Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.5
Einspracheentscheid vom 5. Februar
2018
Einstellung wegen ungenügenden
Arbeitsbemühungen ist rechtmässig; Vertrauensschutz ist nicht gegeben.
Tatsachen
I.
Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. August
2016 bis zum 31. Dezember 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als
Chemielaborant im Umfang von zuletzt 60 % bei der B____ in C____
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Nach Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 an (vgl. Personendaten aus
AVAM und RAV-Protokoll, AB 4 und 9). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 ab 1. Januar 2018 für
neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum
31. Dezember 2017 seiner Schadenminderungspflicht nur in einem ungenügenden
Ausmass nachgekommen (AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom
10. Januar 2018 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2018 ab (AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2018 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 5. Februar 2018 sinngemäss beantragt, die
Einstellung der Anspruchsberechtigung von neun Tagen sei aufzuheben.
In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2018 und Duplik
vom 11. Juli 2018 an ihren gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 28. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SR 154.100] und § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SR 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht, weshalb er seine Schadenminderungspflicht verletzt
habe. Infolgedessen sei er in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei
eine Einstellung von neun Tagen entsprechend einem leichten Verschulden
angemessen sei (vgl. Verfügung vom 8. Januar 2018, AB 5, und Einspracheentscheid
vom 5. Februar 2018, AB 7, S. 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Arbeitsverhältnis sei
befristet auf den 31. Dezember 2017 gewesen, jedoch hätte seine
berufsbegleitende Ausbildung (technische Berufsmatur) bis zum Juni 2018
angedauert. Daher sei es ihm bewusst gewesen, dass ihm eine Arbeitslosigkeit
drohe. Aus diesem Grund und auch um Sanktionen zu vermeiden, habe er sich im
Spätsommer 2017 bei der Beschwerdegegnerin erkundigen wollen, was er tun solle.
Eine Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin versichert, dass eine bestimmte Anzahl
an Bewerbungen nicht zwingend erforderlich sei und es "individuell
geregelt werde". Auf seine Situation (Berufsmatur) würde Rücksicht
genommen werden. Wichtig sei nur, dass er regelmässig suchen und sich bewerben
würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden, weshalb es
nicht gerechtfertigt sei, ihn zu sanktionieren. Hinzu komme, dass kaum
Teilzeitstellen als Chemielaborant oder in ähnlichen Berufen auf dem Arbeitsmarkt
vorhanden seien und es deshalb nicht möglich gewesen sei, acht Bewerbungen (ihm
bekannter Richtwert) im Monat zu tätigen. Darüber hinaus habe er sich nicht nur
in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern auch
schon vorher beworben (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2018 und Replik vom
20. Mai 2018).
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zu Recht
wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für neun Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt worden ist.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Arbeitsbemühungen nachweisen können.
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die
Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit
weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine
Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das (ehemalige) Eidgenössische Versicherungsgericht
hat in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen
zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei das Quantitativ
jedoch nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. u.a. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E. 2.2; C
338/01 vom 6. August 2002 E. 1).
3.3.
Wenn sich die versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemüht, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der
Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich
dabei nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) und
beträgt bei leichtem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a
AVIV bis zu 15 Tage.
3.4.
Bei der Überprüfung des Entscheides der Verwaltungsbehörde darf das
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz
setzen (vgl. BGE 126 V 75, 81).
4.1.
Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober
bis Dezember 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im letzten Drittel des
Monats Oktober drei Bewerbungen, im letzten Drittel des Monats November eine
Bewerbung und in der zweiten Dezemberhälfte insgesamt zwölf Bewerbungen in einer
Zeitspanne von nur fünf Tagen getätigt hat (AB 8).
4.2.
Mit den vorerwähnten getätigten Bewerbungen erfüllt der Beschwerdeführer
das qualitative Erfordernis an die Arbeitsbemühungen nicht. Daran vermag auch
der Umstand, dass der Arbeitsmarkt laut Angaben des Beschwerdeführers nur
wenige Angebote an Teilzeitstellen als Chemielaborant bietet, nichts zu ändern.
Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen,
wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der
Stellensuche ankommt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom
22. Februar 2007 E. 3.1). Somit entschuldigt der Angebotsmangel an
Teilzeitstellen als Chemielaborant die ungenügende Stellensuche des
Beschwerdeführers nicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer Blindbewerbungen
tätigen oder sich auf Vollzeitstellen melden können bzw. müssen. Der Einwand
des Beschwerdeführers, er habe erst nach dem Anmeldungsgespräch bei der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2017 von der Möglichkeit erfahren, sich
bei Vollzeitstellen um ein reduziertes Pensum zu erkundigen, vermag nicht zu
überzeugen (vgl. Replik vom 20. Mai 2018 und Protokoll vom
14. Dezember 2017, AB 9). Denn der Beschwerdeführer wurde durch seine
mehrmaligen Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass ihn
eine Schadenminderungspflicht treffe und die Stellensuche so zu betreiben sei,
wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gebe (vgl. Bestätigung Arbeitslosenkasse
vom 16. Februar 2018, Beschwerdebeilage [BB], AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenversicherung],
gültig ab 1. Juli 2018, Rz B311, Protokoll Anmeldegespräch vom
14. Dezember 2017, AB 9).
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den
Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
schützt den Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden, wobei jedoch
nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis taugt. Notwendig ist eine
gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein
Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht (Ulrich
Häfelin / Georg Müller / Felix uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, 2010, Rz 668 f).
Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass die Sachbearbeiterin im Spätsommer 2017 angegeben
hat, es werde die individuelle Situation berücksichtigt. Indes kann der
Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, sie hätte eine falsche Auskunft
getätigt, hat die zuständige Behörde doch keine Zusicherung bzw. eine konkrete
Zahl von zu tätigenden Bewerbungen genannt. Vielmehr ging der Beschwerdeführer
aufgrund einer früheren Anmeldung davon aus, dass er lediglich acht Bewerbungen
schreiben müsse (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2018, Ziff. 2, Replik
vom 20. Mai 2018, S. 1, Ziff. 2). Der Vertrauensschutz gemäss
Art. 9 BV kommt deshalb vorliegend nicht zum Tragen. Anzufügen
bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst die Vorgabe von acht Bewerbungen pro
Monat nicht erfüllte. Im Oktober 2017 tätigte er lediglich drei und im November
2017 eine Bewerbung, was quantitativ nicht genügt.
4.3.
Indem der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2017 nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbungen tätigte, hat er sich nicht
in der geforderten Quantität um Arbeit bemüht. Er ist damit der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Gesamthaft betrachtet ist
darum die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.
4.4.
Stellung ist noch zur Höhe der verhängten Sanktion zu nehmen:
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein leichtes Verschulden
angenommen. Die verfügte Einstellung von 9 Tagen bewegt sich innerhalb des für
ein leichtes Verschulden vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen ungefähr
in der Mitte. Dies erscheint angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers
angemessen und ist in Anlehnung an den „Einstellraster“ des Staatssekretariats
für Wirtschaft (seco), welcher bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der
dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen
vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli
2018, Ziff. D79, 1A Ziff. 3).
5.1.
Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG bzw. § 16 SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: