Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.28
Einspracheentscheid vom 11. Juni
2018
Anforderungen an die
Beweistauglichkeit von Kreisarztberichten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1971, arbeitete
seit September 2012 als Isolierungsmonteur für die C____ GmbH und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juni 2013 rutschte er während der Arbeit
auf einer Baustelle auf einer Treppe aus (vgl. SUVA-Akten 8 und 10, Dossier II)
und verletzte sich am rechten Fuss. Im Universitätsspital Basel wurde eine
Fussdistorsion rechts diagnostiziert. Eine Fraktur konnte nicht festgestellt
werden (vgl. SUVA-Akte 7, S. 2 f. und SUVA-Akte 31, Dossier II). Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht. Ende November 2013 endete die Behandlung, woraufhin der
Fall abgeschlossen wurde (vgl. SUVA-Akten 26 und 30, Dossier II).
b) Am 25. Februar 2015 zog sich der Beschwerdeführer
erneut eine Verletzung am rechten Fussgelenk zu. Dr. D____ diagnostizierte ein
Supinationstrauma (vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Die SUVA anerkannte wiederum
ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 14, Dossier III). Am 27. April 2015 wurde
eine Untersuchung mittels MRT vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Nach
Einholung der Stellungnahme des Kreisarztes vom 12. Mai 2015 (SUVA-Akte 20,
Dossier III) und der ärztlichen Beurteilung vom 19. Mai 2015 (SUVA-Akte 26,
Dossier III) verfügte die SUVA am 22. Mai 2015 den Fallabschluss per Ende
Mai 2015 (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III).
c) Wegen Stellenlosigkeit seit Februar 2016 (vgl. SUVA-Akte
23, S. 2; Dossier I) bezog der Beschwerdeführer zuletzt Leistungen der
Arbeitslosenversicherung und war in dieser Eigenschaft erneut bei der SUVA
obligatorisch unfallversichert. Am 8. Juni 2017 stürzte er zu Hause auf
der Treppe und verletzte sich wiederum am rechten Fussgelenk (vgl. die
Schadenmeldung; SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital
am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad I" gestellt.
Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und 63; Dossier I). Die
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam für
die Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 5, Dossier I).
d) Der Beschwerdeführer klagte trotz durchgeführter
Physiotherapie über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 31, Dossier
I). Am 9. November 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Kausalitätsfrage
(vgl. SUVA-Akte 35, Dossier I). In der Folge liess die SUVA den
Beschwerdeführer wissen, man werde den Fall per 19. November 2017
abschliessen (vgl. das Schreiben vom 13. November 2017; SUVA-Akte 36, Dossier I).
Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich Prof. Dr. Dr. F____ an die
SUVA und machte geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale
OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen
sei (vgl. SUVA-Akte 37, Dossier I). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme
des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I) erliess die SUVA am 17. November
2017 eine dem Schreiben vom 13. November 2017 entsprechende Verfügung (vgl.
SUVA-Akte 39, Dossier I). Am 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer
hiergegen sinngemäss Einsprache (vgl. SUVA-Akte 41, S. 2 f.; Dossier I). In
der Folge wurden im E____spital weitere röntgendiagnostische Abklärungen veranlasst
(vgl. SUVA-Akte 53, Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 wurde
die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 58;
Dossier I).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Eventualiter seien spezialärztliche Abklärungen, insbesondere ein Gutachten zur
Frage der Unfallkausalität, anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. Überdies ersucht er um Beizug
der Akten betreffend die Unfälle vom 17. Juni 2013 und vom 25. Februar
2015.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Oktober
2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18.
September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch
lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
III.
Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die zutreffende Einschätzung des Kreisarztes (Stellungnahmen vom 9. November
2017 und vom 17. November 2017) habe man korrekterweise die Leistungen per 19.
November 2017 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide weiterhin an
unfallbedingten Beschwerden. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen zur
Unfallkausalität vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht ihre Leistungen per 19. November 2017
eingestellt hat.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).
3.2.2. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall
aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren
geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder
allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der
Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.
Zur Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3 festgelegt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis).
4.2.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee). Es kann auf sie nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E.
4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.
3.2). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die medizinische Vorgeschichte lässt sich den
Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer hatte am 17. Juni 2013 ein
Supinationstrauma des rechten Fussgelenkes erlitten. Anlässlich der
Erstvorstellung im Universitätsspitals Basel war am rechten Fuss eine
Schwellung distal von Malleolus lateralis und eine Druckdolenz distal vom
Malleolus lateralis festgestellt worden. Eine Fraktur hatte ausgeschlossen werden
können. Die Diagnose hatte auf Fussdistorsion rechts gelautet (vgl. SUVA-Akte
7, S. 2 resp. SUVA-Akte 31; Dossier II). Die Behandlung war konservativ erfolgt
mit peroralen und lokalen NSAR sowie Aircast-Schiene (vgl. SUVA-Akte 16;
Dossier II) resp. mit Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 23, Dossier II). Ab dem 1.
Oktober 2013 war dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden und ab dem 2. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. SUVA-Akte 25, Dossier II). Dr. D____ hatte die Beschwerdegegnerin mit
Bericht vom 6. Dezember 2013 wissen lassen, die Behandlung sei am 29. November 2013
abgeschlossen worden. Es bestehe keine Schwellung oder Rötung mehr und der
Patient verspüre nur noch sporadisch OSG-Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 26.
Dossier II). Daraufhin hatte die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen (vgl.
SUVA-Akten 26 und 30, Dossier II).
4.3.2. Am 25. Februar 2015 hatte sich der Beschwerdeführer –
seinen Aussagen zufolge – wiederum an der gleichen Stelle den Knöchel verdreht.
Er hatte dargetan, die Probleme seien erstmals am 17. Juni 2013 aufgetreten
(vgl. SUVA-Akte 7, Dossier III). Dr. D____ hatte eine leichte Schwellung
am lateralen OSG rechts sowie eine Druckempfindlichkeit resp. eine schmerzhafte
Einschränkung der Flexion und Supination festgestellt. Sie hatte ein
Supinationstrauma des rechten OSG bei Verdacht auf Insuffizienz des
Bänderapparates diagnostiziert. Es war wiederum eine konservative Therapie erfolgt
(vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Wegen persistierender Schmerzen resp. lang
anhaltender Arbeitsunfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin das MRT vom 27.
April 2015 veranlasst. Dieses hatte Folgendes ergeben: "knorpelige
talonaviculare Coalitio mit angrenzendem fleckförmigen Knochenmarksödem, 11 x
8 x 24 mm flaches, längliches Ganglion lateral des OSG, direkt ventral der
distalen Insertion des Ligamentums fibulotalare anterius anliegend und dem
Sinus tarsi entspringend; keine auffällige Chondropathie am OSG oder USG; keine
Knochenkontusionszonen oder okkulte Frakturen abgrenzbar; Kollateralbänder
medial und lateral regelrecht" (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Der
Kreisarzt hatte daraufhin klargestellt, es seien keine
strukturell-objektivierbaren Läsionen aufgrund des Unfalles auszumachen. Bezogen
auf die Unfallfolgen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bedürfe keiner
kreisärztlichen Untersuchung (vgl. die Stellungnahme vom 12. Mai 2015;
SUVA-Akte 20, Dossier III). In der nachfolgenden Beurteilung vom 19. Mai
2015 hatte der Kreisarzt nochmals klargestellt, der Versicherte habe aufgrund
des Unfallereignisses keine strukturell-objektivierbaren Läsionen im Bereich
des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit würden Unfallfolgen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes
keine Rolle mehr spielen. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.
SUVA-Akte 26, Dossier III). Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen hatte die
Beschwerdegegnerin die Leistungen mit Verfügung vom 22. Mai 2015 per Ende Mai
2015 eingestellt (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III). Diese Verfügung war unangefochten
geblieben.
4.3.3. Am 8. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer erneut
einen Unfall mit Beteiligung des rechten OSG. Gemäss der Schadenmeldung stürzte
er zu Hause auf der Treppe und verdrehte/verstauchte sich wiederum das rechte
Fussgelenk (vgl. SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital
am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad
I" gestellt. Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und
63; Dossier I).
4.3.4. Prof. Dr. Dr. F____ führte im Bericht vom 25. August
2017 als Diagnose an: OSG-Distorsion rechts am 8. Juni 2017 (rezidivierende
Distorsionen, laterale Instabilität, knorpelige calcaneonaviculare Koalitio). Man
empfehle zunächst die Fortführung der konservativen Therapie und habe eine Physiotherapieverordnung
abgegeben. In zwei Monaten sei eine klinische Verlaufskontrolle vorgesehen. Bei
persistierender Beschwerdesymptomatik empfehle man eine erneute MRI-Diagnostik (vgl.
