Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.14
ENTSCHEID
vom 7.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Januar 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) zeigte die C____ GmbH sowie deren Gesellschafter
D____ und B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) mit Schreiben vom 24. August
2013 unter anderem wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung an, indem ihm
tägliche Pauschalbeträge im Zusammenhang mit seinem Methadonbezug von
CHF 5.– grundlos auferlegt worden seien. Der Beschwerdeführer erhob gegen
die in diesem Zusammenhang verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Beschwerde,
die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abwies
(BES.2014.60). Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde
nicht ein (BGer 6B_1227/2014 vom 20. Januar 2015). Der Beschwerdeführer
verklagte die C____ GmbH vor Zivilgericht Basel-Stadt auf Herausgabe einer Kopie
seiner vollständigen Krankheitsakte. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die
Beschwerdegegnerin 2 dem Zivilgericht u.a. Stellungnahmen der beklagten Partei
vom 30. Januar 2014 und vom 14. April 2014 ein.
Die
Staatsanwaltschaft führte auf weitere Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom
27. April 2014, vom 30. Juni 2014 und vom 25. August 2014 gegen die Beschwerdegegnerin
2 ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs, der Unterdrückung von
Urkunden und der Verleumdung. In diesem Zusammenhang hiess das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 12. September 2017 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers gut (BES.2017.79). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt bzw.
kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 sowie dessen Rechtsvertreter
am 22. Januar 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren
weiterzuführen sowie Anklage bezüglich aller vier Tatvorwürfe zu erheben. Der
Rechtsvertreter beantragte weiter im Eventualstandpunkt, die Einstellungsverfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 auf
Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Replicando hielt der
Beschwerdeführer mit eigener Eingabe vom 7. März 2018 an seinem ursprünglichen
Antrag fest. Die Replik des Vertreters des Beschwerdeführers ging am 3. April
2018 ein. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen, und zur Beschwerde
legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch
die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer
ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerdeschriften vom 18. bzw. 22. Januar 2018 sind im Übrigen form-
und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht worden, so dass auf das
Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Der
Beschwerdeführer hat sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Replik in
jeweils eigener Eingabe wie auch mit Eingabe seines Rechtsvertreters
eingereicht. Obwohl im Hinblick auf die Prozessökonomie grundsätzlich wenig
sinnvoll, handelt es sich dabei um ein zulässiges Vorgehen (Lieber, a.a.O., Art. 128 N 2).
Jedoch ist die Replik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgrund
verspäteter Einreichung unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer war die Frist zur
Einreichung der Replik auf Ersuchen seines Rechtsvertreters vom 9. März
2018 antragsgemäss mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. März 2018
bis zum 30. März 2018 peremptorisch erstreckt worden. Dass diese Frist
nicht weiter erstreckbar sein würde, war dem Beschwerdeführer bereits mit der Einladung
zur Replik der Verfahrensleiterin vom 15. Februar 2018 angekündigt worden.
Die Replik der Rechtsvertretung vom 3. April 2018 erfolgte nach Ablauf
dieser Frist, weshalb die dortigen Ausführungen unbeachtlich sind. Ebenfalls
nicht eingetreten werden kann auf Vorbringen des Beschwerdef.rers, die bereits
Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids des Appellationsgerichts waren.
2.1 Der
Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie nicht auf dessen
Eingabe vom 22. Dezember 2017 eingegangen sei, mit welchem sich dieser als
Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituierte und Beweisanträge im Sinne
von Art. 318 Abs. 1 StPO stellte. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Staatsanwaltschaft hat die Konstituierung des Beschwerdeführers als
Privatkläger mit Entscheid vom 4. Januar 2018 festgestellt und zugleich
die Beweisanträge mit jeweiliger kurzer Begründung abgelehnt. Der
Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Staatsanwaltschaft sei weiteren
Vorwürfen seinerseits gegen die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht nicht
nachgegangen, indem seine Einvernahme vom 12. Februar 2015 vorzeitig
beendet worden sei. Dieser Vorwurf hat das Appellationsgericht bereits im
Entscheid BES.2015.43 vom 24. April 2015 beschäftigt, wo festgestellt wurde,
dass der Abbruch der erwähnten Einvernahme nicht zu beanstanden war und dass
weiter auf die Ansetzung einer neuen Einvernahme verzichtet werden konnte (E.
2.5 f.).
2.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft
ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) lässt sich aus diesen
Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz „in dubio pro
duriore“ ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben
hat. Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt,
wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives
Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur
sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Anklage muss jedoch
erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip
"in dubio pro reo", welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung
als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten
von Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich grundsätzlich,
insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Mit dem
Grundsatz "in dubio pro duriore" wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige
Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum
Ganzen statt vieler BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).
Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend
würdigte – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell
Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage
abzusehen. Dies würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht
vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist.
Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit
des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft
aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit
eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an
das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der
Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu
erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen,
ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch
einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine
summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich
zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist,
dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur
abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum
Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen
nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung
praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem
Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige
richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung
getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine
weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten,
dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch
erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.101 vom 28. November 2014 E. 3).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 in seiner Anzeige vom 27. April
2014 und seiner Beschwerdeschrift vor, er sei von den Verantwortlichen der
Arztpraxis im Jahr 2004 um CHF 108.25 betrogen worden: Die Praxis habe in
dieser Zeit die Selbstbehalte der kassenpflichtigen Leistungen von 10 %
den Patientinnen selbst in Rechnung gestellt. Gemäss den Zahlungsbelegen der
Praxis handle es sich dabei für die Monate Februar bis November 2004 um eine
Summe von CHF 384.–, während der Leistungsausweis der Krankenkasse selbst
einen Betrag von insgesamt CHF 275.75 ausweise. Die Staatsanwaltschaft hat
dazu in ihrer Einstellungsverfügung erwogen, bei dem Betrag von CHF 384.–
handle es sich um sog. Monatspauschalen, welche den Patientinnen aufgrund des Behandlungsvertrags
für nichtkassenpflichtige Leistungen der Arztpraxis in Rechnung gestellt worden
seien, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Selbstbehalte auf die
kassenpflichtigen Leistungen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält dem in
seiner Beschwerdeschrift entgegen, es existiere weder eine gesetzliche noch
eine vertragliche Grundlage für eine Erhebung solcher Pauschalbeträge von täglich
CHF 5.– und die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfallen sei, indem sie
von der Existenz eines Methadonvertrags ausgegangen sei.
2.3.2 Unbestritten
ist, dass die sog. Monatspauschalen für das Jahr 2004 gemäss der Aufstellung
der C____ GmbH vom 11. März 2013 (Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache)
nicht den gesetzlichen Vorgaben der Kostenbeteiligung eines Krankenversicherten
entspricht. Diese beläuft sich auf 10 % der die Franchise übersteigenden
Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes [KVG,
SR 932.10]). Gemäss der Zusammenstellung der E____ Krankenkasse vom
27. Dezember 2013 (Beilage zur Strafanzeige sowie Vorakten, Ordner 1/2,
Register Weitere Zwangsmassnahmen) betrug die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers
im Jahr 2004 CHF 576.20. Nach Abzug der Franchise von CHF 300.– wurde
ein Selbstbehalt von CHF 276.20 ausgewiesen. Wird der Anteil für den
Januar von 45 Rappen abgezogen, resultieren CHF 275.75 als
Selbstbehalt für die Monate Februar bis Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin 2
hatte zwar anlässlich eines Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft vom
8. Januar 2015 die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten
CHF 384.– auf Frage zunächst ebenfalls mit dem durch die Arztpraxis direkt
bei den Patienten eingeforderten Krankenkassenselbstbehalten in Zusammenhang
gebracht; dies sei so gehandhabt worden, weil die Krankenkasse der Arztpraxis
lediglich 90 % des Rechnungsbetrages rückvergütet habe (Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2015, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2,
Register Zur Sache). Dabei hatte die Beschwerdegegnerin 2 jedoch die Dokumente,
welche die CHF 384.– erwähnen, nicht vor sich. In der Befragung vom
31. Oktober 2017 wurden der Beschwerdegegnerin 2 sodann die Abrechnung der
C____ GmbH, die dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zugestellt worden war und
welche die geleisteten Monatspauschalen für die Monate Februar bis November
2004 auflistet (Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache), sowie die Aufstellung
der E____ Krankenkasse der Kostenbeteiligungen für das Jahr 2004 vorgelegt und
diese gebeten, zum Betrugsvorwurf des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdegegnerin 2 führte darauf aus, es handle sich bei den Beträgen der E____
Krankenkasse und den aufgelisteten Monatspauschalen nicht um dasselbe; die
Monatspauschalen seien für nicht krankenkassenpflichtige Leistungen gestützt
auf den Behandlungsvertrag erhoben worden, währendem es sich bei den
Kostenbeteiligungen der E____ Krankenkasse um den gesetzlichen Selbstbehalt für
kassenpflichtige Leistungen handle (Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017,
Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Der Beschwerdeführer
bestreitet zu Recht nicht, dass den Patientinnen der Arztpraxis im fraglichen
Zeitraum solche Monatspauschalen in Rechnung gestellt wurden. Dieser Umstand
ist im Übrigen belegt durch AGE BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 und die
dortigen Vorakten; der Entscheid wurde im gegen die Beschwerdegegnerin 2
geführten Strafverfahren zu den Akten genommen (Akten 7, Vorakten, Ordner 1/2,
Register Allg. Teil). Auch die Internetseite der C____ GmbH bietet
Informationen zur bis Ende 2015 erhobenen Monatspauschale (www.[...], aufgerufen am 21. September 2018). Es liegen aber
keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei den von der C____ GmbH als
Monatspauschalen bezeichneten Zahlungen für Februar bis November 2004 um etwas
anderes als Monatspauschalen gehandelt hätte. Der Vertreter des
Beschwerdeführers bringt in diesem Zusammenhang wie auch der Beschwerdeführer
in seiner Replik lediglich vor, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die
vertragliche Grundlage für die Erhebung eines solchen Pauschalbetrags pro
Methadonbezug fehle. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem erwähnten Entscheid
des Appellationsgerichts BES.2014.60 die Frage, ob die Monats- oder
Selbstkostenpauschale in strafrechtlich relevanter Weise erhoben wurde,
rechtskräftig entschieden worden ist. Bereits im damaligen Verfahren war die
Beschwerdegegnerin 2 eine der beschuldigten Personen. Daher liegt diesbezüglich
eine res iudicata vor. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in
Bezug auf diesen Betrugsvorwurf zu Recht eingestellt, da sich kein Tatverdacht
erhärten liess.
2.4
2.4.1 Mit
Anzeige vom 30. Juni 2014 warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2
vor, sie habe Urkunden unterdrückt, indem sie der Staatsanwaltschaft die
Unterschriftenseite eines von ihm am 16. November 1995 unterschriebenen
zweiseitigen Merkblattes bei der Akteneingabe vom 1. April 2014 nicht
eingereicht habe. Der Beschwerdeführer liess die fehlende Seite bei Ankündigung
des Verfahrensabschlusses durch die Staatsanwaltschaft durch seinen Vertreter
einreichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Vervollständigung des Merkblattes
mit Beweisergänzungsentscheid vom 4. Januar 2018 zu den Akten genommen (Akten
7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Abschluss Vorverfahren).
2.4.2 Im
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BES.2014.60 nahm der Beschwerdeführer
im Anschluss an die erfolgte Akteneinsicht auf der Kanzlei des
Appellationsgerichts am 28. Mai 2014 mit Eingabe vom 1. Juni 2014 an das
Appellationsgericht Bezug auf das vorliegend verfahrensgegenständliche
Merkblatt und monierte, auf dem von ihm unterschriebenen Merkblatt fehle der
Hinweis auf den Selbstkostenbeitrag von CHF 5.– (Akten 7, Vorakten, Ordner
1/2, Register Allg. Teil). Dadurch ist belegt, dass das Merkblatt Teil der
Akten im Verfahren BES.2014.60 war und die Beschwerdegegnerin 2 das Dokument
zusammen mit den übrigen angeforderten Akten eingereicht hat. Der Vorwurf des Beschwerdeführers
entbehrt somit jeglicher Grundlage, und die Staatsanwaltschaft hat auch in
diesem Punkt das Strafverfahren zu Recht eingestellt.
2.5
2.5.1 Der
Beschwerdeführer unterstellte der Beschwerdegegnerin 2 in der Anzeige vom 30. Juni
2014 weiter, sie habe ihn in ihren Eingaben ans Zivilgericht Basel-Stadt vom
30. Januar und vom 14. April 2014 ohne „Verwendungsrecht auf den Inhalt meiner
Akte“ als Person mit einer schweren psychiatrischen Diagnose bezeichnet, und
verlangte die Bestrafung wegen „aller in Betracht kommenden Straftatbestände“.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin wegen Verleumdung. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter machen nun geltend, im Vordergrund
stehe bei diesem inkriminierten Verhalten der Tatbestand der Verletzung des
Berufs- bzw. Amtsgeheimnisses. In seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer nun
neben den beiden Eingaben ans Zivilgericht neu auch ein Schreiben der
Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig.
2.5.2 Eine
Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311) begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einer anderen
Person eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen
beschuldigt oder verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Einstellungsverfügung ausgeführt, bei der Bezeichnung der „schweren psychiatrischen
Diagnose“ handle es sich um eine Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des
Beschwerdeführers, die nicht wider besseres Wissen getroffen worden sei. In der
Tat scheint es sich so zu verhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 positive
Kenntnis einer fachärztlichen psychiatrischen Diagnose hat, wenn sie in der
Eingabe vom 30. Januar 2014 ans Zivilgericht schreibt: „[I]m Wissen,
dass es sich […] um einen Menschen mit einer schweren psychiatrischen Diagnose
handelt“, sowie in der Eingabe vom 17. Februar 2014: „Im Wissen darum,
dass es sich […] um einen Menschen mit einer sehr schweren psychiatrischen
Diagnose handelt (Polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie,
Diagnosecode F23.1)“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Beschwerdegegnerin
2 ist weder Psychiaterin noch auch nur Ärztin, so dass schwer vorstellbar ist,
dass sie eine spezifische psychiatrische Diagnose mit ICD-Code als eigene
Einschätzung eines gesundheitlichen Zustands abzugeben in der Lage wäre
(Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017 S. 8, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2,
Register Zur Sache). Nachdem auch der Beschwerdeführer nicht den
Wahrheitsgehalt der Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 bestreitet, sondern in
seiner Beschwerde die Verwendung seiner Krankenakte wider das Berufsgeheimnis
moniert, ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht
unwahr sind, wie es der Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 StGB erfordert.
Im Übrigen kritisierte der Beschwerdeführer auch in seiner Anzeige einzig das
fehlende „Verwendungsrecht“ der Beschwerdegegnerin 2 „auf den Inhalt meiner
Akte“ und damit sinngemäss eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art.
321 StGB. Demnach ist dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter insofern
Recht zu geben, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Anzeige eine Verletzung
des Berufsgeheimnisses hätte untersuchen sollen.
2.5.3 Art. 321
StGB sanktioniert die Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das einer Ärztin
infolge ihres Berufs anvertraut wurde; der Geheimhaltung unterliegen auch
ärztliche Hilfspersonen. Hilfsperson in diesem Sinne ist, wer bei der
Berufstätigkeit eines (Haupt-)Geheimnisträgers in der Weise mitwirkt, dass er
grundsätzlich von den dabei wahrgenommenen Tatsachen ebenfalls Kenntnis erhält
(Oberholzer, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 321 StGB N 10).
Die kritisierten
Eingaben der Beschwerdegegnerin 2 ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 30. Januar
und vom 14. April 2014 erfolgten im Rahmen eines Verfahrens, das der
Beschwerdeführer angestrengt hatte, um von der C____ GmbH die vermeintlich
fehlende vollständige Herausgabe seiner Krankenakte zu erwirken (Schreiben der
Beschwerdegegnerin 2 vom 30. Januar 2014 sowie vom 14. April 2014, Akten 7,
Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache, Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 26. September 2014, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur
Sache). Mit seinem Begehren gegenüber dem Zivilgericht und der Verklagung der C____
GmbH hat der Beschwerdeführer aber gegenüber dieser angerufenen Behörde
konkludent die Einwilligung zur Einsicht in diese Krankenakte gegeben und damit
die Ärztinnen und Ärzte der C____ GmbH sowie deren Hilfspersonen in diesem
Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden; ansonsten wäre dem befassten Gericht eine
Überprüfung der zur Herausgabe verlangten Krankenakte auf Vollständigkeit nicht
möglich gewesen (vgl. BGE 97 II 369 S. 370, wonach für eine Befreiung vom
Berufsgeheimnis die Anrufung des Geheimnisträgers im Prozess genügt; a fortiori
gilt die Befreiung bei Einklagen des Geheimnisträgers). Mit der konkludenten
Einwilligung des Geheimnisherrns entfällt die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe
von Inhalten aus dessen Krankenakte (Art. 321 Abs. 2 StGB, Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB
N 22; zur konkludenten Einwilligung vgl. BGE 98 IV 217 E. 2
S. 218).
Bezüglich des
Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihrem Schreiben vom
17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft das Berufsgeheimnis verletzt,
ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht in der Anzeige vom 30. Juni 2014
genannt war, sondern erstmals in der Beschwerde auftaucht. Die Staatsanwaltschaft
hatte somit keinen Anlass, diesbezüglich gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu
ermitteln. Inhaltlich gilt es diesem Vorwurf jedoch darüber hinaus zu
entgegnen, dass eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers für die
Angestellten der C____ GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vorliegt (Unterzeichnetes Formular der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2014,
Akten 7, Vorakten, Ordner 1/2, Register Allg. Teil, Unterregister eingestelltes
Verfahren UT.2013.93304). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 war daher
gerechtfertigt und ist nicht strafbar (vgl. Art. 321 Abs. 2 StGB; Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB
N 22).
2.6 Mit
Anzeige vom 25. August 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an zwei
Verhandlungen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 und vom
27. Mai 2014 hätten sich zwei unterschiedliche Personen als
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Funktion als Vertreterin der C____ GmbH ausgegeben.
Die Staatsanwaltschaft untersuchte darauf den Sachverhalt auf einen möglichen
Betrug hin. In der Befragung vom 31. Oktober 2017 bezog die Beschwerdegegnerin
2 zu diesem Vorhalt Stellung und führte aus, sie habe an beiden Verhandlungen
als Geschäftsführerin der C____ GmbH teilgenommen (Einvernahmeprotokoll vom 31.
Oktober 2017, Akten 7, Vorakten, Ordner 2/2, Register Zur Sache). Die
Staatsanwaltschaft erachtete diese Aussage in ihrer Einstellungsverfügung als
glaubhaft. Da im Übrigen auch keine irrtümliche Vermögensverfügung vorliege,
sei der Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
moniert in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht mit
Verfügung vom 4. Januar 2018 seinen Antrag auf Einvernahme des am 27. Mai 2014
den Vorsitz führenden Zivilgerichtspräsidenten abgelehnt, der die
unterschiedliche Identität der zwei als Geschäftsführerin der C____ GmbH aufgetretenen
Frauen hätte aufdecken können. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf die Befragung
der an den beiden fraglichen Verhandlungen anwesenden Gerichtspersonen durfte
in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da diese sich angesichts
der grossen Anzahl von Personen, denen sie im Gerichtsalltag begegnen, und des
grossen zeitlichen Abstands zu diesen Verhandlungen mit höchster
Wahrscheinlichkeit nicht an die jeweilige Vertreterin der C____ GmbH hätten
erinnern können. Eine andere Möglichkeit, den Beweis für die Behauptung des
Beschwerdeführers zu führen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ebensowenig,
welchen Vorteil die C____ GmbH bzw. die Beschwerdegegnerin 2 aus einer solchen
Machenschaft ziehen könnte, und erst recht nicht, welchen Vermögensschaden der
Beschwerdeführer dadurch hätte erleiden können. Der Staatsanwaltschaft ist
daher beizupflichten, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft ist
und dass im Falle der Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen wäre.
Gemäss den vorstehend in Erwägung 2.2 ausgeführten Grundsätzen zur
Verfahrenseinstellung durfte die Staatsanwaltschaft somit das Verfahren auch in
diesem Punkt einstellen.
3.1 Gemäss
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– und seine Vertreterkosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Belege
für die behauptete Mittellosigkeit trotz in Aussicht Stellens dieser Unterlagen
dem Beschwerdegericht nicht eingereicht. Dennoch kann eine solche aufgrund der
Akten vermutet werden, so dass auf die Beweisführung verzichtet werden kann; da
die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auch knapp nicht als aussichtslos zu
qualifizieren sind, ist dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit [...] zu bewilligen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sind
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit sechs Stunden zum
Ansatz für das Prozessieren im Kostenerlass von CHF 200.–zu vergüten. Die
verspätet eingereichte Replik berechtigt zu keiner Entschädigung. Der Vertreter
des Beschwerdeführers weist bei den geltend gemachten Auslagen nicht aus,
welcher Betrag für Kopien eingesetzt worden ist; angesichts der Höhe von
CHF 45.– für sämtliche Auslagen ist jedoch zu vermuten, dass pro Kopie
mehr als die durch das Appellationsgericht zugestandenen 25 Rappen berechnet
wurden. Die Auslagen sind daher auf CHF 30.– zu kürzen. Hinzu tritt die Mehrwertsteuer
zum ab 1. Januar 2018 gültigen Satz von 7,7 %; bei einem Honorar von
CHF 1‘200.– und Auslagen von CHF 30.– beläuft sich die Mehrwertsteuer
somit auf CHF 94.70.
3.2 Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Rückzahlung der
Vertreterkosten verpflichtet ist, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘200.– sowie Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt
CHF 94.70, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung
der Vertreterkosten verpflichtet, sobald er wirtschaftlich dazu in der Lage
ist.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).