Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2018.14
ENTSCHEID
vom 2.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
c/o [...], [...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2017
betreffend Forderung aus Darlehen
Sachverhalt
Die B____ AG (Klägerin
und Berufungsbeklagte) ist eine im Finanzbereich tätige Aktiengesellschaft mit
Sitz in Zug. Die A____ AG (Beklagte und Berufungsklägerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie betrieb unter anderen die [...] an
der [...] in Basel. Die Berufungsbeklagte leitete im Jahr 2014 Betreibung gegen
die Berufungsklägerin ein (Zahlungsbefehl Nr. […] vom 15. Dezember 2014, Klagebeilage
31), wogegen die Berufungsklägerin Rechtsvorschlag erhob. Daraufhin reichte die
Berufungsbeklagte am 13. Juli 2015 ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine
Einigung erzielt werden konnte, erhob die Berufungsbeklagte am 28. Januar 2016
Klage gegen die Berufungsklägerin beim Zivilgericht. Darin beantragte sie, es
sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 133'598.50
nebst Zins zu 8 % seit 1. April 2012 und CHF 49'157.80 nebst Zins von 8 % seit
28. Mai 2004 und CHF 33'417.90 nebst Zins von 8 % seit 15. November 2009
zu bezahlen. Des Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamts Basel-Stadt zu beseitigen und die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Zudem
stellte sie den Antrag, es sei Herrn C____ der Streit zu verkünden. Mit Eingabe
vom 29. Februar 2016 teilte C____ mit, dass er nicht als streitberufene Person
in das Verfahren eintrete. Mit Klagantwort vom 22. April 2016 beantragte die
Berufungsklägerin die Abweisung der Klage. Zudem erhob sie
Streitverkündungsklage gegen die D____ AG. Das Zivilgericht trat auf die
Streitverkündungsklage gegen die D____ AG mangels Leistung des Kostenvorschusses
nicht ein. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fand am 25. Oktober 2017 die
Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht
die Berufungsklägerin dazu, der Berufungsbeklagten CHF 216'174.20 nebst
Zins zu 8 % auf CHF 133'598.50 seit 1. April 2012 und Zins zu 8 % auf CHF
82'575.70 seit 5. Januar 2015 zu bezahlen. Das Zivilgericht hob den
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 15. Dezember 2014 auf
und auferlegte die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der
Berufungsklägerin. Auf Antrag der Berufungsklägerin begründete das Zivilgericht
den im Dispositiv eröffneten Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob
die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 19. März 2018 Berufung und beantragte darin,
es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und es sei die
Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Berufungsantwort
vom 30. Mai 2018 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung vom 19.
März 2018 vollumfänglich abzuweisen und dementsprechend der Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu bestätigen. Mit Replik vom 12. Juli 2018 hielt die Berufungsklägerin an den Berufungsbegehren
vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 23. Juli 2018 hielt die Berufungsbeklagte
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall,
weshalb die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen
Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art.
311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am
16. Februar 2018 zugestellt. Da der 18. März 2018 ein Sonntag war,
erfolgte die Berufung vom 19. März 2018 innert Frist (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO)
und auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach
einzutreten.
Zum Entscheid
über die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Kammerentscheid des
Zivilgerichts ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1
Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Das Zivilgericht
führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Berufungsbeklagte ihre
Forderungen auf einen Darlehensvertrag vom 24. April 2001 und zwei Auszahlungsbelege
vom 24. April 2001 stütze. Ausgehend von der Darlehenssumme von CHF 165'598.50,
habe die Berufungsbeklagte CHF 32'000.– als geleistete Abzahlungen anerkannt,
was die eingeklagte Rückforderungssumme von CHF 133'598.50 ergebe. Hinzu komme
der geltend gemachte Vertrags- resp. Verzugszins (angefochtener Entscheid,
E. 2 mit Verweis auf die Klage, S. 11 f.). Der Darlehensvertrag und
die tatsächliche Auszahlung des Darlehens seien somit mit Urkunden
nachgewiesen. Entgegen den Einwendungen der Berufungsklägerin, wonach
verschiedene Darlehen gewährt worden seien und nicht klar sei, um welches
Darlehen es sich jeweils handle, seien keine anderweitigen Darlehen bewiesen,
weshalb auch keine Verwechslungsgefahr bestehe (E. 4). Zwar seien der
Darlehensvertrag und die Auszahlungsquittungen lediglich von Herrn C____, welcher
für die Berufungsklägerin nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen sei, und
nicht von der Berufungsbeklagten unterzeichnet worden. Allerdings könnten
Darlehensverträge auch mündlich abgeschlossen werden, weshalb die
Unterzeichnung durch die Berufungsbeklagte nicht notwendig gewesen sei. Aufgrund
des Hinweises in Ziffer 5 des Anhangs zum Mietvertrag vom 29. August 2001 zwischen
der D____ AG und der Berufungsklägerin, welcher den Darlehensvertrag zwischen
der Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin ausdrücklich erwähne, sowie
dem unwidersprochenen Erhalt von Zinsabrechnungen durch die Berufungsklägerin sei
von einer konkludenten Genehmigung des Darlehensvertrags durch die
Berufungsklägerin auszugehen (E. 4 f.). Der Berufungsklägerin gelinge sodann der
Nachweis nicht, dass es sich bei diesem Darlehensvertrag um ein
Simulationsgeschäft gehandelt habe (E. 6). Auch die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages gehe ins Leere, da Herr C____ auf dem Vertragsdokument und auf den
Auszahlungsquittungen schriftlich bestätigt habe, die Darlehenssumme erhalten
zu haben. Sämtliche davon abweichenden Tatsachenbehauptungen seien entweder
nicht genügend substantiiert oder liessen sich nicht beweisen (E. 7).
Entgegen dem
Eventualantrag der Berufungsklägerin könnten Abzahlungen im Umfang von CHF
81'000.– an die D____ AG nicht als Rückzahlung der hier strittigen
Darlehensschuld angerechnet werden. Eine Zahlung an die D____ AG als Zahlstelle
sei nicht vereinbart worden und spätestens ab der Mitteilung der
Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin vom 4. Januar 2007, wonach
Zahlungen mit der Bezeichnung „Zusatzmiete“ nicht weiter akzeptiert würden,
könnten keine weiteren Zahlungen der Berufungsklägerin an die D____ AG als
schuldbefreiende Rückzahlung des Darlehens berücksichtigt werden. Daher bestehe
eine rückständige Darlehensschuld von CHF 133'598.50 (E. 8).
Verzugszins sei ab
Fälligkeit der Rückzahlung geschuldet und betrage gemäss Vertrag 8 % pro Jahr.
Die Fälligkeit sei nach Kündigung des Vertrags durch die Berufungsbeklagte vom
17. Februar 2012 mit Ablauf der Vertragsdauer per 1. April 2012 eingetreten.
Auf die vertraglich geschuldeten Zinsen von 5 % pro Jahr könnten gemäss der
gesetzlichen Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der Betreibung,
d.h. ab 5. Januar 2015, Verzugszinsen verlangt werden (E. 9). Da der von der
Berufungsbeklagten in Betreibung gesetzte Betrag insgesamt tiefer liege als der
gemäss dem Urteil des Zivilgerichts zugesprochene Betrag, könne der
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 15. Dezember 2014
vollumfänglich aufgehoben werden (E. 10).
3.1 Die
Berufungsklägerin macht zunächst geltend, das Zivilgericht sei im angefochtenen
Entscheid zu Unrecht vom Zustandekommen eines Darlehensvertrags und der
tatsächlichen Auszahlung des Darlehens ausgegangen. Es habe fälschlicherweise
angenommen, mit der Unterschrift von Herrn C____ auf dem als Darlehensvertrag
bezeichneten Dokument vom 24. April 2001 (Klageantwortbeilage 24) sei der
umstrittene Darlehensvertrag bzw. mit der Unterschrift von Herrn C____ auf
einer Auszahlungsquittung der [...] Kantonalbank vom 24. April 2001 (Klageantwortbeilage 25)
sei die tatsächliche Auszahlung des Darlehens im Betrag von CHF 165'598.50
an die Berufungsklägerin mit Urkunden nachgewiesen. Entgegen den Ausführungen
des Zivilgerichts würden die Anmerkungen auf den beiden Auszahlungsquittungen
vom 24. April 2001 nicht von Herrn C____ stammen, sondern seien offensichtlich
von Frau E____ oder in deren Auftrag angebracht worden. Das als
Darlehensvertrag bezeichnete Dokument vom 24. April 2001 enthalte zudem
keine Unterschrift der Berufungsbeklagten und sei der Berufungsklägerin zu
keinem Zeitpunkt gegengezeichnet zugestellt worden. Es sei entgegen der
Ausführungen des Zivilgerichts von der Verabredung eines
Schriftlichkeitsvorbehalts als Gültigkeitsvoraussetzung auszugehen. Die
erforderlichen Unterschriften fehlten allerdings auf den Urkunden. Zudem habe
auch kein Austausch der Urkunden stattgefunden, was bei Fehlen der
erforderlichen Unterschriften auf den Urkunden zwingend notwendig gewesen wäre
(Berufung, Rz. II. 1; Berufungsreplik, Rz. II. 6).
Die
Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass entgegen den Behauptungen der
Berufungsklägerin im vorliegenden Fall kein Schriftlichkeitsvorbehalt
vereinbart worden sei. Der Verweis der Berufungsklägerin auf BGE 105 II 75 sei
untauglich, da bei diesem mittels Schriftstücken der Beweis habe erbracht
werden können, dass vorgängig ein Schriftlichkeitsvorbehalt nach Art. 16 Abs. 1
OR angebracht worden sei, was der Berufungsklägerin vorliegend gerade nicht
gelinge. Vielmehr sei das Bundesgericht in Erwägung 1 des genannten Entscheids
davon ausgegangen, dass ein Verzicht auf einen Schriftlichkeitsvorbehalt
anzunehmen sei, sobald die Leistungen vorbehaltlos erbracht bzw. entgegengenommen
worden seien, was vorliegend der Fall sei. Die von der Berufungsbeklagten
unterzeichnete Version des Darlehensvertrags sei der Berufungsklägerin
zugestellt worden. Dass die Berufungsklägerin nunmehr das Gegenteil behaupte,
sei eine blosse Schutzbehauptung. Der Darlehensvertrag sei somit abgeschlossen
worden und sogleich sei die Darlehenssumme der Berufungsklägerin übergeben
worden. Auf beiden Dokumenten würde sich die Unterschrift von Herrn C____
befinden. Die Berufungsklägerin könne keinerlei Beweise für ihre Behauptung
vorbringen, dass entgegen diesen Urkunden kein Darlehensvertrag abgeschlossen
worden sei, respektive keine Auszahlung des Darlehensvertrags stattgefunden
habe. Ob die Berufungsklägerin, wie im damaligen Darlehensvertrag angegeben,
einen Umbau der Bar geplant habe oder nicht, spiele für die Gültigkeit des Darlehensvertrags
und die Gültigkeit der entsprechenden Forderung keine Rolle (Berufungsantwort, Rz.
13 ff.).
3.2 Das
Zivilgericht hat in seinem Entscheid zunächst zu Recht erkannt, dass Herr C____
bei der Berufungsklägerin zwar Verwaltungsratspräsident, aber nicht einzelunterschriftberechtigt
war. Er konnte somit alleine weder einen Darlehensvertrag rechtsgültig für die
Berufungsklägerin unterzeichnen noch den Erhalt der Darlehenssumme rechtsgültig
für die Berufungsklägerin quittieren. Das Zivilgericht ist aber zum Schluss
gekommen, dass der Abschluss des Darlehensvertrags und die Bestätigung der Auszahlung
des Darlehensvertrags durch die Berufungsklägerin zumindest nachträglich
genehmigt worden sei. In der Berufung macht die Berufungsklägerin nicht
geltend, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden (Einzel‑)Unterschriftsberechtigung
von Herrn C____ nicht rechtsgültig zustande gekommen sei resp. dass die
Bestätigung des Erhalts der Darlehenssumme durch Herrn C____ aufgrund der fehlenden
(Einzel-)Unterschriftsberechtigung keine Geltung beanspruchen könne. Vielmehr
wird geltend gemacht, dass der Vertrag wegen der fehlenden Unterzeichnung
seitens der Berufungsbeklagten (der Darlehensgeberin) nicht gültig zustande
gekommen sei und dass der Darlehensbetrag nie ausbezahlt worden sei. Die Berufungsbeklagte
weist in ihrer Berufungsantwort explizit darauf hin, dass die Berufungsklägerin
die rechtsgültige Unterzeichnung des Darlehensvertrags resp. des
Auszahlungsbelegs durch die Berufungsklägerin (vertreten durch Herrn C____)
nicht mehr in Frage stelle (Berufungsantwort, Rz. 11). Dies wird von der
Berufungsklägerin in der Berufungsreplik nicht substantiiert bestritten. Die
Berufungsklägerin beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass sie nicht im
Besitz eines auch von der Berufungsbeklagten unterzeichneten Darlehensvertrags
sei (Berufungsreplik, Ziffer. II, Rz. 6). Auf die von der Vorinstanz bejahte
Frage, ob die Unterschrift von Herrn C____ trotz fehlender Einzelunterschriftsberechtigung
für die Berufungsklägerin verpflichtend war, ist somit nicht weiter einzugehen,
zumal von einem offensichtlichen Mangel der rechtlichen Beurteilung dieser
Frage im angefochtenen Entscheid (E. 5, S. 9 f.) keine Rede sein kann (zum
Verhältnis zwischen vollständiger Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
und dem Rügeprinzip: vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4).
3.3 Einzugehen
ist aber auf den aufrechterhaltenen Einwand der Berufungsklägerin, wonach der
Darlehensvertrag nicht gültig zustande gekommen sei, da der Darlehensvertrag
nicht von der Berufungsbeklagten gegengezeichnet worden sei resp. kein
Austausch von gegengezeichneten Urkunden stattgefunden habe. Das Zivilgericht
ist allerdings zu Recht zum Schluss gekommen, dass dies für die Gültigkeit des Darlehensvertrags
im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art.
16 Abs. 1 OR bei einer von den Parteien für einen Vertrag vorbehaltenen Form
die Vermutung besteht, dass sie vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein
wollen. Allerdings kann nicht in jedem Fall, in welchem ein schriftliches
Vertragsdokument vorliegt, davon ausgegangen werden, dass die Parteien damit im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR die Einhaltung der schriftlichen Form vorbehalten
haben (BGE 105 II 75, E. 1; Urteil 5A_17/2014 vom 15. Mai 2014, E. 5.2.1).
Vielmehr können sich die Parteien damit begnügen, dass in einem
Vertragsverhältnis nur die eine Seite eine schriftliche Erklärung abgibt oder
dass ein schriftlicher Vertrag lediglich zu Beweissicherungszwecken erstellt
wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Parteien für den
Darlehensvertrag im vorliegenden Fall die Schriftform und damit zumindest den
Austausch von beidseitig unterzeichneten Vertragsdokumenten vereinbart hätten,
können sie von diesem Vorbehalt jederzeit wieder abweichen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die vertraglichen Leistungen trotz der
Nichteinhaltung dieser Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen werden
(statt vieler BGer 2C_941/2010 vom 9. November 2013, E. 2.4; BGer 4A_416/2012
vom 21. November 2012, E. 3.3; BGer 4C.79/2005 vom 19. August 2005, E. 2,
jeweils mit Hinweisen; Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 58/2017 vom
29. Januar 2018, E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 14 5
vom 06. November 2017, E. 7; BSK-Schwenzer,
6. Aufl., Art. 16 OR, N. 10 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall hat Herr C____ auf dem Vertragsdokument für die Berufungsklägerin
verbindlich bestätigt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensbetrag bereits
erhalten habe. Er hat damit schriftlich bestätigt, dass die Berufungsbeklagte als
Darlehensgeberin ihrer Verpflichtung auf Auszahlung des Darlehens bereits
nachgekommen sei und dass die Berufungsklägerin als Darlehensnehmerin das
Darlehen entgegengenommen habe. Sollte es, wie von der Berufungsklägerin
geltend gemacht wird, nicht zum Austausch von gegenseitig unterzeichneten
Vertragsdokumenten gekommen sein, haben die Parteien mit der von Herrn C____
namens der Berufungsklägerin schriftlich bestätigten Erfüllung des Vertrags zum
Ausdruck gebracht, dass sie auch ohne diesen Austausch vertraglich gebunden
sind. Unter der Voraussetzung, dass die vertragliche Leistung seitens der
Berufungsbeklagten, d.h. die Ausrichtung der Darlehenssumme, wie von Herrn C____
auf dem Vertragsdokument schriftlich bestätigt, tatsächlich erfüllt wurde, ist
somit von einem gültig abgeschlossenen Darlehensvertrag auszugehen. Gemäss
diesen Ausführungen ist für die Frage, ob der Vertrag gültig zu Stande gekommen
ist, demnach entscheidend, ob die Darlehenssumme der Berufungsbeklagten
ausgerichtet worden ist oder nicht, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.1 Die
Berufungsklägerin macht, im Sinne einer Eventualeinrede, geltend, die
Berufungsklägerin habe den Betrag von CHF 165'598.50 zu keinem Zeitpunkt in bar
erhalten. Auf der Auszahlungsquittung vom 24. April 2001 mit dem Betrag von CHF 102‘000.–
sei keine Unterschrift von Herrn C____ vorhanden (Berufung, Rz. II. 1).
Der vorgesehene Darlehensvertrag sei nie vollzogen worden und die als Umbaukredit
für die [...] vorgesehene Darlehenssumme von CHF 165'598.50 in Tat und
Wahrheit nie geflossen. An der Einrede des nicht erfüllten Vertrages werde
festgehalten. Es sei kein Umbau erfolgt und ein solcher sei zum damaligen
Zeitpunkt auch nicht geplant gewesen. Wie von der Berufungsklägerin erstinstanzlich
geltend gemacht, sei das Dokument von Herrn C____ auf Veranlassung von Frau E____
für deren buchhalterischen Zwecke im Rahmen der in der Klageantwort dargelegten
Gesamtbereinigung erstellt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich
des behaupteten angeblichen Geldflusses hätte das Zivilgericht insbesondere
Frau E____ befragen müssen, welche im erstinstanzlichen Verfahren gleich drei
Varianten des angeblichen Geldflusses angegeben habe. Mit dem Verzicht auf die
Einvernahme von Frau E____ habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Zudem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur
ungenügend mit den erstinstanzlichen konkreten Vorbringen der
Berufungsbeklagten auseinandergesetzt. Entgegen den widersprüchlichen Angaben
der Berufungsbeklagten sei weder eine Barauszahlung an die Berufungsklägerin
noch eine Überweisung nachgewiesen. Die behauptete Übergabe des Geldes sei
nicht nachvollziehbar behauptet oder bewiesen worden. Insgesamt sei – entgegen
der Auffassung der Vorinstanz – von einem simulierten Rechtsgeschäft
auszugehen, da das Dokument vom 24. April 2001 auf Veranlassung von Frau E____
im Rahmen der vorerwähnten Gesamtbereinigung zu steuerlichen Zwecken erfolgt
und gar kein Geld ausgehändigt worden sei (Rz. II. 2). Entgegen den
Ausführungen des Zivilgerichts könne auch der Anhang vom 29. August 2001 zum
Mietvertrag vom gleichen Datum zwischen der D____ AG und der Berufungsklägerin
nicht als Indiz zugunsten des Darlehensvertrags und der Vertragserfüllung
gewertet werden. Dieser Mietvertrag sei vom Appellationsgericht für nichtig
befunden worden. Daher könne er auch nicht als Indiz für den Abschluss des
Darlehensvertrags und dessen Erfüllung beigezogen werden (Rz. II. 3). Das
Zivilgericht habe den Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Abhebung eines
so grossen und zudem ungeraden Geldbetrages – CHF 168'598.50 – und dessen
(angebliche) Übergabe in bar auch schon in der damaligen Zeit unüblich gewesen
und mehr als erklärungsbedürftig gewesen seien, nicht genügend berücksichtigt (Rz.
II. 4).
Demgegenüber
macht die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort geltend, sowohl der Darlehensvertrag
als auch die Auszahlung der entsprechenden Darlehenssumme an die
Berufungsklägerin sei durch Urkunden nachgewiesen. Die Berufungsklägerin habe
vor dem Zivilgericht die Echtheit der beiden Auszahlungsbelege der [...]
Kantonalbank vom 24. April 2001 nicht infrage gestellt. Damit sei unbestritten,
dass am 24. April 2001 die Berufungsbeklagte CHF 102'000.– sowie CHF 63'598.50,
d.h. exakt den im Darlehensvertrag vom gleichen Tag genannten Betrag, von ihrem
Konto bei der [...] Kantonalbank in bar abgehoben habe. Ferner sei
festzustellen, dass der Einwand bezüglich der fehlenden Unterschrift von Herrn C____
betreffend die Summe von CHF 102'000.– im vorinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht worden sei. Das von Herrn C____ so unterzeichnete Dokument habe
beide Auszahlungsquittungen enthalten. Die Vorinstanz habe sich von dem
anlässlich der Hauptverhandlung mitgebrachten Originaldokument ein eigenes Bild
machen können und daher zu Recht erkannt, dass die Berufungsklägerin mittels
Unterschrift durch Herrn C____ bestätigt habe, dass sie entsprechend dem Darlehensvertrag
vom 24. April 2001 den Betrag von insgesamt CHF 165'598.50 als Darlehen
erhalten habe. An der Gültigkeit des Darlehensvertrags und dem Nachweis der
Auszahlung der Darlehenssumme ändere auch nichts, dass auf den entsprechenden
Dokumenten nur die Unterschrift von C____ vorhanden sei (Berufungsantwort, Rz.
9 ff.). Ob die Berufungsklägerin, wie im damaligen Darlehensvertrag angegeben,
einen Umbau der Bar geplant habe oder nicht, spiele für die Gültigkeit des Darlehensvertrags
und die Gültigkeit der entsprechenden Forderung keine Rolle. Daher habe das
Zivilgericht zu Recht auf die Befragung von involvierten Personen zu diesem
Punkt verzichtet. Da der Abschluss des Darlehensvertrags sowie die Auszahlung
der Darlehenssumme an die Berufungsklägerin durch Urkunden nachgewiesen seien,
sei es nicht erforderlich, neben den bereits ins Recht gelegten Auszahlungsbelegen
weitere Schritte respektive Details der Transaktion zu belegen. Daher sei auch
auf eine Befragung von Frau F____ als Zeugin zu verzichten. Diese sei zudem
Mitglied der des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin und somit Organ der
Berufungsklägerin. Da bereits Herr C____, Präsident des Verwaltungsrats der
Berufungsklägerin, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden
sei, sei auf die Befragung von Frau F____ zu Recht verzichtet worden. Das
Zivilgericht habe zu Recht erkannt, dass die Berufungsklägerin ihre
Behauptungen, wonach es sich beim Darlehensvertrag um ein simuliertes
Rechtsgeschäft gehandelt habe, in keiner Form habe beweisen können. Die
Berufungsklägerin habe in einem Schreiben vom 14. Mai 2012 selbst geltend
gemacht, dass es sich bei den seit Jahren entrichteten monatlichen Raten von
CHF 1‘000.– um Rückzahlungen an das Darlehen/den Umbaukredit gehandelt habe.
Bei diesen Ausführungen müsse sich die Berufungsklägerin behaften lassen. Zudem
habe die Berufungsklägerin in der E-Mail vom 24. April 2006 die Existenz des
Darlehens bestätigt und es seien von der Berufungsklägerin getätigte Zahlungen
von der Berufungsbeklagten als Teilrückzahlungen anerkannt und an die Schuld
angerechnet worden. Obwohl die Berufungsklägerin darüber nachweislich im Bilde
gewesen sei, habe sie dagegen zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben (Rz. 16 ff.).
Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin habe das Zivilgericht zudem zu
Recht den Anhang zum Mietvertrag vom 29. August 2001 als Indiz für die Existenz
des Darlehensvertrags gewertet. Dagegen spreche auch nicht, dass vom
Appellationsgericht Ziff. 8 des Anhangs des Mietvertrags aufgrund der
Verletzung von zwingenden mietrechtlichen Bestimmungen für ungültig erklärt
worden sei. Dies ändere nichts daran, dass die Parteien dieses Vertrags, d. h.
auch die Berufungsklägerin, damals mittels Unterschrift bestätigt hätten, dass
eine Darlehensschuld der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten bestehe
(Rz. 26 ff.).
4.2 Der
damalige und heutige Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin unterzeichnete
am 24. April 2001 ein mit „Darlehensvertrag Umbaukredit für [...]“ bezeichnetes
Dokument. Von der Berufungsklägerin wird nicht in Frage gestellt, dass diese
Unterschriften von Herrn C____ stammen. In der Klageantwort hat die
Berufungsklägerin in Rz. 3.4 vielmehr selbst ausgeführt: „Am 24. April 2001
unterbreitete Dr. E____ C____ einen Darlehensvertrag mit der B____ AG als
Darlehensgeberin und der A____ AG als Darlehensnehmerin mit der Begründung, sie
brauche diesen Darlehensvertrag für buchhalterische Zwecke im Rahmen der
vorgenannten Gesamtbereinigung. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch
Herrn C____ fand am 24. April 2001 in der [...] an der [...] in Basel-Stadt
statt, dies in Anwesenheit von Frau Dr. E____ und Frau F____“. Herr C____ hat mit
dem genannten Dokument nicht nur namens der Berufungsklägerin einen
Darlehensvertrag unterzeichnet, sondern gleichzeitig explizit bestätigt, dass
die Berufungsklägerin die im Darlehensvertrag genannte Summe erhalten hat. An
der erstinstanzlichen Verhandlung hat denn Herr C____ auf Frage hin bestätigt,
dass er unterschrieben habe, dass er das Geld erhalten hat (Protokoll des
erstinstanzlichen Verfahrens, S. 3). Dies wird mit der schriftlichen
Bestätigung auf den Auszahlungsquittungen noch verdeutlicht. Das Zivilgericht
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Herr C____ am 24. April 2001 mit seiner
Unterschrift bestätigt hat, dass die von der […] Kantonalbank bestätigten
Barauszahlungen vom 24. April 2001 an die Berufungsbeklagte, c/o Frau E____,
dem Darlehensvertrag vom 24. April 2001 entspricht. Entgegen den Behauptungen
der Berufungsklägerin kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich diese
Unterschrift von Herrn C____ auf beide Auszahlungsbelege vom 24. April
2001 und somit die Gesamtsumme von CHF 165'598.50 bezieht. Die Behauptung der
Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren
nicht geltend gemacht habe, die Unterschrift von Herrn C____ beziehe sich auf
beide Bankbelege, trifft nicht zu. Die Berufungsbeklagte hat, auf entsprechende
Einwände in der Klageantwort hin, in Rz. 9 ihrer Replik ausgeführt, dass beide
Darlehensquittungen unterzeichnet worden seien und dabei auf Klagebeilage 5
verwiesen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich die Unterschrift auf
diesem Dokument (Klagebeilage 5) auf beide darauf vorhandenen Quittungen beziehe.
In der Duplik setzte sich die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen nicht
auseinander und bestritt insbesondere nicht, dass sich die Unterschrift auf dem
Dokument mit den beiden Auszahlungsquittungen (Klagebeilage 5) auf beide
Quittungen bezog (Duplik, Rz. 5 ff.). Dazu hätte die Berufungsklägerin umso
mehr Anlass gehabt, als sie dieses Dokument ja selbst als Beilage 25 zur
Klageantwort eingereicht hat ohne einen Hinweis, dass es sich dabei eigentlich
um zwei Dokumente handeln soll. Die Berufungsbeklagte weist zudem zu Recht
darauf hin, dass sie das Dokument mit der Unterschrift von Herrn C____
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat. Das
Zivilgericht konnte sich somit davon überzeugen, dass die Unterschrift von
Herrn C____ auf einem Dokument aufgebracht ist, welches beide Quittungen der
Auszahlungsbelege (in Kopie) enthält. Dies geht denn auch aus dem in den
Vorakten vorhandenen Dokument (bei den von der Berufungsbeklagten anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen, act. 21 der
vorinstanzlichen Akten) hervor. Die Unterschrift von Frau E____ auf den beiden
Quittungen ist kaum noch zu lesen, was aufzeigt, dass die beiden Quittungen auf
eine Seite kopiert wurden. Dagegen ist erkennbar, dass sich die mit blauer
Farbe angebrachte Unterschrift von Herrn C____ ebenso wie die ebenfalls mit
blauer Farbe angebrachte Bemerkung „entspricht Darlehensvertrag vom 24.4.01“
davon deutlich abhebt. Es wäre denn auch schwer erklärbar, weshalb Herr C____
seine Unterschrift auf ein Dokument mit dem erwähnten Hinweis anbringen würde,
wenn die Zahlenangaben auf diesem Dokument nicht mit denjenigen des Darlehensvertrags
übereinstimmen würden (auf welchem ja auch bestätigt wird, dass die
Berufungsklägerin den Darlehensbetrag erhalten hat). Das Zivilgericht hat somit
zu Recht erkannt, dass Herr C____ nicht nur auf dem Darlehensvertrag namens der
Berufungsklägerin bestätigt hat, dass ein Darlehensvertrag mit der
Berufungsbeklagten abgeschlossen worden ist und sie die Darlehenssumme
ausbezahlt erhalten hat, sondern dass er zusätzlich auf dem Dokument mit den zwei
Auszahlungsbelegen bestätigt hat, dass dies dem Darlehensbetrag vom 24. April 2001
entspricht. Betreffend Rechtsgültigkeit der Unterzeichnung des
Darlehensvertrags sowie der Bestätigung der Auszahlung der Darlehenssumme kann
auf Erwägung 3.2 verwiesen werden.
Herr C____ hat demnach
gemäss den obigen Ausführungen mit seiner Unterschrift auf dem Darlehensvertrag
für die Berufungsklägerin verbindlich festgehalten, dass die Berufungsklägerin
den im Darlehensvertrag aufgeführte Betrag von CHF 165‘598.50 erhalten hat
(Klagebeilage 4 und Klageantwortbeilage 24). Zudem befindet sich seine
Unterschrift auch auf dem Dokument mit den zwei kopierten Auszahlungsbelegen
der [...] Kantonalbank mit der Gesamtsumme von CHF 165‘598.50 und dem Hinweis
„entspricht Darlehensvertrag vom 24.4.01“ (Klageeilage 5, Klageantwortbeilage
25 sowie von der Berufungsklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichtes Dokument). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum
Schluss gekommen ist, dass der Berufungsbeklagten aufgrund dieser Aktenlage der
Nachweis gelingt, dass die Darlehenssumme tatsächlich an die Berufungsklägerin
ausbezahlt worden ist, auch wenn Herr C____ anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung ebenfalls ausgeführt hat, dass er das Geld entgegen seiner
schriftlichen Bestätigung gar nicht erhalten habe (Protokoll des
erstinstanzlichen Verfahrens, S. 3). Die Berufungsklägerin ist bei der in ihrem
Namen abgegebenen schriftlichen Bestätigung zu behaften, auch wenn nachträglich
geltend gemacht wird, dass diese Bestätigung zu Unrecht und wider besseres
Wissen abgegeben worden sei. Dabei kann entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin offen bleiben, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt (vor
oder am 24. April 2001) der Darlehensbetrag ausbezahlt worden ist.
4.3 Des
Weiteren nannte das Zivilgericht verschiedene Indizien, welche für eine
Ausbezahlung des Darlehensbetrags an die Berufungsklägerin sprechen. So wurde
zu Recht erkannt, dass die Unterzeichnung eines Anhangs zum Mietvertrag vom
29. August 2001 zwischen der D____ AG und der Berufungsklägerin mit einem
Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt der Berufungsbeklagten „solange die
bestehende Darlehensschuld mehr wie CHF 20‘000.– beträgt“, die Existenz
einer Darlehensschuld der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten
bestätigt. Dieser Anhang mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die
Darlehensschuld gegenüber der Berufungsbeklagten wurde auf Seiten der Berufungsklägerin
von zwei Personen mit Kollektivunterschriftsberechtigung und damit für die Berufungsbeklagte
rechtsgültig unterzeichnet (vgl. Klagebeilage 6). Die Unterzeichnung eines
solchen Dokuments nur wenige Monate nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags
mit einer darauf Bezug nehmenden Auszahlungsbestätigung ist ein deutliches
Indiz für die Existenz und die Erfüllung des Darlehensvertrags zwischen der
Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten. Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin auch nichts, dass das Appellationsgericht im
Entscheid ZK.2016.5 vom 13. Dezember 2017 in einem Rechtsstreit zwischen der D____
AG und der Berufungsklägerin sowie der [...] GmbH betreffend Marken- und Lauterkeitsrecht
Ziffer 8 des erwähnten Anhangs zum Mietvertrag vom 29. August 2001 wegen
Verletzung der Formularpflicht nach Art. 269d Abs. 1 lit. a Obligationenrecht
(OR, SR 220) für nichtig erklärt hat (Berufungsbeilage 3, S. 8). Die Behauptung
der Berufungsklägerin, wonach das Appellationsgericht von der „Nichtigkeit des
zu beurteilenden Vertrages“ ausgegangen sei (Berufungsbegründung, Rz. 3),
trifft nicht zu. Das Appellationsgericht hat sich im genannten Entscheid
ausschliesslich mit der Gültigkeit von Ziffer 8 des Anhangs auseinandergesetzt.
Dieser Entscheid hat keinerlei Auswirkungen auf die Bedeutung des (übrigen)
Anhangs und der hier relevanten Ziffer 5 als Indiz für die Existenz und
Erfüllung des Darlehensvertrags zwischen der Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagten. Das Appellationsgericht hat im erwähnten Entscheid im
Übrigen festgehalten, dass die Berufungsklägerin den Anhang unterzeichnet habe
und dass der Mietvertrag samt Anhang erfüllt worden sei (Berufungsbeilage 3, S.
8). Der erwähnte Entscheid des Appellationsgerichts spricht somit in keiner
Weise dagegen, dass die Unterzeichnung dieses Anhangs durch die
Berufungsklägerin mit dem Hinweis auf eine Darlehensschuld gegenüber der
Berufungsbeklagten ein deutliches Indiz dafür darzustellen vermag, dass
tatsächlich eine Darlehensschuld gegenüber der Berufungsbeklagten besteht.
Dieses Indiz wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der zweite Satz in Ziffer
5 des genannten Anhangs zum Mietvertrag durchgestrichen wurde, in welchem unter
anderem der Darlehensvertrag vom 24. April 2001 zwischen der Berufungsklägerin
und dem Berufungskläger sowie Darlehen der D____ AG an die Berufungsklägerin
detailliert aufgeführt sind. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass lediglich
der erste Satz und der darin enthaltenen Eigentumsvorbehalt zugunsten der
Berufungsbeklagten massgebend sind und dem zweiten, durchgestrichenen Satz
keine Bedeutung zugemessen werden kann (angefochtener Entscheid, S. 8).
Das Zivilgericht
hat als weiteres Indiz für die Gültigkeit und den Vollzug des Darlehensvertrags
gewertet, dass im Schreiben der Berufungsbeklagten vom 16. März 2004 auf diesen
Darlehensvertrag hingewiesen worden sei. Dieses Schreiben sei von der
Berufungsklägerin selbst als Beilage 23 zu ihrer Klageantwort eingereicht
worden, womit der Erhalt dieses Schreibens durch die Berufungsklägerin erstellt
sei. Dies wird von der Berufungsklägerin in der Berufung nicht in Zweifel
gezogen.
Als weiteres
Indiz für den Bestand des Darlehensvertrags und der entsprechenden Forderung
wertete das Zivilgericht den Umstand, dass die Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren ZB.2014.23 zwischen der Berufungsklägerin und der D____ AG geltend
gemacht habe, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin seit Jahren
entrichteten monatlichen Raten von CHF 1‘000.– um Rückzahlungen an „das
Darlehen/den Umbaukredit“ handle (ZB.2014.23 vom 25. November 2014, E. 3.1).
Dies geht auch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin vom
14. Mai 2012 hervor, welches von der Berufungsbeklagten als Beilage 3 zur
Berufungsantwort eingereicht worden ist. Ob diese Eingabe unter Beachtung der
Novenbeschränkung im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) noch berücksichtigt
werden kann oder nicht, kann offen bleiben, da in der Berufungsreplik explizit
anerkannt wird, dass im genannten Schreiben auf ein Darlehen und einen
Umbaukredit Bezug genommen worden sei, auf welchen die Zahlungen anzurechnen
seien (Berufungsreplik, Rz. 8). Es ist der Berufungsklägerin zwar insoweit
Recht zu geben, als aus den eingereichten Unterlagen Hinweise auf verschiedene
Darlehen hervorgehen, welche sowohl seitens der Berufungsbeklagten als auch
seitens der D____ AG der Berufungsklägerin gewährt worden sind. Allerdings
findet sich der Begriff des „Umbaukredits“ ausschliesslich auf dem
Darlehensvertrag vom 24. April 2001 sowie den verschiedenen darauf Bezug
nehmenden Zinsabrechnungen der Berufungsbeklagten (Klagebeilage 13 – 16,
19 und 20). Es muss als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden, wenn
die Berufungsklägerin entgegen der eigenen Bezugnahme darauf nun geltend macht,
dass ein solcher Baukredit von der Berufungsbeklagten nie geleistet worden sei.
In Bezug auf den Einwand der Berufungsklägerin, wonach bei der [...] gar kein
Umbau stattgefunden habe und daher auch kein Baukredit habe gesprochen werden
können, ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung eines Vertrages für dessen
Gültigkeit keine Bedeutung hat und der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im
erstinstanzlichen Plädoyer zudem ausführte, dass die Bar im Verlauf ihrer
Geschichte mehrfach umgebaut worden sei, „in Abständen von 2 Jahren manchmal“
(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 7). In diesem Zusammenhang hat
das Zivilgericht ausserdem zutreffend auf die E-Mail von Herrn C____ an Frau E____
vom 24. April 2006 hingewiesen, in welcher er unter dem Betreff
„Zinsabrechnung“ ausführt: „Ich habe nachgeschaut betr. Rückzahlungen und Sie haben
Recht mit ihrer Aufstellung. Aus mir nicht erklärlichen Gründen ist per Ende
2005 der Dauerauftrag der Bank gelöscht worden“ (Replikbeilage 2). Bei der als
„Zinsabrechnung“ bezeichneten Aufstellung handelt es sich offensichtlich um die
„Zinsabrechnung Darlehen per 31.03.2006“ der Berufungsbeklagten vom 18. April
2006 (Klagebeilage 18), da darin auf die ausgebliebenen Amortisationszahlungen
hingewiesen worden ist und die Nachzahlung von insgesamt CHF 6‘000.–
verlangt wurde, was in der genannten E-Mail von Herrn C____ wie folgt
beantwortet wird: „Wenn Sie einverstanden sind, werde ich ab Mai pro Monat
CHF 1‘500.– bezahlen. Das wäre besser für uns als auf einmal
CHF 6‘000.–„ (Replikbeilage 2). Der Zahlungsauflistung der
Berufungsklägerin (Klageantwortbeilage 29) resp. den entsprechenden Belegen ist
denn auch zu entnehmen, dass in den Folgemonaten jeweils CHF 1‘500.–
bezahlt wurden, welche in den nachfolgenden Zinsabrechnungen der Berufungsbeklagten
vom 2. Oktober sowie vom 31. Dezember 2006 entsprechend verbucht wurden. Damit
ist erstellt, dass die Berufungsklägerin (zumindest) die Zinsabrechnung der
Berufungsbeklagten vom 18. April 2006 (Klagebeilage 18) erhalten, für richtig
erklärt und in Reaktion darauf weitere Zahlungen (an die D____ AG) geleistet
hat, welche wiederum seitens der Berufungsbeklagten als Rückzahlungen des
Darlehens verbucht wurden. Aufgrund der genannten Zinsabrechnung der Berufungsbeklagten
vom 18. April 2006 war der Berufungsklägerin nachweislich bekannt, dass die
Zahlungen als Rückzahlungen des von der Berufungsbeklagten an die
Berufungsklägerin ausgerichteten Darlehens verbucht werden. Mit den weiteren
Zahlungen hat die Berufungsklägerin ihr entsprechendes Einverständnis zum
Ausdruck gebracht. Dies wurde denn auch im Schreiben des Rechtsvertreters der
Berufungsklägerin vom 14. Mai 2012 bekräftigt, mit welchem bestätigt worden
ist, dass es sich bei diesen Zahlungen um Rückzahlungen des
Darlehens/Baukredits gehandelt habe. Wenn die Berufungsklägerin in der Berufungsreplik
geltend macht, das Zivilgericht habe die E-Mail von Frau E____ vom 28. Mai
2004 (Beilage 1 zur erstinstanzlichen Replik), in welcher diese bestätige, dass
es sich beim fraglichen Darlehen nicht um einen Umbaukredit handle, falsch oder
ungenügend gewürdigt habe (Berufungsreplik, Rz. 9), ist diese Rüge einerseits
verspätet und andererseits unzutreffend. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin
findet sich in der Beilage 1 zur erstinstanzlichen Replik keine E-Mail von Frau
E____. Es finden sich vielmehr (neben zwei E-Mails von Herrn C____) zwei
E-Mails, welche mit „Sekretariat E____“ bzw. mit „D____ AG Buchhaltung“ als
Absender bezeichnet sind. Zudem wird in keinem dieser E-Mails in irgendeiner
Form bestätigt, dass sich die oben erwähnten Zinsaufstellungen nicht auf das
Darlehen vom 24. April 2001 beziehen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern
das Zivilgericht das fragliche E-Mail falsch gewürdigt resp. zu Unrecht ausser
Acht gelassen haben soll.
4.4 Aufgrund
der obigen Ausführungen ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen,
dass die Berufungsbeklagte sowohl die Gültigkeit des Darlehensvertrags als auch
den Vollzug dieses Vertrages durch Ausrichtung der Darlehenssumme an die
Berufungsklägerin nachgewiesen hat. Dem Zivilgericht kann auch dahin gehend
gefolgt werden, dass an diesem Beweisergebnis die Befragung von Frau E____
sowie von Frau F____ nichts mehr ändern könnte. Das Zivilgericht durfte in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass Frau E____ kaum ihren
verschiedentlich wiederholten Ausführungen (etwa auf den Zinsabrechnungen
etc.), wonach die Darlehenssumme an die Berufungsklägerin ausgerichtet worden
ist, widersprechen würde. Daher ist der Verzicht des Zivilgerichts auf eine
Anhörung von Frau E____ nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin vermag in
ihrer Berufung keinerlei Indizien dafür vorzubringen, dass die
Schlussfolgerung, dass Frau E____ ihren früheren schriftlichen Ausführungen
nicht widersprechen würde, unzutreffend sein soll. Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin auch nichts, dass die Ausführungen in den
erstinstanzlich eingereichten Rechtsschriften der Berufungsklägerin zum genauen
Ort und Zeitpunkt der Ausrichtung der Darlehenssumme an die Berufungsklägerin,
teilweise nicht übereinstimmend sind. Diese Frage kann, wie oben ausgeführt,
offen bleiben, da die Ausrichtung der Darlehenssumme an die Berufungsklägerin
am oder vor dem 24. April 2001 erstellt ist. Auf eine Befragung von Frau E____
wurde somit zu Recht verzichtet und aus demselben Grund ist sie auch im
Berufungsverfahren nicht zu befragen.
Dasselbe gilt
auch für eine Befragung von Frau F____ sowie von Herrn C____. Einerseits ist zu
berücksichtigen, dass Frau F____ als Mitglied des Verwaltungsrats der
Berufungsklägerin ebenso wie Herr C____ als Verwaltungsratspräsident der
Berufungsklägerin gemäss Art. 159 ZPO im Beweisverfahren wie eine Partei
behandelt werden müsste (Brönnimann,
, in: Berner Kommentar, Art. 159 ZPO N 4; Leu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Art. 159 ZPO N 6). Sie könnte
deshalb nicht als Zeugin einvernommen werden (Art. 169 ZPO), sondern nur im
Rahmen einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) oder einer Beweisaussage
(Art. 192 ZPO). Auch wenn Frau F____, ebenso wie dies Herr C____ vor dem
Zivilgericht bereits geltend gemacht hat, ausführen würde, dass am 24. April
2001 nach ihrem Erkenntnisstand kein (Bar-)Geld an Herrn C____ resp. die
Berufungsklägerin übergeben worden sei, würde damit der oben beschriebene
Nachweis, dass die Darlehenssumme dennoch an die Berufungsklägerin ausgerichtet
worden ist, nicht entkräftet. Selbst wenn aufgrund ihrer Aussage davon ausgegangen
werden würde, dass die Ausrichtung der Darlehenssumme am besagten 24. April 2001
in Anwesenheit von Frau F____ nicht nachgewiesen wäre, würde dies aufgrund der
vorliegenden schriftlichen Bestätigungen vom besagten Datum und weiteren oben
genannten Indizien nichts daran ändern, dass die Ausrichtung der Darlehenssumme
erstellt ist. Somit hat das Zivilgericht zu Recht auf eine Befragung von Frau F____
verzichtet und diese ist auch im Berufungsverfahren nicht im Rahmen einer
Parteibefragung oder Beweisaussage gemäss Art. 191 f. ZPO zu befragen. Dasselbe
gilt auch für die beantragte erneute Befragung von Herrn C____ im Rahmen einer
Beweisaussage. Auch eine Wiederholung der Aussagen von Herrn C____ im Rahmen
einer Befragung gemäss Art. 192 ZPO würde am Beweisergebnis nichts ändern, so
dass darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
5.1 Schliesslich
macht die Berufungsklägerin geltend, den Schreiben der D____ AG vom 13. November
2000 sowie dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 16. Januar 2000 (recte 16.
Januar 2001) sei zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Einheit zwischen der
Berufungsbeklagten und der D____ AG akzeptiert worden sei. Daher müssten die ab
Januar 2007 erfolgten Rückzahlungen an die Darlehensschuld angerechnet werden. Das
Zivilgericht habe daher Rückzahlungen der Berufungsklägerin ab 4. Januar 2007 zu
Unrecht nicht als (eventuelle) Darlehensrückzahlungen berücksichtigt. Insgesamt
müsse daher die Darlehensschuld, wenn man eine solche annehme, um CHF 32‘000.– reduziert
ausfallen (Berufung, Rz. II. 4.).
Die
Berufungsbeklagte entgegnet demgegenüber, in den besagten Schreiben sei gar
nicht auf das Darlehen der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte vom 24.
April 2001 Bezug genommen worden. Zudem seien es Schreiben der
Berufungsklägerin an die D____ AG resp. der D____ AG an die Berufungsklägerin,
aber kein Briefwechsel zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens. Die
Berufungsklägerin könne froh sein, dass die Berufungsbeklagte überhaupt
Zahlungen der Berufungsklägerin an die D____ AG als Rückzahlungen an die
Berufungsklägerin akzeptiert habe, da sie hierzu eigentlich gar nicht
verpflichtet gewesen sei. In ihrer E-Mail vom 4. Januar 2007 sei die
Berufungsklägerin darauf hingewiesen worden, dass künftige Zahlungen an die D____
AG nicht mehr als Darlehensrückerstattungen akzeptiert würden, weshalb nachfolgende
Zahlungen vom Zivilgericht zu Recht nicht mehr weiter berücksichtigt worden
seien (Berufungsantwort, Rz. 32 ff.).
5.2 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass das von der
Berufungsklägerin gewährte Darlehen CHF 165‘598.50 betragen habe. Davon
seien CHF 32‘000.– abzuziehen, da Zahlungen der Berufungsklägerin an die D____
AG von der Berufungsbeklagten als Abzahlungen anerkannt worden seien. Die von
der Berufungsklägerin (eventualiter) beantragte Anrechnung von insgesamt CHF 81‘000.–
(d.h. von zusätzlichen Abzahlungen im Umfang vom CHF 49‘000.–) wurde vom Zivilgericht
dagegen abgelehnt. Es habe sich um Zahlungen der Berufungsklägerin an die D____
AG und damit an eine dritte Person gehandelt, welche grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden könnten. Spätestens ab Mitteilung der Berufungsbeklagten an die
Berufungsklägerin vom 4. Januar 2007 könnten keine weiteren Zahlungen an die D____
AG als schuldbefreiende Rückzahlungen des Darlehens berücksichtigt werden.
5.3 Den
Einwänden der Berufungsgklägerin gegen die Ablehnung der Anrechnung von
weiteren Zahlungen an die D____ AG (über die von der Berufungsbeklagten anerkannte
Summe hinaus) kann nicht gefolgt werden. Die von der Berufungsklägerin
erwähnten Schreiben aus dem Jahr 2000 resp. Anfang 2001 betreffen das
Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der D____ AG; die Berufungsbeklagte
und auch der (später) zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten
abgeschlossene Darlehensvertrag kommen in diesen Briefen überhaupt nicht vor. Es
ist daher nicht nachvollziehbar, wie aus dem Briefwechsel zwischen der
Berufungsklägerin und der D____ AG eine wirtschaftliche Einheit zwischen der D____
AG und der Berufungsbeklagten abgeleitet werden soll. Dass zwischen der
Berufungsbeklagten und der D____ AG „wirtschaftliche Verflechtungen“ bestanden
haben, wie dies von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird (Berufungsreplik,
Rz. 11), führt noch nicht dazu, dass zwischen den beiden Gesellschaften eine
wirtschaftliche Einheit anerkannt worden sein soll. Daran ändert auch nichts,
dass die Berufungsbeklagte nach dem oben beschriebenen Abschluss eines Darlehensvertrags
zwischen ihr und der Berufungsklägerin während längerer Zeit Zahlungen der
Berufungsklägerin an die D____ AG als Amortisationszahlungen des genannten
Darlehens entgegen genommen und dies auch gegenüber der Berufungsklägerin so
kund getan hat. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, wonach von einer solchen Akzeptanz der D____ AG seit
der E‑Mail von Frau E____ vom 4. Januar 2007 nicht mehr ausgegangen
werden könne, in ihrer Berufung nicht auseinander. Darauf ist aus diesem Grund
nicht weiter einzugehen.
In der Berufung
werden die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend Fälligkeit der Darlehensschuld,
Zinszahlungspflichten und die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht gerügt.
Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Aus den
vorgehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin gemäss Art.
106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
und hat der Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung über die
Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung vgl.
auch § 41 Abs. 2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG
154.810]) werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in Anwendung von § 11
Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GebV auf CHF 10‘000.–
festgelegt.
Im
Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung
[HO, SG 291.400]). In Anwendung von § 12, § 4 sowie § 5 Abs. 1 lit. b, bb
HO wird die Parteientschädigung auf CHF 13‘000.– festgelegt. Die
Berufungsklägerin hat somit die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in
der Höhe von CHF 10‘000.– und ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Zudem hat sie der Berufungsbeklagten eine Parteienschädigung in der Höhe von
CHF 13‘000.– zu entrichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 […] wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 10‘000.–.
Die Berufungsklägerin hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
13‘000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.