SUVA-Akte 16, Dossier I).
4.3.5. Am 31. Oktober 2017 stellte Prof. Dr. Dr. F____ bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die am 22. Oktober
2017 vorgesehene Resektion Coalitio OSG rechts (vgl. SUVA-Akte 30, S. 2;
Dossier I). Im Sprechstundenbericht vom 1. November 2017 führte er aus, bei anhaltender
Beschwerdesymptomatik empfehle man eine operative Therapie mit Resektion der
calcaneonavicularen Coalitio sowie lateraler Bandplastik, gegebenenfalls mit
Plantaris longus Sehne (vgl. SUVA-Akte 31, Dossier I).
4.3.6. Der Kreisarzt machte in der Folge mit Stellungnahme vom
9. November 2017 (SUVA-Akte 35, Dossier I) geltend, das Ereignis vom 8.
Juni 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten OSG
geführt, welche objektivierbar seien. Eine geplante Operation vom 22. November 2017
sei in der Konsequenz auch nicht mehr Folge dieses Ereignisses und es könne
davon ausgegangen werden, dass mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
im Beschwerdebild des Versicherten Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen würden.
Der Erfahrung nach könne davon ausgegangen werden, dass eine Distorsion des
oberen Sprunggelenkes nach etwa zehn bis zwölf Wochen abgeheilt sei. Das MRI vom
Mai 2015 dokumentiere unauffällige Bänder und eine anlagebedingte Störung. Es handle
sich um eine knorpelige Verbindung von Knochen im Fusswurzel- und
Rückfussbereich, welche normalerweise gelenkig verbunden seien. Dabei handle es
sich nicht um Unfallfolgen. Bei den Ereignissen 2013 und 2015 seien ebenfalls
keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Auch aktuell seien keine
strukturellen Läsionen durch das Ereignis vom Juni 2017 nachgewiesen worden.
Bei einer vorbestehenden chronischen Instabilität sei davon auszugehen, dass nach
etwa zehn bis zwölf Wochen wieder ein Zustand vorliege, welcher dem natürlichen
Verlauf der vorbestehenden Erkrankung entspreche. Die geplante Operation für
November 2017 sei nicht Folge eines der Ereignisse von 2013, 2015 oder 2017.
4.3.7. Daraufhin machte Prof. Dr. Dr. F____ mit Schreiben vom
15. November 2017 geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale
OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen
sei. Als Komorbidität sei sicherlich die calcaneonaviculare Koalition
anzusehen. Das MRI von 2015 zeige jedoch einen intakten Bandapparat trotz
rezidivierender Distorsionen. Aufgrund des klinischen Befundes mit lateraler
Instabilität müsse von einer Verletzung der lateralen Ligamente im Rahmen des
Traumas vom 8. Juni 2017 ausgegangen werden. Gerne könne zur weiteren
Dokumentation auch ein erneutes MRI durchgeführt werden (vgl. SUVA-Akte 37,
Dossier I).
4.3.8. Der Kreisarzt hielt dieser Argumentation mit
Stellungnahme vom 9. November 2017 entgegen, objektiv nachgewiesen seien
keine strukturellen unfallkausalen Läsionen. Die Argumentation, dass eine
aktuelle Instabilität Folge des jüngsten Ereignisses sei, könne möglicherweise
zutreffen. Es könne aber auch sein, dass die Instabilität vorbestehend sei
(z.B. anlagebedingt) und somit Ursache und nicht Folge des Ereignisses. Solange
keine strukturellen Läsionen nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine
Beurteilung zu ändern. Ob die Kollegen ein MRT veranlassen oder nicht, sei ihre
Entscheidung (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I).
4.3.9. Am 8. Februar 2018 fand im E____spital eine weitere
MRI-Abklärung statt. Im Untersuchungsbericht wurde festgehalten,
posttraumatische Veränderungen seien nicht nachweisbar. Der laterale
Bandapparat und die Syndesmose seien intakt. Es bestehe eine fibrokartilaginäre
kalcaneonaviculäre Koalition mit leichten Degenerationen dort (vgl. SUVA-Akte
53, Dossier I). Daraufhin stellte der Kreisarzt am 20. Februar 2018 klar,
entgegen der Meinung von Prof. Dr. Dr. F____ sei auch im MRT kein Nachweis von
unfallkausalen Läsionen gegeben. Es bleibe somit alles wie beurteilt (vgl. SUVA-Akte
55, Dossier I).
4.4.
4.4.1. Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Auf die Einschätzung des
Kreisarztes kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es ist zwar davon
auszugehen, dass der Unfall vom 8. Juni 2017 keine strukturellen
Verletzungen nach sich zog (vgl. den MRI Befund vom 8. Februar 2018;
SUVA-Akte 53, Dossier I). Auch die Ereignisse vom 17. Juni 2013 und vom
25. Februar 2015 hatten keine strukturellen Verletzungen (insb. keinen
Sehnenriss) mit sich gebracht (vgl. insb. den MRI-Befund vom 27. April 2015;
SUVA-Akte 19, Dossier II). Überdies ist davon auszugehen, dass die festgestellte
knorpelige calcaneonaviculare Coalitio (vgl. u.a. SUVA-Akte 31; Dossier I) unfallfremd
ist.
4.4.2. Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass eine
unfallbedingte Bandinstabilität vorliegt. Der Kreisarzt macht in diesem
Zusammenhang geltend, es könne sein, dass eine aktuelle Instabilität Folge des
jüngsten Ereignisses vom 8. Juni 2017 sei. Die Instabilität könne aber auch
vorbestehend (z.B. anlagebedingt) sein. Solange keine strukturellen Läsionen
nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine Beurteilung zu ändern (vgl. die
Stellungnahme vom 9. November 2017; SUVA-Akte 38, Dossier I). Die
Richtigkeit dieser Einschätzung erscheint jedoch angesichts der (im Internet
einsehbaren) Literatur sowie in Anbetracht der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____
als fraglich (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.3. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 8. Juni 2017 zweimal eine
Distorsion des OSG rechts erlitten hat, wobei auch für diese beiden Unfälle eine
Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestand. In Bezug auf mehrfache Distorsionen
des OSG lässt sich der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur namentlich
Folgendes entnehmen: Aus einer Verstauchung des Sprunggelenks kann sich eine
dauerhafte (chronische) Instabilität des Gelenks entwickeln. Ein Sprunggelenk
gilt dann als chronisch instabil, wenn das Gelenk sechs Monate nach einer
Verstauchung immer noch zu leicht nachgibt oder es zu wiederholten
Verstauchungen gekommen ist. Ein instabiles Gelenk kann leichter wieder
umknicken (https://www.gesundheitsinformation.de
[Sprunggelenkverstauchung]; eingesehen am 7.12.18). Der
Verletzungsmechanismus ist meistens ein Umknicken des Fusses, wobei es zu einer
Überdehnung der Bänder am Aussenknöchel kommt. In der Regel heilen die Bänder
unter nicht-operativer Therapie. Gelegentlich bleibt aber eine chronische
Instabilität zurück. Trotz korrekter Behandlung einer akuten Bandverletzung
gebe es gelegentlich Patienten, die auch nach einem halben Jahr oder später
über Beschwerden klagen. Im Vordergrund stehe dabei ein Instabilitätsgefühl mit
Gangunsicherheit (https://www.leonardo-ortho.ch
[Spezialgebiete; Fuss; chronische Instabilität]; eingesehen am 7.12.18).
4.4.4. Angesichts dieser medizinischen Aussagen erscheint es
als gleichermassen wahrscheinlich, dass die mehrfachen Distorsionen eine
Lockerung der Bandstrukturen am rechten OSG des Beschwerdeführers nach sich
gezogen haben. Die Tatsache, dass jeweils das rechte Fussgelenk betroffen war,
spricht – zumindest aus der Optik des medizinischen Laien – gegen eine
angeborene Bandinstabilität. Die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____
(Schreiben vom 15. November 2017; SUVA-Akte 37, Dossier I), es liege eine
unfallbedingte laterale OSG-Instabilität vor, kann mit anderen Worten nicht
einfach als falsch und unbeachtlich abgetan werden. Allerdings kann ihr auch
nicht unbesehen gefolgt werden, zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
4.5.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Aktenlage
keine zuverlässige Beurteilung der Frage zulässt, ob eine unfallbedingte
Bandinstabilität vorliegt resp. ob auch nach dem 19. November 2017 noch
Unfallfolgen vorlagen oder nicht. Die Sache ist daher zur Klärung des relevanten
Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20.
November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufzuheben.
Die Sache ist zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung der
entsprechenden Leistungen ab dem 20. November 2017 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Klärung
des Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20.
November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: