Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.45
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Oktober 2018
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 26. Dezember 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten und Konsums von
Betäubungsmitteln. Die Anklageschrift liegt seit dem 23. August und die
ergänzende Anklageschrift seit dem 25. September 2018 vor. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2018 wurde Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
3. Oktober 2018 wurde Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen
verfügt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner
Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2018 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer
unter der Auflage aus der Haft zu entlassen, dass er sich verpflichtet, die
Therapie beim Zentrum für Suchtmedizin Basel fortzusetzen, allenfalls bei einer
anderen Psychiaterin oder einem anderen Psychiater eine Therapie aufzunehmen.
Es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018
die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 19. Oktober 2018 hält die
Vertreterin des Beschwerdeführers an ihren Anträgen fest.
Die
detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Bedeutung, aus den nachfolgenden Ausführungen
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Dass
mit Vorliegen der beiden Anklageschriften vom 23. August und 25. September
2018 praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, trifft zu und
wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
3.2 Die
Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz angenommene Fortsetzungsgefahr
setze das Vorliegen eines schweren Vergehens voraus, was bei den vorliegenden
Taten jedoch nicht der Fall sei. Auch sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose
erforderlich, die ebenfalls nicht gegeben sei. Eventualiter wird geltend gemacht,
das Zwangsmassnahmengericht habe im ersten Entscheid darauf hingewiesen, der
Beschuldigte könnte aus der Haft entlassen werden, wenn er sich dazu bereit
erkläre, sich in Freiheit einer Suchtbehandlung zu unterziehen. Diese
Bereitschaft habe der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 anlässlich eines
Gesprächs mit seiner Verteidigerin bejaht.
3.3 Es
ist zunächst zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten
die erforderliche Schwere aufweisen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei den in Art. 221 Abs.
1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie
im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens
bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt,
sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die
beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis
oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86 mit Hinweisen).
Das
Bundesgericht hat sich in BGE 143 IV 9 E. 2.6 zur Frage der Qualifizierung
einer Straftat als schweres Vergehen dahingehend geäussert, "leichte"
Vergehen würden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stelle
sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und
minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu
unterscheiden sei. Ausgangspunkt bilde die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz
(vgl. Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die
Einstufung als schweres Vergehen sei, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei
Jahren) drohe. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung),
bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht
sei, würden als minder schwere Vergehen für die Anordnung von Präventivhaft von
vorneherein ausser Betracht fallen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat seien
neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das
betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes
Rechtsgut sei, desto eher würden Eingriffe in dieses als schwer zu
qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten
ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das
aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen könne, sei ebenfalls angemessen
Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten
oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könne. Diese Gefährlichkeit lasse
sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu
vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit
erstellt sei, dass er sie begangen habe (Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 4.3).
Eine einfache
Körperverletzung wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschwerdeführer hat gemäss
Anklage sowohl bei der Tat vom 20. als auch vom 22. August 2018 ihm unbekannte Opfer
unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Beide Male waren Verletzungen
im Bereich der Augen die Folge. Insbesondere bei der zweiten Tat, welche eine
Beschädigung der Brille des Opfers zur Folge hatte, ist evident, dass auch weit
gravierendere Augenverletzungen hätten entstehen können. Wenn der Beschwerdeführer
die inkriminierten Taten auch bestreitet, bzw. nur im Umfang von Tätlichkeiten zugesteht,
ist unter Verweis auf die überzeugenden Darlegungen des
Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 24. August 2018 von einer
erdrückenden Beweislage auszugehen, welche aller Voraussicht nach entsprechende
Schuldsprüche nach sich ziehen wird. Die an den Tag gelegte Aggression, das
Vorgehen mit Faustschlägen ins Gesicht völlig unvorbereiteter zufälliger Opfer und
das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit lassen die vorliegenden
Taten als schwere Vergehen erscheinen, wie sie zur Annahme der
Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich sind.
Die
Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, auf das Vortatenerfordernis könnte in casu
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verzichtet werden (BGE 137 IV 13),
da bis zum Vorliegen einer anderslautenden Einschätzung des forensisch-psychiatrischen
Gutachters von einer schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers
auszugehen sei (Schreiben Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018, S.2). Diese
Frage kann indes aufgrund des oben Dargelegten offen gelassen werden.
3.4 Die
Verteidigung hat Bezug auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung genommen,
welche in jedem Fall eine sehr ungünstige Rückfallprognose gefordert hat.
Allerdings hat das Bundesgericht dieses Erfordernis mit BGE 143 IV 9
dahingehend relativiert, dass die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen
Rückfallgefahr tiefer anzusetzen sei, wenn die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz
am oberen Ende der Skala lägen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige
Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht
verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich sei daran festzuhalten, dass der Haftgrund
der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei. Hieraus folge, dass eine
negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr
unabdingbar sei. In Änderung der publizierten
Rechtsprechung (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86 sowie die in E. 2.2 hiervor zitierten Urteile) sei jedoch vom zwingenden
Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von
Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen. Notwendig, aber auch ausreichend sei
somit grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. (E.2.9/2.10).
Im vorliegenden
Fall rechtfertigen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz kein Abrücken vom
Erfordernis einer sehr hohen Rückfallgefahr. Es ist der Verteidigung jedoch zu
widersprechen, wenn sie eine solche mit der Begründung verneint, es liege keine
Häufigkeit oder Intensität von Taten vor, die sich als haftbegründend erweisen
würde (Beschwerde Ziff. 11.). Dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden
Anklageschriften innert knapp zweier Monate drei Körperverletzungen begangen
haben soll und dies jeweils aus nichtigem Anlass zum Nachteil von drei
verschiedenen Personen, ist als ausserordentliche Häufung zu bezeichnen. Die
Tat vom 22. August 2018 ereignete sich lediglich zwei Tage nach einem beinahe
identischen Übergriff und am Folgetag der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam,
welcher den Beschwerdeführer offenbar ebensowenig beeindruckt hatte wie seine
Einvernahme als Beschuldigter und das eröffnete polizeiliche
Ermittlungsverfahren. Zusätzlich werden ihm Tätlichkeiten an der Grenze zur
Körperverletzung (Vorfall vom 8. Juni 2018) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (1. Juni 2018) vorgeworfen. Auch der Vorfall vom 3. September 2018,
bei welchem es im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu einer Sachbeschädigung kam,
da dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich Streichhölzer ausgehändigt wurden,
zeugt von drohendem Kontrollverlust bei geringstem Anlass (Akten zur
ergänzenden Anklage S. 95).
Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine sehr hohe
Rückfallgefahr angenommen hat.
3.5 Die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft ist angesichts der zu
erwartenden Strafe und des drohenden Widerrufs einer Reststrafe von 125 Tagen
klar gegeben.
3.6 Die
Verteidigung macht geltend, es sei ihrem Mandanten von Seiten des
Zwangsmassnahmengerichts in Aussicht gestellt worden, er könne aus der Haft
entlassen werden, wenn er sich bereit erkläre, sich in Freiheit einer
Suchtbehandlung zu unterziehen (Beschwerde Ziff. 13). Tatsächlich hat das
Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Verfügung der Untersuchungshaft vom 24.
August 2018 erwogen, bis zu einer sachverständigen Einschätzung oder allenfalls
deutlich artikulierter Bereitschaft zu medizinisch/medikamentöser Behandlung
sei von Fortsetzungsgefahr auszugehen (Verfügung ZMG, Akten S. 92). Im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismässigkeit wird allerdings präzisiert, „allenfalls“
wäre zu einem späteren Zeitpunkt bei verbindlicher Aufgleisung einer Behandlung
über eine solche Ersatzmassnahme zu befinden, wenn sich der Beschuldigte
selbständig um eine suchttherapeutische Behandlung bemühe. Wenn der Beschwerdeführer
im Rahmen einer Haftbeschwerde über seine Rechtsvertreterin vermelden lässt, er
sei zu einer Suchtbehandlung bereit, so erfüllt dies klarerweise noch nicht die
Anforderungen, bei deren Vorliegen das Zwangsmassnahmengericht in Aussicht
gestellt hat, es könnte über eine Ersatzmassnahme befunden werden. Die
Staatsanwältin hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass sich der
Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Tatbegehung in Behandlung beim Zentrum
für Suchtmedizin befand, was ihn offensichtlich nicht von der Begehung der genannten
Delikte abhalten konnte.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden
erscheint angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à
CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).