Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.25
URTEIL
vom 19. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs
betreffend Strafvollzug
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) befindet sich im Vollzug einer stationären strafrechtlichen Massnahme.
Er reichte am 21. Februar 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine
Eingabe, datiert vom 19. Februar 2018, mit dem Titel „Rechtsverweigerungsbeschwerde“
ein. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts bewilligte dem Rekurrenten
die unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss und setzte ihm eine Nachfrist
bis zum 28. März 2018 zur Verbesserung seiner Eingabe, da aus der „Rechtsverweigerungsbeschwerde“
nicht genügend klar war, welche Anträge der Rekurrent zu stellen beabsichtigte.
Es wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, seine Eingabe mit einer von ihm
beizuziehenden Rechtsvertretung zu verbessern (Verfügung vom 26. Februar
2018). Der Rekurrent unterliess es in der Folge, seine Eingabe vom 21. Februar
2018 zu verbessern. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) verzichtete
mit Eingabe vom 1. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Der Rekurrent nahm die
ihm ausdrücklich gewährte Gelegenheit zur Replik nicht wahr. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Für
die Beurteilung von Verwaltungsrekursen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Nach
§ 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) muss der
Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze
Rechtserörterung enthalten. Dabei handelt es sich um gesetzliche, von Amtes
wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen. Auch wenn die Praxis an die Anträge
der rekurrierenden Partei bei Laien keine hohen Anforderungen stellt, muss aus
den Anträgen – allenfalls im Zusammenhang mit der Begründung – hervorgehen, was
die rekurrierende Partei erreichen will. Fehlen rechtsgenügliche Anträge, ist
auf den Rekurs nicht einzutreten. Auch an die Begründung werden bei Laien keine
strengen Massstäbe angesetzt. Es genügt, dass aus der Rekursbegründung zumindest
ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente
sie berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich,
wird auf den Rekurs ebenfalls nicht eingetreten (vgl. zum Ganzen Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 304 f., je mit Hinweisen).
Aus der als
„Rechtsverweigerungsbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 21. Februar 2018
erschliesst sich nicht, was der Rekurrent vor dem Verwaltungsgericht erreichen
will. Zwar stellt er unter Ziff. I förmliche Anträge. Dabei handelt es sich
jedoch ausschliesslich um Verfahrensanträge (Beizug von Akten [Antrag 1],
Beachtung von Eingaben [Antrag 2], Beizug von Berichten [Antrag 3],
unentgeltliche Rechtspflege [Antrag 4]). Einen Antrag in der Sache stellt der
Rekurrent nicht. Was er mit dem Rekurs erreichen möchte, geht auch nicht aus den
inhaltlich schwer verständlichen und wirren Ausführungen unter Ziff. II
„Begründung“ hervor. Der Rekurrent thematisiert hier verschiedene Themen, ohne
dass ersehen werden kann, worum es ihm geht. Insbesondere ist nicht klar, worin
die angeblichen Rechtsverweigerungen bestehen sollen. Aufgrund der Verfügung
vom 26. Februar 2018 hätte dem Rekurrenten auch als Laien bewusst sein müssen,
dass sein Rekurs den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dennoch nahm er
die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rekurses – allenfalls unter Beizug
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – nicht wahr. Die Eingabe des
Rekurrenten vom 21. Februar 2018 genügt demnach den dargelegten Anforderungen
an einen Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen
für das vorliegende Rekursverfahren nicht erfüllt.
1.3 Überdies
wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig, soweit die Eingabe vom 21. Februar
2018 gemäss ihrer Überschrift als Aufsichtsanzeige wegen angeblicher
Rechtsverweigerungen im Rahmen des Strafvollzugs verstanden werden sollte.
Da der Rekurrent
durch ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 1988
letztinstanzlich und rechtskräftig verurteilt worden ist (AGE vom 4. März 1988)
bzw. da mit einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahre 2008 angeordnet
worden ist, dass die ursprünglich angeordnete Verwahrung als eine stationäre psychiatrische
Behandlung in einer geschlossenen Anstalt weiterzuführen ist (AGE 1214/2007 vom
8. Januar 2008), ist vorliegend der Kanton Basel-Stadt und somit das Amt
für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug innerhalb des JSD für
den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig (vgl. § 2 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes
[SG 258.200] in Verbindung mit § 3 Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210]).
Soweit die Eingabe des Rekurrenten als aufsichtsrechtliche Anzeige wegen
angeblicher Rechtsverweigerungen, welche das Amt für Justizvollzug begangen
haben soll, zu verstehen sein sollte, wäre dafür das JSD bzw. dessen Departementsvorsteher
als übergeordnete Verwaltungs- und somit als Aufsichtsbehörde zuständig (vgl. §
51 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Der Eingabe des JSD vom 1. Juni
2018 lässt sich entnehmen, dass zudem bereits ein Rekurs von A____ gegen eine
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. März 2018, mit welcher die
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verweigert worden ist, vor
dem JSD hängig ist. Da vor dem JSD bereits ein Verfahren hängig ist und da die
Eingabe des Rekurrenten vom 21. Februar 2018 dem JSD zur Vernehmlassung im
Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens zugestellt worden ist, erübrigt sich
eine zusätzliche Überweisung zur allfälligen Überprüfung der Zuständigkeit des
JSD.
Im Zeitpunkt der
Einreichung seiner Eingabe befand sich der Rekurrent im stationären Massnahmenvollzug
in der Einrichtung [...] im Kanton Bern. Soweit die Eingabe als aufsichtsrechtliche
Anzeige wegen angeblicher Rechtsverweigerungen, welche die Einrichtung [...] begangen
haben soll, zu verstehen sein sollte, wäre das Amt für Justizvollzug der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde zuständig
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug
[SMVG, BSG 341.1]). Den Akten lässt sich entnehmen, dass dort entsprechende
Eingaben hängig gemacht und mit Schreiben vom 11. April 2018 durch den
Amtsvorsteher beantwortet worden sind (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des JSD vom
-
Juni 2018). Auch hier erübrigt sich daher eine Überweisung des
vorliegenden Rekurses.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ vom
21. Februar 2018 nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten
wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.