Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2018.97
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchstellerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, geb. [...] Gesuchgegner
c/o [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
Gegenstand
Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018 auf Anordnung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit nicht
rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Juni 2018
wurde A____ des Raubes, des versuchten Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung
sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes (betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) schuldig erklärt und neben einer
Busse verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Dezember 2017,
mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von einer Landesverweisung wurde
abgesehen. Von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des Diebstahls und des versuchten Raubes wurde er in
je einem Anklagepunkt freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die
Staatsanwaltschaft am 30. August 2018 Berufung erklärt mit dem Antrag, A____
sei neben der Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie
einer Landesverweisung von 10 Jahren zu verurteilen. Die von A____ am 28.
September 2018 erklärte Anschlussberufung richtet sich gegen die Höhe der
auferlegten Verfahrenskosten und gegen die Kürzung des Verteidigerhonorars.
Nachdem A____ am
21. Juni 2018 im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus der
Sicherheitshaft entlassen worden war, gingen im Zeitraum vom 30. Juli bis 4.
Oktober 2018 sieben Anzeigen wegen Ladendiebstahls bei der Staatsanwaltschaft
ein. Am 17. September 2018 erging ein Strafbefehl wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls in drei Fällen. Mit Gesuch vom 11. Oktober 2018 wandte
sich die Staatsanwaltschaft an die verfahrensleitende Präsidentin des
Appellationsgerichts und beantragte, über A____ (nachfolgend: Gesuchgegner) sei
wegen Fortsetzungsgefahr Sicherheitshaft anzuordnen. Am 15. Oktober 2018 wurde
der Gesuchgegner zur vorläufigen Festnahme ausgeschrieben. Mit Verfügung vom
16. Oktober 2018 wurde er zudem aufgefordert, sich zwecks Zustellung einer
Vorladung zu melden. Am 19. Oktober 2018 erfolgte seine Festnahme anlässlich
eines weiteren Ladendiebstahls.
An der
Verhandlung vor Appellationsgericht haben der Vertreter der Staatsanwaltschaft,
[...], der Gesuchgegner sowie seine Rechtsvertreterin teilgenommen. Zunächst
ist der Gesuchgegner befragt worden, anschliessend sind der Staatsanwalt und
die Verteidigerin zu Wort gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Ergeben
sich Haftgründe erst während eines Berufungsverfahrens, entscheidet gemäss Art.
232 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts darüber, ob die
inhaftierte Person in Sicherheitshaft zu setzen ist (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
232 N 1 f.). Dies ist vorliegend der Fall, hat die Staatsanwaltschaft doch am
30. August 2018 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt. Die in Haft
zu setzende Person ist unverzüglich vorzuführen und anzuhören (Art. 232 Abs. 1
StPO). Der Entscheid des Berufungsgerichts hat innert 48 Stunden seit der
Zuführung zu erfolgen und ist nicht anfechtbar (Art. 232 Abs. 2 StPO). Der
Entscheid muss in analoger Anwendung den Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO
genügen (Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, Zürich Basel Genf 2017, Rz 884).
1.2 Anlässlich
der Haftverhandlung hat der Staatsanwalt sein Gesuch dahingehend ergänzt, dass
die Sicherheitshaft zusätzlich wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
StPO anzuordnen sei.
1.3 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Der
Gesuchgegner wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts vom 21.
Juni 2018 wegen Raubes, versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Praxisgemäss ist im Rechtsmittelverfahren
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9.
Oktober 2017 E. 3.1). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom
Gesuchgegner zu Recht nicht bestritten.
2.2
2.2.1 Die
Anordnung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr
ungünstig ist und anderseits die Begehung weiterer schwerer Vergehen oder
Verbrechen zu befürchten steht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; Forster, a.a.O., Art. 221 N 9).
Zusätzlich muss sich aus den zu befürchtenden schweren Delikten eine erhebliche
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergeben (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO);
darunter können auch schwere Vermögensdelikte fallen, vor allem Serienbetrug,
gewebsmässiger Betrug, Raub und bandenmässiger Diebstahl (BGer 1B_133/2014 vom
16. April 2014 E. 5; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 14 und Fn 63).
2.2.2 Der
Gesuchgegner hat innert kurzer Zeit zahlreiche Ladendiebstähle und damit eine
eindrückliche Serie von gleichartigen Delikten verübt. Aktenkundig sind
insgesamt acht Anzeigen wegen geringfügigen Diebstahls im Zeitraum vom 30. Juli
bis am 19. Oktober 2018. In der Haftverhandlung vor Berufungsgericht gab der Gesuchgegner
sinngemäss an, die Delikte zur Deckung seines Lebensbedarfs begangen zu haben,
sei er doch vollkommen mittellos (Verhandlungsprot. p. 2 f.). Zu der von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachten Fortsetzungsgefahr lässt er ausführen, die
Ladendiebstähle seien aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht als schwere Vergehen
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu werten und reichten daher für die
Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht aus (Plädoyer AV Verhandlungsprot. p. 4
f.).
2.2.3 Zwar
handelt es sich bei den einzelnen Taten jeweils um geringfügige Diebstähle und
damit im Sinne von Art. 172ter
StGB lediglich um Übertretungen. Gestützt auf die Aussagen des Gesuchgegners anlässlich
der Haftverhandlung liegt angesichts seiner Mittellosigkeit die Vermutung nahe,
dass er die Diebstähle zumindest teilweise zur Deckung seines Lebensbedarfs
begangen hat (vgl. Verhandlungsprot. p. 2 f.). Dabei hat er nicht nur Getränke
und Nahrungsmittel gestohlen, vielmehr wurde er am 5. Oktober 2018 auch beim
Diebstahl von drei Paar Markenturnschuhen beobachtet, was den Verdacht auf gewerbsmässiges
Vorgehen verstärkt. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StGB
stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB) und reicht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung von Fortsetzungsgefahr aus,
sofern es sich um Wiederholungstaten handelt. Dies ist beim Gesuchgegner der
Fall, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Juni 2018 unter
anderem wegen Raubs, versuchten Raubs sowie mehrfachen Diebstahls verurteilt. Ob
die Taten des Gesuchgegners tatsächlich als gewerbsmässig einzustufen sind und
sich daraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt, kann
indessen offen bleiben. So ist die Anordnung der Sicherheitshaft bereits
ausreichend mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet, wie im Folgenden darzulegen
ist. Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt, braucht auf die
Frage, ob zusätzlich Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, nicht näher eingegangen
zu werden.
2.3
2.3.1 Nach
Auffassung des Gesuchgegners liegt auch Fluchtgefahr nicht vor. Die Tatsache,
dass er bisher nicht geflohen sei, zeige dass er keine derartigen Absichten
hege. Zudem sichere er zu, sich den Behörden im Berufungsverfahren zur
Verfügung zu halten (Plädoyer AV Verhandlungsprot. p. 5).
2.3.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen
Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (statt vieler BGer 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E.
3.1.; AGE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).
2.3.3 Gegen
den Gesuchgegner ist ein Verfahren wegen Raubes, versuchten Raubes, mehrfachen
Diebstahls, Sachbeschädigung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage hängig. Vom Strafgericht wurde er zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Folgt das Berufungsgericht dem
Antrag der Staatsanwaltschaft, droht dem Gesuchgegner eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 30 Monaten und damit eine wesentlich empfindlichere
Sanktion. Der Gesuchgegner ist portugiesischer Staatsangehöriger und verfügt nicht
nur in der Schweiz, sondern auch in seiner Heimat über familiäre Bindungen:
Seine Ex-Frau lebt mit zwei gemeinsamen Kindern in Portugal, während zwei
Geschwister des Gesuchgegners in Basel wohnen. Jedoch ergibt sich aus seinen
Angaben keine besonders enge Beziehung zu den genannten Familienangehörigen. So
habe er sich vor seiner Inhaftierung an wechselnden Orten bei verschiedenen
Kollegen aufgehalten. Der Gesuchgegner, der keine Berufungsausbildung
absolviert hat, ist seit Sommer 2016 in der Schweiz und verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung B. Sowohl aus den Akten als auch aus seinen Aussagen vor
Berufungsgericht geht hervor, dass er sich hier in keiner Weise hat assimilieren
können: Weder spricht er Deutsch, noch ist er in der Schweiz jemals einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Angemeldet ist er zwar an der Adresse seines
Bruders, wo auch seine Schwester wohne. In der Verhandlung hat der Gesuchgegner
aber ausgeführt, er verkehre nicht an der gemeldeten Adresse, um Streit zu
vermeiden. Vielmehr übernachte er bei verschiedenen, nicht näher bezeichneten
Bekannten (Verhandlungprot. p. 2 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der
Schwester, wonach er seit Monaten nicht mehr am Wohnort des Bruders gesehen
worden sei. Der Gesuchgegner hat seine Absicht kundgetan, wieder nach Portugal
zurückzukehren, sollte er keinen Job in der Schweiz finden (p. 3). Seine
Chancen, hier eine Arbeitsstelle zu finden, dürften mit Blick auf seine
mangelnde berufliche, sprachliche und soziale Integration jedenfalls verschwindend
klein sein. Er verfügt offenbar über keinerlei legales Einkommen; aus seinen
Angaben anlässlich der Verhandlung muss vielmehr geschlossen werden, dass er vor
seiner Inhaftierung zur Deckung seiner Bedürfnisse vollkommen abhängig war von
der gelegentlichen Unterstützung diverser Kollegen. Zwar hat das Strafgericht
in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 von einer Landesverweisung abgesehen, die
Staatsanwaltschaft fordert jedoch mit ihrer Berufung die Aussprechung einer
solchen. Im vorliegenden Verfahren konnte der Gesuchgegner nicht nur an der
gemeldeten Adresse beim Bruder nicht kontaktiert werden, sondern es findet offensichtlich
auch keine Weiterleitung allfälliger für den Gesuchgegner eingehender
Korrespondenz statt. So ist er, nachdem er beim Bruder nicht angetroffen werden
konnte, zur Fahndung ausgeschrieben worden und am 19. Oktober 2018 bei der Begehung
eines weiteren Ladendiebstahls festgenommen worden (vgl. Polizeirapport vom 19.
Oktober 2018).
2.3.4 Insgesamt
kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, dass eine erhebliche Gefahr
besteht, dass der Gesuchgegner sich entweder ins Ausland absetzen oder
innerhalb der Schweiz untertauchen würde, um sich der Verbüssung einer
unbedingten Strafe – die ihm vor dem Hintergrund der weiteren Delinquenz
während des hängigen Verfahrens offensichtlich droht – zu entziehen. Daraus
folgt, dass gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr Sicherheitshaft
anzuordnen ist.
3.1 Dass
der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet
werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Leistung einer Haftkaution fällt im
vorliegenden Fall als wirksame Ersatzmassnahme zum Vornherein ausser Betracht,
ist der Gesuchgegner doch mittellos (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 4.5). Denkbar wäre allenfalls eine durch seine in der Schweiz lebenden
Geschwister gestellte Drittkaution, wobei eine solche mit Blick auf die
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet sein dürfte, den
Gesuchgegner von einer Flucht abzuhalten (E. 4). Auch die Ersatzmassnahmen der
Schriftensperre und der Meldepflicht sind nicht geeignet, die Gefahr einer
Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz wirksam zu bannen.
Der Gesuchgegner verfügt über keinen festen Wohnort; zwar ist er an der Adresse
des Bruders gemeldet, ist jedoch auch an dieser für die
Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar, wie das vorliegende Verfahren gezeigt
hat. Auch hinsichtlich einer Flucht nach Portugal erweisen sich die genannten
Ersatzmassnahmen als untauglich: So ist eine Ausreise ins grenznahe Ausland und
von dort eine Weiterreise in seine Heimat aufgrund fehlender Personenkontrollen
an den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums problemlos und jederzeit
möglich. Zwar besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme ausländischer Papiere (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7), doch lässt sich ein
Verbot, dem Gesuchgegner Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden
nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine Schriftensperre gegenüber
ausländischen Beschuldigten regelmässig ausser Betracht fällt (BGer 1B_181/2013
vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Härri,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9). Eine Meldepflicht
ist schliesslich primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch
festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des Flüchtigen zu treffen
(BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013; Härri,
a.a.O., Art. 237 N 14). Während sich damit aber ein Untertauchen des
Gesuchgegners innerhalb der Schweiz ohnehin nicht verhindern lässt, könnte auf
eine Flucht ins Ausland auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht)
frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer
Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert
werden. Damit scheidet auch eine Meldepflicht als taugliche Ersatzmassnahme aus.
3.2 Den
Gesuchgegner erwartet im Berufungsverfahren eine zwischen 22 und 30 Monaten
liegende Freiheitsstrafe (vgl. oben E. 2.3.3). Eine solche Strafe übersteigt
die vom 11. Dezember 2017 bis 21. Juni 2018 (knapp 6,5 Monate) in Untersuchungshaft
zugebrachte Zeit um ein Vielfaches. Damit besteht vorerst keine Gefahr, dass
die Haft in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden freiheitsentziehenden
Sanktion rückt. Die Sicherheitshaft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt als
verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass dem Gesuch der Staatsanwaltschaft entsprochen wird und bis
zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils die Sicherheitshaft über den Gesuchgegner
anzuordnen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchgegner dessen ordentliche Kosten (vgl.
Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung ist ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist ihr Aufwand zu
schätzen, wobei ein solcher von zweieinhalb Stunden angemessen erscheint. Der Gesuchgegner
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird über A____ Sicherheitshaft
angeordnet bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils.
A____ trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchgegners,
[…], substituiert durch […], wird ein Honorar von CHF 500.–, inklusive Auslagen
und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 38.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Gesuchgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig