Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.87
ENTSCHEID
vom 2.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
- Wohnort unbekannt - Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. April 2018
betreffend Entschädigung sowie
weitere Anträge
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen des
Verdachts auf Vergewaltigung, auf ein Vergehen gegen das Waffengesetz sowie auf
eine Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenzeichen
VT.2018.3063). Ein weiteres Verfahren wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem
Aufenthalt sowie geringfügigem Diebstahl lief unter der Verfahrensnummer
VT.2018.7361. Am 26. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren in Bezug auf die Verfahrensnummer VT.2018.3063 (mittlerweile rechtskräftig)
ein (act. 5). Bezüglich der Verfahrensnummer VT.2018.7361 erging am
8. März 2018 ein Strafbefehl, in welchem A____ der ihm bereits seitens der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.–
verurteilt wurde (act. 3/7). Nachdem gegen den Strafbefehl Einsprache
erhoben worden war, sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ am 24. Juli 2018
des geringfügigen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn (mittlerweile ebenfalls
rechtskräftig) zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse in Höhe von CHF 400.–
(act. 7).
Die als amtliche
Verteidigerin eingesetzte B____ (act. 3/2), reichte am 3. April 2018 ihren
gesamten Aufwand als Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs.
1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
bezüglich des eingestellten Strafverfahrens (VT.2018.3063) ein (act. 3/8). Die
Staatsanwaltschaft rechnete in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 einen
Viertel des geltend gemachten Aufwands dem Verfahren VT.2018.7361 zu, das zum
Strafbefehl führte und wegen der Einsprache beim Strafgericht hängig war. Die
restlichen drei Viertel hat sie dem eingestellten Verfahrensteil zugeordnet und
ein entsprechendes Teilhonorar zugesprochen. Mit der gleichen Verfügung wurde darüber
hinaus ein beschlagnahmtes iPhone herausgegeben. Die beantragte Aufhebung der
Beschlagnahme von Bargeld und das Ersuchen um eine Haftentschädigung wurden jedoch
abgewiesen (act. 1). Diese Verfügung wurde integral angefochten, eventualiter
aber die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Strafgerichts
beantragt. Es wurde zudem verlangt, A____ das beschlagnahmte Bargeld
zurückzuerstatten und ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen. Für das
Beschwerdeverfahren wurde ferner Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
gestellt (act. 2). Mit Verfügung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. Mai 2018 wurde dem Sistierungsantrag
(unter Vorbehalt des Widerspruchs durch eine Verfahrensbeteiligte) Folge
geleistet.
Mit Eingabe vom
9. August 2018 bestätigte B____, dass ihr das ausstehende Viertel ihres
Honorars vom Strafgericht ausgerichtet worden sei. Gleichzeitig machte sie einen
von ihr entdeckten Rechnungsfehler in der angefochtenen Verfügung vom 26. April
2018 geltend, der sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt habe (act. 6). Mit Verfügung
vom 21. August 2018 (act. 10) hat die Staatsanwaltschaft den Rechnungsfehler
korrigiert und den Fehlbetrag B____ zusätzlich zugesprochen.
Vor diesem
Hintergrund stellte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 6. September 2018
in Aussicht, das Verfahren ohne Kosten infolge Rückzugs der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erklärte sich B____
unter Hinweis auf ihre Kostennote vom 8. August 2018 (act. 8) mit der Abschreibung
einverstanden. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 26. April 2018. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Mit
Eingabe vom 27. September 2018 erklärte sich B____ grundsätzlich mit einer (kostenlosen)
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden, stellt sich indes auf den
Standpunkt, dass ihre Beschwerde zur Rechtswahrung notwendig gewesen sei. Zudem
könne das Verfahren nur deshalb abgeschrieben werden, weil sie vor Strafgericht
teilweise obsiegt habe. Es sei ihr deshalb ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote
vom 8. August 2018 auszurichten (act. 11).
2.2 Auf
das Entschädigungsbegehren von B____ ist in Erwägung 3 einzugehen. Unabhängig
davon wird das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3.1 Mit
der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 wurde bezüglich des
Honoraranspruchs der Aufteilung des Verfahrens in einen eingestellten Teil und
in einen weitergeführten Verfahrensteil Rechnung getragen. Die Bemühungen für
das Vorverfahren in dem vor Strafgericht fortgesetzten Verfahren, welche die
Staatsanwaltschaft auf einen Viertel des Honorartotals veranschlagte, waren
dort geltend zu machen. Wie B____ selber schreibt, wurde ihr dieses Honorar
auch zugesprochen. Die Ausrichtung erfolgte nicht wegen (teilweise) Obsiegens,
sondern weil sie als amtliche Verteidigerin vom Staat bezahlt wird (Art. 135
Abs. 2 StPO).
3.2 Zudem
wurden in der Beschwerde nebst der Honorarforderung weitere Anträge gestellt (Rückerstattung
von beschlagnahmtem Bargeld und Ausrichtung einer Haftentschädigung), zu
welchen nun keine Ausführungen mehr gemacht werden. Inwiefern die Beschwerde
zur Wahrung welcher Rechte notwendig war, wird von B____ nicht erläutert und
ist auch nicht ersichtlich, denn diese konnten im Verfahren vor Strafgericht
erneut geltend gemacht werden.
3.3 Der
Rechnungsfehler der Staatsanwaltschaft wurde erst nach der Beschwerdeerhebung
entdeckt und von dieser anstandslos korrigiert. Hierzu diente die
Beschwerdeerhebung auch nicht.
3.4 Nach
dem Gesagten ist der Antrag auf Ausrichtung eines Honorars im Sinne der
unentgeltlichen Rechtspflege infolge summarischer Beurteilung der Beschwerde
als aussichtslos abzuweisen. Umständehalber wird – wie in Aussicht gestellt – auf
die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerde bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung von
unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.