Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.129
URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
Dr. iur. A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40,
4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Industriellen Werke Basel
vom 28. März 2018
betreffend Rechnung vom 22. November 2017
(Nr. [...])
Sachverhalt
Mit Rechnung
Nr. [...] vom 22. November 2017 stellten die Industriellen Werke
Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____ (nachfolgend
Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die Zeit vom 1. Oktober 2016
bis 30. September 2017 für Strom CHF 821.90, für Wasser CHF 998.92
und für Abwasser von CHF 1‘044.58 abzüglich eine Akontozahlung von CHF 1‘646.–
in Rechnung. In der dagegen vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen
Einsprache erhob dieser diverse Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und
beantragte die Offenlegung verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018
wiesen die IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der
Begründung dieser Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und
Auskunftsbegehren des Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von
Auskünften und verwiesen auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind.
Gewisse Auskünfte und die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB
teilweise mit eingehender Begründung. Dabei beriefen sich die IWB teilweise darauf,
dass ihr Stromtarif vom Regierungsrat geprüft und genehmigt worden sei. Mit
Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung
beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 an den
Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018
überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der
Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf
die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Der
Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat müsse die von ihm zur Diskussion
gestellten Fragen selber beurteilen und die Weiterleitung seines Rekurses an
das Verwaltungsgericht ohne Vorprüfung der Fragen durch den Regierungsrat verletze
den Aufsichtsauftrag des Regierungsrats. Der Regierungsrat habe als Aufsichtsbehörde
über die IWB jederzeit alle Anträge auf Überprüfung der Tätigkeit der IWB auf
ihre Gesetzmässigkeit zu prüfen (zum Ganzen Rekursbegründung, Ziff. 4).
Damit bestreitet der Rekurrent die funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts. Diese Rüge ist unbegründet.
1.1.2 Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) können die Betroffenen
gegen Verfügungen der IWB, mit denen diese über eine Einsprache entscheidet,
gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim
Regierungsrat Beschwerde erheben. Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so
können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte
Departement gemäss § 42 OG den Rekurs innert 30 Tagen seit
Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen,
falls dieses sachlich zuständig ist (sog. Sprungrekurs). Dementsprechend
bestimmt § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), dass das Verwaltungsgericht
seine Entscheide auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regierungsrat
Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige
Departement trifft. Ein Anspruch auf Behandlung des Rekurses durch den
Regierungsrat besteht nicht. Dieser ist frei, den Rekurs selber zu behandeln
oder direkt an das Verwaltungsgericht zu überweisen (VGE VD.2011.206 vom 22. August 2012 E. 1.1; VGE 758/2005 vom 12. September 2006 E. 1.1, 713/2003 vom 31. März 2004 E. 1; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008
[nachfolgend Schwank, Handbuch],
S. 435, 441 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 288 f.). Nach konstanter
Praxis werden justiziable Rekursfälle grundsätzlich direkt dem
Verwaltungsgericht überwiesen (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Eine
Darstellung unter Berücksichtigung der Praxis des Regierungsrates als
Rekursinstanz, Diss., Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 61). Die IWB unterstehen zwar der
Aufsicht des Regierungsrats (§ 28 Abs. 1 IWB-Gesetz). Dies
ändert aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts daran, dass es dem
Regierungsrat oder dem von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragten
Departement freisteht, einen Rekurs gegen eine Verfügung der IWB direkt dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen. Demensprechend bejaht das
Verwaltungsgericht in ständiger Praxis seine Zuständigkeit zur Beurteilung von
Rekursen gegen Verfügungen der IWB, die ihm vom Präsidialdepartement zum
Entscheid überwiesen werden (VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, VD.2014.49 vom 17. Dezember 2014 E. 1.1). Auch aus der
Aufsichtskompetenz des Regierungsrats kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten
nicht abgeleitet werden, dass der Regierungsrat verpflichtet wäre, auf Anträge
auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verhaltens der IWB einzutreten. Eine
solche Pflicht besteht auch bei der Aufsicht des Regierungsrats unterstehenden
Behörden nicht. Gemäss § 51 Abs. 1 OG kann jedermann Tatsachen,
die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren
vorgesetzten Behörde mit aufsichtsrechtlicher Anzeige (auch Aufsichtsbeschwerde
genannt) anzeigen. Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner
Anzeige (§ 51 Abs. 2 OG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige
vermittelt aber keinen Erledigungsanspruch (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2; Schwank, Diss., S. 47; vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1200 sowie Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 45). Der Anzeigesteller hat
auch keine Parteirechte wie zum Beispiel das Recht auf Begründung des
Entscheids oder das Recht auf Akteneinsicht (VGE 730/2008 vom
24. April 2009 E. 5.2; Schwank, Diss., S. 47; vgl. Häfelin et al., a.a.O., N 1200
sowie Tschannen et al., a.a.O., § 28
N 45). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses gestützt § 42 OG
i.V.m. § 12 VRPG und den Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018 gegeben ist. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]).
1.2 Der
Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
2.1 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2 VRPG
hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie
kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss
hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder
abgeändert werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist
substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw.
der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom
4. Juli 2005 E. 2.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent
mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf
den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513).
Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom
19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei
innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes
kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. Novem-ber 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen
sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).
2.2 In
seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der
Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende
Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite
diejenige der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen
sollen, kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der
Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht
beantwortet. Er stelle deshalb die auf den Seiten 4 bis 18 seiner Einsprache
gestellten Fragen im Rekursverfahren erneut (Rekursbegründung, Ziff. 4).
Der Rekurrent begründet jedoch nicht, weshalb die teilweise Verweigerung der
verlangten Auskünfte durch die IWB zu Unrecht erfolgt sein sollte und setzt
sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der angefochtenen
Verfügung nicht auseinander. Der Rekurrent wiederholt zwar die bereits in
seiner Einsprache erhobene Rüge, die Leistungen der IWB im Bereich der
öffentlichen Beleuchtung seien zu Unrecht nicht ausgeschrieben worden (Rekursbegründung,
Ziff. 4). Er unterlässt es aber, sich mit den Erwägungen betreffend die
öffentlichen Leistungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung
auseinanderzusetzen. Insgesamt setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
nicht auseinander und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb
die angefochtene Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass
die Rechnung den geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist,
fehlerhaft sein sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der
promovierter Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragener Advokat ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht.
Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.3 Im
Übrigen wäre auf den Rekurs zumindest grösstenteils auch mangels Anträgen in
der Sache nicht einzutreten. In seiner Rekursbegründung erklärt der Rekurrent,
er mache im Rekursverfahren die gleichen Anträge geltend wie im
Einspracheverfahren, wobei er davon ausgehe, dass es nicht sinnvoll sei, die
Anträge wörtlich zu wiederholen (Rekursbegründung, Ziff. 4). Diesbezüglich
ist der Rekurrent zunächst darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl sinnvoll wäre,
die Anträge in der Rekursbegründung zu wiederholen. Vor allem aber ist von
einem Rechtsanwalt wie dem Rekurrenten zu erwarten, dass er die Anträge am
Anfang oder am Ende der Rechtsschrift stellt. Am Ende der Einsprache findet
sich bloss die Bitte an die IWB, die vom Rekurrenten geltend gemachte
Verrechnung der Restforderung aus der streitgegenständlichen Rechnung mit den
in den Jahren 2009 bis 2017 angeblich zu viel bezahlten Konzessionsgebühren zu
akzeptieren. Eine Herabsetzung des Rechnungsbetrags wird damit nicht beantragt.
Der einzige diesbezügliche Antrag in der Sache befindet sich mitten in der
Begründung auf Seite 18 der Einsprache und ist bloss auf die Reduktion der
streitgegenständlichen Rechnung um den Beitrag an die Kosten des Betriebs
öffentlicher Brunnen gerichtet. Im Übrigen erklärt der Rekurrent in seiner
Einsprache nur, gegen welche Rechnungspositionen sich diese richte, aber nicht,
inwiefern die Rechnung aufgehoben oder abgeändert werden soll.
2.4 Die
Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt,
ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein
Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem Rekurrenten
selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, wenn
sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch
im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom 17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann
deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 Abs. 2
und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall
gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden können.
Entsprechend dem
Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
die Verfahrenskosten zu tragen. Da der vorliegende Nichteintretensentscheid
weniger aufwändig ist als ein Entscheid in der Sache, wird bloss eine gegenüber
dem Kostenvorschuss reduzierte Gebühr von CHF 1‘000.– erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.–. Im Umfang von CHF 500.– wird der Kostenvorschuss dem
Rekurrenten zurückerstattet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.