Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.77
URTEIL
vom 13.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen , lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
unbekannten Aufenthalts Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Mai 2017
betreffend versuchten Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ des versuchten
Diebstahls schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2015 bis 8. März 2016
(139 Tage). Der Beurteilten wurde aus der Strafgerichtskasse eine Haftentschädigung
von CHF 1‘900.– zugesprochen. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 69‘800.– wurde
abgewiesen. In Bezug auf die beigebrachten drei SIM-Karten wurde die Aufhebung
der Beschlagnahme und die Rückgabe an A____ verfügt. Ein USB-Stick mit den Daten
der Auswertung der SIM-Karten wurde zur Vernichtung eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat [...],
am 17. Mai 2017 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Juli 2017 eine Berufungserklärung eingereicht.
Am 12. Juli 2017 hat sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das
zweitinstanzliche Verfahren beantragen lassen, was ihr vom Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts mit Verfügung 14. Juli 2017 bewilligt worden ist. Mit
Eingabe vom 10. August 2017 hat die Berufungsklägerin sowohl den Schuldspruch
als auch die Höhe der ihr zugesprochenen Haftentschädigung angefochten und eine
Haftentschädigung von insgesamt CHF 41‘700.– (CHF 300.– pro Tag Untersuchungshaft)
gefordert. Die Staatsanwaltschaft, welche selbst nicht Berufung erhoben hat,
hat mit Eingabe vom 18. Juli 2017 Anschlussberufung erklärt, mit der sie eine
Erhöhung der Strafe auf 150 Tage Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die
Entrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Mit Eingabe vom 5. September
2017 hat sie diese Anträge begründet. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben
vom 6. Oktober 2017 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
sowie wiederum einen Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls,
eventualiter eine Strafreduktion sowie die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, beantragt.
Mit Verfügung
vom 5. September 2018 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren ohne
Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet, sofern bis 1. Oktober 2018
kein Widerspruch einer der Parteien erfolge. Innert gleicher Frist seien
allfälligen ergänzende schriftliche Eingaben der Parteien einzureichen. Die
Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 27. September 2018 erneut einen Freispruch,
eventualiter eine Reduktion der Strafe auf einen Monat Freiheitsstrafe mit
bedingtem Strafvollzug, sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung von CHF
41‘700.– (CHF 300.– pro Hafttag) beantragt und ihre Anträge begründet. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine weitere Eingabe eingereicht.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 resp. Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie haben ihre Eingaben innert den
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 resp. Art. 400 Abs. 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung und auf die Anschlussberufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit dem
Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Beides ist hier der Fall, und die
Parteien haben sich mit dem schriftlichen Verfahren konkludent einverstanden erklärt.
Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg
ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall sind der Schuldspruch sowie die Höhe der Haftentschädigung angefochten.
Die Verfügung der Vorinstanz über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
2.1 Die
Berufungsklägerin wird beschuldigt, am 22. Oktober 2015 um 14:00 Uhr versucht
zu haben, im Bahnhof SBB in Basel gemeinsam mit B____ in arbeitsteiliger
Vorgehensweise einen Diebstahl zu begehen. Hierfür habe sich die Berufungsklägerin
auf der Rolltreppe dicht hinter C____ gestellt, welche eine grosse, etwas nach
hinten verschobene Handtasche über der Schulter getragen habe. Sie habe mit
ihrer rechten Hand, die sie durch ihren grossen Schal verdeckt habe, nach der
Handtasche von C____ gefasst, diese festgehalten und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht mit der linken Hand den Reissverschluss der Tasche
geöffnet, während B____ sie plangemäss mit seinem Körper und einer in seiner
Hand befindlichen Plastiktasche nach hinten gegen mögliche Blicke anderer
Personen abgedeckt habe. Bevor die Berufungsklägerin den Diebesgriff habe zu
Ende führen können, habe C____ die Tasche jedoch nach vorn gezogen und den
Reissverschluss wieder geschlossen.
2.2 Die
Berufungsklägerin hat stets bestritten, einen Diebstahlsversuch begangen zu
haben. Die Vorinstanz hat indessen gestützt auf den Polizeirapport vom 22.
Oktober 2015 über die Beobachtungen der Spezialfahndung im Zusammenhang mit der
Aktion Noël (Akten S. 551 ff.), die Zeugenaussagen von Wm mbA [...], Gfr [...]
und C____ in der vorinstanzlichen Verhandlung sowie die Videoaufnahme aus der
Schalterhalle des Bahnhofs SBB den angeklagten Sachverhalt als erwiesen
erachtet. Ihren ausführlichen und in allen Punkten nachvollziehbaren Erwägungen
kann vollumfänglich gefolgt werden, so dass darauf zu verweisen ist (Art. 82
Abs. 4 SPO). Die Argumente, welche von der Verteidigung im Berufungsverfahren
vorgebracht werden, wurden allesamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht und von der Vorinstanz mit zutreffenden Begründungen als nicht
stichhaltig beurteilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3-7).
2.3 Auch
die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Geschehens als
versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren
Erörterungen Anlass.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu 120 Tagessätzen Freiheitsstrafe
unbedingt verurteilt. Die Berufungsklägerin erachtet diese Strafe als zu hoch
und beantragt im Fall eines Schuldspruchs eine bedingte Freiheitstrafe von
einem Monat. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der
Strafe auf 150 Tagessätze Freiheitsstrafe unbedingt.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr
Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
3.3 Bei
vollendetem Diebstahl reicht der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis
zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Innerhalb dieses
Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens der Täterin die hypothetische
Einsatzstrafe festzusetzen. Da es vorliegend
beim Versuch geblieben ist, kann das Gericht gemäss Art. 22 StGB die Strafe
mildern (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB).
3.4 Der
Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt
der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive
der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu ist
etwa der Deliktsbetrag, der Sachschaden oder die Drogenmenge zu rechnen. Sodann
ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Demgemäss ist die
Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war. Zur subjektiven
Tatschwere gehören das Mass an Entscheidungsfreiheit bei der Täterschaft und die
Intensität ihres deliktischen Willens. Je leichter es für die Täterin gewesen
wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen diese. Relevant ist weiter das Verhalten nach der Tat (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage 2013, Art.
47 N 19 ff.).
3.5 Die
Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin als „nicht
mehr leicht“ bezeichnet und dabei auf das „äusserst dreiste“ Vorgehen (Griff an
die Tasche von C____ auf der exponierten Rolltreppe in der Bahnhofshalle), die
Ausnützung des Umstands ihrer sichtbaren Schwangerschaft, das Abdecken des
Diebesgriffs mit einem grossen Schal sowie die Deckung durch ihren Partner
gegen hinten verwiesen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten hat sie
erschwerend berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin am Tattag während
mehrerer Stunden nach geeigneten Opfern Ausschau gehalten und Wechselkleidung
bei sich gehabt habe und dass sie über mehrere Aliasnamen verfüge. Den Versuch
hat die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, da die Berufungsklägerin
die Tat nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen habe, sondern einzig, weil C____
die Tasche nach vorn gezogen habe.
Die
Berufungsklägerin erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu hoch,
zumal es sich nicht um einen „wirklich schweren Fall“ handle. Ausserdem sei es
beim Versuch geblieben.
Die
Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass gemäss ihren Strafmassrichtlinien, bei
Taschen- und Trickdiebstählen von einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten
auszugehen sei. Vorliegend lägen diverse straferhöhende Kriterien vor, nämlich
das Begehen der Tat zusammen mit einem Mittäter, wobei die Berufungsklägerin
selbst den aktiven Part inne gehabt habe, das äusserst professionelle Tatvorgehen,
das Begehen der Tat trotz Schwangerschaft, womit sie ihr Kind einem
gesundheitlichen Risiko ausgesetzt habe, sowie eine einschlägige Vorstrafe im
Ausland. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.
3.6 Entgegen
der Darstellung der Staatsanwaltschaft sehen die Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft eine Einsatz- resp. Mindeststrafe von 120 Strafeinheiten
nicht für gewöhnliche Taschendiebstähle resp. Diebstähle aus Taschen, sondern
für Trick- oder Entreissdiebstähle wie auch für Einbruchdiebstähle vor.
Vorliegend lag kein derartiges Vorgehen vor, sondern die Berufungsklägerin hat schlicht
in eine fremde Tasche gegriffen, um Wertsachen daraus zu entwenden. Ein solches
Tatvorgehen weist in aller Regel auf eine geringere kriminelle Energie und
Gefährlichkeit hin als die andern genannten Diebstahlsarten. Erschwerend ist vorliegend
allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin professionell
vorgegangen ist, indem sie sich nach hinten von ihrem Mittäter abschirmen liess
und zudem beim Griff in und an die Tasche der Geschädigten ihre Hände unter
ihrem grossen Schal versteckt hatte. Dass sie die Tat in der belebten
Bahnhofshalle ausführte und dabei das Gedränge auf der Rolltreppe ausnutzte,
belegt ihre Dreistigkeit. Bei der subjektiven Tatkomponente ist mit der
Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin am
Tattag während mehrerer Stunden in unterschiedlichen Gruppierungen an verschiedenen
Orten nach geeigneten Opfern Ausschau gehalten und sich dabei mehrmals
umgezogen hat, um nicht aufzufallen. Insofern weist ihr Verhalten sowohl
professionelle wie auch bandenmässige Züge und damit eine hohe kriminelle
Energie auf. Der Umstand ihrer Schwangerschaft ist demgegenüber im Rahmen des
Tatverschuldens nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dass sie ihre sichtbare
Schwangerschaft gezielt ausgenutzt hätte, um nicht näher aufzufallen, wie die
Vorinstanz auf S. 9 ihres Urteils ausführte, ergibt sich weder aus dem
Polizeirapport noch aus den Zeugenaussagen oder der Videoaufnahme. Aufgrund der
genannten Umstände erscheint aber dennoch eine Einsatzsatzstrafe von 120
Tagessätzen der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen.
3.7 Dass
die Tat nicht zu Ende geführt werden konnte, sondern im Versuchsstadium
steckengeblieben ist, ist entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil
strafmindernd zu berücksichtigen. Zwar ist in Art. 22 Abs. 1 StGB die
Strafmilderung beim Versuch als blosse Kann-Vorschrift formuliert („… so
kann das Gericht die Strafe mildern“). Dies bedeutet jedoch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts bloss, dass der gesetzliche Strafrahmen nur
fakultativ nach unten erweitert wird. Das Gericht muss den Versuch indessen mindestens
im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E.
1, S. 55; vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48a N 26 mit Hinweisen). Das Mass der angezeigten Reduktion
der Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und
den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit andern
Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je
schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 S. 54, 127
IV 92; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48a N 24; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Im vorliegenden
Fall war der tatbestandsmässige Erfolg recht nah, hatte doch die
Berufungsklägerin ihre Hände bereits an (wenn nicht gar in) der geöffneten
Tasche. Die Tat resp. der Tatversuch hatte allerdings für C____ keinerlei
tatsächliche Folgen. Damit erscheint für den Versuch eine Reduktion der
Einsatzstrafe um 10 Tagessätze angezeigt.
3.8 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Die Berufungsklägerin
ist tschechische Staatsangehörige, hat ihre Kindheit gemäss ihren Angaben zur
Person vom 23. Oktober 2015 aber in Italien, Schweden und Kroatien verbracht.
Ihre Eltern trennten sich, als sie acht Jahre alt war. Sie konnte keine Berufsausbildung
absolvieren, da sie ihre vier jüngeren Geschwister betreuen musste. Mit 16
Jahren bekam sie ihr erstes Kind, im Oktober 2015 hatte sie – mit 19 Jahren – bereits
zwei Kinder und war erneut schwanger. Sie lebt(e) in Partnerschaft mit ihrem
Mittäter [...]. Unter dem Aliasnamen „[...]“, geb. [...] wurde sie am 19. Februar
2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt. Zwei weitere
Vorstrafen weist sie unter dem Aliasnamen „[...]“, geb. [...], in Brüssel,
Belgien, auf: Am 8. April 2014 wurde sie wegen „vol“,
„association de malfaiteurs dans le but de commettre des délits“ und „fraude
informatique“ verurteilt, am 11. Juni 2014 wegen „violences ou menaces, par
deux ou plusieurs personnes“ verwarnt. Wie ihr Leben seither verlaufen
ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Sie hatte sich damals lediglich als
Kriminaltouristin in der Schweiz aufgehalten und lebt nach Angaben ihres
Verteidigers inzwischen in Holland. Die (zumindest in Belgien einschlägige)
kriminelle Vergangenheit der noch sehr jungen Berufungsklägerin ist
straferhöhend zu berücksichtigen. Dass die Berufungsklägerin trotz der von ihr
geltend gemachten Infektion der Gebärmutter und des damit verbundenen Risikos
für ihr ungeborenes Kind (vgl. Auss. BK, Akten S. 4) als Kriminaltouristin in
die Schweiz gereist ist, zeugt von erheblicher Verantwortungslosigkeit, die
sich ebenfalls erschwerend auswirkt. Insgesamt rechtfertigen diese
Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe um 10 Tage.
3.9 Damit
liegt die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der
Berufungsklägerin angemessene Strafe bei 120 Tagessätzen, wie bereits die Vor-instanz
erkannt hat. Dass vorliegend eine Freiheitsstrafe, nicht eine Geldstrafe
angezeigt ist, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (Urteil S. 7-9).
Hiergegen richtet sich die Berufung nicht. Angesichts des Umstands, dass die
Strafe durch die Untersuchungshaft bereits getilgt ist (Art. 51 StGB), spielt
die Strafart im Ergebnis auch gar keine Rolle. Aus dem gleichen Grund ist auch
die Frage, ob die Strafe allenfalls bedingt ausgesprochen werden könnte,
müssig.
