Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.166
ENTSCHEID
vom 13.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas
Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o JVA Solothurn, Postfach 114,
4543 Deitingen
vertreten durch [...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Beschwerdegegner
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 17. Oktober 2017
betreffend den Antrag des Straf-
und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 9. August 2017 auf Aufhebung der
stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 62c Abs. 6 und Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuchs
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat A____ mit Urteil vom 19. Oktober 2012 der versuchten schweren
Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs,
der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetMG) schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½
Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (act. 51). Im Rahmen des gegen dieses Urteil
sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von A____ angestrengten Berufungsverfahrens
beauftragte das Appellationsgericht am 8. Oktober 2013 die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A____ zu
erstellen. Die UPK hat A____ mehrfach für eine Exploration aufgeboten, aber vergeblich.
Das Gutachten wurde somit ohne Exploration verfasst. Es wurde am 27. Januar 2014
aufgelegt (act. 55) und mündete in die Empfehlung, eine stationäre Massnahme nach
Art. 60 StGB anzuordnen und, sollte sich im Verlauf zeigen, dass diese nicht
erfolgsversprechend durchgeführt werden könne, zeitnah die Umwandlung in eine
Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (act. 90). Das Appellationsgericht hat A____
mit Urteil AGE SB.2013.8 vom 18. März 2014 der versuchten schweren
Körperverletzung, des qualifizierten Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetMG schuldig
gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–,
wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung
aufgeschoben hat (act. 110). Nachdem A____ am 19. März 2015 verhaftet werden
konnte, wurde er zunächst ins Gefängnis Bässlergut und anschliessend am 15.
Juni 2015 ins Rütihus in Frenkendorf versetzt (act. 129, 136, 146 ff.). Am 4.
August 2015 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das
Heilmittelgesetz, mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz
sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Auch die mit jenem Strafbefehl ausgesprochene
unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde zugunsten der Suchtbehandlung
aufgeschoben (act. 170 f., 178). Der Strafvollzug erteilte am 2. September
2015 den UPK den Auftrag, ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten
zum Gutachten vom 27. Januar 2014 zu erstellen (act. 186 f.). Da A____ im
Rütihus gedealt hatte, wurde er zur Verfügung gestellt und konnte per 26.
Januar 2016 – nach einer kurzen Flucht und einem vorübergehenden erneuten
Aufenthalt im Bässlergut – ins Therapiezentrum Lehn in Luzern eintreten (act.
189, 192, 195, 242, 252). Nachdem A____ am 2. November 2015, am 10. November
2015 und am 20. Januar 2016 exploriert werden konnte, wurde per 24. Februar
2016 das Ergänzungsgutachten aufgelegt (act. 278 f.). Es enthielt die
Einschätzung, es sei grundsätzlich noch einen Versuch wert, im bestehenden
Setting (stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB, Therapiezentrum Lehn) den
Behandlungsbedarf zu decken. Sollte sich im Verlauf zeigen, dass das psychosoziale
Funktionsniveau des Exploranden nicht ausreiche, um im Rahmen einer stationären
Massnahme nach Art. 60 StGB eine Stabilisierung seiner psychischen Störungen zu
erzielen, wurde empfohlen, eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art.
59 StGB zu beantragen. Am 17. Juni 2016 wurde A____ vom Haus Lehn wieder zur
Verfügung gestellt, da in seinem Zimmer Drogen und Drogenutensilien gefunden worden
waren und er überdies vor den Mitarbeitenden Betäubungsmittel konsumiert hatte
(act. 339, 342). A____ wurde wiederum ins Gefängnis Bässlergut versetzt (act.
359). Das Therapiezentrum Lehn erklärte sich unter genauen und strikten Auflagen
bereit, den Beurteilten per 18. Oktober 2016 nochmals aufzunehmen (act. 389,
395). Als er jedoch diese Auflagen missachtet hatte, indem er im Zimmer
Betäubungsmittel konsumiert hatte, wurde er nur zwei Tage später wiederum zur
Verfügung gestellt, worauf er die Flucht ergriff (act. 414, 417). Erst am
18. Mai 2017 konnte A____ wieder verhaftet werden. Im Rahmen der Anhaltung
sowie der Hausdurchsuchung wurden bei ihm Bargeld im Betrag von CHF 3‘608.20
sowie EUR 305.–, 46,2 Gramm Heroingemisch, 13,3 Gramm Kokaingemisch, 2 Stück
LSD, 200,4 Gramm (Netto) Streckmittel, ein Gewehr, welches nicht geladen, in
welchem aber ein volles Magazin eingesetzt war, ein Schlagstock, eine Machete,
ein Laser, zwei Mobiltelefone, diverse Auflistungen mit Namen und Zahlen, zwei
Etuis mit Spezialwerkzeug zum Öffnen von Türschlössern und eine Sturmhaube
beschlagnahmt (Anzeige wegen Widerhandlung BetmG, S. 2-3, Vorakten BL); er befand
sich ab 6. Juni 2017 im Gefängnis Bässlergut (act. 469). Im Bässlergut hat A____
seinen Betäubungsmittelkonsum fortgesetzt (act. 377, 417). Aufgrund einer
tätlichen Auseinandersetzung vom 20. Juli 2017 zwischen A____ und dem Insassen B____
wurde ein 10-tägiger Zelleneinschluss über A____ verfügt (act. 481). Sowohl
bei der Befragung im Gefängnis Bässlergut als auch vor dem Strafgericht
Basel-Stadt stritt A____ die Tätlichkeiten, mehrere Kniestösse gegen den Kopf
und Oberkörper seines Widersachers, nicht ab. Vielmehr führte er aus, dass ihm „der
Faden gerissen“ sei (act. 482, 555). Auf Antrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 9. August 2017 (act. 490 f.) hat das Strafgericht am 17. Oktober
2017 beschlossen, die stationäre Suchtbehandlung in Anwendung von Art. 62c Abs.
6 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufzuheben und an deren Stelle eine
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des A____ vom 6. November
2018. Der Beschwerdeführer beantragt, die stationäre Suchtbehandlung sei
aufzuheben und der Vollzug der Reststrafe sei anzuordnen, soweit diese nicht
bereits durch den bisher „erlittenen“ Freiheitsentzug getilgt sei; unter o/e-Kostenfolge.
Kurz zuvor, am 1. November 2017, ereignete sich eine weitere körperliche Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitinsassen. Als der Mitinsasse zu
Boden sank, versetzte ihm A____ Fusstritte gegen Kopf und Körper und fügte ihm
einen Nasenbeinbruch zu; die Staatsanwaltschaft hat darob ein Verfahren
eröffnet. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Stellungnahme vom 1.
Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
angefochtenen Beschlusses. Nachdem der Beschwerdeführer die per 11. Dezember
2017 geplante Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn zum
Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB
verweigert hatte, wurde er am 13. Dezember 2017 zunächst ins
Untersuchungsgefängnis verlegt und dann am 20. Februar 2018 in die JVA
Solothurn. Mit Verfügungen der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
vom 21. März, 16. April und 15. Mai 2018 wurde die Sachverständige Dr. […] mit
einem zweiten Ergänzungsgutachten beauftragt; der Antrag der Verteidigung auf Beauftragung
einer anderen Fachperson wurde abgewiesen. Nachdem A____ am 2. Juli 2018 die
Exploration durch die Sachverständige verweigert hatte, verfügte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin am 4. Juli 2018 in Abänderung des bishierigen
Auftrags die Erstellung eines ergänzenden Aktengutachtens ohne Exploration von A____.
Führungs- und Verlaufsberichte wurden dem Appellationsgericht am 6. Juli
2018 vom Straf- und Massnahmenvollzug, am 19. Juli 2018 von den Psychiatrischen
Diensten der Solothurner Spitäler und am 23. Juli 2018 von der JVA Solothurn übermittelt.
Dr. […] hat am 31. August 2018 das zweite Ergänzungsgutachten aufgelegt. Die
Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 13. September 2018
stattgefunden. Zuerst wurde A____ befragt, und anschliessend haben die
Sachverständige sowie die Vertreterin des Straf- und Massnahmenvollzugs Fragen
beantwortet. Schliesslich haben die Verteidigung und die Vertreterin des Straf-
und Massnahmenvollzugs plädiert; die Verteidigung hat repliziert. Die
Verteidigung hat ihre Anträge um den Eventualantrag ergänzt, für den Fall, dass
eine stationäre Massnahme gleich welcher Art ausgesprochen werden sollte, sei
diese auf 2 Jahre zu beschränken; einer solchen Beschränkung stellt sich der
Straf- und Massnahmenvollzug entgegen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Beschluss
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Appellationsgericht hat die mit Urteil AGE SB.2013.8 vom 18. März 2014 über A____
verhängte Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren ebenso zugunsten einer stationären
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschoben wie die Staatsanwaltschaft die
über ihn mit Strafbefehl vom 4. August 2015 ausgefällte Freiheitsstrafe von 6
Monaten. Auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs hat das Strafgericht am
17. Oktober 2017 die Aufhebung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 62c
Abs. 6 StGB und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB beschlossen. Das Strafgericht war gemäss Art. 363
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für diesen Beschluss zuständig.
1.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche
Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zulässige
Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2016.91 vom
13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N
21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
Art. 397 StPO.
1.4 Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid
über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der
Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der stationären
Suchtbehandlung, kombiniert mit der Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme, stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. In einem solchen Verfahren sind regelmässig Tatsachenfragen zu
prüfen und zu beurteilen, die beispielsweise die Prognose über die
Behandlungsfähigkeit sowie die Gefährlichkeit betreffen, weshalb ein
persönlicher Eindruck zentral ist. Es ist daher in einem solchen Fall in aller
Regel eine mündliche Verhandlung duchzuführen (BGer 6B_85/2016 vom 30. August
2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im vorliegenden
Fall hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Antrag der
Verteidigung entsprechend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet,
welche am 13. September 2018 stattgefunden hat.
1.5
1.5.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61 und 63 StGB auf eine
sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Bei einem Austausch von Massnahmen gemäss
Art. 62c Abs. 6 StGB, insbesondere bei einer Einweisung gemäss Art. 59 ff.
StGB, ist ebenso gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB zu verfahren. Dabei braucht nicht
in jedem Fall ein neues Gutachten erstellt zu werden, sondern unter Umständen
kann auf bereits vorhandene Gutachten zurückgegriffen werden, sofern diese
Unterlagen aussagekräftig genug sind. Diese sind dann durch Berichte der
Anstaltsleitung, Therapieberichte etc. zu untermauern. Auf frühere Gutachten
kann nur abgestellt werden, wenn sie sich auf unveränderte Verhältnisse
beziehen. Sie reichen selten für sich alleine aus. Andererseits dürfen die
Anforderungen mit Blick auf die Kapazität der Sachverständigen und das
Beschleunigungsgebot auch nicht überspannt werden, weshalb häufig ein
Ergänzungsgutachten genügt (Heer, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 62c N 15 f.). Auf frühere
Gutachten kann nur abgestellt werden, wenn diese ausreichend aktuell und
aussagekräftig sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246
E. 4.3 S. 254, 128 IV 241 E. 3.4).
Bei der
Würdigung von Gutachten ist das Gericht zwar grundsätzlich frei (vgl. Art. 10
Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten
abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund
der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint
ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft,
hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu
erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.).
1.5.2 Die
Verteidigung hat bereits vor Vorinstanz beantragt, es sei ein aktuelles
psychiatrisches Gutachten einzuholen (act. 519 f.). Diesen Antrag begründete
die Verteidigung damit, dass A____ seit einiger Zeit drogenabstinent und nicht
substituiert sei (act. 515). Die Vorinstanz hat dazu treffend festgehalten, es
sei nicht ersichtlich, welche im Gutachten enthaltenen Feststellungen durch die
angeblich bestehende Abstinenz und Nichteinnahme von Substitutionspräparaten
irgendwie erschüttert werden könnten. Sodann datierten das Gutachten aus dem
Jahr 2014 und das Ergänzungsgutachten von anfangs 2016, womit ihre Ausfertigung
noch gar nicht lange zurück liege. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
hat die Gutachterin überdies festgehalten, dass sich aus den Akten seit Ausfertigung
des Ergänzungsgutachtens sowie aus den Angaben von A____ nichts ergibt, was an
ihrer Einschätzung im Ergänzungsgutachten etwas ändern könnte (act. 564). Weder
die Akten noch die Aussagen von A____ enthielten Anhaltspunkte dafür, dass in
der Zwischenzeit neue Tatsachen eingetreten wären, welche die
Schlussfolgerungen des Ergänzungsgutachtens in Frage stellen würden.
Die Vorinstanz
hat das Vorgehen der Gutachterin beim Erstellen der beiden Gutachten von 2014
und 2016 zutreffend zusammengefasst. Im ersten Gutachten vom 27. Januar 2014
ist die Gutachterin unter Hinweis darauf, dass mehrere legalprognostische
Aspekte mangels Exploration nicht oder nur hypothetisch beurteilt werden
konnten, zum Schluss gekommen, dass bei A____ die Legalprognose ungünstig ist.
Die Risikoeinschätzung beim Exploranden ist mittels eines sogenannten
nomothetischen und eines klinisch-idiographischen Prognoseinstrumentes erfolgt (act.
85 f.). Beim Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) handelt es sich um das
nomothetische Prognoseinstrument, das bei Gewalt- und Sexualstraftätern das
Risiko erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen erneuter Gewalt und / oder wegen
Sexualdelikten einschätzt. Um mittels einer systematisierten Fallanalyse eine
individuelle Legalprognose für A____ zu erstellen, wurde ergänzend zum VRAG der
sogenannte Basler Kriterienkatalog, das klinisch-idiographische
Prognoseinstrument, angewendet (act. 86). Durch Anwendung des Prognoseinstruments
VRAG hat die Gutachterin ein Rückfallrisiko für erneute Anklagen und
Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikte) bei
Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren
nach Entlassung von 55 % und innerhalb von 10 Jahren von 64 % ermittelt (act.
86). Überdies ergab die Beurteilung mittels Basler Kriterienkatalogs eine
ungünstige Legalprognose (act. 89).
Das
Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2016 stützt sich auf die
Strafverfahrensakten, die durch die UPK durchgeführte Exploration von A____, seine
durch die UPK durchgeführte körperliche Untersuchung, die Krankengeschichte der
UPK, den Abschlussbericht des Rütihus Krisenstation/Wohnheim vom 23. September
2015, ein Telefongespräch mit dem Hausarzt des Beurteilten, Dr. med. C____,
ein Telefongespräch mit der Mutter des Beurteilten und einen Arztbericht der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (act.
279). Gestützt auf die daraus resultierenden Ergebnisse gelangte die
Gutachterin in Anwendung der beiden bereits im Gutachten vom 27. Januar 2014
eingesetzten Prognoseinstrumente, nämlich dem VRAG sowie dem Basler Kriterienkatalog,
zu einer unveränderten bzw. ungünstigen Risikoeinschätzung (act. 299, 304 f.).
Anlässlich der
Verhandlung vor Vorinstanz erhielt die Verteidigung die Gelegenheit, der
Gutachterin Fragen zu stellen, welche Gelegenheit sie wahrgenommen hat (act.
558 f.).
1.5.3 Die
Verteidigung hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren Antrag auf ein aktuelles
Gutachten gestellt, welches sich insbesondere zur aktuellen psychiatrischen
Diagnose, zur Legalprognose und zur Indikation einer strafrechtlichen Massnahme
äussern soll. Auf die beiden bestehenden Gutachten von 2014 und 2016 könne
zufolge Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit nicht abgestellt werden. Es
fehlten insbesondere die Bewertungsregeln der 12 Items des von der Gutachterin
verwendeten Prognoseinstruments VRAG, die schriftliche Begründung der von der
Gutachterin bezüglich der 12 Items vergebenen Bewertungspunkte und die
Psychopathy Checklist Revised zu Item 12. Die Verteidigung beruft sich auf das
Bundesgerichtsurteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015. Nicht die bisherige
Gutachterin sei zu beauftragen, weil diese, um glaubwürdig zu bleiben, ihre
bisherigen Resultate bestätigen müsste. Die von der Gutachterin angewendete
Version des Prognoseinstruments VRAG aus dem Jahr 2006 sei überholt. Das
Anlassdelikt liege 7 Jahre zurück. Es sei nicht klar, welche Arten von Straftaten
zu befürchten wären, mit welcher Wahrscheinlichkeit und innert welchen
Zeitraumes.
1.5.4 Der
Sachverständige hat im Gutachten darzulegen, von welcher Begriffsbestimmung er
bezüglich eines Merkmals ausgeht, an welchen Sachverhalt er im zu beurteilenden
Einzelfall diesbezüglich konkret anknüpft und weshalb er das zu beurteilende
Item wie bewertet. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Anwendung und das
Ergebnis eines Prognoseinstruments als Teil der Risikoeinschätzung
nachvollzieh- und überprüfbar. Entsprechend reicht es unter dem Aspekt der
Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines Gutachtens nicht aus, wenn sich der
Experte damit begnügt, die Ergebnisse der eingesetzten Prognoseinstrumente im
Gutachten als Teil der legalprognostischen Einschätzung zu präsentieren (BGer 6B_424/2015
vom 4. Dezember 2015 E. 3.5).
1.5.5 Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag der Verteidigung auf
Einsetzung einer neuen Fachperson für die Erstellung eines Gutachtens abgewiesen.
Daran ist festzuhalten. Eine Voreingenommenheit von Dr. […] ist nicht
ersichtlich, zumal die Gutachterin bereits vor Vorinstanz Fragen der
Verteidigung zur Begründung der Items beantwortet hat. Mit dem nun vorliegenden
zweiten Ergänzungsgutachten hat sie die Begründung auch schriftlich nachgeliefert,
womit ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt ist. Der vom Beschwerdeführer sowie
vorstehend zitierte Bundesgerichtsentscheid, mit welchem die schriftliche
Ausführung der Grundlagen für jedes einzelne Item bei einer numerischen
Bewertung verlangt wird, ist nachgängig der Erstellung der bisherigen Gutachten
ergangen. Angesichts der seit dem letzten Gutachten verstrichenen Zeit sowie der
in der Zwischenzeit ergangenen Revision des VRAG (neu: VRAG-R) hat sich
indessen die Anfertigung eines zweiten Ergänzungsgutachtens empfohlen. Ein
solches wurde mit den Vorgaben in Auftrag gegeben, im Interesse der
Übersichtlichkeit nach wie vor gültige Abschnitte der vorangehenden Gutachten
in das Ergänzungsgutachten aufzunehmen oder genau zu bezeichnen; die Bewertungen
des Prognoseinstrumentes VRAG anhand der neuesten Version vorzunehmen und zu
erläutern, inwiefern sich diese von der früher verwendeten Version unterscheiden;
die Bewertungsregeln zu den Items, die schriftliche Begründung zu den
Bewertungen und die Psychopathy Checklist (PCL) zu Item 12 mitzuliefern; und
bei der Begründung der aktuellen Legalprognose die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Drogenfreiheit seit seiner Inhaftierung im Mai 2017 zu thematisieren.
1.5.6 Die
Bewertungsregeln des VRAG-R sind, wie die Gutachterin bereits vor Vor-instanz
ausgeführt hat und worauf sie nun erneut hinweist, auf Internet einfach zu
finden (z.B. unter: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-51580-8
[besucht am 5. Dezember 2018]). Sie sind also öffentlich und können zudem bei
der Gutachterin eingesehen werden. Die PCL hingegen mussten von der UPK Basel
in Lizenz erworben werden. Dass die Gutachterin sie aus urheberrechtlichen
Gründen nicht physisch ins vorliegende Verfahren eingebracht hat, sondern die
PCL nur, aber immerhin, bei ihr eingesehen werden können – vor den Schranken
hatte sie das Manual dabei –, ist somit nicht zu beanstanden (VP S. 23); sie
können als in der Psychiatrie anerkanntes Diagnoseinstrument für Psychopathie
bezeichnet werden. Wesentlich für die Stringenz und Nachvollziehbarkeit des
Gutachtens ist ohnehin die konkrete Anwendung dieser Instrumente auf den
Beschwerdeführer und die Begründung dazu, und dies ist mit dem zweiten
Ergänzungsgutachten nunmehr dokumentiert.
Das zweite
Ergänzungsgutachten vom 31. August 2018 ist indessen aufgrund der fehlenden
Bereitschaft von A____, bei der Begutachtung mitzuwirken, als Aktengutachten
ohne Explorationsgespräch zustande gekommen. Das Gutachten stützt sich auf die
Strafverfahrensakten sowie auf den Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen
Dienste Solothurner Spitäler, Forensische Psychiatrie, vom 19. Juli 2018. Im
Gutachten werden zunächst das Strafverfahren, der Verlauf des bisherigen Straf-
und Massnahmenvollzugs, das Gutachten von 2014 (ohne Exploration des
Beschwerdeführers) und das erste Ergänzungsgutachten von 2016 (diesmal mit
Exploration) zusammengefasst dargestellt. Es fällt auf, dass bereits in diesen
beiden ersten Gutachten von 2014 und 2016 aus gutachterlicher Sicht eine
Massnahme nach Art. 60 StGB als „einen Versuch wert“ erachtet wurde, um das
Behandlungsbedürfnis von A____ zu decken und die Legalprognose bei
erfolgreichem Behandlungsverlauf zu verbessern. Schon in diesen beiden
Gutachten wurde allerdings auch empfohlen, bei allenfalls nicht erfolgreichem
Verlauf der Suchtbehanldung die Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB zu beantragen (vgl. act. 93, 300). Diese beiden ersten
Gutachten taugen in diesem Sinne durchaus als Basis für die vorliegend zur
Diskussion stehende Umwandlung der Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und sind hierfür heranzuziehen. So
verfährt denn auch die Gutachterin im zweiten Ergänzungsgutachten. Entsprechend
den ihr gestellten Fragen erläutert sie das angewendete Prognoseinstrument VRAG
und die revidierte Version VRAG-R. Sodann geht die Gutachterin auf die legalprognostische
Bewertung des Prognoseinstrumentes VRAG anhand der neuesten Version VRAG-R und den
Vergleich zu den Bewertungen im VRAG aus dem ersten Ergänzungsgutachten von 2016
ein. Dabei bewertet sie jedes einzelne der zwölf Items und begründet die
Bewertung, dies jeweils einerseits nach VRAG und andererseits nach VRAG-R. Bei
Item zwölf begründet sie auch die Bewertung nach PCL-R. Schliesslich nimmt die
Gutachterin Stellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Drogenfreiheit seit der Inhaftierung im Mai 2017.
Eine weiter-
oder tiefergehende Begutachtung als die vorliegende ist in casu nicht möglich,
weil A____ die Exploration für das zweite Ergänzungsgutachten verweigert hat.
Diese Verweigerungshaltung legt A____ seit seinem Eintritt in die JVA Solothurn
auch dergestalt an den Tag, dass er jegliches Therapiegespräch verweigert. Nun
ist gerade diese Verweigerungshaltung, mithin die Rigidität, die ihr zugrunde
liegt, (auch) symptomatisch und Beleg für die psychische Störung (nachstehend
Ziff. 2.5). Wie sich nachfolgend zeigen wird, liegen dennoch genügend Fakten
vor, um die gutachterliche Einschätzung schlüssig erscheinen zu lassen und die
Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Auch geht es nicht
an, dass es A____ selber in der Hand hätte, mit seiner Verweigerungshaltung die
Anordnung einer indizierten Massnahme abwenden zu können. Immerhin war der
Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht gesprächig
und offen, und zwar notabene in Anwesenheit der Sachverständigen; dies ist insoweit
positiv zu werten. Die bei dieser Konversation – die auch gegenseitige Fragen
und Antworten zwischen der Gutachterin und A____ umfasst hat – zutage
getretenen Erkenntnisse hat die Gutachterin anschliessend umgehend in ihre
Ausführungen integriert. Anlässlich dieser Verhandlung nahm auch die
Verteidigung die Gelegenheit wahr, der Gutachterin Fragen zu stellen,
insbesondere zu den drei Gutachten (vgl. VP).
In formeller
Hinsicht ist damit den Anforderungen an eine regelrechte Begutachtung trotz den
Schwierigkeiten bei der Exploration von A____ Genüge getan, zumal sich aus den
gewonnenen materiellen Erkenntnissen eine ausreichend schlüssige Grundlage für
die Umwandlung der Massnahme nach Art. 60 StGB in eine solche gemäss Art. 59
StGB ergibt, wie hienach dargestellt wird. Insbesondere wird darauf einzugehen
sein, und dies sei hier bereits erwähnt, dass sich an der Einschätzung, wie sie
in den Gutachten von 2014 und 2016 zum Ausdruck kommt, bis heute nichts
geändert hat, weder durch Zeitablauf noch durch die gegenwärtige, seit ca.
einem halben Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz von A____. Vielmehr haben sich
die Risikoprognosen bewahrheitet, ist doch A____ nach seiner Flucht aus dem
Lehn (bzw. bereits zuvor) wieder massivst in den Drogenkonsum verfallen, und er
hat auch im Gefängnis konsumiert; die gegenwärtige Abstinenz hat sich überdies
nicht in Freiheit, sondern im sehr engmaschigen Setting und stark
kontrollierten Rahmen der Massnahme nach Art. 59 StGB im JVA Solothurn ergeben.
Überdies hat er bei zwei Vorfällen körperliche Auseinandersetzungen mit
Mitinsassen gehabt.
Davon, dass die
Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB gescheitert ist, ist ohne weiteres
auszugehen, nachdem A____ sowohl im Rütihus als auch im Lehn immer wieder
Drogen konsumiert und auch gedealt hat, deswegen mehrmals zur Verfügung
gestellt, unter Auflagen aber wieder aufgenommen worden ist, er diese jedoch wiederholt
missachtet hat sowie zwei Mal geflüchtet ist, wobei bei seiner Anhaltung nach
der zweiten Flucht Drogen, Bargeld in für den Drogenhandel typischer Stückelung
sowie Waffen bei ihm gefunden wurden, und er anschliessend auch im Gefängnis
Bässlergut weiter konsumiert hat (vgl. einleitender Sachverhalt; Urteil S. 3
f., 9, 12 f.). Daran ändert nichts, dass A____ seit seiner Versetzung in die
JVA Solothurn im Februar 2018 nachweislich abstinent lebt, denn dies ist wohl
einerseits dem mittlerweile eingetretenen und lobenswerten Umdenken von A____ und
seinen Anstrengungen, andererseits aber doch auch auf den dortigen weitgehend
geschlossenen Rahmen zurückzuführen; darauf wird noch zurückzukommen sein.
Anders als vor Vorinstanz beantragt auch die Verteidiung vorliegend nicht mehr,
dass eventualiter die Suchtbehandlung fortgeführt werden sollte; dieses Thema ist
somit nicht weiter zu vertiefen. Umstritten ist dagegen die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 59 StGB an deren Stelle.
2.1 Das
Gericht kann gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB eine stationäre therapeutische
Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine
andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit
der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
Ist der Täter
psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (lit. a) der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB).
2.2 Zu
prüfen ist zunächst, ob eine schwere psychische Störung vorliegt.
2.2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt nach der Rechtsprechung zu Art. 59
Abs. 1 StGB für eine schwere psychische Störung nicht jede geistige Anomalie im
sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologische Zustände von einer
gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger
Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen
und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
qualifiziert werden (BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 mit
Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung in Art. 59 Abs. 1 StGB
deckt sich zudem mit jenem von Art. 63 Abs. 1 StGB (BGer 6B_290/2016 vom 15.
August 2016 E. 2.3.3). Dennoch gebietet das Prinzip der
Verhältnismässigkeit unter Umständen, differenzierte Anforderungen an diese
gesetzliche Voraussetzung einer therapeutischen Massnahme zu stellen. Bei der psychischen
Abnormität als Rechtsbegriff ist festzuhalten, dass es sich um einen
längerdauernden Zustand handeln muss. Es kommen nur psychische Veränderungen in
Betracht, die als Ausdruck einer Psychose von einiger Dauer, einer
himorganischen Persönlichkeitsveränderung, einer Persönlichkeitsstörung oder
intellektuellen Minderbegabung anzusehen sind (Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 22 bis N 24).
2.2.2 Mit
der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass A____ von verschiedenen Substanzen
abhängig ist oder bis vor kurzem war. Im ersten psychiatrischen Gutachten der
UPK vom 27. Januar 2014 wurde vermutungsweise die Diagnose eines
Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain und
Cannabis (ICD-10 Fl 9.2), von mittelschwerer Ausprägung gestellt. Die Diagnose
eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 Fl 0.1) konnte nicht beurteilt
werden (act. 80 und 91). Aufgrund der damaligen Aktenlage und wegen der
fehlenden Exploration von A____ war die Validität der diagnostischen
Beurteilung unsicher (act. 85 und 89). Nachdem A____ am 2. November 2015, am
10. November 2015 und am 20. Januar 2016 exploriert werden konnte, wurde per
24. Februar 2016 ein Ergänzungsgutachten aufgelegt, in welchem die Gutachterin die
Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen, darunter
Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine sowie episodisch auch Alkohol (ICD-10
Fl 9.2) bestätigte. Ebenso bestätigte sie die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen/kongenitalen
Ischämie mit porenzephalem Residuum links parietooccipital. Darüber hinaus
diagnostizierte die Gutachterin eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F07.0), wobei sie den Schweregrad als leicht bis mittelschwer einstufte (act.
298). Schliesslich sei bei A____ von einer Waffenaffinität auszugehen (act.
304). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz erklärte die Gutachterin, die
hirnorganischen Auffälligkeiten würden die Frustrationstoleranz, die
Affektkontrolle sowie die Stabilität von A____ beeinflussen. Seine
Grundstimmung sei anders als die der Normalbevölkerung. Er sei labiler,
reizbarer und in seinem Verhalten zum Teil exzentrischer als andere (Prot. HV
S. 14). Überdies präzisierte die Gutachterin ihre Diagnose dahingehend, dass
die organische Persönlichkeitsstörung an sich zwar nicht so schwerwiegend sei,
allerdings sei diese in Kombination mit der Sucht sowie der Gesamtsituation von
A____ als schwer zu beurteilen (Prot. HV S. 13). In diesem Kontext sei auch die
Waffenaffinität von A____ zu erwähnen.
2.2.3 Im
zweiten Ergänzungsgutachten vom 31. August 2018 bestätigte die Gutachterin diesen
Befund und hielt zusammenfassend (S. 22 f.) namentlich das Ergebnis des zweiten
forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Februar 2016 (mit eigener
forensisch-psychiatrischer Untersuchung) nochmals fest: Aus psychiatrischer
Sicht wurde die Diagnose des Abhängigkeitssyndroms von multiplen Substanzen,
darunter Opioide, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine sowie episodisch auch
Alkohol (ICD-10 F19.2) bestätigt. Gestützt auf den morphologischen und
klinischen Befund einer frühkindlichen/-kongenitalen Ischämie mit einer
Hirnmissbildung als Restsymptomatik wurden die in verschiedenen Kontexten
beobachteten Verhaltensauffälligkeiten als psychiatrische Komorbidität einer
organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) zugeordnet, wobei der
Schweregrad der organischen Persönlichkeitsstörung als leicht bis mittelschwer
eingestuft wurde. Diese Störung schränke – insbesondere in Kombination mit dem
Konsum psychotroper Substanzen – seine Fähigkeit ein, sich an komplexe und sich
verändernde Lebenssituationen anzupassen und sich im Leben zu bewähren. Es
wurde davon ausgegangen, dass die diagnostizierten psychischen Störungen ohne
Behandlung fortbestehen würden, und insbesondere das Fortbestehen der
Abhängigkeitsstörung wurde mit einem erhöhten Risiko für künftige Straftaten
assoziiert. Der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung kam dabei – im Sinne eines
den Suchtmittelkonsum begünstigenden und Verhaltensänderungen sowie Adaptation
erschwerenden, legalprognostisch ungünstigen Faktors – ebenfalls eine relevante
Rolle zu. Die lebenspraktischen Auswirkungen der psychischen Störungen des
Exploranden wurden somit in ihrer Kombination als anhaltend und schwerwiegend
eingestuft. Die Legalprognose wurde erneut anhand des aktuarischen
Prognoseinstrumentes "VRAG" und des klinisch-idiographischen
Prognoseinstrumentes "Basler Kriterienkatalog" als mittel- bis
langfristig ungünstig eingeschätzt – insbesondere was erneute Betäubungsmittel-
und Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz betrifft.
Grundsätzlich wurden anhand des Massnahmenverlaufs gutachterliche Bedenken
erhärtet, wonach der Explorand aufgrund seiner in ihrer Kombination
schwerwiegenden psychiatrischen Beeinträchtigungen eines enger strukturierten
und höher betreuten therapeutischen Rahmens bedarf, als es der Rahmen einer stationären
Massnahme nach Artikel 60 StGB bietet. Hinsichtlich therapeutischer Massnahmen
wurde dennoch ausgeführt, dass es einen Versuch wert sei, die Behandlung im
damals bestehenden Rahmen durchzuführen. Gleichzeitig wurde erneut eine
Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeregt, sollte der
Massnahmenverlauf anhaltend ungünstig sein.
Die Gutachterin ergänzte
diesen Befund im zweiten Ergänzungsgutachten dahingehend (S. 33), dass A____ auch
bei Anwendung des VRAG-R einer vergleichbaren Risikokategorie zuzuordnen sei,
indem eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren von 45 % und nach zwölf
Jahren von 69 % bestehe; gemäss VRAG sei von einer Rückfallwahrscheinlichkeit
innerhalb von sieben Jahren von 55 % und innerhalb von zehn Jahren von 64 %
auszugehen, was derselben Risikokategorie 7 entspreche. Hinsichtlich der vom
Exploranden geltend gemachten Drogenfreiheit seit Mai 2017 verweist die
Gutachterin (S. 36) darauf, dass im August 2017 in siner Zelle im Gefängnis
Bässlergut Cannabis gefunden und im Urin THC nachgewiesen worden sei, und dass
in dieser Institution nur in Verdachtsfällen Urinproben gemacht würden. Somit
lasse sich die Suchtmittelabstinenz erst ab Eintritt in die JVA Solothurn im Februar
2018 positiv belegen. Da jedoch noch keine Vollzugslockerungen erfolgt seien,
müsse auch bei der Bewertung dieser Befunde berücksichtigt werden, dass sie im
geschützten Rahmen erfolgt seien. Ob eine dauerhafte intrinsische Motivation
der Suchtmittelabstinenz vorliege, könne nicht beurteilt werden, und angesichts
des kurzen Behandlungsverlaufs und der fehlenden Exploration sei auch keine
differenzierte legalprognostische Beurteilung möglich.
2.2.4 Die
Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die leichte bis mittelgradige hirnorganische
Störung sei nicht behandelbar, weshalb keine schwere psychische Störung
vorliege und die Massnahme unzulässig sei. Zudem bestehe keine Rückfallgefahr
für schwere Delikte.
2.2.5 Vor
den Schranken des Appellationsgerichts hat die Gutachterin ihren in den
Gutachten bereits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bekräftigt und weiter
erläutert (VP S. 16), dass die Kombination einer leichten bis mittelschweren,
nicht behandelbaren organischen Persönlichkeitsstörung mit einem mittelschweren
Abhängigkeitssyndrom als schwere Störung zu bewerten sei. Dies folge aus den lebenspraktischen
Auswirkungen der Kombination beider Störungen bei A____. Es bestehe eine Abhängigkeit,
und in Bezug darauf habe er die ganze Zeit wenig Verhaltenskontrolle gehabt. Es
sei eine ausgeprägte Suchterkrankung, wenn man den Verlauf anschaue. So wie er
es an der Verhandlung vor Appellationsgericht geschildert habe, habe der Konsum
zuletzt noch zugenommen. Zwar sei nicht bekannt, wie es zur jüngst auch noch
aufgetretenen Hepatitis C Erkrankung gekommen sei. Allenfalls sei noch intravenöser
Konsum dazugekommen. Die Sucht sei in Kombination mit den vorliegenden Persönlichkeitsauffälligkeiten
zu würdigen, welche die Gutachterin in Bezug auf die Rigidität, die Impulsivität,
die mangelnden langfristigen Planungen und den Lebenswandel von A____ als am
ehesten hirnorganisch begründet erachtet. Das habe gravierende Auswirkungen auf
die Kompetenzen von A____, den Alltag zu bewältigen. In dem Sinn handle es sich
nach Auffassung der Gutachterin um eine schwere psychische Störung. Zum
Krankheitsbild gehöre namentich auch die bei A____ fehlende Krankheitseinsicht
und die Rigidität, die er an den Tag lege, indem er im JVA Solothurn jegliche
therapeutische Gespräche und Gruppensitzungen verweigere (VP S. 17 ff.).
Wie schon vor
Vorinstanz vermochte die Verteidigung auch vor Appellationsgericht nicht zu
substanziieren, weshalb der Einschätzung der Gutachterin vor diesem Hintergrund
nicht zu folgen wäre. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Abweichen
von den umfassenden, schlüssigen und einleuchtenden gutachterlichen
Feststellungen rechtfertigen würden, ist das Vorliegen einer schweren
psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen.
2.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, bildet die Grundlage für die Anordnung
einer Massnahme die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich in der Anlasstat
manifestiert hat. A____ wurde am 18. März 2014 vom Appellationsgericht wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierten Raubes, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt (act. 100 f.). Da er zum Zwecke des
Raubes eine Schusswaffe mit sich geführt und diese auch eingesetzt hatte, hat er
sich des qualifizierten Raubes schuldig gemacht. Diese Anlasstaten sind massiv
und haben immerhin zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren geführt. Weiter ist
festzuhalten, dass das Strafgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2012 noch von
einer für A____ günstigeren Sachlage ausgegangen war. Wie aus der schriftlichen
Urteilsbegründung hervorgeht, hat es angenommen, dass A____ die Tat überhaupt
nur begangen habe, weil er vom 15 Jahre älteren und wesentlich erfahreneren D____
begleitet und vor allem angeleitet worden sei (act. 44). Inzwischen steht aber
fest, dass A____ auch ohne die Mitwirkung seines damaligen Komplizen Straftaten
– insbesondere Betäubungsmitteldelikte und Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz – begeht (vgl. act. 170 f. und 178; Anzeige Polizei BL vom 2. Juli
2017, S. 2, Vorakten BL). Hinzugekommen sind nun noch zwei Vorfälle mit Gewalttätigkeiten
gegen Mitinsassen im Gefängnis, welche entgegen der Auffassung der Verteidigung
im vorliegenden Rahmen durchaus insoweit zu berücksichtigen sind, als über die
Verhaltensweisen von A____ und die Opferschäden hinreichende Klarheit herrscht,
selbst wenn (noch) keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen
vorliegen. Im einen Fall ist dem Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben „der
Faden gerissen“, im andern Fall hat er auf das am Boden liegende Opfer dergestalt
mit den Füssen eingetreten, dass es einen Nasenbeinbruch davongetragen hat.
Beide Vorfälle belegen, dass A____ in Konfliktsituationen zu Lösungsstrategien
im Sinne von körperlicher Gewalt neigt. So stehen gemäss gutachterlicher
Einschätzung die von A____ begangenen Straftaten in direktem (Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz) und/oder indirektem Zusammenhang (Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz, Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte) mit seiner psychischen
Störung. Ausserdem dürften die frühe soziale Desintegration, die subkulturelle
Identifikation mit dem "Drogenmilieu" sowie die Konditionierung
dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (beispielsweise was den Umgang mit
Waffen betrifft) im Sinne von umweltbezogenen und situationsspezifischen Faktoren
hinsichtlich der begangenen Straftaten eine konstruierende Rolle gespielt haben
(act. 302). Das Erfordernis der Anlasstat gemäss Art. 59 StGB und der
Zusammenhang mit der psychischen Abnormität sind somit gegeben.
2.4 Zur
Frage, ob von A____ eine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen ausgeht, hält
die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass im ersten Gutachten vom 24. Januar
2014 die Prognose in Anwendung des VRAG sowie des Basler Kriterienkataloges
gestellt wurde. Die Vorinstanz führt aus: „Gemäss VRAG lag das Rückfallrisiko
für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts
(einschliesslich Sexualdelikte) bei Straftätern mit einer vergleichbaren
Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren nach Entlassung bei 55 % und
innerhalb von 10 Jahren bei 64 % (act. 86). Die Beurteilung der Rückfallgefahr
anhand des Basler Kriterienkatalogs ergab ebenfalls eine ungünstige Prognose (act.
89). Bei der Anwendung der beiden bereits im forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 27. Januar 2014 eingesetzten Prognoseinstrumente kam die
Gutachterin unter Einbezug der neuen Informationen im Ergänzungsgutachten vom
24. Februar 2016 zu einer unveränderten Risikoeinschätzung.“ Wie vorstehend
bereits dargestellt, fällt der Beurteilte gemäss vorliegendem zweitem
Ergänzungsgutachten und bei Anwendung des neuesten Prognoseinstrumentes
gleichfalls in die Risikokategorie 7, bei welcher neuestens die
Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren mit 45 % und nach zwölf Jahren mit
69 % beziffert wird. Sodann hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass „die
Gutachterin mittel- bis langfristig, für den Zeitraum von ca. 2 – 12 Jahren,
von einer ungünstigen Legalprognose ausgeht; ja sogar von einer kurzfristig
ungünstigen Legalprognose, falls der Beurteilte erneut Betäubungsmittel
konsumiert (act. 299 und 300). Es ist aktenkundig, dass A____ seinen Konsum
über Jahre durch den Verkauf von Betäubungsmitteln finanziert hat (act. 170 f.
und 287). Für eine schlechte Legalprognose spricht ferner, dass A____ schon
nach dem damaligen erstinstanzlichen Urteil und somit während Rechtshängigkeit vor
zweiter Instanz erneut Straftaten begangen hat (act. 170 ff.). Seine dysfunktionale
Bewältigungsstrategie manifestierte sich auch weiterhin während des Vollzugs
der Suchtbehandlung. Dass A____ nach der Flucht aus dem Therapiezentrum Lehn
wieder mit dem Konsum multipler Substanzen angefangen hat, wurde anlässlich
seiner Festnahme am 18. Mai 2017 deutlich, bei welcher ihm 12 Minigrip mit
Heroin, 2 Minigrip mit Kokain, ein Fingerling mit Kokain und ein Fingerling mit
Heroin/Haschisch abgenommen wurden (Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll
vom 18. Mai 2016, Vorakten BL; vgl. auch Anzeige Polizei BL vom 2. Juli 2017,
S. 2, Vorakten BL). Im Übrigen war A____ bei seinen jeweiligen Anhaltungen im
Besitz von Waffen, darunter ein Dolch mit symmetrischer Klinge, ein Gewehr, ein
Schlagstock und eine Machete, welche von der Polizei sichergestellt wurden (act.
178; Anzeige Polizei BL vom 2. Juli 2017, S. 2, Vorakten BL). Dass er bei
diversen Kontrollen Waffen auf sich getragen hat, bestätigt die von der
Gutachterin diagnostizierte Waffenaffinität und lässt weitere gefährliche
Gewaltdelikte befürchten.“
Die etwas
missverständliche Formulierung auf S. 23 des zweiten Ergänzungsgutachtens hinsichtlich
der zu befürchtenden Deliktsarten – es ist von Betäubungsmittel- und
Eigentumsdelikten sowie Vergehen gegen das Waffengesetz die Rede – konnte
anlässlich der Verhandlung dahingehend präzisiert werden, dass die
Rückfallgefahr für alle Anlassdelikte gilt, also vorliegend auch für Raub und
somit für Gewaltdelikte (VP S. 20). Wie auch die Gutachterin zutreffend anfügt,
lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Anlasstat bereits eine gewisse Zeit
zurück liegt, keine veränderte Risikoeinschätzung ableiten, denn dafür wäre ein
zeitlicher Rahmen ohne Vorfälle von fünf Jahren ab Entlassung Voraussetzung.
Vorliegend befand sich A____ indessen stets im Vollzug (abgesehen von seinen
Fluchten), und zudem hat es auch im Gefängnis noch zwei Vorfälle mit
körperlichen Auseinandersetzungen und Körperverletzung gegeben, in welchen der
Beurteilte seine dysfunktionale Bewältigungsstrategien erneut unter Beweis
gestellt hat; der letzte Vorfall datiert vom 1. November 2017 und liegt damit noch
nicht lange zurück.
Zweifellos
besteht somit nach wie vor Behandlungsbedarf. Zu prüfen ist, ob eine Massnahme
nach Art. 59 StGB geeignet ist, diesen Bedarf zu decken.
2.5
2.5.1 Bereits
die Vorinstanz hat sich zur Thematik der Eignung der Massnahme auf die Sicht
der Gutachterin gestützt, wonach „die psychische Störung ohne Behandlung
fortbestehen werde, was das Risiko für künftige Straftaten erhöhe. Umgekehrt sei
davon auszugehen, dass das Risiko für weitere Delikte durch eine Therapie
verringert werden könne. Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ohne flankierende
Massnahmen sei mit einer hohen Rückfallprognose zu rechnen; zumal der
Beschuldigte auch nicht weiss, wie er sein Leben mit legalen Mitteln zu
bewältigen habe (act. 90, 300 und 303; Prot. HV. S. 12-14).“ Weiter hält die
Vorinstanz fest: A____ konnte infolge seiner zwei Fluchten und relativ kurzen
Aufenthalten in suchttherapeutischen Einrichtungen (der längste Aufenthalt dauerte
rund 5 Monate im Therapiezentrum Lehn) nicht suffizient behandelt werden. Der
Verlauf der Suchtmassnahme hat gezeigt, dass ein Setting nach Art. 60 StGB
nicht zur Stabilisierung der psychischen Störungen von A____ geführt hat. Aus
diesem Grund empfiehlt die Gutachterin die Anordnung einer Massnahme nach Art.
59 StGB, welche den Behandlungsbedarf des Beurteilten während eines längeren
Zeitraums decken würde (act. 300, 301 und 303; Prot. HV, S. 12 und S. 13).
Neben dem Behandlungsbedarf der Suchterkrankung besteht insbesondere Bedarf, an
deliktsrelevanten Einstellungen wie der Waffenaffinität und der subkulturellen
Identifikation zu arbeiten. Im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB gibt es die Möglichkeit, A____ wesentlich enger zu begleiten und mit ihm
die aufgeführten Punkte auf niedrigerem Niveau zu erörtern (act. 300; Prot. HV,
S. 14). Dem Bedarf an engeren strukturellen Bedingungen sowie der umfassenden
Behandlung der vorliegenden Diagnosen kann im Rahmen einer Massnahme nach Art.
59 StGB besser begegnet werden (Port. HV, S. 12 und 13). Wie dem Gutachten
weiter zu entnehmen ist, wurde die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F07 0) gestellt. Zu dieser Diagnose sei erwähnt, dass sie zum
gegenwärtigen Zeitpunkt medizinisch nicht behandelbar ist. Nichtsdestotrotz
steht der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nichts entgegen. Gemäss der
Gutachterin ist zu erwarten, dass sich die mit dieser Störung verbundene
Symptomatik der mangelhaften Affekt- und Impulskontrolle durch anhaltende
Suchtmittelabstinenz sowie eine erfolgreiche Resozialisation positiv – hin zu
rechtskonformerem Verhalten – beeinflussen lasse (act. 300; Prot. HV, S. 14).“
2.5.2 A____
befindet sich seit Februar 2018 im geschlossenen Massnahmenvollzug in der JVA
Solothurn. Während dieser Zeit hat er sich verändert, wie alle Beteiligten vor
den Schranken feststellen konnten (vgl. VP): Der Verteidiger, die Vertreterin
des Straf- und Massnahmenvollzugs, die Gutachterin und nicht zuletzt A____ selber.
Er datiert den Beginn seiner Veränderung in die Zeit seines Aufenthalts im
Bässlergut, was aber durch die Tatsachen – zwei körperliche
Ausenandersetzungen, Cannabiskonsum – in Frage gestellt wird. Nicht in Frage zu
stellen ist demgegenüber der Verdienst, der A____ persönlich an seinen
Fortschritten zukommt und worüber er sichtlich und berechtigterweise stolz ist,
was er vor Appellationsgericht auch zum Ausdruck gebracht hat. So ist er seit
Februar 2018 nachweislich drogenfrei, und er distanziert sich vehement von
seiner delinquenten und suchtbestimmten Vergangenheit. Zu seiner Veränderung motiviert
hätten ihn die Lebensumstände. Man müsse irgendwann erwachsen werden, er sei
auf dem Weg dazu. In Freiheit würde er Arbeit suchen wollen.
In dieser
Haltung ist A____ zu loben und zu fördern. Nun bemängelt er aber just, dass er
in der JVA Solothurn in seiner Entwicklung nicht gefördert, sondern behindert
werde: Er hänge in der Vollzugsstufe 4 fest, was mit hohen Einschlusszeiten und
sehr wenig Vollzugslockerungen einhergehe. Grund dafür ist allerdings, dass er
jegliche Form von Therapie beharrlich verweigert. Zur Begründung führt er an,
er brauche das nicht, die bisherigen Therapien im Rahmen von Art. 60 StGB, wo
er mitgemacht habe (also etwa im Lehn), hätten auch nichts gebracht. Er stellt generell
in Frage, dass ihm überhaupt etwas fehle. Aus dem Umstand, dass seine
organische Persönlichkeitsstörung nicht behandelbar ist, schliesst er, dass die
gesamte Massnahme nichts nütze.
Darin ist A____ zu
widersprechen. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass A____ seine Fortschritte
nicht in Freiheit, sondern im geschlossenen und strukturierten Rahmen gemacht
hat. Solche Fortschritte wären in Freiheit undenkbar gewesen; vielmehr wäre ernsthaft
zu befürchten, dass sich A____ in Freiheit nach wie vor in der Spirale von
Sucht und Delinquenz drehen würde. Ohne die dargestellten Verdienste von A____ selber
schmälern zu wollen, ist somit festzuhalten, dass die Veränderungen eben doch
auch unter dem Eindruck des geschlossenen Rahmens mit der engmaschigen
Betreuung zustande gekommen sind. Auch wenn A____ bislang von der Psychotherapie
im engeren Sinn nicht hat profitieren wollen, so hat doch offenbar der
milieutherapeutische Ansatz der Massnahme bereits deutlich angeschlagen. Wie
die Gutachterin unterstreicht, seien Struktur und Tagesstruktur sowie auch die Modalitäten
bei der Arbeit Teil der Massnahme. Der Psychotherapie und den Gruppengesprächen
verweigert er sich, aber die anderen Angebote nimmt er wahr, so etwa das
Bildungsangebot, wo er gemäss Führungsbericht der JVA Solothurn Schwerpunkte
auf Mathematik und Deutsch legt, aber auch breites Interesse an aktuellen und
allgemeinbildenden Themen zeigt. Guten Kontakt hat A____ gemäss seinen eigenen
Angaben zu seiner Bezugsperson und zum Seelsorger, wo seiner Auffassung nach mehr
Selbstreflexion stattfinde als in der Therapie. Mit der Gutachterin ist also davon
auszugehen, dass A____ vom engeren Setting profitiert, auch wenn dieses
unangenehm ist und er es nicht zugibt oder zugeben will. Wie die Gutachterin
ausführt, profitiere er indessen davon, dass durch regelmässige Urinproben die Abstinenz
in diesem Rahmen besser kontrollierbar ist. Dem ist selbst dann zu folgen, wenn
A____ davon berichtet, dass auch in der JVA Solothurn Drogen verfügbar seien. Der
Gutachterin ist weiter darin zu folgen, dass er auch ausserhalb der Therapie im
Milieu dieser Wohngemeinschaft an seinen Fertigkeiten im sozialen Umgang
arbeiten könne, etwa im Umgang mit zwischenmenschlichen Konflikten, und zwar in
einem Rahmen, wo er über längere Zeit abstinent sein könne. Offenbar könne er unter
Abstinenz die Ressourcen eher aktivieren, um die Tagesstruktur einzuhalten. Alle
diese Aspekte wären bei einem Vollzug der Reststrafe, wie es beantragt wird,
nicht abgedeckt, es gäbe keinerlei Milieutherapie, weniger Abstinenzkontrolle
usw., und der zeitliche Rahmen wäre auch viel zu kurz, um bei A____ eine
nachhaltige Entwicklung bewirken zu können (vgl. nachstehend Ziff. 2.6.5 f.).
Laut der
Gutachterin könne auch die Verweigerung der Therapie eine Ressource sein, ein
positives Zeichen, dass A____ Eigenverantwortung übernehmen möchte.
Konfrontiert mit der Vollzugsstufenregelung der JVA Solothurn sieht die
Gutachterin für A____ den Weg, dass er schliesslich einen Kompromiss finde, wo
er sich berücksichtigt fühle und an seinem Widerstand arbeiten könne. Wenn dies
gelinge, sei zu erwarten, dass er mit Abstinenz in ein Setting entlassen werden
könne, wo er das Gelernte aufrecht erhalten könne. Der Straf- und
Massnahmenvollzug weist zu Recht darauf hin, dass bei einer Massnahme gemäss Art.
59 StGB auch Reintegration dazu gehöre, so etwa eine Arbeitsstelle, die er auch
bewältigen könne. Offenbar hat A____ Ressourcen im Arbeitsbereich (gemäss
Führungsberichten vom 24. Mai 2018 und 23. Juli 2018 der JVA Solothurn),
hat er entsprechende kognitive Fähigkeiten, auf welchen sich aufbauen lässt.
Sodann lesen sich auch die Führungsberichte betreffend den persönlichen Umgang
von A____ mit dem Personal und den Mitinsassen erfreulicher als frühere Berichte,
etwa vom Rütihus. Trotz dem Widerstand, der geradezu fixen Idee, keine
Gespräche führen zu wollen – diese Rigidität passt zur vorliegenden Störung –,
erscheint eine weitere Entwicklung auch in diese Richtung durchaus möglich,
zumal sich A____ auch auf ein tiefgreifendes und grundsätzliches Gespräch mit
den Appellationsrichterinnen und –richtern, einschliesslich kritischer Fragen,
eingelassen hat. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb er nicht auch Gespräche
mit Therapeuten führen können sollte. Entgegen seiner Auffassung können ihm
solche Gespräche durchaus einen persönlichen Gewinn bringen, zumal er ja
kundgibt, dass ihm an Selbstreflexion durchaus etwas liegt, wenn auch auf die
Person des Seelsorgers bezogen.
Jedenfalls ist
mit dem Straf- und Massnahmenvollzug davon auszugehen, dass die Massnahmeverweigerungshaltung
von A____ weder einen Einzelfall darstellt noch besonders speziell ist, und
dass sich die Haltung bei vielen Klienten mit der Zeit doch noch ändert. Der
Straf- und Massnahmenvollzug führt aus, die Zeit, die A____ bisher in der
Massnahme verbracht habe, sei vergleichsweise kurz, besonders wenn man bedenke,
dass die stark ablehnende Haltung ein Zeichen seiner Persönlichkeitsstörung sei.
Es sei störungsbedingt und -typisch zu erwarten, dass es lange brauchen werde,
bis man mit ihm werde arbeiten können. Immerhin sei ein Veränderungswille bei A____
festzustellen. Gegebenenfalls wäre laut dem Straf- und Massnahmenvollzug auch
ein Institutswechsel, etwa nach St. Johannsen, ins Auge zu fassen. Auf jeden
Fall bleibe aber das Ziel erhalten, soviel Struktur zu etablieren, dass A____ in
die Lage versetzt werde, abstinent zu leben und seine Konflikte und
zwischenmenschlichen, aber auch die alltäglichen Angelegenheiten so zu
erledigen, dass er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Die Gutachterin
sieht in A____ das Potenzial dazu, und zwar unter Einhaltung der Abstinenz und im
Rahmen von klaren Strukturen.
Ungeachtet des
organisch bedingten Aspekts der vorliegenden Störung ist A____ also grundsätzlich
in der Lage, adäquates Verhalten zu erlernen. Dies, und das wurde im Gespräch mit
ihm selber deutlich, ist auch sein eigener, innigster Wunsch, wenn er auf die
Frage nach der Suche einer Arbeitsstelle antwortet, man müsse „es nur wollen“,
wenn er seine deliktische Vergangenheit mit schonungslosen Worten beschreibt oder
wenn er auf seine bisherigen Stressbewältigungsstrategien des Drogenkonsums und
der Gereiztheit angesprochen antwortet, heute würde er erst einmal „in Ruhe
nachdenken“. Dahinter steht seine klare und lobenswerte Absicht, sich von
bisherigen inadäquaten Strategien zu lösen. Aber für sich allein ist es noch zu
wenig, um von Strategien sprechen zu können, die ihn im Fall der Fälle von
dysfunktionalen Verhaltensweisen abhalten könnten. Insbesondere fand mangels
Therapiegesprächen keine Auseinandersetzung von A____ mit seiner Persönlichkeit
oder seiner deliktrelevanten Einstellung statt, also seinem Risikobereich. Und
hier wird von A____ verlangt, dass er sich öffnet und sich diese Wege zeigen
lässt, die ihn noch deutlich weiter führen sollen als dazu, in Ruhe nachzudenken.
Wege, die in ein deliktfreies Leben und letztlich in die Freiheit münden sollen.
Ziel ist stabile, nachhaltige Freiheit, nicht ein kurzfristiger Zustand von
Entlassung aus dem Vollzug ohne etablierte Strukturen. Nur so kann der Gefahr
eines baldigen Rückfalls in unerwünschte Verhaltensweisen begegnet werden. Zusammenfassend
ist die angeordnete Massnahme durchaus geeignet, einer Rückfallgefahr zu
begegnen.
2.6
2.6.1 Die
Vorinstanz stellt bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme zutreffend fest,
dass A____ wiederholt seinen Wunsch bekräftigt habe, dass die Suchtmassnahme
aufgehoben und keine weitere Massnahme angeordnet werden solle. Er konsumiere gemäss
seiner Darstellung weder Drogen noch sei er auf Substitutionsmittel angewiesen
und benötige daher auch keine weitergehende medizinisch-psychiatrische
Unterstützung. Er wolle nach der Freiheitsstrafe für eine Weile nach […] gehen.
Sein berufliches Ziel sei es, eine Lehre zu absolvieren. Vor
Appellationsgericht sprach er davon, dass ein Freund seines Vaters ihm in der
Schweiz eine Stelle anbieten würde (act. 289; Prot. HV, S. 5 und S. 19; VP S. 3
ff.). Die Verteidigung fordert für A____ stufenweise Vollzugslockerungen, die
es im Strafvollzug gebe, also Sachurlaub und stundenweise begleitete Ausgänge.
In der JVA auf Stufe 4, in welcher sich A____ befinde, gebe es keine
Vollzugslockerungen. Es wäre besser, wenn er im Strafvollzug wäre und Schritt
für Schritt wieder an die Aussenwelt herangeführt werden könnte, etwa verbunden
mit strengen Auflagen wie Drogentests und einer Betreuung durch
Bewährungshelfer. Im Strafvollzug würde A____ mehr profitieren können, als wenn
er in der JVA auf Stufe 4 stehen bleibe.
2.6.2 Wie
vorstehend dargestellt, leidet A____ an einer schweren psychischen Störung,
wobei unbehandelt von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Betäubungsmittel-,
Gewalt- und Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz auszugehen
ist. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine
Massnahme vor. Da A____ in der Suchttherapie nicht erfolgversprechend behandelt
werden konnte und hinsichtlich seiner Sucht rasch und wiederholt rückfällig
geworden ist, ist nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als
aussichtsreich zu betrachten (act. 300; Prot. HV, S. 12 und S. 13; vorstehend
Ziff. 2.4, 2.5).
Die Gutachterin
räumt zwar ein, dass es nicht günstig sei, wenn A____ auf Stufe 4 stehen
bleibe. Es müssten Lockerungen möglich sein, damit der therapeutische Prozess
fortgeführt werden könne. Aber es liege eine langjährige Erkrankung vor, die
Persönlichkeitsstörung sei nicht schnell behandelbar, sondern brauche in der
Regel eine langjährige Behandlung. Im aktuellen Setting A____ auch weniger
Möglichkeiten, Drogen zu konsumieren. Je länger die Abstinenz anhalte, desto
günstiger wirke sich das auf den Suchtdruck aus. Dies sei positiv sogar bei Klienten,
die man gegen den Willen zurückbehalte. Zu diesem engmaschigen Setting komme
die milieubezogene Therapie hinzu, von welcher A____ derzeit ebenfalls
profitiere, und die Möglichkeiten im Arbeitsbereich, wo A____ Ressourcen habe.
Mit künftigen, schrittweisen Vollzugsöffnungen könne langfristig eine
nachhaltig günstige Legalprognose für A____ geschaffen werden. Im kurzen
Zeitraum des Strafvollzugs sei es unmöglich, ein sinnvolles Setting
aufzugleisen, und Öffnungen A____ bislang noch keine gehabt; er habe sich noch
nicht bestätigen müssen. Würde er jetzt in den Strafvollzug versetzt und dann
daraus bald entlassen, dann sei trotz 6 oder 7 Monaten Abstinenz nicht
ersichtlich, warum es nicht zu einem Rückfall kommen sollte (VP S. 18, 24).
Schon vor Vorinstanz hat die Gutachterin unterstrichen, dass für den Fall, dass
A____ nach der Entlassung wieder die Sucht verspüren sollte, ein Rückfall in
die Sucht zu erwarten sei. Das sei ein tief verankertes Verhaltensmuster bzw.
eine Bewältigungsstrategie, er habe ja nicht viel anderes, um mit dem Leben
umzugehen (Prot. HV, S. 13).
2.6.3 Das
anfängliche Fehlen einer Therapiemotivation schliesst praxisgemäss die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht aus, zumal als erstes
Therapieziel die Motivation erarbeitet werden kann und bei A____ Ressourcen
vorhanden sind, um Veränderungen in die Wege zu leiten (Prot. HV, S. 14;
VP S. 16 – 19, 24 – 26). Ausserdem gehört mangelnde Einsicht zum Krankheitsbild,
und darunter fällt vorliegend auch die Rigidität von A____ (BGer 6S.248/2003
vom 14. August 2003 E. 7; AGE SB.2015.39 vom 13. Januar 2017 E. 4.3; Heer, a.a.O., Vor Art. 56 StGB N 6;
Art. 59 StGB N 78; vgl. Prot. HV, S. 12; VP S. 16 – 19, 24 – 26). Wie
vorstehend dargestellt, ist bei A____ bereits eine Veränderung hin zum
Positiven festzustellen; diese muss gefestigt und weiterentwickelt werden.
2.6.4 Wie
bereits erwähnt, wurde A____ vom Appellationsgericht am 18. Mai 2014 zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt (act. 100 f.). Das
Appellationsgericht erachtete insbesondere die Tatumstände des qualifizierten
Raubes – etwa die Beharrlichkeit, die enthemmende Wirkung des Drogenkonsums,
das Fehlen moralischer Bedenken, den sofortigen Einsatz der Gasdruckpistole –
als besonders gefährlich (act. 108). Am 4. August 2015 kam eine weitere
Verurteilung wegen teilweise einschlägiger Delikte hinzu (act. 170 f.). So
wurde A____ unter anderem wegen Verkaufs von Valium, Heroin und Kokain zwischen
Januar 2012 und 18. März 2015 sowie wegen Mitführens eines verbotenen
Dolches mit symmetrischer Klinge zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am
20. Juli 2017 wurde er gegenüber einem Mitinsassen tätlich. Als Grund dafür
gibt er an, dieser habe ihn scheel angeschaut (act. 481; Prot. HV, S. 3). Beim
Vorfall vom 1. November 2017 trat A____ einem Mitinsassen ins Gesicht, als er
bereits am Boden lag, woraus ein Nasenbeinbruch resultierte. Die
Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet. Bei seiner Festnahme am 18. Mai
2017 wurden ebenfalls diverse Betäubungsmittel und Waffen beschlagnahmt. Auf
die Frage, weshalb er einen Schlagstock besitze, antwortete A____ anlässlich
der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass er zum Selbstschutz darauf angewiesen
sei. In dieser Sache ist im Kanton Basel-Landschaft zurzeit ein Strafverfahren
hängig. Es ist davon auszugehen, dass A____ erneut mit einer oder mehreren Verurteilungen
zu Freiheitsstrafen zu rechnen hat. A____ war vom 16. September bis 16. November
2011 (91 Tage) sowie vier weitere Tage (zwischen 19. August 2013 und 19. März
2015) in Untersuchungshaft (Strafregisterauszug, Vorakten BL). Unter Anrechnung
von insgesamt 95 Tagen Untersuchungshaft ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten zu vollziehen (act. 521). Da A____ 215 Tage auf der
Flucht war und der Vollzug mit seiner Verhaftung am 19. März 2015 begonnen
hat, wird die Grundstrafe am 16. April 2019 enden (act. 521). Der mit der
stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Vor diesem Hintergrund erscheint
die Anordnung einer stationären Massnahme nicht unverhältnismässig. Zum einen
zeugen die von A____ begangenen Anlasstaten von einer gewissen Schwere. Zum
anderen bekräftigen die weiteren Vorfälle – insbesondere was die
Betäubungsmitteldelikte sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft
– die ungünstige Legalprognose. Überdies birgt seine dysfunktionale Bewältigungsstrategie,
welche sich etwa in seiner Reaktion gegenüber dem Insassen B____ am 20. Juli
2017 und in dem von ihm am 1. November 2017 verursachten Nasenbeinbruch durch
Tritte ins Gesicht eines am Boden liegenden Mitinsassen erneut manifestiert hat,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das öffentliche Interesse an
der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt somit das private
Interesse von A____ an baldiger Entlassung deutlich und rechtfertigt den mit
der Massnahme einher gehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit auf jeden
Fall. Dies umso mehr, als die Massnahme auch im wohlverstandenen Interesse von A____
selber liegt, indem damit seine Legalprognose nachhaltig verbessert werden
kann. Wie vorstehend dargestellt, ist er massnahmefähig.
2.6.5 Im
Sinne der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes beantragt die
Verteidigung schliesslich eventualiter die zeitliche Begrenzung der Massnahme
auf 2 Jahre. A____ könne nichts dafür, wenn im Rahmen der Suchtbehandlung
nach Art. 60 StGB keine Einrichtungen bestünden, die einen geschlossenen Rahmen
böten. Der nun herrschende geschlossene Rahmen habe sicher positive
Auswirkungen gehabt. A____ befinde sich seit über einem Jahr in diesem
geschlossenen Rahmen. Die Gutachterin gehe von einer Entwicklung von ein, zwei
Jahren aus, und dann könne A____ sogar aus ihrer Sicht in Freiheit entlassen
werden. Es sei schwierig für Betroffene, wenn Art. 59 StGB angeordnet und dann
verlängert werde. A____ habe die Statistik gesehen, wonach nach 5 Jahren nur
wenige Betroffene entlassen würden. Mit der zeitlichen Begrenzung auf 2 Jahre
würde A____ motiviert. Auch A____ selber zeigte sich vor den Schranken des
Appellationsgerichts besorgt über die mögliche Dauer der Massnahme. Er hat den
zeitlichen Rahmen von 5, 10 oder 15 Jahren in den Raum gestellt und er
befürchtet, man wolle ihn da begraben.
2.6.6 Entgegen
der Auffassung der Verteidigung lässt sich aus dem Umstand, dass eben gerade in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst die mildere Massnahme
gemäss Art. 60 StGB und nicht jene gemäss Art. 59 StGB angeordnet worden war und
diese Suchtbehandlung nun gescheitert ist, nichts zugunsten von A____ ableiten.
Denn für den Fall eines allfälligen Scheiterns der Suchtbehandlung wurde von
Anfang an eine Massnahme nach Art. 59 StGB in Aussicht gestellt, und für das
Scheitern ist letztendlich A____ mit seinem Verhalten verantwortlich, nicht die
entsprechenden Institutionen, die – im Interesse der Klienten – einen eher
offenen Vollzug praktizieren. Erst im Verlauf der Suchtbehandlung wurde
deutlich, dass das Setting in den für den Vollzug von Art. 60 StGB vorgesehenen
Institutionen entgegen den Erwartungen für A____ nicht engmaschig genug ist.
Engmaschig genug ist indessen, wie sich inwzischen gezeigt hat, das Setting in
der JVA Solothurn, wo tatsächlich eine erste Verhaltensänderung von A____ stattgefunden
hat.
Gemäss den
Ausführungen der Gutachterin und auch des Straf- und Massnahmenvollzugs sei die
Dauer des Vollzugs sehr unterschiedlich und hänge von den Fortschritten des
Klienten und den damit verbundenen Progressionsstufen ab. Oft brauche es ein
oder zwei Jahre, bis es zu deutlichen Lockerungen komme, beispielsweise
Ausgänge und Übernachtungen. Massgebend seien die Stufenpläne, vorliegend jene
der JVA Solothurn. Die Massnahme werde zunächst geschlossen vollzogen, was üblicherweise
etwa zwei Jahre dauere. A____ stehe in dieser Phase mit Stufe 4 erst am Anfang.
Eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten habe noch nicht
stattgefunden. Nach diesen etwa zwei Jahren würden weitere Progressionsstufen hinzu
kommen, etwa die Versetzung in einen offenen Vollzug, das Aufgleisen eines
Arbeitsexternats oder allenfalls ein Wohn- und Arbeitsexternat mit ambulanter
Betreuung. Es sei langwierig und schwierig, auch eine Arbeitsstelle zu finden. Auch
diese Schritte bildeten Teil der Massnahme, und auch darin A____ sich jeweils zuerst
bewähren müssen, was eine gewisse zeitliche Dauer voraussetze, soll die
Wirksamkeit der Massnahme gewährleistet werden. Der von der Verteidigung
beantragte Zeitrahmen von 2 Jahren erscheint vor diesem Hintergrund unrealistisch.
Im vorliegenden, konkreten Fall erscheinen für die verschiedenen
Progressionsschritte vielmehr die gesetzlich vorgesehenen 5 Jahre als
angemessen und notwendig.
Zusammenfassend
erweist sich die angeordnete Umwandlung der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB
in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als recht- und
verhältnismässig; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind A____ gemäss Art. 426
Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
(einschliesslich der Kosten für das zweite psychiatrische Ergänzungsgutachten
und die Expertise vor den Schranken) sowie die Urteilsgebühren für die zweite Instanz
aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten und die Kosten der
Verteidigung (letztere unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) zu Lasten der
Strafgerichtskasse genommen, womit es sein Bewenden hat. Die amtliche
Verteidigung ist für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abweisung der Beschwerde wird der
Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2017 bestätigt, wird
die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE SB.2013.8 vom 18. März
2014 über A____ angeordnete stationäre Suchtbehandlung in Anwendung von
Art. 62c Abs. 6 des Strafgesetzbuchs aufgehoben und wird an deren Stelle
eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs angeordnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Kosten für das zweite psychiatrische Ergänzungsgutachten
von CHF 4‘294.– und für die Expertise vor den Schranken von CHF 1‘135.50.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5‘740.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST auf CHF 2‘680.– zu CHF 214.40 und 7,7 %
MWST auf CHF 3‘060.– zu CHF 235.60, total also CHF 6‘190.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Universitäre Psychiatrische Kliniken (Dr. […])
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (BM1 17 85 & BM1 17 106 / STD
MAI)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).