____ als Lehrer von D____ mit Mail vom 22. August 2017, es
müsse offensichtlich etwas geschehen, zudem wies er am 31. August 2017 darauf
hin, es bestehe dringender Handlungsbedarf, mit Mail vom 19. September 2017
erfolgte ein erneuter Hinweis auf die untragbare Situation. K____, Lehrerin von
B____, äusserte mit Mail vom 6. September 2016, die Situation dauere nun schon
Jahre ohne Veränderung und vermutete in ihrem Mail vom 14. September ein
gestörtes Mutter-Kind-Verhältnis.
Vor diesem
Hintergrund stellte der Beistand der Kinder, F____, mit Bericht vom 20. September
2017 zusammenfassend fest, es habe sich seit dem Beschluss der KESB vom 12.
Juni 2017 betreffend B____ und D____ wenig geändert, die Mutter könne nach wie
vor die angebotene Hilfe nicht annehmen. Es gebe zudem kaum Tage, an denen die
Kinder pünktlich und ganztags den Unterricht besucht hätten. Die ambulanten
Hilfsangebote seien ausgeschöpft. Gestützt auf diese Ausführungen beantragte
der Beistand, die Beistandschaft für B____ und D____ sei zu bestätigen, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sei aufzuheben und die Kinder seien im
Kinderheim [...] unterzubringen, ausserdem seien die Kompetenzen des Beistands
zu erweitern, dass er über Kontakte zwischen den Kindern und der Familie entscheiden
könne (Bericht vom 20. September 2017 mit Auflistung der Absenzen beider
Kinder). Diesem Antrag entsprach die KESB mit dem angefochtenen Entscheid vom
29. September 2017 teilweise; sie verfügte die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und die Platzierung der
beiden Kinder in einem noch zu benennenden Schulheim.
2.5 Mit
Blick auf diese Vorgeschichte hatte die KESB berechtigte sachliche Gründe,
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich der Platzierung ihrer Kinder
entgegenstellen werde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass
es im Zusammenhang mit einer früheren Heimeinweisung der Tochter E____ seitens
der Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen Beiständin zu Beschimpfungen und
gar Morddrohungen gekommen war (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2016 p. 2,
Entscheid der KESB vom 8. März 2016). Weiter ist aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit zwei ihrer Töchter die Vermieterin verbal und
körperlich angegriffen habe, als jene einen Wasserschaden in der Wohnung vermutet
habe (vgl. Aktennotiz vom 27. September 2017). Vor diesem Hintergrund waren die
Bedenken der KESB, dass die Beschwerdeführerin versuchen würde, die Platzierung
von B____ und D____ mit körperlicher und/oder verbaler Gewalt zu verhindern,
berechtigt. Im Zentrum der Überlegungen stand insbesondere, dass den beiden
Kindern ermöglicht werden sollte, sich auf das Angebot des Schulheims
einzulassen, ohne von der Mutter beeinflusst zu werden. Dadurch sollte den
Kindern bei der Eingewöhnung ins Heim ein Loyalitätskonflikt erspart werden.
2.6 Die
Beschwerdeführerin wusste im Anschluss an den Entscheid vom 29. September 2017,
dass B____ und D____ in absehbarer Zeit in einem Heim platziert werden würden.
Sie hatte anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2017 die Gelegenheit zur
Stellungnahme genutzt und deutlich gemacht, dass sie keine Fremdunterbringung
der Kinder wolle (Entscheid Ziff. 22, vgl. Verhandlungsprotokoll p. 3). Dass
sie im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2017 – in welchem es nur
noch um den konkreten Ort und den genauen Zeitpunkt der Platzierung ging – nicht
erneut befragt wurde, trifft zwar zu. Die KESB macht hierzu jedoch geltend, sie
sei gemäss den Angaben des Beistands nach dem Entscheid vom 29. September
2017 für diesen nicht erreichbar gewesen, weshalb mit Blick auf die
Dringlichkeit auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden sei.
Im angefochtenen
Entscheid vom 24. Oktober 2017 hat die KESB zu Recht erwogen, es habe betreffend
die Platzierung der Kinder Dringlichkeit vorgelegen, weshalb auf eine Anhörung
der durch den Beistand telefonisch nicht erreichbaren Beschwerdeführerin
verzichtet worden sei. Die Argumente der Beschwerdeführerin hierzu vermögen
nicht zu überzeugen. Die Dringlichkeit bestand darin, dass die Kinder laufend
weiter Schulstoff verpassten und der Handlungsbedarf immer grösser wurde. Die
Familie war bereits vor dem Schuleintritt von B____ und D____ auf ein
Eingreifen der Behörden angewiesen, da sich die Problematik des
Schulabsentismus sowie der gestörten Mutter-Kind-Beziehung wie ein roter Faden
bereits durch die Kindheit und Jugendzeit ihrer drei älteren Halbschwestern
gezogen hatte (vgl. oben E. 2.5). Seit dem Entscheid vom 12. Juni
2017, wo eine Kindswohlgefährdung von B____ und D____ festgestellt worden war,
waren weitere vier Monate vergangen. Beide Kinder waren zwischenzeitlich
medizinisch eingehend abgeklärt worden und damit die Argumente der Beschwerdeführerin,
wonach die Kinder wegen Krankheit der Schule derart häufig fernblieben,
entkräftet. Vor dem Hintergrund der geschilderten langjährigen Vorgeschichte
konnte ein weiteres Zuwarten nicht mehr verantwortet werden, womit
Dringlichkeit ohne weiteres gegeben war.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Schilderung des Beistandes, wonach sie nach
der Verhandlung vom 29. September 2017 nicht erreichbar gewesen sei (Protokoll
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 8 f.). Gestützt auf die Berichterstattung des
Beistands muss indessen davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich
telefonisch nicht erreichbar gewesen war (vgl. Aufstellung von F____ in Mail
vom 7. November 2017). Aus der Aktennotiz der KESB vom 9. Oktober 2017
geht zudem hervor, dass er durchaus vorhatte, die Modalitäten der Heimplatzierung
mit der Beschwerdeführerin zu besprechen („Der Beistand F____ habe von der
Mutter nichts gehört. Er beabsichtige, sie soweit informieren, dass man am
planen sei und auch wohin. Einzig über das Datum werde sie nicht informiert.“,
vgl. dazu auch Mail von [...] an Polizei vom 3. Oktober 2017). Als F____ die
Beschwerdeführerin nicht erreichte, konzentrierte er seine Bemühungen zu Recht
auf die Organisation eines möglichst reibungslosen Transports und eines
ungestörten Ankommens der Kinder im Schulheim. Es wäre in dieser Phase (auch)
an der Beschwerdeführerin gewesen, sich beim Beistand zu melden, wusste sie
doch aufgrund des Entscheids der KESB vom 29. September 2017, dass eine
Heimplatzierung ihrer Kinder bevorstand.
Diese
Schwierigkeiten, den Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, in Verbindung
mit der Dringlichkeit sind nachvollziehbare Gründe dafür, dass die Modalitäten
betreffend die Heimplatzierung nicht vorgängig mit ihr besprochen werden
konnten. Insbesondere mit Blick auf das Bestreben, die Platzierung der Kinder
für diese möglichst schonend und reibungslos und damit ohne Interventionen der
Beschwerdeführerin durchzuführen, durfte die KESB in diesem Fall auf die vorgängige
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend den genauen Ort und Zeitpunkt der
Platzierung verzichten. Darüber hinaus wurde ihr im vorliegenden Verhalten das
rechtliche Gehör gewährt. Da das Verwaltungsgericht über umfassende Kognition verfügt,
wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit,
sich im vorliegenden Verfahren schriftlich und mündlich gegenüber dem Gericht
zu äussern, geheilt. Zusammenfassend kann das Vorgehen der KESB im Hinblick auf
die genannten Umstände als gerechtfertigt bezeichnet werden.
3.1 Des
Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die KESB. So sei die erste Kontaktaufnahme seitens F____
erst am 9. August 2017 per eingeschriebenen Brief erfolgt, worin er seine
Ferienabwesenheit bis am 28. August 2017 mitgeteilt habe (Beschwerdebegründung
Ziff. 13 p. 6). Die Beschwerdeführerin habe hernach auf die in Aussicht
gestellte Kontaktaufnahme gewartet (Ziff. 13 p. 7). Nach dem Entscheid der KESB
vom 29. September 2017 habe sich F____ erst am 6. Oktober 2017 per SMS wieder mit
ihr in Verbindung gesetzt, obwohl er bereits am 4. Oktober 2017 den
Platzierungsort der Kinder der KESB unterbreitet habe. Die Aussagen des Beistands
zur fehlenden Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin seien insgesamt
widersprüchlich und daher vollkommen unglaubhaft. Auch die Angaben der
Lehrpersonen zu den unentschuldigten Absenzen der Kinder seien nicht korrekt.
So habe B____ etwa am 18. August 2017 nicht unentschuldigt, sondern
nachweislich wegen akuter Halsentzündung gefehlt, welche auch – gemäss der von
der KESB erteilten Auflage – durch Dr. med. L____ attestiert worden sei (Ziff.
14 p. 8). Wenn diese einwende, die Kinder seien eigentlich bis auf einmal immer
schulfähig gewesen, dann seien auch ihre Ausführungen falsch (Ziff. 16 p. 8).
3.2 F____
führte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 aus, er habe das Amt als
Beistand der Kinder am 12. Juni 2017 übernommen, da seine Vorgängerin von der
Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei. Seit der Übernahme der
Beistandschaft sei es ihm jedoch weder per Telefon, Brief oder SMS gelungen,
einen persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen. Aus diesem
Grund sei auch das persönliche Kennenlernen der Kinder nicht möglich gewesen. Ein
angekündigter Hausbesuch am 25. Juli 2017 habe nicht stattfinden können, da ihm
und seiner Kollegin durch die Beschwerdeführerin die Tür zur Familienwohnung nicht
geöffnet worden sei (vgl. dazu Mail vom 2. August 2017). Weitere Kontaktversuche
per SMS und Brief seien unbeantwortet geblieben (Beilage 1 zur Stellungnahme, vgl.
Mail vom 10. August 2017). Auch ein eingeschriebener Brief vom 9. August
2017 sei als nicht abgeholt retourniert worden (Beilage 2 zur Stellungnahme). Im
Nachgang des Entscheids vom 29. September 2017 habe er auftragsgemäss in der
ersten Oktoberwoche 2017 mit der Suche nach einem geeigneten Heim begonnen und zugleich
weiterhin den Kontakt mit der Beschwerdeführerin gesucht. Kurzfristig habe er
zwei Plätze im C____ zugesagt bekommen und sich am 18. Oktober 2017 persönlich
davon überzeugt, dass das Heim den von der KESB gestellten Anforderungen
entspricht (p. 2).
3.3 Zwar
haben die Kinder am 18. August 2017 wegen einer Halsentzündung die Schule nicht
besuchen können, was durch die Schulärztin bzw. deren Vertreterin entsprechend
attestiert worden war. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ging es
jedoch nicht mehr um einzelne Fehlzeiten, sondern um die Tatsache, dass B____
und D____ aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen einen Grossteil des bisherigen
Schulunterrichts verpasst hatten (vgl. dazu Mail von J____ vom 28. September
2017, wonach D____ in den vergangenen sechs Wochen von 30 Schultagen 23mal
gefehlt habe [sieben entschuldigte und 15 unentschuldigte Absenzen]; insgesamt
sei D____ nur siebenmal anwesend gewesen, davon fünfmal mit massiver Verspätung;
Mail von K____ vom 4. September 2017 betreffend die Absenzen von B____, der in
den vergangenen drei Wochen vier Mal verspätet zum Unterricht erschienen sei,
zwei Mal unabgemeldet gefehlt habe, einmal verspätet abgemeldet worden und
einmal von ihr wegen Unwohlseins nach Hause geschickt worden sei). Obwohl
beiden Kindern nach eingehender stationärer Abklärung beim
Universitäts-Kinderspital (UKBB) eine grundsätzlich gute Gesundheit und
Schultauglichkeit attestiert worden war (vgl. Bericht UKBB vom 5. September
2017), stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den Standpunkt, die
Kinder könnten aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht besuchen. Berichte
der Lehrpersonen deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre
Söhne teilweise aktiv am Schulbesuch hinderte. So schrieb K____ in einem Mail
vom 14. September, die Mutter sei in der Pause auf den Schulhof gekommen und
habe dort D____ krampfhaft umklammert gehalten, zudem habe sie versucht, B____
am Nachmittag vorzeitig aus dem Unterricht zu holen (vgl. dazu auch Mail von J____
vom 14. September 2017 und Mail vom 28. September 2017, wonach D____ ihm am 26.
September 2017 erzählt habe, er habe nicht zum Waldmorgen erscheinen können,
weil die Mutter geweint und ihn krampfhaft festgehalten habe; er wolle gerne in
die Schule). Aus den Mails der Lehrpersonen und der Schulärztin geht klar hervor,
dass der allergrösste Teil der Fehlzeiten der Kinder auch nach den Sommerferien
2017 tatsächlich nicht medizinisch begründet waren.
3.4 Aufgrund
des Gesagten können die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts einzig aufgrund der nach den Sommerferien 2017
erfolgten Absenzen erfolgt sei und damit eine viel zu kurze Zeitspanne betreffe,
nicht gehört werden. Vielmehr bestand vor dem Hintergrund des jahrelangen
Schulabsentismus beider Kinder offensichtlicher Handlungsbedarf. Auffallend
ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Lehrpersonen der Kinder, als auch
die Schulärztin, die immer wieder neuen Beistandspersonen der Kinder sowie die
KESB insgesamt wiederholt der unwahren Aussagen bezichtigt. So behauptete die
Beschwerdeführerin etwa, die Kinder seien von den Lehrern – unter anderem wegen
Lausbefalls – mehrfach nach Hause geschickt worden, was diese jedoch insofern
relativierten, als dass B____ insgesamt zweimal nach Hause geschickt worden
sei, bei D____ sei dies nie der Fall gewesen (Mail von K____ vom 14. September
2017, vgl. dazu auch Mails von Dr. med. L____ vom 30. August, vom 5. und vom 27.
September 2017 sowie Mail von J____ vom 28. September 2017). An der
Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin sodann aktenwidrig
behauptet, die Kinder seien nie medizinisch abgeklärt worden (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 10). Zudem stellte sie entgegen der Aktenlage in Abrede, es sei jemals eine
Familienbegleitung zur Unterstützung des Schulbesuchs der Söhne erfolgt (vgl.
dazu Bericht vom 31. März 2017 p. 5). Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Beschwerdeführerin
auch in der Vergangenheit stark dazu neigte, ihrem Umfeld die Schuld an den
fehlgeschlagenen Unterstützungsbemühungen und der mangelhaften Kommunikation zu
geben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach der Beistand keinen Kontakt
zu ihr gesucht habe, stehen die Angaben von F____ gegenüber; aus der Beilage vom
22. Dezember 2017 gehen jedenfalls zahlreiche durch ihn initiierte Kontaktversuche
hervor (vgl. dazu auch Mail vom 7. November 2017). Daran gibt es – insbesondere
vor der dargestellten Vorgeschichte – keinen Grund zu zweifeln. Zwar trifft es
zu, dass F____ im Anschluss an die Verhandlung vom 29. September 2018 nicht
unmittelbar den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht, sondern erst am 4. Oktober
2017 erstmals versucht hat, sie telefonisch zu erreichen (vgl. SMS vom 6. Oktober
2017). Dies ist jedoch insofern erklärbar, als ab diesem Zeitpunkt das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aufgehoben war und die
zentrale Aufgabe des Beistands nun nicht mehr darin bestand, den Kontakt zur
Beschwerdeführerin zu unterhalten, sondern ein geeignetes Schulheim für die
Kinder zu organisieren und die Platzierung in die Wege zu leiten.
3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die KESB ihren Entscheidungen durch die Akten
gestützte und damit korrekte Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt hat;
die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht.
4.1 Mit
ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt gegen die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Söhne. Sie macht geltend,
die Voraussetzungen für eine solche Massnahme seien nicht erfüllt, sei doch unbestritten,
dass die Kinder zuhause bei ihr keiner Gefährdung ausgesetzt seien. Insbesondere
rechtfertige der ungenügende Schulbesuch nicht die Platzierung der Kinder. Zur
Durchsetzung der Schulpflicht gebe es mildere Massnahmen als die Wegnahme der
Kinder, zu denken sei etwa an die Installation einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung. Eine derartige Massnahme sei offensichtlich geeignet und
gehe aufgrund der Subsidiarität dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
eindeutig vor (Beschwerde Ziff. 18 p. 9 f.).
4.2 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Oberste
Maxime des gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist das
Kindeswohl (Tuor/Schnyder/Jungo,
ZGB, 14. Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur
elterlichen Sorge Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4).
Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl.
auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 307 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N
40.01; Affolter-Fringeli/Vogel,
Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III
250 E. 3.4.2). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des
Kindeswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden.
Das heisst, die Massnahme muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und
darf drittens nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und
muss somit zumutbar sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und
der Komplementarität enthalten. Diese Grundsätze schliessen auch Folgendes ein:
Zwischen der idealen Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301 ff.
und dem Eingreifen der Behörde gemäss Art. 307 ff. gibt es eine Bandbreite, in
welcher gewisse elterliche Schwächen in Kauf genommen werden. Dem
Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht auch die Stufenfolge von schwächeren zu
einschneidenderen Kindesschutzmassnahmen. Das schliesst allerdings nicht aus,
dass sich gelegentlich zum Vornherein die einschneidendere Massnahme aufdrängt (Tuor/Schnyder/Jungo,
a.a.O., § 44 N 6 f.). Grundsätzlich
verfügt der Spruchkörper der KESB über einen grossen Ermessensspielraum bei der
Entscheidung über die Anordnung von Massnahmen (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O.,
Art. 440/441 N 16 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Kindesschutzmassnahme (Art.
307 ff. ZGB). Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so
hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche
Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt die Frage des
Verschuldens keine Rolle. Neben der Gefährdung des Kindes setzt der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts weiter voraus, dass das Kind in angemessener Weise
untergebracht wird (vgl. Breitschmid,
in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 310 N 6).
Zweifellos ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine sehr
einschneidende Massnahme für die Betroffenen. Die Entziehung ist nur zulässig,
wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber
erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden
(vgl. Breitschmid, a.a.O., Art.
310 N 4; Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Affolter/Fringeli, a.a.O.,
Art. 310/314b, N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 [nicht
publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen).
4.4 Es
ist aufgrund der gesamten Umstände und der Situation der Kinder zu prüfen, ob
eine Gefährdung von B____ und D____ im soeben ausgeführten Sinne besteht und ob
dieser nicht anders begegnet werden kann als durch die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts.
5.1 Im
angefochtenen Entscheid vom 29. September 2017 wird umfassend dargelegt, dass und
aus welchen Gründen das Wohl von B____ und D____ im mütterlichen Haushalt stark
gefährdet war. So seien sämtliche ambulante Hilfestellungen, namentlich
Schulgespräche, Familienbegleitung, Tagesstrukturen, Abklärungen des
Schulpsychologischen Dienstes und des Kinderspitals, diverse Auflagen sowie
eine Familientherapie aufgrund der mangelnden Kooperation, des starken
Widerstands und des erheblichen Einflusses der Beschwerdeführerin auf ihre
Kinder gescheitert (Entscheid E. 26 ff.). Eine durch die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (upk) ab dem 1. Dezember 2014 unter Einbezug der
ganzen Familie durchgeführte ambulante Multisystemische Therapie Kinderschutz
(MST) musste am 1. September 2015 erfolglos abgebrochen werden, da die Familie
nach den Sommerferien 2015 nicht mehr erreichbar gewesen sei und alle weiteren
Kontakte verunmöglicht habe. Im Abschlussbericht der upk vom 5. Februar 2016 wurde
mit Blick auf die anhaltend geringe Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern
und die jahrelangen vielschichtigen, nicht erfolgreichen Interventionen zum
Schutz der Kinder eine fortbestehende Entwicklungsgefährdung aller Kinder
festgestellt. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die Option einer
Fremdplatzierung hingewiesen, wobei gute Massnahmen und Strukturen gegeben sein
müssten, um einen erneuten massiven Loyalitätskonflikt der Kinder, vor allem
gegenüber der Kindesmutter, zu vermeiden (p. 16).
5.2 Aus
dem ausserordentlichen Bericht der früheren Beiständin H____ vom 28. Januar
2016 geht folgendes hervor: „Aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten,
der nicht anhaltenden Erfolge bisheriger ambulanter Hilfe und der fehlenden
Problemakzeptanz und Problemkongruenz der Mutter ist davon auszugehen, dass
sich die aktuell für die Kinder sehr schädliche Situation weiter fortsetzt und
weiter verschlimmert. Wenn die Kinder weiterhin die Bedürfnisse der Mutter über
ihre eigenen Bedürfnisse stellen müssen, werden sie sich nicht gesund und
altersentsprechend entwickeln können, was längerfristig zu massiven sozialen
und psychischen Problemen führen und die gesellschaftliche und berufliche
Integration und Teilhabe erschweren bzw. verunmöglichen kann. Weitere ambulante
Hilfen scheinen nicht mehr sinnvoll, wurde doch mit MST die intensivste
verfügbare ambulante Hilfe bereits ohne nachhaltigen Erfolg eingesetzt. Zudem
ist die Dynamik zwischen den Kindern und der Mutter so, dass ohne eine Trennung
der Kinder von der Mutter keine positive Veränderung zu erwarten ist“ (p. 5). Gestützt
auf die ausgeschöpften ambulanten Hilfsangebote wurde eine Fremdunterbringung
der Kinder empfohlen. Da davon auszugehen sei, dass die Mutter versuchen
werden, eine Platzierung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu
verhindern, sei sie nicht vorgängig über den Platzierungsort zu informieren und
zur Gewährleistung der Sicherheit aller Beteiligten die Polizei beizuziehen (p.
6).
Schliesslich
führte auch die mit Entscheid der KESB vom 12. Juni 2017 angeordnete Auflage,
wonach die Beschwerdeführerin jede Schulabwesenheit der Kinder durch ein Attest
der Schulärztin zu belegen hatte, nicht zum erwünschten Erfolg. Obwohl die
Beschwerdeführerin spätestens nach diesem Entscheid wusste, dass ihr der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts bevorstand, wenn sie sich nicht an die
Auflagen hielt, schickte sie ihre Söhne auch weiterhin nicht regelmässig in die
Schule und erklärte die Absenzen entweder gar nicht oder mit nicht erhärtbaren
medizinischen Gründen (vgl. dazu Mail J____ vom 20. Oktober 2017).
5.3 Dass
es im vorliegenden Fall entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht
nur um einen ungenügenden Schulbesuch geht, sondern die Entwicklung der Kinder
bei einem Verbleib bei der bzw. bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin
insgesamt gefährdet ist, geht aus dem Bericht der früheren Beiständin I____ vom
31. März 2017 hervor: „Dadurch, dass beide Buben häufig im Unterricht fehlen,
sind sie mit dem Schulbetrieb, den konkreten Abläufen im Unterricht, den
Umgangsformen zwischen SchülerInnen und den Lehrpersonen bzw. unter den
SchülerInnen nicht vertraut. Dies zeigt sich besonders bei B____, der älter ist
bzw. bei dem der Schulabsentismus bereits länger anhält. Er fühlt sich
verständlicherweise nicht wohl im Unterricht, wenn er zwischen längeren,
krankheitsbedingten Abwesenheiten die Schule mal wieder an einem Tag besucht.
Der Schulbetrieb, die anderen SchülerInnen, die Lehrpersonen, die Art, wie
zusammengearbeitet wird etc. sind ihm nicht vertraut. Wenn andere Kinder ihn
necken, weiss er sich nicht zu wehren. Durch das häufige Fehlen kann er jedoch
auch das Angebot der Lehrpersonen nicht nutzen, welche ihn darin unterstützen
zu lernen, wie er sich auf angemessene Weise wehren kann. B____ verpasst nicht
nur den Schulstoff, sondern ganz wesentlich auch die Möglichkeit, Selbst- und
Sozialkompetenzen zu entwickeln und zu trainieren“ (p. 6). D____ scheine gemäss
dem Eindruck der Lehrpersonen die Ängste und Sorgen der Mutter zu übernehmen
(p. 4). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss dem
Beschlussprotokoll des Standortgesprächs vom 18. Juni 2018 des C____ B____ im
Internat am besten gefalle, dass niemand Angst davor habe, er würde sich
verletzen und er dadurch mehr Freiheiten habe. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung
hat die Kindesvertreterin zudem darauf hingewiesen, dass D____ im letzten Jahr
insbesondere sprachlich grosse Fortschritte gemacht habe; so sei seine Sprache
letztes Jahr noch kaum zu verstehen gewesen, dies habe sich seit dem Eintritt
ins Heim stark verbessert (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung Plädoyer p.
11).
Vor diesem
Hintergrund sowie mit Blick auf die Tatsache, dass beide Kinder je rund die
Hälfte ihrer bisherigen Schulzeit verpasst haben (Bericht vom 31. März 2017,
vgl. dazu auch Bericht [...] vom 2. Mai 2017), liegt eine Gefährdung von B____
und D____ auf der Hand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wohl der
beiden Kinder in elementaren Bereichen, namentlich der schulischen,
persönlichen und sozialen Entwicklung stark gefährdet war und im Falle einer
Rückkehr in den mütterlichen Haushalt nach wie vor ist. Dieser Gefährdung des
Kindeswohls ist mit einer geeigneten kindesschutzrechtlichen Massnahme zu
begegnen.
5.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Heimplatzierung der Kinder seien unverhältnismässig.
Sie wäre durchaus bereit gewesen, einer Familienbegleitung zuzustimmen; so wäre
denkbar gewesen, die Beschwerdeführerin durch eine Person zu unterstützen,
welche ihr jeweils unter der Woche morgens dabei geholfen hätte, die Söhne zu
wecken und rechtzeitig in die Schule zu schicken. Dies hätte eine weit mildere
und taugliche Massnahme dargestellt, den regelmässigen Schulbesuch der Kinder
zu gewährleisten (Beschwerde Ziff. 18 p. 9 f.).
Aus dem durch
die frühere Beiständin verfassten Bericht vom 31. März 2017 geht hervorvor,
dass das Hilfssetting, welches die Beschwerdeführerin im Sinne einer milderen
Massnahme verlangt, im Dezember 2016 bereits etabliert worden war, jedoch
zufolge der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert und deshalb
Ende Januar 2017 abgebrochen worden war (p. 5; vgl dazu auch Stellungnahme KESB
vom 31. Januar 2018). So sei in Absprache mit der Beschwerdeführerin, den
Kindern und der Schule eine Begleitperson organisiert worden, welche B____ und D____
ab dem 1. Dezember 2016 jeweils um 7:30 Uhr zu Hause abholen und in die Schule
begleiten sollte. Ziel dieser Begleitung war, die Beschwerdeführerin in der
konkreten Alltagsituation darin zu unterstützen, die Kinder in die Schule zu
schicken sowie diese darin zu stärken, sich von daheim zu lösen und in die
Schule zu gehen. Aus den weiteren Ausführungen von I____ geht jedoch hervor,
dass die Beschwerdeführerin dieses Angebot nicht habe nutzen können. Trotz
anderslautender Vereinbarung sei sie zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, die
Begleiterinnen um 7:30 Uhr in ihre Wohnung zu lassen. Diese hätten jeweils
unten auf der Strasse warten müssen, bis die Kinder aus dem Haus gekommen seien.
Von insgesamt 16 Schultagen im Dezember 2016 hätten die Kinder lediglich sechs
Mal in die Schule begleitet werden können. Von insgesamt 19 Schultagen im Januar
habe B____ zwei Mal in die Schule begleitet werden können, vier Mal seien die
Kinder bereits alleine in die Schule gegangen. Die wöchentlichen Termine,
welche geplant gewesen seien, damit die Beschwerdeführerin mit dem
sozialpädagogischen Familienbegleiter die Abholsituationen hätte besprechen
können, hätten bis auf zwei Termine nicht stattgefunden. Zusammenfassend hätten
beiden Kinder während der beiden Monate Dezember 2016 und Januar 2017 den
Unterricht anstatt an 29 Tagen, nur an acht bzw. zehn Tagen besucht, so dass die
Begleitung per Ende Januar 2017 eingestellt worden sei.
Vor diesem
Hintergrund erschien eine erneute Installation eines entsprechenden Settings
tatsächlich nicht erfolgversprechend. Die KESB hat zu Recht darauf verzichtet.
5.5 Der
Beistand gab anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung zu Protokoll, die
Beschwerdeführerin sei eine sehr engagierte Mutter, sie suche regelmässig den
Kontakt zum Heim und bringe ihre Anliegen ein, namentlich weise sie darauf hin,
worauf bei den Kindern geachtet werden solle, dies reiche vom Gesundheitlichen
bis zu den Aktivitäten. Seien die Kinder krank, würden sie von der Mutter in
Basel gepflegt; der Beistand äusserte sein volles Vertrauen in ihre
diesbezüglichen Fähigkeiten (Auss. Beistand Prot. HV p. 4). Auch die
Rechtsvertreterin der Kinder führte aus, der Betreuer von B____ und D____ im
Heim habe sich dahingehend geäussert, die Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin funktioniere sehr gut, er schätze es insbesondere, dass sie
bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten direkt auf das Heim zugehe und ihre
Anliegen bespreche. Zwar komme es hin und wieder bezüglich der Behandlung der
Kinder zu Unstimmigkeiten, welche jedoch nicht gravierend seien, sondern sich
im normalen Rahmen bewegten (Prot. Verhandlung p. 5 f.).
Obwohl sowohl B____
als auch D____ auch seit dem Eintritt ins Heim wiederholt krank waren (und diese
Zeiten jeweils bei der Mutter in Basel verbrachten), stehen die krankheitsbedingten
Fehlzeiten am Unterricht doch in keinem Verhältnis zu den früheren Absenzen. Zwar
sind keine präzisen Angaben betreffend die aktuellen Krankheitsabsenzen von B____
und D____ im C____ aktenkundig; aus den die Kinder betreffenden Berichten des
Heims gehen jedoch keine übermässigen krankheitsbedingte Fehlzeiten hervor
(vgl. Berichte des C____ vom 22. März 2018 und vom 18. Juni 2018). So ist
bezüglich B____ im Bericht des Standortgesprächs vom 22. März 2018 unter der
Rubrik „Lebenspraktische Tätigkeiten“ (wozu auch die Unterrubrik „Gesundheit“
gehört) vermerkt: „Im Januar war B____ einmal krank und lag mit Fieber hier im C____
im Bett. Ansonsten war B____ gesund und fit bei uns.“ Weiter wird unter
„Physische Ressourcen“ berichtet, B____ könne aufgrund seiner Knieprobleme
keine Märsche absolvieren; diese Einschätzung wird im Bericht vom 18. Juni 2018
relativiert: „Zu Beginn seines Eintritts klagt B____ häufig über Schmerzen an
den Beinen, wodurch er keine Märsche laufen konnte. Im Moment fällt B____
jedoch durch seine aktive Art auf.“ Zu D____ vermerkt der
Standortgesprächsbericht vom 22. März 2018 zur Gesundheit lediglich: „Ansonsten
ist D____ aufgestellt und gesund.“ Auch bei den Schulberichten finden sich unter
der Rubrik „weitere Bemerkungen“ keine Angaben betreffend auffallend häufige
Krankheitsabsenzen der Kinder. Gemäss den Angaben der Kindesvertreterin habe
auch der für die Kinder zuständige Betreuer keine übermässigen
Krankheitsausfälle erwähnt (Prot. HV p. 6). Zudem ergibt sich aus den aktuellen
Standortberichten vom 18. Juni 2018, dass beide Kinder schulische Fortschritte
zu verzeichnen haben. Auf Frage des Gerichts hat die Beschwerdeführerin anlässlich
der Gerichtsverhandlung geschätzt, D____ sei im letzten Schuljahr insgesamt neun
bis zehn Wochen lang krank gewesen, B____ etwa sieben Wochen (Prot. HV p. 10
f.). Dagegen fällt die Schätzung des Beistandes weit geringer aus, geht er doch
für D____ von zwei und für B____ von vier Wochen krankheitsbedingter
Schulabsenz aus (Prot. HV p. 10). Selbst wenn auf die Schätzung der Beschwerdeführerin
abgestellt wird, ist offensichtlich, dass die krankheitsbedingten
Unterrichtsabsenzen der Kinder seit dem Eintritt ins Heim um ein Vielfaches
geringer ausgefallen sind, als während der Zeit, als die Kinder noch im
mütterlichen Haushalt gewohnt und annähernd die Hälfte der Schulzeit verpasst
hatten. Daraus ergibt sich, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die Platzierung von B____ und D____ geeignet ist, den beabsichtigten Zweck,
nämlich die Ermöglichung eines regelmässigen Schulbesuchs zu erfüllen.
5.6 Aus
dem Bericht des C____ betreffend die Standortgespräche vom 18. Juni 2018 geht
hervor, dass B____ sich gemäss eigenen Angaben im Internat sehr wohl fühle. Er
habe sich gut eingelebt und seine Platzierung akzeptiert. Er zeige in letzter
Zeit ein aufblühendes, offenes sowie auch zufriedenes Verhalten. Während er zu
Beginn seines Eintritts noch häufig über Schmerzen in den Beinen geklagt und
deshalb keine Märsche habe laufen können, falle er in letzter Zeit durch seine
aktive und sportliche Art auf (p. 1, 3, 4). Anlässlich der Anhörung durch die
instruierende Präsidentin vom 26. Oktober 2018 gab B____ an, im Heim Freunde
gefunden zu haben, sich jedoch durch das Verhalten gewisser Kinder gestört zu
fühlen. Es gebe vertrauenswürdige Betreuer, dennoch wolle er wieder nach Basel
zur Mutter zurückkehren. Er sei im Heim viel krank gewesen und habe mindestens
sechsmal Grippe gehabt (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2018). Gemäss der
Einschätzung der Betreuerin, [...], scheine sich auch D____ wohl zu fühlen im
Internat. Er sei einerseits gerne im Internat und zeige sich aufgestellt und
integriert, auf der anderen Seite falle es ihm schwer, sich von seinem Zuhause
abzulösen und sich vollumfänglich auf die Woche im Internat einzulassen. So
blühe er einerseits im Internat auf, sei lebendig, humorvoll sowie auch
herzlich. Auf der anderen Seite sei er häufig traurig, niedergeschlagen und
auch verzweifelt. Es scheine, als habe er Mühe, die familiäre Situation mit der
Situation im Internat zu verknüpfen (Bericht Standortgespräch vom 18. Juni 2018
p. 1, 2 f.). Diese Zerrissenheit war auch in der Anhörung vom 26. Oktober 2018
spürbar. So gab D____ an, er fände es schlimm, im Heim zu sein und wolle wieder
nach Hause. Jedoch konnte auch er vertrauenswürdige Betreuer und Freunde im
Internat bezeichnen, er sei jedoch auch schon durch andere Kinder geschlagen
worden (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2018).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E.
5.1.3 mit weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens des
Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch
das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens,
zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen
bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit
dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus
widersprechen können (vgl. Häfeli,
OFK ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus
familienrechtspsychologischer Hinsicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den
besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des
Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter,
Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die
dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls
nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen
Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.
Sowohl B____ als
auch D____ haben den Wunsch geäussert, wieder nach Hause zurückzukehren. Diese
Äusserungen mögen zum Teil der suggestiven Beeinflussung durch die
Beschwerdeführerin zuzuschreiben sein. Jedoch muss davon ausgegangen werden,
dass die Kinder durchaus auch von sich aus den Wunsch hegen, bei der Mutter und
den Geschwistern in einem intakten Zuhause aufzuwachsen. Ein solches Zuhause,
das den Kindern einen regelmässigen Schulbesuch und damit die Chance auf eine
gesunde persönliche, soziale und schulische Entwicklung gewährleisten kann, ist
jedoch bedauerlicherweise im heutigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Es ist
offenkundig und ohne weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere der erst
achtjährige D____ stark ambivalente Gefühle betreffend die Trennung von der
Mutter und die Heimplatzierung hegt. Jedoch erscheint unter Berücksichtigung
sämtlicher Informationen und in sorgfältiger Abwägung der vorhandenen Optionen
die Platzierung der beiden Kinder im C____ nicht nur als geeignet, sondern auch
als notwendig. Beide Kinder haben aufgrund des früheren Schulabsentismus grosse
Lücken im Schulstoff zu verzeichnen. Durch die Möglichkeit der internen
Beschulung im C____ haben sie nun die Chance, diese Lücken in einem geschützten
Rahmen zu schliessen. Die Vertreterin der KESB sowie die Rechtsvertreterin der
Kinder haben zu Recht darauf hingewiesen, dass im Fall der Rückkehr von B____
und D____ nach Basel ein erneuter Schulwechsel mit Übertritt in eine
Regelklasse beide Kinder nicht nur in schulischer, sondern auch in persönlicher
Hinsicht überfordern und entsprechend zurückwerfen würde (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung
p. 11 f.).
5.7 Die
Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Gerichtsverhandlung mehrfach ihre
Ansicht, wonach bereits die ältere Tochter E____ durch das Vorgehen der KESB
„ruiniert“ worden sei und ihre damit verbundene Befürchtung, B____ und D____
stehe infolge der Heimplatzierung ein ähnliches Schicksal bevor. Es ist ihr
diesbezüglich zuzustimmen, dass im Falle von E____ keineswegs ideale Bedingungen
für eine gesunde Entwicklung geherrscht hatten. Dazu hat aber ganz wesentlich
das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst beigetragen, welche nicht fähig
oder willens war, mit den Behörden zu kooperieren und dadurch E____ einen
regelmässigen Schulbesuch und das Erleben konstanter, verlässlicher Strukturen
zu ermöglichen. Es gilt nun, für die beiden Söhne rechtzeitig ein tragfähiges
und auf die Bedürfnisse der Kinder zugeschnittenes Vorgehen zu etablieren, zeichne
sich doch gemäss der Einschätzung der früheren Beiständin I____ bei B____ und D____
aufgrund des Schulabsentismus ein ähnlicher Verlauf wie bei E____ ab, welcher
bei jener zu einer schweren Entwicklungsbeeinträchtigung geführt habe (vgl.
dazu Bericht vom 31. März 2017 p. 8). Die Beschwerdeführerin scheint trotz
unbestreitbarer Liebe zu ihren Kindern und der ihr in den letzten Jahren
zugekommenen umfassenden Unterstützungsangebote nach wie vor nicht fähig, ihr
Verhalten auf die Bedürfnisse ihrer Kinder auszurichten und sich mit ihren
eigenen Anteilen am Schulabsentismus auseinanderzusetzen. Es ist verständlich,
dass sie unter der Trennung von ihren Kindern leidet und sich wünscht, sie
wieder bei sich zu haben. Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht aber
in keiner Weise dargelegt, dass sie ihre eigenen Anteile an der Situation
bewusst anzugehen bereit wäre. Es liegt demzufolge keine veränderte Situation
vor. Damit erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum
heutigen Zeitpunkt weiterhin als erforderlich und verhältnismässig. Es ist im
Interesse der Kinder unabdingbar, dass ein regelmässiger Schulbesuch garantiert
ist, was bei einem Verbleiben bei der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Die
Rechtsvertreterin der Kinder hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018
dazu treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchaus nach bestem
Wissen und Gewissen für ihre Kinder sorge, dass jedoch deren Bedürfnisse zum
jetzigen Zeitpunkt eine andere Art von Betreuung und Fürsorge unter der Woche
erfordern, als die Mutter sicherzustellen vermöge (Ziff. 8).
5.8 Nach
dem Gesagten ist das Wohl von B____ und D____ bei einer Rückkehr zur
Beschwerdeführerin in einem Ausmass gefährdet, dass eine Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder nicht zu umgehen
ist. Unter Berücksichtigung der langjährigen Vorgeschichte, insbesondere mit
Blick auf die Vielzahl der gescheiterten milderen Interventionen und das
jahrelange verweigernde Verhalten der Beschwerdeführerin, hat die KESB zu Recht
erwogen, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Fremdplatzierung von B____ und D____ die letzte Möglichkeit darstellt, den
Kindern ausserhalb des mütterlichen Einflussbereiches die Chance auf einen regelmässigen
Schulbesuch und damit auf eine gesunde Entwicklung zu gewährleisten. Das C____
ist namentlich aufgrund der Möglichkeit der internen Beschulung der geeignete
Platzierungsort für B____ und D____. Dem verständlichen Wunsch der Kinder, bei
der Mutter zu sein, kann durch das ausgedehnte Besuchsrecht – derzeit von
Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich in den Ferien – entsprochen
werden. Auf diese Weise kann, auch dank der guten Kooperation der
Beschwerdeführerin mit dem Beistand und den Mitarbeitenden des Heims, eine
Situation geschaffen werden, wo einerseits die Bedürfnisse der Kinder nach
regelmässigem Schulbesuch und angemessener Anleitung zur Selbständigkeit
zuverlässig gedeckt werden und wo sie anderseits an den Wochenenden, während
der Ferien und im Krankheitsfall die Verbundenheit mit der Mutter und den
älteren Schwestern erleben können. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme
auch in ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.
Die
Beschwerdeführerin hat an der Appellationsgerichtsverhandlung geltend gemacht, die
Telefonate mit ihren Söhnen würden seitens des Heims noch immer überwacht,
obwohl dafür kein Grund (mehr) bestehe. Mit Blick auf die seit der
Heimplatzierung ihrer Söhne gezeigte Kooperation der Beschwerdeführerin und zur
Gewährleistung einer auch zukünftigen positiven Zusammenarbeit und damit verbunden
einer erfreulichen Entwicklung von B____ und D____ ist es unerlässlich, dass
die Beschwerdeführerin regelmässig unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt zu
ihren Kindern pflegen kann. Der Beistand wird entsprechend angewiesen, bei der
Heimleitung darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Heimstrukturen und des
pädagogischen Konzepts regelmässig unbeaufsichtigte telefonische Kontakte
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern stattfinden können. Weiter
wird er angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zukünftigen Krankheitsabsenzen
der Kinder erfasst werden und schliesslich wird er daran erinnert, dass er als Beistand
der Kinder zwar nicht rund um die Uhr, aber doch in regelmässigen Abständen auch
Ansprechperson für die Beschwerdeführerin zu sein hat.
7.1 Die
Beschwerde erweist sich aufgrund des Gesagten insgesamt als unbegründet und die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über B____
und D____ als rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.
7.2 Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es ist
ihr die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche
Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten
des Staates. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreterin der
Kinder werden angemessen, entsprechend ihren jeweiligen Honorarnoten, aus der
Gerichtskasse entschädigt.
7.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 30. Oktober
2018 einen Aufwand von 24,7 Stunden geltend; zuzüglich 3,5 Stunden Hauptverhandlung
ergibt sich ein Gesamtaufwand von 28,2 Stunden. Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–
berechnet. Zur Summe von CHF 5‘640.– wird die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF
443.95 (8 % auf den im Jahr 2017 [16,1 Stunden] sowie 7,7 % auf den im Jahr
2018 [12,1 Stunden] geleitesteten Aufwand) und ein Auslagenersatz in Höhe von
CHF 87.50 zuzüglich MWST von CHF 6.85 (8 % auf 38.10 sowie 7,7 % auf CHF 49.40)
addiert. Alles in allem wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein
Gesamthonorar in Höhe von CHF 6‘178.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Auch die
Rechtsvertreterin von B____ und D____ wird aus der Gerichtskasse entlöhnt. Sie
hat mit Honorarnote vom 30. Oktober 2018 für das Jahr 2017 einen Aufwand von 7
Stunden und für das Jahr 2018 einen solchen von 6 Stunden geltend gemacht.
Daraus errechnet sich (ebenfalls zuzüglich 3,5 Stunden Hauptverhandlung) ein
Honorar von CHF 3‘300.–, hinzu kommen CHF 112.– (2017) und CHF 146.30 Mehrwertsteuer
sowie eine Spesenentschädigung in Höhe von CHF 53.20 zuzüglich CHF 4.25 (8 %
MWST). Dies ergibt gesamthaft ein Honorar von CHF 3‘615.75, welches der
Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit an
ihr festgehalten oder sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrensmit einer Gebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass
prozessierenden Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5‘640.– und
ein Auslagenersatz von CHF 87.50, zuzüglich 7,7 % (ab 1.1.2018) bzw. 8 % (bis
31.12.2017) MWST von CHF 450.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich
verbeiständeten Kinder, [...], werden ein Honorar von CHF 3‘300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 53.20, zuzüglich 7,7 % (ab 1.1.2018) bzw. 8 %
(bis 31.12.2017) MWST von CHF 262.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
G____, Beistand der Kinder, Kinder- und Jugenddienst (KJD)
[...], Rechtsvertreterin der Kinder
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.