Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.108
Verfügung vom 16. Mai 2017
Invaliditätsschätzung;
Massgeblichkeit der Einkommensvergleichsmethode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war ab 15. August 2008 (vgl.
Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar 2015, IV-Akte 12) bei der B____ AG, [...],
angestellt und war in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von
Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der C____ versichert. Sie erlitt am 22.
April 2012 bei einem Sturz Beeinträchtigungen an beiden Händen (vgl.
Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte 11 S. 61). Der
Unfallversicherer erbrachte zunächst Leistungen. Nach einer Rückfallmeldung (vgl.
E-Mail vom 22. Juli 2014, IV-Akte 11 S. 52) lehnte der Unfallversicherer mit Verfügung
vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 11 S. 20 ff.) und Einspracheentscheid vom 9. Juni
2015 (IV-Akte 63 S. 19 ff.) die Leistungspflicht ab. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wies mit Urteil UV 2015 24 vom 13. Januar 2016 (gerichtsnotorisch) eine
von der Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_170/2016 vom 8. Juni 2016 (IV-Akte 171 S.
29 ff.) auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses
nicht ein. Mit Urteil UV 2016 55 vom 15. März 2017 (gerichtsnotorisch) wies das
Sozialversicherungsgericht sodann ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision
des Urteils vom 13. Januar 2016 ab.
b) Am 17. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf das Ereignis vom
22. April 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Am 20. Februar 2015 fand mit
der Versicherten das Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention statt (Protokoll,
IV-Akte 44). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen
aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung
ein (IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung
zur Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur
Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung
vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Versicherte als im Gesundheitsfall zu
80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft. Eine
Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94).
c) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____,
[...]spital [...] (nachfolgend: D____ Begutachtung) am 12. September 2015 ein bidisziplinäres
(rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie psychiatrische
Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113 S. 2) Gutachten (IV-Akte 113). Die D____
Begutachtung attestierte der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% für
eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113 S. 11). Mit Datum vom 18.
November 2016 nahm die D____ Begutachtung nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte
129). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. E____, FMH forensische Psychiatrie
und Psychotherapie) äusserte sich dazu am 25. November 2015 (IV-Akte 130).
d) Mit Vorbescheid vom 13. März 2017 (IV-Akte 164)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Die
Beschwerdeführerin erhob am 16. März 2017 (IV-Akte 165) Einwand. Am 10. März
2017 äusserte sich der RAD (sig. Dr. F____, FMH Allgemeinmedizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; vgl. Dokument zwischen IV-Akte 162
und 164). Die Beschwerdegegnerin erliess am 16. Mai 2017 die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 181).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. Mai 2017 wird sinngemäss
beantragt, es die Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.
b) Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 stellt die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Kostenerlass. Hinsichtlich dieses Punktes
folgen Eingaben vom 5. Juni, 14. Juni, 21. Juni, 24. Juni, (26. Juni; Kopie
einer Eingabe im Verfahren UV 2017 35, in welchem ebenfalls die Versicherte als
Beschwerdeführerin auftritt), 27. Juni, 28. Juni (Eingang 29. Juni), 28. Juni
(Eingang 30. Juni) und vom 15. Juli 2017. Der Instruktionsrichter lehnt diesen
Verfahrensantrag ab (vgl. Verfügungen vom 19. Juni, 23. Juni, 26. Juni und vom 28.
Juni 2018; vgl. auch Telefonnotiz im Verfahrensprotokoll vom 17. Juli 2017).
Ein Kostenvorschuss von CHF 800.-- geht am 20. Juli 2017 ein.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin repliziert am 10. September
2017.
III.
Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren
mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, KV 2017 7 und KV 2018 4)
findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und
erhält Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen. Dem anwesenden Vertreter der Beschwerdegegnerin
wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 181) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die
Beschwerdegegnerin nahm die Invaliditätsschätzung nach der gemischten
Bemessungsmethode vor (Anteil Erwerb 80%, Anteil Haushalt 20%). Für den
erwerblichen Teil nahm sie eine Einschränkung von 44.7% bzw., gewichtet
entsprechend dem Anteil von 80%, von 35,76% an. Dabei wurde entsprechend den
Schlussfolgerungen des Gutachtens der D____ Begutachtung vom 12. September 2015
(IV-Akte 113) eine medizinisch-theoretische Einschränkung in leidensangepassten
Tätigkeiten von 50% zugrunde gelegt. Für den Haushaltsteil wurde eine
Einschränkung verneint. Gesamthaft resultierte somit kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweistauglichkeit des
Gutachtens vom 12. September 2015 an. Namentlich rügt sie, eine Abklärung zu
den allergischen Fehlreaktionen ab Ende 2007 sei unterblieben. Sodann fehle
eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten.
