Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.48
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. September 2018
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 5. September 2018 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von
CHF 135.– nebst laufendem und aufgelaufenem Verzugszins und Gebühren von
CHF 130.– die definitive Rechtsöffnung. Auf ein entsprechendes Gesuch der
Beschwerdeführerin hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2018 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht
mit Entscheid vom 19. November 2018 nicht eingetreten (BGer 2C_944/2018 vom 19.
November 2018). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist
der Beschwerdeführerin am 21. September 2018 zugestellt worden.
Mit Beschwerde vom 26. September 2018 (Postaufgabe: 27. September
2018) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Weiteren ist die beschwerdeführende
Person gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Frei-burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 f.). Sie hat somit zu erklären,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher
Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 36; BGer
5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb der angefochtene Entscheid für fehlerhaft gehalten wird und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar
2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung der Gläubigerin
(Schweizerische Eidgenossenschaft) erfüllt seien. Diese könne eine
rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 über die direkte
Bundessteuer 2014, eine rechtskräftige Steuerteilungsverfügung vom 17. Juli
2017 und eine rechtskräftige Gebührenverfügung vom 19. Februar 2018 vorweisen
(angefochtener Entscheid, E. 3). Diese Verfügungen könnten im
Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr materiell geprüft werden. Daher seien die
Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer
2009 hier nicht relevant. Die Beschwerdeführerin könne auch eine von ihr
behauptete Verrechnung mit angeblichen Guthaben von ihr nicht mit Urkunden
beweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).
Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, wie
bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich
mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr
2010, welche aber nicht Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids war. Die Beschwerdeführerin
kann in ihrer Beschwerde in keiner Weise aufzeigen, dass die Schlussfolgerung
im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein soll, wonach die Voraussetzungen für
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf die dort vorgelegten
Rechtsöffnungstitel erfüllt sind und keine Gründe für die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie
eingetreten werden kann. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin
die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 120.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. September 2018 (V.2018.785) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 120.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.