Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.69
URTEIL
vom 20. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Sohn
[...]
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. März 2018
betreffend Neuregelung des
Besuchs- und Ferienrechts sowie Erteilung von Weisungen an die Eltern
Sachverhalt
B____, geboren
am [...], ist der Sohn der zivilrechtlich nicht miteinander verheirateten
Eltern C____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Das Kind stand bisher
unter der elterlichen Sorge seiner Mutter und lebte bei ihr. Aufgrund
bestehender Differenzen der Eltern über den Umfang des Betreuungsrechts des
Beschwerdeführers regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
dessen persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nach erfolgten Abklärungen mit
Entscheid vom 24. November 2015. Danach wurde dem Beschwerdeführer das Recht
eingeräumt, seinen Sohn jeden Mittwoch von 12.00 Uhr (nach der Schule) bis
Donnerstagmorgen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Schule)
bis Sonntag 19.00 Uhr und an allen jüdischen Feiertagen zu betreuen sowie drei
Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Weiter wurde eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) errichtet, D____ zur Beiständin ernannt und deren Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers umschrieben. Auf
Beschwerde der Beigeladenen präzisierte das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2015.269
vom 5. Juli 2016 das Betreuungsrecht des Beschwerdeführers an jüdischen
Feiertagen in zeitlicher Hinsicht und wies die Eltern gemäss Art. 307 Abs.
3 ZGB an, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen. Im Übrigen wurde der
angefochtene Entscheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 30. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die KESB und brachte
seine Sorge um B____ zum Ausdruck. In der Folge liess die KESB die Situation
erneut abklären. Nach erfolgter Berichterstattung durch E____, dem neuen
Beistand des Kindes, meldete sich die Beigeladene in Basel nach [...], Italien,
ab. Auf entsprechende Nachfrage bei der Zentralbehörde zur Behandlung internationaler
Kindesentführungen stellte sich dann aber heraus, dass die Beigeladene in [...]
im Kanton Zürich lebt, wo B____ auch eingeschult worden ist. In der Folge
beantragte der Beschwerdeführer der KESB mit Eingabe vom 4. Dezember 2017
die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für B____, die
Übertragung der Obhut über B____ auf den Vater und eine neue Regelung der
Betreuung des Kindes. Ein Gesuch der KESB Basel-Stadt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[...], Zürich, um Übernahme und Weiterführung der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
für B____ geführten Beistandschaft wies diese mit Schreiben vom 21. Dezember 2017
mit Verweis auf die hängigen Verfahren ab. In der Folge traf die KESB
Abklärungen über eine allfällige Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts des
Beschwerdeführers aufgrund des neuen Wohnorts des Kindes. Mit Entscheid vom
29. März 2018 wies die KESB den von der Beigeladenen gestellten Antrag auf
Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ab (Ziff. 2) und
regelte dieses neu. Danach erhielt der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn
jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Beginn des Schlagzeugunterrichts (16.00
Uhr; Ziff. 3.a) und jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis
Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen (Ziff. 3.b) sowie sechs Wochen (Schul-)Ferien
im Jahr (ab 2019; Ziff. 3.c) und anteilsmässig viereinhalb Wochen (Schul-)Ferien
zwischen April und Dezember 2018 mit seinem Sohn zu verbringen (Ziff. 3.d).
Weiter wurden die Modalitäten des Abholens und Bringens des Kindes (Ziff. 4)
und der Absprache der Ferien geregelt (Ziff. 5), der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich ausschliesslich im
Rahmen der Besuchsrechtsregelung mit B____ zu treffen (Ziff. 6), und die Mutter
gestützt auf die gleiche Bestimmung verpflichtet, die Besuche zwischen A____
und B____ zuzulassen und für die Festlegung der Modalitäten mit der Beistandsperson
zusammenzuarbeiten (Ziff. 7). Schliesslich wurde festgestellt, dass die KESB
über die übrigen Anträge nach Massgabe ihrer Zuständigkeit zu einem späteren
Zeitpunkt entscheiden werde (Ziff. 8). Die Kosten des Verfahrens wurden den
Parteien je hälftig auferlegt und in Aussicht gestellt, über das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege des Kindsvaters werde mit separatem Entscheid
befunden.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. April 2018,
mit welcher er beantragt, ihm sei das Recht einzuräumen, den gemeinsamen Sohn B____
in Abänderung von Ziffer 3.a des angefochtenen Entscheids jeden Mittwoch nach
Schulschluss bis Donnerstagvormittag Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen,
und in Abänderung von Ziffer 3.b des angefochtenen Entscheids im 14-tägigen
Rhythmus von Freitag nach Schulschluss bis Montagvormittag Schulbeginn zu
betreuen. Eventualiter beantragt er für den Fall der Abweisung dieser Anträge
die Verpflichtung der Kindsmutter, den Sohn jeweils nach den Besuchen beim
Kindsvater bei diesem auf eigene Kosten abzuholen. Schliesslich beantragt er
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer angehalten, zur Beurteilung
seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege innert Frist bis
zum 28. Mai 2018 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen und zu begründen,
wie er mit dem behaupteten Einkommen seinen Lebensbedarf bestreitet. Mit Eingabe
vom 3. Mai 2018 edierte die KESB ein Schreiben der Beigeladenen an die Vorinstanz,
mit welchem sie sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid wandte. Der
Beigeladenen wurde darauf mit Verfügung vom 7. Mai 2018 Frist zur Erklärung gesetzt,
ob diese Eingabe ebenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 29.
März 2018 zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 erklärte die
Beigeladene daraufhin, dass ihr „Einspruch gegen die Kosten mit behandelt
werden soll“. In der Folge wurde ein eigenes Beschwerdeverfahren der Beigeladenen
eröffnet, dieses aber aufgrund der unterbliebenen Leistung des verfügten Kostenvorschusses
als erledigt abgeschrieben (vgl. VD.2018.85). Mit einer weiteren Eingabe vom
24. Mai 2018 fragte die Beigeladene das Verwaltungsgericht an, wie das von
diesem [mit VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016] geregelte Besuchsrecht geändert
werden könne. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde ihr darauf vom Instruktionsrichter
mitgeteilt, dass kindesschutzrechtliche Entscheide bei Veränderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nach Massgabe dieser Änderung angepasst werden könnten.
Mit Entscheid
der KESB vom 4. Juni 2018 wurde den Eltern neu gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB die
gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn B____ übertragen (Ziff. 1) und
festgestellt, dass dieser bei seinem Vater in Basel lebe (Ziff. 2). Der
Kindsmutter wurde in Abänderung des Entscheides der Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 273 – 275 ZGB das Recht eingeräumt,
ihren Sohn an jedem Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr und im 14-täglichen
Rhythmus von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, beginnend mit
dem Wochenende vom 15./16./17. Juni 2018, zu betreuen (Ziff. 3.a und 3.b).
Sodann erhielt sie das Recht, B____ ab dem Jahr 2019 während sechs Wochen (Schul-)Ferien
im Jahr und im Jahr 2018 während der dritten und vierten Woche der Basler
(Schul-)Sommerferien und während der ersten Woche der Basler
(Schul-)Weihnachtsferien (im 2018) zu betreuen (Ziff. 3c und 3.d). Weiter wurde
festgestellt, dass die Kindsmutter ihren Sohn jeweils am Freitag nach Schulschluss
in der Schule abholt und ihn auf 18.00 Uhr nach Basel zurückbringt (Ziff. 4).
Mit Bezug auf die jüdischen Feiertage, die B____ beim Vater verbringt, wurde auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 verwiesen und
festgestellt, dass B____ die Feiertage vom 19. bis 21. April 2019 gemäss der
Vereinbarung der Eltern bei der Mutter verbringt (Ziff. 5). Weiter wurden die
Modalitäten der Ferienterminierung geregelt (Ziff. 6), der Beschwerdeführer
nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Besuche zwischen Kindsmutter und Sohn
zuzulassen (Ziff. 7) und die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, die
Besuchs- und Ferienregelung zum Wohle ihres Sohnes gemäss Ziffer 3 bis 7 dieses
Entscheides umzusetzen und mit dem Beistand zusammenzuarbeiten (Ziff. 8). Ziffer
6 des Entscheids vom 29. März 2018 wurde aufgehoben (Ziff. 9). Schliesslich
wurde die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit
E____ als Beistand bestätigt und dessen Aufgaben geregelt (Ziff. 10 ff.).
Unter Verweis
auf den Entscheid vom 4. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juni 2018 den Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht, sobald dieser
Entscheid rechtskräftig geworden sei und ersuchte darum, ihm die Frist zum
Beleg seiner finanziellen Verhältnisse vorerst abzunehmen. Der schriftlich
begründete Entscheid der KESB ging den Parteien am 17. August 2018 zu. Auf die
entsprechende Aufforderung vom 24. September 2018 hin, seine finanziellen
Verhältnisse im Hinblick auf den vorzunehmenden Abschluss des Verfahrens zu
substantiieren und zu belegen, liess der Beschwerdeführer über die KESB dem
Gericht Belege zukommen. Auch die Beigeladene und die Vertreterin des
Beschwerdeführers liessen sich mit Eingaben vom 6. und 19. Oktober 2018 zur Sache
vernehmen, ohne dass der Beschwerdeführer den angekündigten Beschwerderückzug
vorgenommen hätte. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des
Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung
zuständig (§ 45 GOG).
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen
Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt
und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Er erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig
innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1
ZGB.
1.4 Die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesses an der Beurteilung seiner
Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse
im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O.,
Rz. 1677; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und
VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I
23 E. 1.3.1 S. 24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom
25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2;
vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis
des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49
vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3,
mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde vom 27. April 2018 bildet der Entscheid der KESB
vom 29. März 2018. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die mit jenem
Entscheid erfolgten Regelungen zum Besuchsrecht (Beschwerde, Ziff. B. 1 – 5). Mit
Entscheid vom 4. Juni 2018 erteilte die KESB unter anderem die gemeinsame
elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB und regelte sie das Besuchs- und
Ferienrecht gemäss Art. 273 – 275 ZGB neu. Insbesondere mit der erfolgten Erteilung
der Obhut über B____ von der Beigeladenen auf den Beschwerdeführer (vgl.
Entscheid KESB vom 4. Juni 2018, E. 23 und 26) ist das Interesse des
Beschwerdeführers an der Beurteilung der angefochtenen Besuchsrechtsregelung
weggefallen. Insofern fehlt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers
an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Entscheidung über
seine Beschwerde. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Fällt
das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im
Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die
Kostenverteilung nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten nach
dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt; lässt sich dieser nicht eruieren,
trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei
welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden
liessen (Stamm, a.a.O., S. 477,
514; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 310, mit
Hinweisen; Beusch, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen
2008, Art. 63 N 16; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni
2017 E. 3.1). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen
wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der
angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss
(VGE VD.2018.56 vom 2. August 2018 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November
2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom
20. Januar 2016 E. 1.3 – 4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2,
VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E.
1.2 – 3).
2.2 Somit
sind nachfolgend die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
summarisch zu prüfen.
2.2.1 Mit
seiner Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer zunächst, die Verlängerung des
ihm an jedem Mittwoch eingeräumten Rechts, seinen Sohn nach Schulschluss zu betreuen,
über den Beginn des Schlagzeugunterrichts um 16.00 Uhr hinaus bis zum
Schulbeginn am folgenden Donnerstagvormittag (Beschwerde, Antrag 1 S. 2 und
Ziff. B.2 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer ging es dabei offenbar darum, seinen
Sohn jeweils in der Wochenmitte über Nacht von [...] nach Basel nehmen zu
können. Wie die KESB dazu erwog, sprach sich B____ selber gegen solche Besuche
und das damit verbundene „Hin und Her“ aus. Weiter führte sie aus, B____ hänge
sehr am Schlagzeugunterricht am späteren Mittwochnachmittag. Zudem müsste er am
Donnerstagmorgen bereits um 06.07 Uhr mit dem Zug nach [...] fahren, um
rechtzeitig wieder in der Schule zu sein (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 6 S. 7). Vor diesem Hintergrund und in summarischer Überprüfung des
angefochtenen Entscheides erwog die KESB zutreffend, die vom Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde verlangte Verlängerung des
Besuchskontakts in der Wochenmitte könne dem Kind nicht zugemutet werden und erscheine
daher nicht angemessen. Insofern erscheint dieses Rechtsbegehren bei summarischer
Beurteilung eher erfolglos.
2.2.2 Weiter
beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des ihm an jedem zweiten Wochenende
von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, eingeräumten
Besuchsrechts „bis Montagvormittag Schulbeginn“ (Beschwerde, Antrag 2 S. 2
und Ziff. B.3 S. 4 f.). Auch dieser Antrag widersprach, wie die KESB erwog, dem
Wunsch von B____ und wäre wiederum mit einem frühen Aufstehen von B____ am
Montagmorgen verbunden gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7 f.).
Auch in diesem Zusammenhang gilt es daher mit den Erwägungen der KESB, das
zehnjährige Kind vor einem Hin- und Herschieben und von Hektik zu bewahren und
ihm einen ausgeruhten Start in die Schulwoche zu ermöglichen. In summarischer
Beurteilung erscheint die Beschwerde daher auch in diesem Punkt wenig
erfolgversprechend.
2.2.3 Dies
gilt schliesslich auch für die eventuell beantragte Neuregelung der Übernahme
der Reisekosten (Beschwerde, Antrag 3 S. 2 und Ziff. B.4 S. 5). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen die mit der Ausübung des
Besuchsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich dem besuchsberechtigten
Elternteil zur Last (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2; 5A_679/2011
vom 10. April 2012 E. 7.3). Der Beschwerdeführer legt in summarischer
Beurteilung seiner Beschwerde nicht ausreichend dar, weshalb in Anbetracht der
von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge und der finanziellen Verhältnisse der
beiden Elternteile dieser Grundsatz bei der angefochtenen Regelung nicht hätte
zur Anwendung gebracht werden dürfen.
2.2.4 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde in summarischer Beurteilung der
Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen gewesen wäre, wenn
sie materiell hätten beurteilt werden können.
2.3 Daraus
folgt, dass der mutmasslich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat. Da
sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat anwaltlich vertreten
lassen, schuldet der Beschwerdeführer ihr keine Parteientschädigung.
2.4 Mit
seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
2.4.1 Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende
Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur
erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung ihres
eigenen Grundbedarfs benötigt. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es
der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich
trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle
Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung
beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen
vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung
der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert
ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia
179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012,
E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008
vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit
Hinweisen).
2.4.2 Der
Beschwerdeführer stellte dem Gericht mit seiner Beschwerde in Aussicht, die
benötigten Unterlagen zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben nachzureichen
(Beschwerde, Ziff. B.6 S. 6). An diese Obliegenheit wurde er mit der
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. September 2018 unter
entsprechender Fristsetzung explizit erinnert. Während er es in der Folge
gegenüber seiner Vertreterin offensichtlich gänzlich unterliess, sie mit den
entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren, reichte er der KESB gewisse
Dokumente zu seinem Einkommen ein. Diese Unterlagen stehen in offensichtlichem
Widerspruch zu seinen Behauptungen über die Höhe seines Einkommens. Während er
mit seiner Beschwerde vom 27. April 2018 geltend machte, „nicht mehr als
CHF 2'000.– im Monat“ zu verdienen, hat er mit seiner Steuerklärung für das
Jahr 2017 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF
2ꞌ650.– deklariert. Belege zu seinem Bedarf fehlen aber gänzlich. Er kam
auch der instruktionsrichterlichen Aufforderung, zu belegen und zu begründen, wie
er mit dem von ihm behaupteten Einkommen seinen Lebensbedarf – nunmehr nicht
nur für sich sondern auch für seinen Sohn – bestreiten wolle, in keiner Weise
nach. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschwerdeführer mit den von
ihm offen gelegten Mitteln seinen eigenen Bedarf sowie den seines Sohnes decken
können soll.
2.4.3 Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, seine finanziellen
Verhältnisse zur Begründung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen ist. In Anwendung von
Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer daher die Folgen des unterbliebenen
Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit zu tragen und ist sein Gesuch
abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.