4.1 Die
Berufungsklägerin hat insgesamt 139 Tage Untersuchungshaft verbüsst, also 19
Tage mehr als die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es liegt damit in diesem
Umfang Überhaft nach Art 431 Abs. 2 StPO vor, bei der – anders als bei
rechtswidriger Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO – nicht die Haft per se,
sondern nur deren Länge ungerechtfertigt ist. Überhaft ist zu entschädigen,
soweit sie nicht an eine ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann (BGE
141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.; BGer 6B_632/2017 vom 2. Februar 2018 E. 1.5,
6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2). Das ist hier der Fall. Die
Festlegung der Höhe der Entschädigung beruht auf richterlichem Ermessen. Das
Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des
Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.
Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung
der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind
die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der
zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei
kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere
Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von
mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der
Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl.
BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_196/2014
vom 5. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.).
4.2 Die
Vorinstanz hat der Berufungsklägerin eine Entschädigung von CHF 100.– pro Tag
Überhaft zugesprochen. Die Berufungsklägerin fordert demgegenüber (wie bereits
vor der Vorinstanz) eine Haftentschädigung von CHF 300.– pro Tag. Sie begründet
ihren Antrag damit, dass sie ihr Kind in der Haft habe zur Welt bringen müssen,
was „menschlich kaum erträglich“ sei. Die Vorinstanz hat dem zu Recht entgegen
gehalten, dass die Berufungsklägerin dadurch, dass sie während ihrer (bereits
fortgeschrittenen) Schwangerschaft delinquiert hat, in Kauf genommen hat, in
Haft zu kommen und unter Umständen das Kind im Gefängnis zu gebären. Sie hat
ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kind nicht während der
Überhaft, sondern während der rechtmässigen Untersuchungshaft geboren wurde,
und dass die Berufungsklägerin während ihres Gefängnisaufenthalts nicht nur
eine gute medizinische Versorgung genoss, sondern nach der Geburt auch in die
spezielle Abteilung für Mutter und Kind in Hindelbank versetzt wurde. Insofern
war das Haftregime für die Berufungsklägerin weit weniger rigide als in
Untersuchungshaft üblich. Darüber hinaus erlitt die arbeitslose Berufungsklägerin
durch die Untersuchungshaft auch keine beruflichen Nachteile. Es liegen somit
keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Entschädigung von CHF 300.– pro
Hafttag rechtfertigen würden. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz
ausgesprochene Haftentschädigung von CHF 100.– pro Tag angemessen ist. Die
Berufungsklägerin lebt gemäss Auskunft ihres Verteidigers heute in Holland, wo
die Kaufkraft geringer ist als in der Schweiz (vgl. https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php:
Kaufkraft-Index Schweiz: 114,8 – Niederlande: 97,8). Dies rechtfertigt eine
Reduktion des Tagessatzes gegenüber der vom Bundesgericht festgesetzten
„Norm“-Haftentschädigung von CHF 200.–, allerdings nicht geradezu deren
Kürzung um die Hälfte. Der Umstand, dass eine Haftdauer von insgesamt 139 Tagen
nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln ist, führt demgegenüber nicht zu
einer weiteren Reduktion des Tagessatzes, da er durch die Tatsache aufgewogen
wird, dass die Berufungsklägerin durch die Haft von ihren beiden älteren
Kindern getrennt war. Es ist der Berufungsklägerin somit in Abweichung vom
erstinstanzlichen Urteil eine Haftentschädigung von CHF 150.– pro Tag
Überhaft, insgesamt also CHF 2‘850.–, zuzusprechen.
5.1 Dem
Schuldspruch entsprechend hat die Berufungsklägerin gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘918.80 zu tragen.
Dass sie bezüglich der Höhe der Haftentschädigung mit ihrer Berufung zu einem
kleinen Teil durchgedrungen ist, ist bei der Höhe der Gerichtsgebühren beider
Instanzen zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der erstinstanzlichen
Gebühr sind die Mehrkosten von CHF 400.– für die Ausarbeitung des schriftlichen
Urteils, bei der zweitinstanzlichen Gebühr die gesamte Gebühr von CHF 800.– um
je 10 % zu kürzen, womit die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 760.–, für das zweitinstanzlichen Verfahren auf CHF
720.– festzusetzen ist.
5.2 Der
amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren aus
der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 27.
September 2018 abgestellt werden kann. Es sind ihm somit ein Honorar von
CHF 1‘166.65.–, ein Auslagenersatz von CHF 32.35 sowie MWST von
insgesamt CHF 94.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die
Berufungsklägerin im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher
bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
A____ wird des versuchten Diebstahls schuldig
erklärt und verurteilt zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt durch 120
Tage Untersuchungshaft,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilten wird gemäss Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung aus
der Strafgerichtskasse eine Haftentschädigung von CHF 2‘850.– zugesprochen. Die
Mehrforderung in Höhe von CHF 38‘850.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘918.80 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 760.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 720.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 32.25, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.10 (8 % auf CHF 596.65 sowie 7,7 % auf
CHF 602.25), somit total CHF 1‘293.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
Umfang von CHF 1‘163.70 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).