Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.115
URTEIL
vom 14.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juni 2018
betreffend Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juni 2018 wurde A____ (Berufungskläger) –
auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. Januar 2018 hin – des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse in Höhe CHF 25.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden dem Berufungskläger
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 400.– auferlegt.
Der
Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 29. Juni 2018 Berufung angemeldet
und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 19. Oktober 2018 eine
Berufungserklärung eingereicht. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts
aufzuheben und den Berufungskläger kostenlos freizusprechen. Der gleichzeitig
gestellte Beweisantrag, wonach das Fahrrad des Berufungsklägers in Augenschein
zu nehmen sei, wurde mit Verfügung des instruierenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (unter
Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht). Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 21. August 2017, um 22.15 Uhr, sein sich
nicht in vorschriftsgemässem Zustand befindliches Fahrrad der Marke „Aarios“,
an dessen vorderen und hinteren Speichen jeweils drei hell aufleuchtende und
blendende LED-Lichter angebracht gewesen seien, vom Bankverein in Basel herkommend
durch den Steinenberg in Fahrtrichtung Barfüsserplatz gelenkt zu haben.
Wenn das
Strafgericht in seinem Urteil die Farbe der Lichter thematisiert (vorinstanzliches
Urteil S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Anklageschrift
keinerlei Hinweise auf die mutmasslich blaue Farbe der Beleuchtung finden
lassen. Demgemäss kann darüber im Sinne des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) nicht
entschieden werden. Folglich hat das Berufungsgericht „bloss“ darüber zu befinden,
ob die Lichter blendeten und der Berufungskläger sich deshalb des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) schuldig gemacht hat.
4.1 Gemäss
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von
dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den
Vorschriften nicht entspricht. Gemäss Art. 216 Abs. 2 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) dürfen die
Lichter an Fahrrädern nicht blenden.
4.2
4.2.1 Der
Berufungskläger behauptet unwiderlegt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2;
Plädoyer-Notizen S. 1; Akten S. 36 f.), er sei bereits mehrfach unbeanstandet
von der Polizei kontrolliert worden. Auch dass er bei der Polizeiwache Clara
auf seine entsprechende Frage hin die Antwort erhalten habe, „Hauptsache
Licht“, erscheint nicht unplausibel. Dass der Berufungskläger die LED-Leuchten
bei einem renommierten Velohändler gekauft hat, ist durch die entsprechenden
Kaufbelege objektiviert (Akten S. 32 f.).
4.2.2 Vor
diesem Hintergrund konnte der Berufungskläger nicht wissen (auch nicht bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit), dass die Beleuchtung nicht den Vorschriften
entspricht, zumal er konstant ausgesagt hat, bei einer Internetrecherche nichts
gefunden zu haben, was gegen die Montage der Lichter gesprochen hätte (Akten S.
36; Verhandlungsprotokoll S. 2). Darüber hinaus kann juristischen Laien auch
nicht zugemutet werden, sich mit der Vielzahl strassenverkehrsrechtlicher
Regelungen auseinanderzusetzen und den konkreten Sachverhalt korrekt unter eine
Bestimmung – soweit sie denn erkannt wird – zu subsumieren.
4.3 Ferner
ist festzuhalten, dass es sich beim Polizeirapport vom 31. August 2017 (Akten
S. 2 ff.), der Grundlage der Anklage bildet, zwar um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel handelt (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1
StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; OGer ZH SB160362 vom 17. März
2017 E. 9.3.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf indes nur auf
einen – wie hier – inhaltlich bestrittenen Polizeirapport abgestellt werden,
wenn der Beschuldigte mit der rapportierenden Beamtin konfrontiert wurde und
Gelegenheit hatte, dieser dazu Fragen zu stellen (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai
2014 E. 2.3; vgl. auch AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2). Dies
ist vorliegend nicht geschehen, weshalb auf den Rapport vom 31. August 2017
aus formellen Gründen nicht abgestellt werden kann.
4.4 Im
Übrigen ist das angebliche Blenden durch die vom Berufungskläger montierte
Vorrichtung nirgendwo objektiviert. Es ist weder belegt, dass die Beleuchtung
in der Schweiz nicht zugelassen wäre, noch ist erstellt, dass die Beleuchtung
übermässig blendete, zumal den sich in den Akten (S. 7) befindlichen
Fotografien diesbezüglich kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Die
Feststellung, ob eine Beleuchtung blendet, ist vielmehr stark subjektiv
konnotiert. Solche Fälle können nicht mit denjenigen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
(bei denen mit dem Tempolimit ein objektivierter Wert vorliegt) verglichen
werden, in denen den Polizeibeamten aufgrund ihrer speziellen Schulung eine nur
kurze Beobachtungsphase für die realistische Angabe einer gefahrenen
Geschwindigkeit ausreichen kann (vgl. AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E.
4, SB.2017.19 vom 23. Januar 2018 E. 3.4).
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs freizusprechen ist. Vor diesem Hintergrund muss über den heute
erneuerten Beweisantrag (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2), wonach das Fahrrad des
Berufungsklägers in Augenschein zu nehmen sei, nicht entschieden werden. Indes
ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei Übertretungen keine neuen
Beweise abnehmen darf und es bei der Beurteilung, ob die Beleuchtung blendete, ohnehin
nicht auf den subjektiven Eindruck des Gerichts (genau so wenig wie auf denjenigen
der beanzeigenden Polizei) ankommt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428
Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung
für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der
vom Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 19. Juni 2018 (für das erstinstanzliche
Verfahren) und vom 14. Dezember 2018 (für das zweitinstanzliche Verfahren)
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von
CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen
sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘052.90 für das erstinstanzliche- und von
CHF 923.65 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs kostenlos freigesprochen.
A____ wird aus der Gerichtskasse
eine Parteientschädigung von CHF 1‘052.90 für die erste Instanz sowie von
CHF 923.65 für die zweite Instanz (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST)
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.