Ferner rügt sie die Einschätzung des Status aufgrund der Abklärung im Haushalt.
Ob die angefochtene Verfügung der Prüfung standhält, ist
nachfolgend zu prüfen.
Zu klären ist vorab die Statusfrage und die daraus
resultierende Methode der Invaliditätsschätzung.
3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je
zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation
und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146,
150).
Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person
gegenüber der Abklä-rungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes
Gewicht zu, da sie als so-genannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener
und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und
das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit
Hinweisen).
3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 31. August 2015 unterschriftlich angegeben
(IV-Akte 68), sie wäre ohne Gesundheitsschaden seit 2012/2013 zu 100%
erwerbtätig. Die Hausarbeit würde „nebenbei“ erledigt.
Im Abklärungsbericht vom 21. September 2015 (IV-Akte 70) wird
zur Arbeitsbiografie aufgrund der Angaben der Versicherten festgehalten, sie
sei ab 2004 als Immobilienverwalterin und im Bereich Marketing und Design als
Selbstständigerwerbende tätig gewesen. Im Frühling 2008 sei dann erstmals eine
allergische "Horrorreaktion" aufgetreten. Die in Aussicht stehende
Tätigkeit, über eine Immobilienfirma bei einer neuen Überbauung insgesamt 30
Wohnungen und 60 Parkplätze zu bewirtschaften, habe darum nicht aufgenommen
werden können. Die selbstständige Erwerbstätigkeit habe die Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen per Februar 2009 aufgegeben. Ab August 2008 sei die
Versicherte bei der B____ AG zunächst mit einem Pensum von 40% als Betreuerin
angestellt gewesen. Per Juli 2011 sei das Pensum auf 70% und per Mai 2012 auf
80% erhöht worden. Allerdings habe die Versicherte das Pensum nach einem
Ereignis am 22. April 2012 nicht leisten können. Der Abklärungsbericht hält sodann
als Angabe der Versicherten fest, diese hätte bei guter Gesundheit bei der B____
AG in einem weiteren Schritt auf ein 100% Pensum erhöht. Die Hausarbeit werde
nebenher erledigt.
Die Abklärungsperson bezeichnet eine Erwerbstätigkeit von
maximal 80% als nachvollziehbar. Dies ohne Aufgabengebiet im Haushalt, da die
Versicherte diesen gemäss eigenen Angaben stets nebenher geleistet habe. Ebenso
sei zu beachten, dass der Ehemann der Versicherten seit 2010 Hausarbeiten erledige.
Zudem berichte die Versicherte, noch nie zu 100% erwerbstätig gewesen zu sein.
Dies jedoch nicht zu Gunsten der Hausarbeit. sondern aus gesundheitlichen
Gründen, da sie seit ihrem 25. Lebensjahr unter Rückenproblemen und, wie sich
herausgestellt habe, bereits als Kind unter sogenannten
"Fehlreaktionen" auf Gerüche und andere Stoffe leide.
Zwar hatte die Versicherte auch gemäss ihren eigenen Angaben nie
ein höheres Pensum als 80% ausgeübt. Nimmt die Beschwerdegegnerin aber an, dass
die Beschwerdeführerin auch als Gesunde kein Pensum von mehr als 80% ausgeübt
hätte, so erscheint es widersprüchlich, dies mit Hinweis auf die
Arbeitsbiographie damit zu begründen, die Versicherte habe aus gesundheitlichen
Gründen von einem 80% übersteigenden Pensum abgesehen. Damit ist die Frage
danach, in welchem Umfang die Versicherte sich ohne Gesundheitsschaden
erwerblich betätigen würde, nicht schlüssig beantwortet.
Es deutet vielmehr gerade auch die Situation im Haushalt darauf
hin, dass die Versicherte durch dort anfallende Aufgaben an einer
Erwerbstätigkeit zu einem vollen Pensum als Gesunde nicht gehindert wäre. Im
ergänzenden Abklärungsbericht vom 16. März 2016 wird zwar festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe „vehement“ bestritten, dass der – stellenlose - Ehemann
als Hausmann tätig sei. Es wird aber auch angegeben, dass er nach einem Sturz
der Versicherten im April 2012 Koch- und Gartenarbeit übernommen habe.
Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärung der
Versicherten vom 31. August 2015, dass sie in dem für die Beurteilung der
Rentenfrage entscheidenden Zeitpunkt (Juli 2015, vgl. nachstehend Erw. 5.1.)
als Gesunde in einem Pensum von 100% gearbeitet hätte.
4.1.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hat die D____ Begutachtung am 12.
September 2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai
2016 sowie psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113 S. 2) Gutachten
(IV-Akte 113) erstellt.
Die Gutachter erhoben als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2), den Verdacht auf
eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), Arthrosen im
Handgelenk beidseits (ICD-10: F60.4, vgl. die nähere Diagnosebeschreibung in
IV-Akte 113 S. 6) sowie ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M48.92, vgl.
nähere Diagnosebeschreibung a.a.O.).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte
die D____ Begutachtung eine beidseitige Sinusitis
(Nasennebenhöhlenentzündnung), einen pathologischen Lipidstatus sowie ein Muttermal.
4.2.
Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Mai 2016
(IV-Akte 113 S. 37 ff.) liegt nebst den von der Versicherten geschilderten, von
den Teilgutachtern jedoch nicht beurteilbaren allergischen Reaktion ein Schmerzproblem
vor allem beider Handelenke vor. Die Beschwerden hätten anamnestisch einen „eindeutig
mechanischen Charakter“ (IV-Akte 113 S. 45). Als objektive Befunde lägen
bildgebend eine STT-Arthrose, eine Rhizarthrose und eine Arthrose zwischen Os
hamatum und Os lunatum sowie eine mögliche Ruptur des skapholunären Ligaments
vor. Klinisch bestehe aber eine normale Funktion der Hände mit normaler Kraft.
Mit Blick auf dieses Schmerzproblem sowie die dazu erhobenen radiologischen
Befunde erachteten die rheumatologischen Teilgutachter Tätigkeiten, welche
einen mehrfach kraftvollen oder dauernden feinmotorischen Einsatz der Hände
benötigen, für nicht mehr geeignet. Arbeiten mit Tätigkeiten häufig über
Kopfhöhe oder mit sonstiger verstärkter Belastung der Halswirbelsäule seien
aufgrund der radiologisch sichtbaren Veränderungen der Halswirbelsäule trotz
aktueller Beschwerdearmut ebenfalls längerfristig nicht geeignet. Für eine
Tätigkeit mit dem hier soeben geschilderten Negativprofil erscheine eine
Rest-Arbeitsfähigkeit, abhängig vom Ausmass der entsprechenden negativen
Belastung, von bis zu 50% noch möglich (ganztags mit vermehrten und regelmässigen
Pausen sowie dazwischen ganzen freien Tagen). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ohne repetitive Dreh- oder Greifbewegungen, Heben von Lasten,
Arbeiten über Kopf, übermässige Nackenbelastung (z.B. dauernde Bildschirmarbeit)
oder ganztägiges Tippen auf einer Tastatur könne „aufgrund der klinischen und
radiologischen Befunde nicht begründet werden“.
Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin
gerügt, es sei der „mechanische Schaden“ nicht abgeklärt worden. Die D____
Begutachtung ist jedoch auf diesen Punkt im Rahmen der rheumatologischen
Beurteilung sehr wohl eingegangen (IV-Akte 113 S. 45). Die Gutachter führen
aus, ein mechanischer Charakter des Beschwerdebildes sei „aufgrund der
radiologischen Befunde nachvollziehbar“. Das Ausmass des Beschwerdebildes lasse
sich in der klinischen Untersuchung bei der freien und beschwerdearmen
Beweglichkeit der Handgelenke aber nicht vollständig nachvollziehen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter bzw. die
Beschwerdegegnerin auf weitergehende Abklärungen verzichtet haben.
4.3.
Zur Diagnostik führt das psychiatrische Teilgutachten vom 17.
Juni 2016 aus (IV-Akte 113 S. 66 f.), das vorherrschende Kennzeichen für die
Diagnose einer hypochondrischen Störung sei gemäss dem IDC-Manual (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 228 f. ) die
beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren
fortschreitenden körperlichen Erkrankungen zu leiden. Dies manifestiere sich
durch anhaltende körperliche Beschwerden oder anhaltende Beschäftigung mit
körperlichen Phänomenen. Hierbei würden normale oder allgemeine
Körperwahrnehmungen und Symptome von der betroffenen Person als abnorm und
belastend interpretiert. Die Aufmerksamkeit sei meist nur auf ein oder zwei
Organe oder Organsysteme des Körpers fokussiert. Die diagnostischen Kriterien
umfassten eine mindestens 6 Monate anhaltende Überzeugung, an höchstens zwei
schweren körperlichen Krankheiten (von denen mindestens eine speziell von dem
Patienten benannt sein müsse) zu leiden, oder die anhaltende Beschäftigung mit
einer angenommenen Entstellung oder Missbildung. Hierbei verursache die
ständige Sorge und Überzeugung andauernden Leidens eine Störung des
alltäglichen Lebens. Zudem veranlasse es die Patientin, medizinische
Behandlungen oder Untersuchungen (auch von Laienheilern) aufzusuchen. Es bestehe
die hartnäckige Weigerung, die medizinische Feststellung zu akzeptieren, dass
keine ausreichende körperliche Ursache für die körperlichen Symptome vorliege.
Eine vorübergehende Akzeptanz für kurze Zeiträume spreche nicht gegen die
Diagnose. Der Ausschlussvorbehalt sei (einzig) das Vorkommen der oben genannten
Symptomatik während einer Schizophrenie, einer verwandten Störung oder einer
affektiven Störung.
4.3.1. Bei der Versicherten bestehe seit mehreren Jahren die
anhaltende Überzeugung, an schweren allergischen Reaktionen zu leiden, wobei es
durch unsachgemässe Behandlungen zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes
mit „Kettenreaktionen" und „Horrorfehlreaktionen" (IV-Akte 113 S. 67)
gekommen sei. Zudem könne sie nach einem Sturz auf ihre Hände diese nur noch
eingeschränkt benutzen. Es würde zu Gelenkluxationen, Taubheit in den Fingern
und einer starken Krafteinschränkung kommen. Hierbei sei im Begutachtungsgespräch
eine gesteigerte Körperwahrnehmung feststellbar gewesen. Diese sei dadurch zum
Ausdruck gekommen, dass die Versicherte ein Pulsoximeter bei sich getragen habe
und bezüglich der Hände angegeben habe, keinesfalls grössere Lasten als 1 kg
pro Körperseite tragen zu können. Zudem sei eine hartnäckige Weigerung
festzustellen, zu akzeptieren, dass keine ausreichende körperliche Ursache für
ihre Beschwerden habe gefunden werden können. Es sei stets ein negativer
Allergietest mit der Begründung nicht akzeptiert worden, dass die für die Beschwerdeführerin
zutreffenden Allergene nicht mit schulmedizinischen Tests erfasst werden könnten.
Oder sie habe der schulmedizinischen Diagnostik eine deutlich eingeschränktere
Aussagekraft zugewiesen, als tatsächlich vorhanden sei. Bevorzugt seien von der
Explorandin alternative Heilmethoden (Homöopathie) angewandt und entsprechende
Hellpraktiker aufgesucht worden. Die andauernde Sorge und Überzeugung, an den
geschilderten Erkrankungen zu leiden, hätten zu einer Einschränkung des
alltäglichen Lebens geführt. In ihrer Wahrnehmung betrachte sich die
Versicherte bis auf tägliche leichte Einkäufe nicht mehr belastbar. Jegliche
Haushalts- und Gartenarbeiten würden vom Ehemann durchgeführt. Es bestehe zudem
die ständige Befürchtung, eine allergische Reaktion zu erleiden, wodurch sich
der Bewegungsradius zumeist stark einschränke. Die Gutachter bezeichnen die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung namentlich aufgrund der Wahrnehmung der
Explorandin vor, während und nach der Begutachtung als „hochwahrscheinlich“
(IV-Akte 113 S. 69). Mangels Vorberichten und Fremdanamnesen könne sie
allerdings „nicht mit Sicherheit“ gestellt werden (IV-Akte 113 S. 69).
4.3.2. Mit Blick auf die zweite psychiatrische Diagnose einer
histrionischen Persönlichkeitsstörung führen die Gutachter (IV-Akte 113 S. 69)
aus, diese Störung sei gekennzeichnet durch oberflächliche und labile Affekte
mit leichter Beeinflussbarkeit durch äussere Umstände, den Hang zur
Selbstinszenierung und einem theatralischen bis egozentrisch anmutendem
Verhalten, ständiges Mittelpunktstreben, Selbstbezogenheit, Verlangen nach
Anerkennung, eine erhöhte Kränkbarkeit und leichte Verletzbarkeit der Gefühle. Alle
genannten Charaktermerkmale seien im Rahmen der Begutachtungssituation bei der
Explorandin erkennbar gewesen, was für das Vorliegen einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung spreche.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung
(vgl. Protokoll) geltend gemacht, die Folgen einer erlittenen Vergewaltigung
(gemäss ihrer Schilderung im Jahre 1987, IV-Akte 113 S. 57) seien von der D____
Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Die Gutachter haben diesen Punkt im
Rahmen ihrer Stellungnahme zu ärztlichen Beurteilungen in den Vorakten erörtert
(IV-Akte 113 S. 72 f.). Die D____ Begutachtung weist auf einen Vorbericht von
Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2015 (IV-Akte 59) hin.
In diesem Bericht wird anamestisch das Vorhandensein einer posttraumatischen
Belastungsstörung erwähnt. Die D____ Begutachtung hält jedoch fest, das für die
posttraumatische Belastungsstörung verantwortliche Ereignis werde im Bericht
von Dr. G____ nicht erwähnt. Sie vermuten, dass es sich hierbei um die von der
Explorandin geschilderte Vergewaltigung handeln könnte. Von der Explorandin sei
in diesem Zusammenhang jedoch nicht von Vermeidungsverhalten, einem
Wiedererleben der Belastung in Form von Nachhallerinnerungen oder damit in Zusammenhang
stehende anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität oder
Erregung berichtet worden. Die von der Versicherten angesprochene
Vergewaltigung ist somit im Gutachten nicht unberücksichtigt geblieben, jedoch
wurde dieses Ereignis mit einleuchtender Begründung als ohne aktuelle Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft.
4.3.4. Die psychiatrischen Fachärzte gelangten zur
Einschätzung (IV-Akte 113 S. 74), die Versicherte sei in einer Beschäftigung,
wie derjenigen zuletzt bei der B____ AG, mit vielfältigen zwischenmenschlichen
Kontakten, nicht flexiblen Arbeitsabläufen und mit wenig Spielraum für
individuelle Struktur- und Zeiteinteilungsmöglichkeiten, nicht arbeitsfähig.
Die Gutachter beschreiben das Arbeitsprofil eines angepassten Arbeitsplatzes
dahingehend (IV-Akte 113 S. 74 f.), die Tätigkeit sollte „am ehesten im Lehrberuf
der Explorandin (Graphikerin) liegen, in welchem sie die Ausbildung abgeschlossen
habe und eine jahrelange Berufserfahrung vorweisen könne. Zudem bezeichne die
Versicherte Malen und Fotografieren als ihre aktuellen Hobbys, sodass davon
ausgegangen werden könne, dass ihr in diesen Bereichen (inklusive einer Arbeit
am PC) die Benutzung ihrer Hände möglich sei. Hierbei wäre die Arbeit in einem
Grossraumbüro, aufgrund der vielfältigen sozialen Interaktionen mit
Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden und der Befürchtung der Explorandin
Allergenen exponiert zu werden, als ungünstig anzusehen. Optimal wäre die
Einteilung an einem Einzelarbeitsplatz oder gar eine Home-Office Möglichkeit.
Aufgrund der rigiden Persönlichkeitsstruktur und der hypochondrischen Störung
der Beschwerdeführerin seien Arbeitsplätze ungeeignet, welche eine hohe
Flexibilität im Umgang mit anderen Personen voraussetzten bzw. die Fähigkeit,
sich auf vielfältige soziale Kontakte flexibel einzustellen. Verweistätigkeiten,
unabhängig von dem erlernten Beruf, seien aber grundsätzlich auch möglich. Das
Konfliktpotenzial wäre dann aber deutlich erhöht und würde eine Verminderung
der Funktionalität der Explorandin nach sich ziehen (IV-Akte 113 S. 74 f.). In
einer solchermassen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50%
leistungsfähig, die entsprechend erforderlichen Ressourcen seien grundsätzlich
gegeben. Hierbei sollte eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums im
Verlauf von 50% auf 100% angestrebt werden und auch möglich sein.
4.4.
In einer Gesamtschau (IV-Akte 113 S. 11) bezeichnet die D____ Begutachtung
die Versicherte für körperlich überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten
als nicht arbeitsfähig, dies aufgrund der rheumatologischen Diagnosen. Für Verweisungstätigkeiten
attestiert die D____ Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Einschränkung ergebe sich durch die psychiatrischen
Symptomatiken. Aufgrund der vorliegenden Ressourcen sei eine sukzessive Steigerung
des Arbeitspensums im Verlauf von 50% auf 100% möglich und sollte auch angestrebt
werden.
Mit Datum vom 18. November 2016 nahm die D____ Begutachtung
nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte 129) zur Frage des Beginns der
hypochondrischen Störung. Die Gutachter verweisen darauf, dass zwar keine
psychiatrischen Berichte oder Berichte des Hausarztes aus früheren Jahren
vorlägen. Der bis Anfang 2008 behandelnde Hausarzt habe im Jahr 2008 seine
Tätigkeit aufgegeben. Mit Bericht vom 28. November 2011 (IV-Akte 18 S. 2)
attestiere er jedoch stark beeinträchtigende Symptome körperlicher und
psychischer Natur. Die Versicherte selbst habe in der IV-Erstanmeldung sowie in
verschiedenen Schreiben an die IV-Stelle und auch in der Anamnese berichtet, es
sei 2007/2008 zu „Horrorfehlreaktionen" gekommen, welche von den „Schulmedizinern"
nicht ernstgenommen worden seien. Die Dermatologie des H____spitals [...] habe
die Mitbeteiligung psychogener Mechanismen an den nur anamnestisch ermittelten,
klinisch nicht objektivierten Unverträglichkeitsreaktionen der Versicherten erwähnt.
Gestützt auf diese Angaben bejaht die D____ Begutachtung ein länger
zurückreichendes Störungsbild; die hypochondrische Störung habe mindestens seit
2008 bestanden.
Der RAD (sig. E____, FMH forensische Psychiatrie und
Psychotherapie) bejaht die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens im
Hinblick auf alle nach der höchstrichterlichen Praxis massgeblichen Anforderungen
mit Stellungnahme vom 25. November 2016 (IV-Akte 130).
4.5.
Die Beschwerde bringt als Indizien gegen die Beweiskraft des bidizsiplinären
Gutachtens vom 12. September 2015 (IV-Akte 113) im Wesentlichen vor, den Ursachen
für ihre Allergien bzw. die deswegen ausgelösten „Fehlreaktionen“ seien nicht
abgeklärt worden. Hierzu ist auf die bereits wiedergegebenen Darlegungen in der
zusätzlichen Stellungnahme der D____ Begutachtung vom 18. November 2016 zu
verweisen. Es wurden zwar anamnestisch klinisch nicht objektivierte
Unverträglichkeitsreaktionen der Versicherten erwähnt. Das diagnostizierte
Krankheitsbild einer hypochondrischen Persönlichkeitsstörung besteht nun aber
gerade in der beharrlichen Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder
mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Erkrankungen zu leiden. Hierzu
nähere Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu fordern, erscheint im
Rahmen des Beschwerdebildes zwar subjektiv folgerichtig, objektiv sind davon
jedoch keine Erkenntnisse zu erwarten. Ist die Diagnose der hypochondrischen
Störung vorliegend zwar nicht mit Sicherheit, jedoch mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen, so muss es mit dem Verzicht auf
weitere Abklärungen zu einer allergischen Erkrankung sein Bewenden haben.
Soweit in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten in bisherigen Tätigkeiten sei nicht hinreichend
untersucht worden (vgl. Beschwerde S. 3 letzter Absatz), ist klarzustellen,
dass die D____ Begutachtung die Tätigkeit bei der B____ AG als ungeeignet,
dagegen eine Betätigung im erlernten Beruf als Grafikerin als mit den gegebenen
Einschränkungen besser vereinbar bezeichnet hat. Ohnedies geht es im Hinblick
auf die Invaliditätsschätzung um auf dem ganzen Arbeitsmarkt verfügbare
Verweisungstätigkeiten, welche den Beeinträchtigungen Rechnung tragen. Somit
ist der Einwand, die Beurteilung gemäss bidisziplinärem Gutachten gehe auf die
Restarbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten nicht ausreichend ein, nicht
stichhaltig.
5.1.
Die Invaliditätsschätzung, welche gemäss vorstehender Erw. 3
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat, muss in zeitlicher
Hinsicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns
berücksichtigen.
Am 17. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf das Ereignis vom
22. April 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Somit kommt der frühest
mögliche Rentenbeginn mit Rücksicht auf Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2015 zu
liegen.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 hält
fest, die Versicherte sei seit Juli 2014 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Auf dieser Grundlage ist die Jahrfrist gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2015 abgelaufen.
Somit ist eine Invalidenrente, sofern auch die weiteren
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 IVG), ab Juli 2015 geschuldet.
5.2.
Für den erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin ein
Valideneinkommen von CHF 48‘880.-- eingesetzt. Dieser Betrag ist der Auskunft
der Arbeitgeberin vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 159) zu entnehmen, wonach die
Versicherte im Jahre 2015 bei Weiterführung des zuletzt ausgeübten
Beschäftigungsgrades von 80% ein Salär in dieser Höhe erzielt hätte.
Gründe dafür, ein höheres Valideneinkommen einzusetzen, sind
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte auch in der Zeit vor der
Anstellung bei B____ AG nie wesentlich mehr verdient. In vereinzelten Jahren,
z.B. 1992 und 1995, hatte die Versicherte etwas über CHF 50‘000 verdient,
ansonsten lagen die Einkünfte darunter (vgl. IK-Auszüge, IV-Akte 9 S. 2 ff.).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mit CHF 27‘031.--
beziffert. Sie hat diesen Wert hergeleitet aus den Statistiken zur
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5%). Danach
konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von
CHF 54'062.-- erzielen.
Umgelegt auf ein noch zumutbares Pensum von 50% entspricht dies
CHF 27'031.--.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug von
diesem Invalideneinkommen gewährt (IV-Akte 181 S. 2). Sie verweist darauf, mit
der Reduktion des Arbeitspensums sowie der Anwendung des tiefsten
Kompetenzniveaus seien leidensbedingte Einschränkungen bereits berücksichtigt. Dem
ist bezüglich Reduktion des Arbeitspensums deshalb zu folgen, weil die D____
Begutachtung eine sukzessive Steigerbarkeit des Arbeitspensums ab 50%
angesichts vorhandener Ressourcen bejaht. Richtig ist auch der Hinweis der
Beschwerdegegnerin bezüglich des Kompetenznivaus. Die Versicherte hat eine
Berufsausbildung. Wenn dies zu ihren Gunsten für die Schätzung des
Invalideneinkommens unberücksichtigt bleibt, so ist dadurch im Ergebnis in der
Tat im Ergebnis eine leidensbedingte Einschränkung berücksichtigt.
Bei Gegenüberstellung der angeführten Vergleichseinkommen
resultiert ein Invaliditätsgrad von 44.7%.
5.4.
Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zu einer Viertelsrente (Art.
28 Abs. 2 IVG), welche ihr nach dem schon Dargelegten ab Juli 2015 zu
entrichten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015
eine Viertelsrente zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: