Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.105
Verfügung vom 23. Mai 2018
Beweisanforderungen an ein
psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1981, leistete
nach dem Schulabschluss im Jahr 1999 (DMS 2) diverse kürzere Arbeitseinsätze
als ungelernte Hilfsarbeiterin. Der letzte Einsatz erfolgte im Jahr 2011 als
Reinigungskraft im C____ Theater [...] (vgl. insb. IV-Akte 69; siehe auch
IV-Akte 4, S. 2 und IV-Akte 5, S. 17 sowie IV-Akte 52, S. 35). Seit Mai 2012
wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt
(vgl. IV-Akte 5). Im August 2012 erfolgte über das Arbeitsintegrationszentrum
(AIZ) eine Einladung zum "Job Start". Es wurde in der Folge ein
Assessment durchgeführt (vgl. IV-Akte 5, S. 2 ff.). Im November 2012 nahm die Beschwerdeführerin
eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 21, S. 1). Anfang
2013 traten erstmals epileptische Anfälle auf (vgl. IV-Akte 36). Ab dem 23. bis
zum 28. Mai 2013 war die Beschwerdeführerin stationär in den E____ Kliniken ([...])
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 3 ff.). Ihr Hausarzt (Dr. F____) attestierte
ihr ab 1. Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV-Akte 3). Im Oktober 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem
gynäkologischen Eingriff (Myomenukleation; vgl. IV-Akte 15, S. 8).
b) Im Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
"Epilepsie und Depression" erstmals zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt
traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akten 15, 21 und 28). Im
Februar 2014 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin, den sie zuvor gemeinsam
mit ihrer Mutter zu Hause gepflegt hatte (vgl. IV-Akte 38, S. 3). In der Zeit
vom 12. Juli 2014 bis zum 1. September 2014 war die Beschwerdeführerin
erneut stationär in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41, S. 10
ff.). Seit November 2014 ist sie im G____ (Verein für [...]) in [...] wohnhaft
(vgl. IV-Akte 38, S. 5).
c) Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung
vor (vgl. den Bericht vom 17. Juli 2015; IV-Akte 38). Des Weiteren
forderte sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. IV-Akten
41, 47 und 48). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. H____ einen Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 20. Juli
2016; IV-Akte 52). Nach Einholung der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 20. Oktober 2016 und vom 8. November 2016 (IV-Akten 54 und
55) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Dezember
2016 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2014 halbe Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 57).
Am 24. Februar 2017 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 59). Ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 war die
Beschwerdeführerin stationär in der I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93, S.
13 ff.). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März
2017 wurde für sie eine Beistandschaft errichtet (vgl. IV-Akte 63).
d) Am 7. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen an (vgl. IV-Akte 60). In der Zeit
vom 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 war sie stationär in der
Klinik J____ hospitalisiert. Am 14. September 2017 erfolgte ein Übertritt in
die tagesstationäre Behandlung (vgl. IV-Akte 74). Ab dem 1. November 2017
gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines dreimonatigen
Belastbarkeitstrainings bei K____ (vgl. insb. IV-Akten 76 und 81). Die
Massnahme wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per 9. Januar 2018
abgebrochen (vgl. insb. IV-Akten 87, 88 und 91). Ab dem 9. Januar 2018 bis zum
27. Februar 2018 war die Beschwerdeführerin stationär in der I____
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93, S. 9 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge
bei Dr. D____ den Bericht vom 18. April 2018 ein (vgl. IV-Akte 93). Vom RAD
(Dr. L____) wurde die Stellungnahme vom 20. April 2018 angefordert (vgl.
IV-Akte 95). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 3. Mai
2018 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. IV-Akte 96). Am 23. Mai 2018
wurde eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 101).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2018 hat die
Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Rente auszurichten.
Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen hinsichtlich
einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2017
vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Juli
2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 schliesst die
IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 24. August 2018 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
e) Mit Schreiben vom 12. September 2018 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 14. November 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass der Verfügung
vom 24. Februar 2017 nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Es
könne diesbezüglich auf die plausible Einschätzung des RAD (Stellungnahme vom
20. April 2018) abgestellt werden (vgl. insb. die angefochtene Verfügung vom
23. Mai 2018; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Auf den RAD
könne nicht abgestellt werden. Allenfalls müsse der medizinische Sachverhalt
weiter abgeklärt werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Anspruch auf Erhöhung der
IV-Rente verneint hat.
3.1.
3.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132
E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Verlangt die versicherte Person die Revision, erfolgt
die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.1.3. Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.4. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.
Februar 2017 (IV-Akte 59) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.4.
4.4.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353 E. 3b/bb).
4.4.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen
und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE
137 V 210, 219 E. 1.2.1).
4.4.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Die Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59), mit der der
Beschwerdeführerin ab Juni 2014 eine halbe Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen worden
war (vgl. IV-Akte 59), basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den
Berichten der E____ Kliniken vom 3. Juni 2013 (IV-Akte 19, S. 3 ff.) und vom 8.
Dezember 2014 (IV-Akte 41, S. 10 ff.) und dem Gutachten von Dr. H____ vom 20.
Juli 2016 (IV-Akte 52) sowie der Stellungnahme des RAD vom 20. Oktober 2016
(IV-Akte 54).
4.5.2. Im Bericht der E____ Kliniken vom 3. Juni 2013 (vgl.
IV-Akte 19, S. 3 ff.) war als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) festgehalten worden. Im darauf
folgenden Bericht vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte 41, S. 10 ff.) war in der
Diagnoseliste unter anderem festgehalten worden: (1.) Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 F10.2); (2.) Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.3); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1).
4.5.3. Dr. H____ hatte im Gutachten vom 20. Juli 2016 (IV-Akte
52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten
(vgl. S. 23 des Gutachtens): (1.) emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) bei/mit (a.)
Dysmorphophobie, (b.) Status nach repetitiver Gewalterfahrung; (c.) Status nach
Selbstverletzungstendenz in der Pubertät; (d.) Status nach Problemen mit Bezug
auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit durch eine Person
ausserhalb des engeren Familienkreises (ICD-10 Z61.5); (e.) Status nach Problemen
in Beziehung zu Partnern (ICD-10 Z63.0) mit Gewalterfahrung; (2.) DD: ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0-1); (4.) Status nach
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weitgehend abstinent
(ICD-10 F10.20); (5.) episodische Panikstörung (ICD-10 F41.0). In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ dargetan, die Explorandin sei in der
bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin weiterhin vier Stunden täglich – ohne Verminderung
des Rendements – arbeitsfähig. Dasselbe gelte auch für eine angepasste
Tätigkeit. Die Explorandin sollte nicht an Maschinen arbeiten müssen. Die Anforderungen
an Stressbelastung, Hektik und Arbeitsdruck seien gering zu halten. Einfache
Kontrolltätigkeiten, Lagerbewirtschaftung, Verpackung seien ihr zumutbar (vgl.
S. 32 des Gutachtens).
4.5.4. Der RAD hatte daraufhin in der Stellungnahme vom 20.
Oktober 2016 (IV-Akte 54) festgehalten, wahrscheinlich bestehe eine fokale
Epilepsie mit rasch sekundär generalisierten Anfällen (Erstsymptomatik Januar 2013).
Am ehesten handle es sich um Frontallappenanfälle, provoziert durch Schlafentzug
bei bekannter Schlafstörung, bei Verdacht auf kortikale Dysplasie im Gyrus
frontalis medius links, fraglich auch provoziert durch höheren Alkoholkonsum
(vgl. S. 2 der Stellungnahme). Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der erste
epileptische Anfall anzusehen (Januar 2013). Im Jahre 2014 habe die
Versicherte mehrere Anfälle erlitten, bei einer insgesamt als instabil
einzuschätzenden gesundheitlichen Situation. Der letzte epileptische Anfall sei
im Mai 2014 gewesen. Seither sei die Versicherte unter Therapie stabil (vgl. S.
3 der Stellungnahme). Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit erhöhter
Selbst- und Fremdgefährdung verrichten. Ebenfalls ausgeschlossen seien Arbeiten
mit einem erhöhten Gefahrenpotential (mit Absturzgefahr, im Umkreis ungesicherter,
gefährlicher Maschinen oder an Starkstrom sowie an offenem Wasser und Feuer).
Gleiches gelte für Tätigkeiten, die Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten mit
Gefährdung Dritter bzw. das Führen von Motor- oder Staplerfahrzeugen beinhalten
würden. Ferner sollten Tätigkeiten mit Nachtschichten und Akkordarbeiten sowie
Arbeiten mit vermehrten optokinetischen Reizen oder Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr
vermieden werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.5.5. Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen war der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2014 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung
im Dezember 2013) eine halbe Rente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom;
24. Februar 2017; IV-Akte 59).
4.6.
4.6.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 24.
Februar 2017 ergibt sich Folgendes aus den Akten: Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2017 wurde für die Beschwerdeführerin
eine Beistandschaft errichtet (vgl. IV-Akte 63).
4.6.2. Ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 war die Beschwerdeführerin
wegen einer akuten Exazerbation des Alkoholkonsums in der I____ stationär
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. April 2017 (IV-Akte 93, S. 13 ff.) wurden
insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ICD-10 F10.2; rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; V.a. schädlichen
Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Laxantien, ICD-10 F55.1;
V.a. Essstörung, nicht näher bezeichnet (am ehesten atypische Anorexie), ICD-10
F50.9; sonstige Epilepsien, ICD-10 G40.8 (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.6.3. Ab dem 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 befand
sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. D____ stationär in der Klinik
J____. Anschliessend war sie bis zum 28. September 2017 in tagesstationärer
Behandlung. Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 74) wurden insbesondere
folgende Diagnosen festgehalten: (1.) ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; (2.) ICD-10 F10.1 psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch in depressiven Phasen; (3.)
ICD-10 F17.2 psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom; (4.) ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung; (5.)
ICD-10 F50.9 Essstörung, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf atypische
Anorexie (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, es
sei ein Belastbarkeitstraining ab ca. Anfang November 2017 geplant. Aufgrund des
vorzeitig beendeten Aufenthaltes mit Alkoholrückfall bzw. -fällen sei die
Stabilität der Patientin aktuell gefährdet. Im ambulanten Rahmen müsse geschaut
werden, ob für das Belastbarkeitstraining eine ausreichende Stabilität vorliege.
Offensichtlich habe sich die Patientin aus Schamgefühlen nach aussen hin besser
präsentiert, als es ihr wirklich gegangen sei (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.6.4. Ab dem 1. November 2017 gewährte die IV-Stelle
Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings
bei K____ (vgl. insb. IV-Akten 76 und 81). Die Massnahme wurde jedoch vorzeitig
per 9. Januar 2018 abgebrochen (vgl. insb. IV-Akten 87, 88 und 91); denn ab
dem 9. Januar 2018 bis zum 27. Februar 2018 war die Beschwerdeführerin erneut
stationär in der I____ hospitalisiert. Es wurden im Wesentlichen folgende
Diagnosen gestellt: (1.) ICD-10 F10.2 psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; (2.) ICD-10 F10.0 psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch); (3.) ICD-10
F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl.
IV-Akte 93, S. 9 ff.).
4.6.5. Dr. D____ legte im Bericht vom 18. April 2018 (IV-Akte
93) dar, die in den Berichten der I____ festgehaltenen Diagnosen seien vor dem
Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (sexueller Missbrauch in
der Kindheit) zu sehen; DD: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(vgl. S. 2 des Berichtes). Bis heute erachte die Patientin die traumatischen
Erlebnisse (v.a. in der Kindheit) als derart belastend, dass sie (noch) nicht
darüber sprechen könne. Es bestünden eine ausgeprägte Selbstwertproblematik,
eine emotionale Instabilität, ungenügendes Essverhalten, ausgeprägte
Schlafstörungen, Flashbacks und Albträume (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.6.6. Dr. L____ (RAD) machte in seiner Stellungnahme vom 20.
April 2018 (IV-Akte 95) geltend, aufgrund der neuen medizinischen Berichte sei
nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich
verändert habe. Dies sei ersichtlich anhand der neusten Befundbeschreibung im
Arztbericht von Dr. D____, die sich von der Beschreibung im Gutachten von Dr. H____
nicht massgeblich unterscheide. Zwischenzeitlich sei die Versicherte dreimal hospitalisiert
gewesen, wobei immer wieder teils massive Alkoholrückfälle aufgetreten seien,
die die Behandlung der psychischen Störung erschweren würden, und zusammen den
Erfolg der versuchten beruflichen Massnahmen vereitelt hätten. Bei letzteren hätten
– wie aus dem Schlussbericht von K____ hervorgehe – auch gewisse invaliditätsfremde
Faktoren interferiert, wie lange Dauer der Arbeitskarenz und bisweilen nicht
ganz angepasste Anspruchshaltung. Entsprechend dem insgesamt unveränderten
Gesundheitszustand sei die Arbeitsfähigkeit als unverändert einzuschätzen.
4.7.
4.7.1. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich der
medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere
kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung von Dr. L____ vom 20. April 2018 abgestellt
und von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden. Angesichts der übrigen medizinischen Unterlagen bestehen Zweifel
an der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes. Insbesondere gilt es zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar
2017 in immer kürzeren Abständen stationär hat hospitalisiert werden müssen. So
war sie ab dem 17. Februar bis zum 3. April 2017 wegen einer akuten
Exazerbation des Alkoholkonsums in der I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 93,
S. 13). Ab dem 19. Juli 2017 bis zum 13. September 2017 befand sie sich
stationär in der Klinik J____ (vgl. IV-Akte 74) und ab dem 9. Januar 2018
bis zum 27. Februar 2018 wiederum in der I____ (vgl. IV-Akte 93, S. 9).
4.7.2. Angesichts dieses Verlaufes kann eine zwischenzeitlich
eingetretene bedeutsame Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es lässt sich namentlich
in Bezug auf die Alkoholproblematik nicht zuverlässig beurteilen, ob resp. inwieweit
sich diese allenfalls zusätzlich in relevanter Art und Weise auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die damals von Dr. H____ im
Gutachten vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 52) gemachte Aussage, es handle sich um
einen "Status nach Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom",
kann nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten werden. Ob es sich um eine
primäre oder um eine sekundäre Alkoholabhängigkeit handelt, lässt sich gestützt
auf die Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Jedenfalls lässt sich das
Vorliegen einer relevanten sekundären Alkoholabhängigkeit nicht von vornherein verneinen.
4.7.3. Generell kann in Anbetracht der Aktenlage nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu einem erneuten Auftreten der im Gutachten von
Dr. H____ als beendet ("Status nach") bezeichneten Probleme und damit
auch zu einer Verschlimmerung der damit in Verbindung stehenden Störungen
gekommen ist. Im Übrigen lässt sich angesichts der Berichte über die gehäuften stationären
Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen, dass es in der
Zwischenzeit zu einer relevanten (anhaltenden) Verschlechterung der Depression
gekommen ist. Schliesslich ist auch die Einschätzung von Dr. D____ vom 20. April
2018 (IV-Akte 95) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. L____
hervorzurufen. Zumindest kann die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung angesichts der Aktenlage nicht einfach als
falsch erachtet werden.
4.8.
Aus all dem folgt, dass sich eine zwischenzeitlich eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne
weiteres ausschliessen lässt. Der medizinische Sachverhalt ist folglich ungenügend
abgeklärt. Somit ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine gutachterliche
Verlaufsabklärung veranlasst und gestützt darauf nochmals über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin entscheidet.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
23. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im
Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben und es wird die
Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: