Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , lic. iur. A.
Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
verbeiständet durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.23
Verfügung vom 19. Januar 2018
Hilflosenentschädigung; Abgrenzung
Heim – Betreutes Wohnen
Tatsachen
I.
Der am 6. Juli 1956 geborene Beschwerdeführer leidet seit
seiner Geburt unter einer psychoorganischen Behinderung infolge eines
perinatalen Hirnschadens (Gutachten von Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 1, S. 52–55). Er bezieht seit 1979 eine
Invalidenrente (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend IV-Rente vom 25.
August 1980, IV-Akte 1, S. 94 f.) und stellte am 18. März 2004 erstmals einen
Antrag auf Hilflosenentschädigung (vgl. Anmeldung und Fragebogen für eine
Hilflosenentschädigung der IV vom 18. März 2004, IV-Akte 5), welcher jedoch abgewiesen
wurde (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Oktober 2004, IV-Akte
10). Auch am 31. August 2010 verfügte die Sozialversicherungsanstalt [...],
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe
(IV-Akte 36).
Am 16. September 2016 zog der Beschwerdeführer aufgrund einer
Verschlechterung des Allgemeinzustands vom Wohnort an der [...] ins D____ an
der [...] (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 3. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle
Basel-Stadt eine Abklärung zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte
59). Die Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe beim
Kleiderwechsel und der Kleiderauswahl, bei der Körperpflege sowie der
Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen sowie im Haushalt
angewiesen und seit März 2014 grundsätzlich eine lebenspraktische Begleitung
von regelmässig mindestens 2 Stunden pro Woche ausgewiesen ist (Abklärung vom
27. Juni 2017, IV Akte 63). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 73) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2015 eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu. Dabei berechnete
sie für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2016 eine Rente von
CHF. 470.‑ pro Monat und ab 1. November 2016 eine Rente von CHF.
118.‑, da sie den Umzug des Beschwerdeführers ins D____ als Heimeintritt
wertete (vgl. Mitteilung Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2018,
IV Akte 72).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____
(Beistand des Beschwerdeführers), am 6. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben
und das D____ sei nicht als Wohngemeinschaft mit Heimstatus einzustufen.
Mit Eingabe vom 9. und 14. Februar 2018 gibt der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 3. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren
fest und verlangt ausserdem, dass ihm seine Vorauszahlung von CHF 500.– zurückzuerstatten
sei.
Mit Duplik vom 1. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangte, findet am 11. September 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 19. Januar 2018 im Wesentlichen
gestützt auf den Bericht des Rechtsdienstes vom 27. Juli 2017 (IV-Akte 67) den
Umzug des Beschwerdeführers ins D____ als Heimeintritt gewertet.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das
Ausmass und die Art der Betreuung durch das D____ nicht dergestalt sei, dass dieses
als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) einzustufen sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 19. Januar 2018 den Umzug des Beschwerdeführers in das D____ zu Recht
als Heimeintritt im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV gewertet hat.
3.1.
Gemäss Art. 42
Abs. 1 IVG haben Versicherte mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als
hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der
Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung
angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3, 1. Satz IVG). Nach
Art. 42ter Abs. 1 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung
das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung
wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen
Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer
Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei
leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art.
34 Abs. 3 und 5 AHVG. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung
für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansätze
nach Abs. 1. Der Bundesrat hat diese Gesetzesbestimmungen in den Art. 35 ff. IVV näher
ausgeführt. Art. 35ter IVV, welcher seit 1. Januar 2015 in Kraft
ist, definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen wie folgt:
1 Als Heim im Sinne des
Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der
versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der
kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden
kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale
Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
[…]
4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive
Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten
Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich
und selbstbestimmt leben kann; und
c. die
Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
[…]
Mit der in Art. 35ter
IVV getroffenen Regelung statuiert der Bundesrat nebst dem formellen
(vgl. Abs. 2) auch den materiellen Heimbegriff (Abs. 1 und 3), wie er bereits
Rz. 8005 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) zugrunde lag bzw. liegt.
3.2.
Nach dem KSIH gilt somit als Heim jede kollektive Wohnform, die zur
Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient (KSIH Rz.
8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die
Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie
allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur
Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber
hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung,
Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche
Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in
der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation
die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine
besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der
Individualität der betroffenen Bewohner/innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb
und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche
Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime
typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder
in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet ist. Kein Heim liegt
u.a. dann vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich
Pflege und Betreuung selbst einkaufen kann; dies ist dann der Fall, wenn sie
beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und entlassen
kann, die Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der behinderten Bewohnerinnen
und Bewohner soweit wie möglich gewährleistet ist, die versicherte Person die
Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf sowie Einrichten)
und gestalten kann (KSIH Rz. 8005.3).
4.1.
Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung der Unterlagen, dass die
Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs.
1 IVV zu qualifizieren ist. Zunächst lässt sich eine kollektive Wohnform bereits
aus Ziff. 4 des Konzepts vom 26. August 2008 (2. Überarbeitung vom 22. November
2017) der E____ (BB 3) erkennen, welches vorsieht, dass sich jeweils 3–4
Personen eine Wohnung teilen. Aus dem Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per
5. April 2018 ist auf S. 3 ersichtlich, dass den Bewohnern pro Stockwerk 2
Duschen/Toiletten sowie eine Gemeinschaftsküche zur Verfügung stehen (vgl. auch
Anfrage/Bericht des Rechtsdienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2017,
IV-Akte 65, S. 2.). Der Begriff des Kollektiven meint Zusammenleben im Sinne
einer Wohngemeinschaft (vgl. KSIH Ziff. 8005 1/15 und Ziff. 8005.1 1/18), was
in casu in Anbetracht der geteilten Duschen/Toiletten sowie der
Gemeinschaftsküche ohne weiteres der Fall ist. Dafür ist es auch nicht erforderlich,
dass die einzelnen Bewohner miteinander in bestimmter Weise interagieren oder
dergleichen.
4.2.
Bestritten wird sodann nicht, dass die E____ die Verantwortung für
den Betrieb des D____ trägt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass eine
Institution, die Wohnungen und Zimmer für IV-Rentner/innen anbietet, welche
keine Chance mehr im offenen Wohnungsmarkt haben, per se verantwortlich für den
Betrieb sei und dies deshalb kein Argument für den Heimstatus sein könne. Dabei
verkennt er, dass eben genau diese Verantwortlichkeit ein Abgrenzungskriterium
zwischen betreutem Wohnen ohne beziehungsweise mit Heimstatus sein kann. Da die
E____ die Wohnungen zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb
der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt vorliegend keine Selbstorganisation vor.
Der Beschwerdeführer kann seine Wohnverhältnisse nicht selbst wählen und gestalten.
4.3.
Massgebend ist vorliegend ausserdem, dass im D____ nicht nur
Wohnraum zur Miete, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes
Leistungsangebot zur Verfügung gestellt wird, für das die Betroffenen in der
eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Dies lässt sich insbesondere am
gekoppelten Miet- und Betreuungsvertrag vom 9. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage
[BB] 2) erkennen, welcher gemäss Beistand des Beschwerdeführers unverändert von
der [...] auf die [...] übernommen wurde. Dieser enthält unter anderem folgende
Bestimmungen:
- Individuelles
Betreuungs- und Leistungsangebot
• Krisenintervention
• Führung persönlicher Gespräche
• Unterstützung in
Alltagshandlungen (Begleitung bei Kommissionen, Einzahlungen und Behördengängen
etc.)
• Koordination interdisziplinärer
Dienste (Invalidenversicherung, soziale Dienste, UPK, anderer Spitäler, Ärzten,
Polizei etc.)
• Unterstützung bei der
Reintegration in den Alltag
• Medikamentenverwaltung
• 24-stündige Erreichbarkeit einer
Betreuungsperson
• Unterstützung bei der
Aufrechterhaltung der Zimmerordnung
• Erledigen kleinerer Reparaturen
und Unterhaltsarbeiten (s. Ziff. 10)
- Präsenzzeit
einer qualifizierten Betreuungsperson
Werktags
9:00 Uhr–18:00 Uhr
Samstags 10:00
Uhr–16:00 Uhr
24-stündige telefonische
Erreichbarkeit
- Mietzins-
und Betreuungskosten
Mietzins inkl.
Nebenkosten, Energie 775.–
Betreuung/Betriebskosten,
BS Stufe 2 660.–
Total 1‘435.–
- Verwendungszweck
Die teilweise oder vollständige Untervermietung gemäss Art.
262 OR ist untersagt. Dies ergibt sich aus der Abhängigkeit zwischen
Mietverhältnis und Betreuungsgebot [recte: Betreuungsangebot]. Die Kombination
von Miete und Betreuung stellt kein unerlaubtes Koppelungsgeschäft, gemäss Art.
254 OR dar. Bei Beendigung bzw. Verweigerung des Betreuungsverhältnisses endet
das gesamte Vertragsverhältnis.
Daraus ergibt sich, dass im D____ tagsüber eine von der E____
angestellte Betreuungsperson anwesend ist. Zudem ist gemäss Ziff. 5 des
genannten Vertrags eine pauschale Entschädigung von CHF 660.– für die Betreuungsleistungen
des D____ geschuldet. Damit sind die alternativen Voraussetzungen gemäss Art.
35ter Abs. 1 IVV erfüllt, da der Beschwerdeführer weder die
Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform trägt (lit. a) und ausserdem
eine pauschale Entschädigung für die Betreuungsleistungen entrichten muss (lit.
c; Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28.06.2018, E. 2.3). Das
Betreuungs- und das Mietverhältnis stehen in einem abhängigen
Austauschverhältnis zueinander, da das Mietverhältnis bei einer nicht möglichen
Durchführung bzw. Verweigerung der Betreuung endet (Ziff. 12 und 14 des
gekoppelten Miet- und Betreuungsvertrags vom 28. Oktober 2015 (BB 2)). Daran
ändert auch nichts, dass die Strukturen des Heimes relativ locker und der
Beschwerdeführer frei ist in der Gestaltung seines Tagesablaufs und sich im
Restaurant [...] oder anderswo selbständig verpflegen kann. Entscheidend ist,
dass dem Beschwerdeführer nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt
wird, sondern gegen ein pauschales Entgelt darüber hinaus ein weiteres
Leistungsangebot wie 24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson,
Medikamentenverwaltung, Krisenintervention, Unterstützung in Alltagshandlungen
usw., also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem
Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für
deren Organisation die betroffene Person in der eigenen Wohnung selber
verantwortlich wäre. Im D____ wird ein für Heime typisches Spektrum an
Leistungen erbracht, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft
nicht (dauernd) gewährleistet ist.
4.4.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich die Wohnbedingungen
an der [...] in keiner Weise von denjenigen an der [...] unterscheiden. Insgesamt
könne er wie auch schon an der [...] selber bestimmen, welche Leistungen er von
wem in Anspruch nehme. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
Anfrage/Bericht des Rechtsdienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2017
(IV-Akte 65, S. 1) aufgrund einer Verschlechterung seines Allgemeinzustandes
ins D____ zog, da er sich dort in einem geschützteren Rahmen befinde und sich
sicherer fühlen könne. Bei der Wohnung an der [...] handelte es sich um eine
Einzimmerwohnung, womit schon das Erfordernis des kollektiven Wohnens nicht erfüllt
war. Tagsüber ist im D____ – im Gegensatz zur Wohnung an der [...] – eine Betreuungsperson
der E____ anwesend, nämlich von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr, am
Samstag von 10:00 bis 16:00 oder 17:00 Uhr und am Sonntag Vor- und Nachmittag
jeweils 1.5 bis 2 Stunden. Ausserdem ist eine Betreuungsperson gemäss Vertrag
24 Stunden erreichbar. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Wohnbedingungen an der [...] sich von denjenigen im D____ nicht unterscheiden.
4.5.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die IV-Stelle Basel-Stadt
bei einem anderen Bewohner des D____ im Vorbescheid nicht von betreutem Wohnen
mit Heimstatus ausgegangen sei, ist vorliegend unbehelflich: Ob betreutes
Wohnen mit Heimstatus vorliegt oder nicht, ist jeweils im Einzelfall abzuklären
(KSIH Ziff. 8005.1 1/18).
4.6.
Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen ergibt somit, dass
die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne von Art. 35ter
Abs. 1 IVV zu qualifizieren ist.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge erweist sich der vorinstanzliche
Entscheid als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 500.– bestehenden (reduzierten) Verfahrenskosten (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: