Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.43
ENTSCHEID
vom 18.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 16,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. September 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Dezember 2018
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 11. September 2018 anlässlich eines Polizeieinsatzes
in Privaträumlichkeiten der Liegenschaft [...] festgenommen. Die Polizeibeamten
hatten beobachtet, wie mehrere Personen Marihuana verpackten und stellten
danach rund 11,5 Kilogramm Marihuana, 1,3 Kilogramm Haschisch sowie Bargeld im
Betrag von CHF 8’160.– sicher. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
sich dort bloss als Abnehmer aufgehalten.
Zuvor war es im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers am
25. August 2018 zu einem Polizeieinsatz in seiner ehelichen Wohnung gekommen.
Anlässlich dessen wurden im Schlafzimmer rund 380 Gramm Marihuana und bei
der Personenkontrolle im Portemonnaie des Beschwerdeführers Bargeld im Wert von
CHF 2’100.– aufgefunden (Polizeirapport vom 25. August 2018). Der Beschwerdeführer
bestreitet auch diesbezüglich, in Drogenhandel verwickelt zu sein (Einvernahme
vom 12. September 2018).
Mit Verfügung
vom 14. September 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den
Beschwerdeführer Untersuchungshaft an. Dabei stützte es die Haftanordnung auf
den dringenden Tatverdacht der Involvierung in eine Betäubungsmittelhandelsorganisation
und auf Kollusionsgefahr mit den Mitbeschuldigten, Lieferanten und Abnehmern
der Drogen. Es bewilligte die Haft auf eine vorläufige Dauer von 12 Wochen
bis zum 7. Dezember 2018.
Der
Beschwerdeführer ersucht mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. September
2018 um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 8. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist ist am 24. September 2018
abgelaufen. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist mit diesem Datum versehen;
das Couvert trägt jedoch einen Vermerk des Untersuchungsgefängnisses vom Folgetag.
Abklärungen des Beschwerdegerichts bei der Gefängnisleitung haben ergeben, dass
eine Abgabe des Schreibens am 24. September 2018 gleichwohl möglich ist.
Daher ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen. Da sie im Übrigen auch
formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete den dringende Tatverdacht auf Involvierung in
eine Betäubungsmittelhandelsorganisation als gegeben und erkannte eine sehr
konkrete Gefahr, dass die Beschuldigten sich untereinander und mit Lieferanten
und Abnehmern absprechen würden, zumal die Menge der gefundenen Drogen auf eine
gute und produktive Organisation schliessen lasse. Es erachtete daher den
Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, er habe sich als Konsument im
Hobbyraum aufgehalten und nichts von den vielen Drogen gewusst, die dort
aufbewahrt wurden. Er kenne nur eine (nicht näher spezifizierte) Person
flüchtig, die sich dort aufgehalten habe. Die übrigen kenne er nicht. Er habe
dort nur Marihuana testen wollen, weil sein Eigenbedarf zuvor polizeilich
beschlagnahmt worden sei. Er habe etwas mehr Marihuana gekauft, weil er wegen
der Arbeit kaum Zeit für weitere Käufe gehabt habe. Das bei ihm gefundene Geld
im Betrag von CHF 1’739.30 sei Erspartes, das er immer auf sich trage.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte seine Lehre beenden, in
die Suchtberatung gehen und inskünftig ein drogenfreies Leben führen.
3.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.2 Es
ist unbestritten und in den Akten dokumentiert, dass anlässlich des Polizeieinsatzes
vom 11. September 2018 grosse Mengen an Marihuana und Haschisch, mehrere
tausend Schweizer Franken in deliktstypischer Stückelung (so unter anderem 32 Hunderternoten),
Verpackungsmaterial, Vakuumiergeräte, Waagen und Mobiltelefone sichergestellt wurden.
Zwei Mobiltelefone wurden in zerstörtem Zustand vorgefunden (Beschlagnahmeverzeichnis
i.S. B____, S. 2). Die Staatanwaltschaft beziffert die gefundenen Drogen in der
Vernehmlassung auf ca. 11,5 Kilogramm Marihuana und 1,3 Kilogramm Haschisch und
den Gesamtbetrag des gefundenen Bargelds auf CHF 8’160.–. Wie den
dokumentierten Ermittlungen zu entnehmen ist, liegt die Räumlichkeit im
Untergeschoss einer Privatliegenschaft neben anderweitig vermieteten
Büroräumlichkeiten. Der hier betroffene Raum wurde von einem Mitbeschuldigten
per 1. August 2018 angemietet, was auf gewerbsmässigen Drogenhandel deuten
könnte.
Es fragt sich
vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Beteiligter des Drogenhandels
verdächtigt wird oder ob seine Behauptung zutrifft, dass er anlässlich des
Polizeieinsatzes sich bloss als Käufer für den Eigenbedarf in diesem Raum
befand. Zunächst sind die Aussagen des Beschwerdeführers als Ganzes nicht
überzeugend und zum Teil widersprüchlich. So ist beispielsweise unklar, ob bei
ihm eine Suchterkrankung vorliegt oder nicht. Konkrete Hinweise für seine Involvierung
ergeben sich sodann aus seinem Verhalten. Er befand sich mit drei anderen
verdächtigen Personen in einer abgeschlossenen privaten Räumlichkeit. Hinweise
für Publikumsverkehr sind nicht ersichtlich. Keiner der Beschuldigten öffnete
der Polizei die Türe, als diese um Einlass begehrte. Belastend wirkt sich zudem
die Fundsituation aus: Der Beschwerdeführer trug bei seiner Festnahme den
Betrag von CHF 1’739.30 auf sich. Es handelt sich um einen unüblich hohen
Geldbetrag. Der Beschwerdeführer macht eine Lehre als Reinigungskraft und
verdient dort nach eigenen Angaben monatlich zwischen CHF 1’500.– und 1’600.–,
lebt also in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem trug der
Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Anhaltung vom 25. August 2018 den
Betrag von CHF 2’100.– auf sich, was ihn zusätzlich belastet. Wenig
überzeugend ist auch, dass der Beschwerdeführer sein Erspartes in dieser
konkreten Situation mitgenommen hätte. Er hat sich – eigenen Angaben
gemäss – in Räumlichkeiten von ihm unbekannten kriminellen
Drogenverkäufern begeben. Er hätte sich gegen diese kaum erfolgreich wehren
können, wenn sie ihm das Geld hätten abnehmen wollen. Jedenfalls ist es
unglaubwürdig, die hohe Barschaft mit dem Argument zu begründen, das Geld sei
unter diesen Umständen sicherer aufbewahrt gewesen als in seiner eigenen
Wohnung. Zudem weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers bereits zwei
Vorgänge wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, was belegt, dass
er nicht das erste Mal in Verkaufs- bzw. Abgabehandlungen involviert ist.
Unter diesen
Umständen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts des Handels mit Betäubungsmitteln
zumindest im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) zu bestätigen. Ob dabei die Qualifikationsmerkmale
der Gewerbs- oder Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt
sind, muss derzeit offen bleiben.
3.3 Die
Vorinstanz hat in erster Linie den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser
Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen
Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer
und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der
Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV
122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der
blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich
allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.4).
Soweit
ersichtlich wurden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die
Mitbeschuldigten C____, D____ und B____ festgenommen. Es ist somit davon
auszugehen, dass auch diese Personen in Haft genommen worden sind. Solange sie
sich in Haft befinden, ist ein Kolludieren mit ihnen eher unwahrscheinlich. Ein
Beschuldigter (D____) fällt allerdings unter das Jugendstrafrecht, so dass
zumindest in Bezug auf ihn mit einer möglicherweise schnellen Entlassung zu
rechnen ist. Zudem weist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend darauf hin,
dass es auch ein Kolludieren mit Lieferanten und Abnehmern der Drogen zu
verhindern gilt. Da die vier Beschuldigten keine bzw. keine glaubhaften Angaben
zum Sachverhalt machen und sich der Verdacht darauf erstreckt, dass der
Drogenhandel über das Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgewickelt wurde
(vgl. Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2018), sind
weitere Erkenntnisse zu erwarten, sobald die Entsiegelung des Mobiltelefons
bewilligt wird. Bis diese Auswertungen und die sich daraus ergebenden
Ermittlungen getätigt werden können, besteht Kollusionsgefahr. Im Fall einer Haftentlassung
ist die Gefahr gross, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen der Polizei
noch unbekannten Personen absprechen würde. Überdies kann bereits in der
Zerstörung von zwei Mobiltelefonen im Vorfeld der Festnahme vom 11. September
2018 ein konkreter Hinweis auf Beweisvereitelung gesehen werden. Der Haftgrund
der Kollusionsgefahr ist daher erfüllt.
3.4 Fortsetzungsgefahr
ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es
sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind.
Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13).
Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,
in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch
diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86).
Der
Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben im Strafregister einschlägig
vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
27. Januar 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer bedingten
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Mit Strafbefehl der
gleichen Behörde vom 28. September 2016 wurde er ein zweites Mal verurteilt,
wiederum wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG. Diesmal wurde eine
unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen; zudem
wurde auch die erste Geldstrafe vollziehbar erklärt. Bezüglich der Schwere der
drohenden Fortsetzung fällt zunächst auf, dass der Tatverdacht sich (bei zurückhaltender
Betrachtung) auf ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bezieht, welches mit
der abstrakten Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als schweres
Vergehen in Frage kommt. Sodann liegt der konkrete Tatverdacht vorliegend an der
Grenze zum qualifizierten Handel, für den das Bundesgericht Fortsetzungsgefahr bejaht
hat (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7 f. zu banden- und gewerbsmässigem
Handel von Cannabis im grossen Stil). Die erhebliche Sicherheitsgefährdung
anderer ergibt sich aus der Einschätzung fortgesetzter Regelmässigkeit. Als
Hinweis dafür ist zu nennen, dass eigens ein Arbeitsraum angemietet wurde,
welcher der Portionierung und Verpackung der Drogen diente und so regelmässigen
Handel erlaubte. Eine Warnwirkung des laufenden Verfahrens kann nicht
angenommen werden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor bereits zweimal erfolglos
gewarnt wurde. Der polizeiliche Tagesfund vom 11. September 2018 umfasst eine
Drogencharge von mehr als 10 Kilogramm und einen Kassenbestand von mehr als CHF 8’000.–.
Die drohende Fortsetzung des Umsatzes solcher Mengen von Cannabis stellt nach
der zitierten Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit zumindest
für gewisse Personen dar (BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4). Dies
reicht bei den gegebenen Umständen für die Annahme von Fortsetzungsgefahr aus.
3.5 Auch
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene
Entscheid als zutreffend. Der Tatverdacht erstreckt sich nach dem Gesagten auf
ein schweres Vergehen. so dass im Falle einer Schuldspruchs mit einer
entsprechend schweren Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens zu rechnen ist,
der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht. oder Geldstrafe bedroht. Die
Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase. Es ist zu
berücksichtigen, dass die Auswertung der vorhandenen Spuren und der zurzeit
noch gesiegelten Mobiltelefone einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die
angeordnete Haftdauer ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Ersatzmassnahmen, mit denen die
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr wirksam gebannt werden könnten, sind nicht
ersichtlich.
3.6 In
der Befragung zur Person vom 27. September 2018 hat der Beschwerdeführer eine
Suchtabhängigkeit explizit ausgeschlossen. In der Beschwerde macht er nun
abweichende Angaben. Auch der Fund in seiner Wohnung vom 17. September 2018,
mit den Flaschen von Hustensirup mit Codein in enormer Anzahl und ein Schreiben
des Gesundheitsamtes Basel-Stadt, Abteilung Sucht, vom 30. August 2018 bekannt
wurden, werfen bezüglich eines Suchtproblems Fragen auf. Insoweit ist es zu begrüssen,
wenn der Beschwerdeführer ausführt, er möchte seine Lehre beenden, in die
Suchtberatung gehen und inskünftig ein drogenfreies Leben führen. Aufgrund der
geschilderten Verdachtslage und des Vorliegens von Haftgründen kann er derzeit
nicht aus der Haft entlassen werden. Er ist aber zu bestärken, an diesem
Vorsatz festzuhalten und dessen Umsetzung zunächst gedanklich vorzubereiten.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.