Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.184
URTEIL
vom 27. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
bisher: [...]
neu: […]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...],
Advokatin, [...]
C____ Tochter
D____ Sohn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten mangels
Begründung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 2. Oktober 2018 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihre beiden Kinder C____ und D____
auf. Die Kinder wurden bei ihrem Vater B____ untergebracht. Des Weiteren
errichtete die KESB ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine
Beistandschaft. Als Beiständin wurde E____ des Kinder- und Jugenddienstes (KJD)
ernannt. In Anwendung von Art. 450g ZGB wurde die zwangsweise Durchsetzung, das
heisst das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inklusive Türöffnung) von A____ sowie
die Zuführung der beiden Kinder an B____ angeordnet. Die vorsorglichen Massnahmen
wurden bis zum 30. März 2019 befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin) vom 12.
Oktober 2018. In dieser Eingabe ersucht sie um Fristerstreckung zur Begründung
ihrer Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2018
wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde
abgewiesen. Am 13. November 2018 traf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin
(Postaufgabe: 12. November 2018) beim Verwaltungsgericht ein.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist jedoch die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt.
Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um
Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt
und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Sie erhob die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist
gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.4
1.4.1 Beschwerden
sind nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30
Tagen zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn
aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl.
Droese/Steck, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450
ZGB N 42).
1.4.2 Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2018 ist mit „Beschwerde gegen
den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 […]“ betitelt. Im
Weiteren stellt die Beschwerdeführerin Antrag auf Fristerstreckung bis zum 11.
November 2018 „bezüglich der Beschwerdemöglichkeit“ gegen den angeführten
vorinstanzlichen Entscheid. Das Fristerstreckungsgesuch begründet die Beschwerdeführerin
mit der Ferienabwesenheit ihrer Anwältin.
Aus der Eingabe
vom 12. Oktober 2018 ergibt sich zwar, gegen was sich die Beschwerde richtet, das
heisst, dass der Entscheid der KESB vom 2. Oktober 2018 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens bildet. Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch
nicht, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid konkret
nicht einverstanden ist. In der Sache begründet sie ihre Beschwerde mit Eingabe
vom 12. Oktober 2018 jedenfalls nicht.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde das Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde abgewiesen, da die
gesetzliche Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB nicht erstreckt werden kann (vgl.
Reusser, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], a.a.O., Art. 450b ZGB N 20). Sodann wurde die Beschwerdeführerin
darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn sie ihr Fristerstreckungsgesuch mit einer
Ferienabwesenheit ihrer Anwältin begründet, sie sich an eine Vertretung ihrer
Rechtsvertreterin wenden oder eine solche selber beiziehen muss.
Die Frist zur
Begründung der Beschwerde lief vorliegend bis am 2. November 2018. In dieser
Zeit hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Beschwerdebegründung
einzureichen. Ihre handschriftliche Eingabe vom 12. November 2018, in welcher
sie „alle Vorwürfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018
infolge falscher Angaben [ihres] Ex-Ehemannes“ bestreitet, wurde offensichtlich
zu spät eingereicht. Ob diese Eingabe in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen
einer Beschwerdebegründung genügen könnte, kann deshalb offen gelassen werden.
Folglich fehlt vorliegend
eine den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b
Abs. 1 ZGB genügende Beschwerdebegründung.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde aufgrund fehlender
Begründung nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der Säumnis der
Beschwerdeführerin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands
und somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener
Kinder- und Jugenddienst (KJD), z.H. E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.