Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.26
Einspracheentscheid vom
16. Mai 2018
Keine Integritätsentschädigung
bei Unbeweglichkeit eines Fingerendglieds
Tatsachen
I.
a)
Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter CNC-Mechaniker und arbeitete
seit dem 17. November 2014 im Rahmen eines Personalverleihs durch die
Firma B____, Basel, bei der C____ (Kanton Basel-Landschaft; vgl. Einsatzvertrag
vom 2. Dezember 2014, SUVA-Akte 7). Am 18. Dezember 2014
quetschte sich der Beschwerdeführer den Zeigefinger der linken Hand bei der
Arbeit an einer Abkantpresse, sodass dieser teilweise abgetrennt wurde
(Unfallmeldung vom 8. Januar 2015, SUVA-Akte 2). Der Beschwerdeführer
wurde noch gleichentags im D____spital [...] operiert (vgl. Operationsbericht
vom 18. Dezember 2018, SUVA-Akte 30). Im Folgenden schrieben die
Ärzte den Beschwerdeführer mehrere Monate zu 100% krank. Ab dem 11. Mai
2015 attestierten sie ihm eine reduzierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Unfallschein UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom
22. Januar 2015, SUVA-Akte 12). Ab dem 11. Mai 2015 unternahm
der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der Firma C____. Dieser wurde jedoch
per Ende Juli 2015 beendet (Telefonnotiz vom 5. Mai 2015,
SUVA-Akte 31, und E-Mail vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 39).
b)
Infolge seiner Untersuchung am 13. Juli 2015 hielt der Kreisarzt
Prof. Dr. E____, M.Sc., Facharzt für Chirurgie, fest, er gehe weiterhin
von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30% im angestammten Beruf aus und
erachtete eine Rückkehr in die Tätigkeit als CNC-Mechaniker als wenig
realistisch (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Juli 2015,
SUVA-Akte 44). Im September 2015 begann der Beschwerdeführer eine
einjährige Weiterbildung, um fortan mehrheitlich Büroarbeiten zu erledigen
(vgl. Aktennotiz vom 14. Juli 2015, SUVA-Akte 45, sowie Telefonnotiz
vom 22. September 2015, SUVA-Akte 66). Nach deren Abschluss liess er
den Zeigefinger der linken Hand von Dr. F____ der G____ Klinik [...]
operieren, um dessen Krümmung zu beseitigen (Bericht vom 14. Juni 2016,
SUVA-Akte 75, Operationsbericht vom 18. Juli 2016,
SUVA-Akte 76). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut bis zum
31. Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
SUVA-Akten 77, 79 und 81, S. 4). Anschliessend erachtete Dr. F____
eine Bürotätigkeit oder eine Arbeit mit leichter manueller Belastung als möglich
(Bericht vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 82). In seinem Bericht vom 19. März
2017 (SUVA-Akte 83) erklärte er, er gehe davon aus, dass der Endzustand
erreicht sei. Dies bestätigte der Kreisarzt in seinem Bericht vom 22. Mai
2017 (SUVA-Akte 87) und verneinte zudem einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung.
c)
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 4% keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Auch die Voraussetzungen für eine
Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt (SUVA-Akte 96). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer Einwand und beantragte, dass der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung nochmals überprüft werde. Auf eine Überprüfung des
Rentenanspruchs verzichtete er explizit (Schreiben vom 1. Juli 2017,
SUVA-Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 hielt die
Beschwerdegegnerin jedoch an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 104).
II.
a)
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 leitet die Beschwerdegegnerin dem
Gericht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde vom 18. Juni
2018 weiter. In einer Verfügung vom 28. Juni 2018 weist die
Instruktionsrichterin die Parteien darauf hin, dass die Amtssprache des
angerufenen Gerichts deutsch ist und es nicht möglich ist, ein Verfahren in
einer anderen Sprache zu führen. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine auf
den 25. Juli 2018 datierte deutsche Übersetzung seiner Beschwerde ein. Er
bittet darum, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin überdacht werde. Sinngemäss
beantragt er damit die Zusprache einer Integritätsentschädigung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihm von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist bis zum
6. September 2018 (Instruktionsverfügung vom 7. August 2018) reicht
der Beschwerdeführer keine Replik ein.
d)
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem
Gericht die mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 erbetene
deutsche Übersetzung des Einspracheentscheids zukommen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur
wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Frankreich. Sein Arbeitgeber zum Zeitpunkt
des Unfalls war die B____ mit Sitz in Basel. Dass er zum Unfallzeitpunkt einen
durch die B____ vermittelten Einsatz in der C____ mit Sitz in [...], Kanton
Basel-Landschaft, hatte, ändert daran nichts. Demnach ist das angerufene
Gericht auch örtlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte sowohl einen aus dem Unfallereignis
vom 18. Dezember 2014 fliessenden Rentenanspruch als auch einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Rechtmässigkeit der
Verweigerung einer Integritätsentschädigung. Er bringt vor, er könne keiner
Bürotätigkeit oder einer Tätigkeit mit nur einer „leichten Benützung“ der
verletzten Hand ausüben. Sein Zeigefinger sei oft schmerzhaft und er müsse
vorsichtig sein. Beim „geringsten Schock“ blute er stark.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses
vom 18. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
hat.
2.4.
Den Rentenentscheid hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen
die Verfügung anerkannt (siehe dazu Tatsachen I.c). Der Beschwerdeführer bringt
im Rahmen des Gerichtsverfahrens nichts anderes vor. Daher kann angenommen werden,
dass er nach wie vor mit dem Rentenentscheid einverstanden ist. Die Entscheidungsgrundlagen
für die Rentenberechnung (vgl. dazu SUVA-Akte 95) kritisiert er zu Recht
nicht. Insbesondere ergibt sich aus E. 4.1., dass das Abstellen auf die
kreisärztliche Beurteilung und die Annahme des Erreichens des Endzustandes
nicht zu beanstanden ist. Abweichende medizinische Berichte finden sich weder
in den Akten, noch werden solche vom Beschwerdeführer eingereicht.
3.1.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet
(Art. 24 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Die in
Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere
des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich
nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei
gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich
(BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht
abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V
218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung
hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet
(https://www.suva.ch/de‑ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin?utm_medium=redirect&utm_source=website-alt&utm_campaign=migration_redirect;
zuletzt besucht am 5. Dezember 2018). Diese sollen als
Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom
Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den
jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE
124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b).
3.2.
Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 zur UVV wird die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem
Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden
entsprechend geringer. Die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der
integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes ergäbe. Gemäss Ziff. 1 Anhang 3 zur UVV geben ausserdem
Integritätsschäden, die gemäss der im Anhang 3 zur UVV dargestellten Skala
5% nicht erreichen, generell keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid auf die
Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ in seinem Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2017 (SUVA-Akte 87). Dieser
hielt namentlich fest, von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Es sei ein
Endzustand eingetreten. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Von Seiten der adominanten linken
Hand bestünden folgende Einschränkungen: keine repetitiven Greifbewegungen mit
der linken Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand, keine
Kälteexposition, kein Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand alleine ‑
nur beidhändiges Heben und Tragen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht
geschuldet. Mit seiner Äusserung zum Integritätsschaden und zum Endzustand
bestätigte er, was bereits der behandelnden Arzt Dr. F____ in seinem
Bericht vom 19. März 2017 festgehalten hatte (SUVA-Akte 83,
S. 2). Abweichende medizinische Berichte finden sich weder in den Akten,
noch werden solche vom Beschwerdeführer eingereicht. Es ist daher auf diese
Angaben abzustellen.
In rechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdegegnerin auf die
SUVA-Tabelle 3 zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-,
Hand- und Armverlusten.
4.2.
Die Angaben in der SUVA-Tabelle 3 gelten sowohl für die
dominante als auch für die adominante Hand. Für den Fall des Verlustes des
dritten bzw. des Endgliedes eines Zeigefingers, ohne den Verlust weiterer
Fingerglieder (an derselben oder einer anderen Hand) statuiert die Tabelle in
Abbildung 5 einen Integritätsschaden von 0%. Aus der Abbildung 42a wird
nochmals deutlich, dass erst ab dem Verlust des zweiten Fingerglieds („PIP“)
ein Integritätsschaden von 5% besteht (was wiederum der Abbildung 6 der
Tabelle entspricht). Der Verlust des Finger-Endglieds („DIP“) hat keinen
Integritätsschaden zur Folge.
4.3.
Beim Beschwerdeführer wurde in Folge des Unfallereignisses vom
18. Dezember 2014 eine subtotale Amputation des Zeigefingers auf Höhe der
distalen (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin
2014, S. 491) Mittelphalanx festgestellt. D.h. der Zeigefinger wurde durch
die Quetschung kurz vor dem Gelenk des Endglieds beinahe durchtrennt. Durch die
gleichentags erfolgte Operation konnte der fast abgetrennte Teil des Fingers
wieder angenäht werden (Operationsbericht vom 18. Dezember 2014,
SUVA-Akte 30). Rund eineinhalb Jahre später wurde in der G____ Klinik [...]
auf Wunsch des Beschwerdeführers die Krümmung des Fingers (vgl. dazu das Foto
des Fingers, IV-Akte 60) behoben (Operationsbericht vom 18. Juli
2016, SUVA-Akte 76). Zum Zeitpunkt der abschliessenden kreisärztlichen
Untersuchung im Mai 2017 klagte der Beschwerdeführer noch über Missempfindungen
am linken Zeigefinger und eine Verstärkung der Beschwerden bei feuchtem und
kaltem Wetter. Weitere Probleme verneinte er, genauso wie Therapien oder
Medikamente (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2017,
SUVA-Akte 87, S. 3). Es kann somit nicht von einem Verlust des
Endglieds des linken Zeigefingers gesprochen werden. Die Tabelle 3 setzt
für einen Integritätsschaden aber einen Verlust voraus.
Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass die vom Beschwerdeführer
erlittene Beweglichkeitseinbusse am linken Zeigefinger mit einem teilweisen
Organverlust gleichzusetzen wäre, würde dies im Übrigen nichts ändern. Es ist
lediglich das Endgelenk des Zeigefingers in der 0°-Stellung fixiert. Die
übrigen Gelenke sind nach wie vor beweglich (vgl. Bericht von Dr. F____
vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 82, S. 2). Eine Gleichsetzung
mit dem Verlust des Endglieds des Fingers würde nach wie vor nicht zu einer
Integritätsentschädigung führen (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn man nebst dem
Endglied auch das zweite bzw. mittlere Fingerglied einbeziehen würde, so
bestünde maximal eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit. Damit müssten die für den
Verlust dieser beiden Fingerglieder statuierten 5% (SUVA-Tabelle 3,
Abbildung 6) gekürzt werden. Daran ändert auch die Angabe des Beschwerdeführers,
sein Zeigefinger blute beim kleinsten Schock nichts (zumal diese ohnehin nicht
weiter belegt ist). In keinem Fall resultiert folglich ein Integritätsschaden
von 5%.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Folge des
Unfallereignisses vom 18. Dezember 2018 zu Recht verneint.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: