Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.3
ENTSCHEID
vom 15.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Aktenführung und
Aktenverzeichnis
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit August 2017 ein Untersuchungsverfahren
wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Pornographie
gegen A____. Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde Advokat [...] als
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2017
eingesetzt. Nachdem dem Verteidiger am 11. September 2017 eine erste CD mit den
bis dahin erstellten Akten zugestellt worden war, beantragte er mit Schreiben
vom 20. Dezember 2017 erneut Akteneinsicht „in der Form der Zusendung eines
Datenträgers mit den darauf digital gespeicherten aktuellen Ermittlungsakten, und
zwar gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO paginiert und mit einem Aktenverzeichnis
versehen“. Am 22. Dezember 2017 wurde ihm ein elektronischer Datenträger
zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 monierte der Verteidiger bei
der Staatsanwaltschaft, die auf dem ihm zugestellten Datenträger gespeicherten,
257 Seiten umfassenden, Akten seien noch immer unpaginiert und das
abgespeicherte Aktenverzeichnis sei unvollständig, da den einzelnen Dokumenten
keine Seitenzahlen zugeordnet seien. Ausserdem würden Aktenbestandteile fehlen,
welche auf dem ihm am 11. September 2017 zugestellten Datenträger noch
enthalten gewesen seien. Er ersuchte erneut um Zustellen eines Datenträgers mit
den paginierten und mit einem auf Seitenzahlen verweisenden Aktenverzeichnis
versehenen aktuellen Ermittlungsakten. Nach einem weiteren Schriftenwechsel
erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Januar 2018, das dem
Verteidiger am 22. Dezember 2017 zugestellte Aktenverzeichnis genüge den
gesetzlichen Anforderungen an ein Aktenverzeichnis in einem laufenden
Vorverfahren, in welchem die Akten aufgrund laufender Ermittlungen regelmässig
ergänzt werden müssen. Ein paginiertes Aktenverzeichnis werde dem Beschwerdeführer
nach Abschluss der Ermittlungen zugestellt.
Mit Eingabe vom
8. Januar 2018 erhob Advokat [...] im Namen von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde ans Appellationsgericht. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer die Akten
gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zu führen und entsprechend fortlaufend zu
paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung
der Aktenbestandteile Bezug nehme. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger die dergestalt paginierten und mit
einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger gespeichert
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Rechtsvertretung / amtliche Verteidigung zu bewilligen
sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Februar 2018 mit dem Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge vernehmen
lassen. Mit Replik vom 6. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest. Mit Eingabe vom 23. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft auf eine
Meinungsäusserung des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandsstreitigkeit
in anderer Sache verwiesen, wonach (auch) dieses der Meinung sei, dass
Aktenverzeichnisse nicht zwingend paginiert sein müssten. Der Beschwerdeführer
hat daraufhin eine formelle Anfrage beim Präsidenten der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts zu dessen Ansicht hinsichtlich Aktenführung, insbesondere
Paginierung der Akten, beantragt. Dies ist vom Verfahrensleiter mit begründeter
Verfügung vom 31. August 2018 abgewiesen worden.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich
geschütztes Interesse an eine korrekten Aktenführung, da die Akten die
Grundlage des rechtlichen Gehörs bilden. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht
erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO), so dass darauf einzutreten
ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus Art. 100 Abs. 2 StPO
ergebe sich die Pflicht der Strafuntersuchungsbehörden, die Akten bereits in
der Voruntersuchung zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen,
welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Andernfalls sei
es der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung nicht möglich, gezielt und
auf effiziente Weise bestimmte Informationen und Dokumente in den Akten zu
finden und festzustellen, wann welches Dokument in die Akten gelangt sei. Insbesondere
müsse bei jeder neuen Akteneinsicht mit grossem zeitlichem Aufwand jeweils
zuerst mühsam herausgefunden werden, welche Aktenbestandteile neu Eingang in
die Akten gefunden hätten und welche Bestandteile allenfalls aus den Akten
wieder entfernt worden seien. Eine Paginierung der Akten und das Führen eines
Verzeichnisses mit Seitenzahlen von Beginn der Untersuchung an sei sehr einfach
und bedeute für die Staatsanwaltschaft keinen zusätzlichen Aufwand, was
beispielsweise das von der Bundesanwaltschaft verwendete System zeige.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, sie
habe dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 die damals parteiöffentlichen
Akten samt einem detaillierten Aktenverzeichnis zugestellt. Das Aktenverzeichnis
entspreche der Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten, enthalte das Datum der
Fertigung sowie eine Beschreibung des jeweiligen Aktenstücks. Somit habe die
Staatsanwaltschaft ein vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis
erstellt. Im Untersuchungsverfahren hätten sowohl das System einer
fortlaufenden Paginierung als auch jenes einer Zwischenpaginierung Nachteile.
So könne im Untersuchungsstadium nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des
Verfahrens später einzustellen und zu separieren seien. Auch könne je nach Ergebnis
der weiteren Untersuchungen eine Umstellung der Akten erforderlich werden.
Wären die Akten bereits paginiert, müsste in diesen Fällen eine Umpaginierung
erfolgen. Das Arbeiten mit Zwischenpaginierungen würde die Übersichtlichkeit
ebenso erschweren und sei daher nach Möglichkeit auf ein absolutes Minimum zu
beschränken. Die Orientierung der Parteien in den Akten sei durch das Zustellen
einer Akten-CD hinreichend erleichtert. Die elektronische Suche nach
Stichworten erlaube ein sehr rasches und effizientes Suchen nach bestimmten
Dokumenten wie auch nach konkreten Stellen innerhalb eines Dokumentes. Die
Strafprozessordnung verlange grundsätzlich ein Inhaltsverzeichnis, nicht aber
eine Paginierung der Akten. Es sei aber selbstverständlich, dass die Akten nach
Abschluss der Untersuchung komplett paginiert würden. Der vorliegende Fall
unterscheide sich wesentlich von jenem, der dem Entscheid BES.2017.160 vom 8.
Dezember 2017 zugrunde liege, da die Untersuchung im vorliegenden Verfahren
nicht abgeschlossen, sondern noch in vollem Gange sei.
3.1 Gemäss
Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische
Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in
einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
3.2 Das
Appellationsgericht hat sich im Entscheid BES.2013.1 vom 12. September 2013 eingehend
mit der Frage der Aktenführung durch die Jugendanwaltschaft im
Untersuchungsverfahren befasst. Die dort aufgeführten Erwägungen gelten nach
wie vor sowie in gleicher Weise für die Staatsanwaltschaft, weshalb sie
nachfolgend zitiert werden:
(3.)
„Zu prüfen
ist zunächst, ob die Aktenablage der Jugendanwaltschaft systematisch erfolgt,
wie es Art. 100 Abs. 2 StPO vorschreibt. Welcher Art die Systematik sein muss,
sagt die StPO nicht. Dies wird den zuständigen Strafbehörden überlassen (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht
sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 770: Schmutz, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N 26).
Die Ablage kann entweder in einer chronologischen oder in einer thematischen
Erfassung der Akten erfolgen (Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N 7; Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161, Ziff. 2.2.8.9). Die rein
chronologische Ablage kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in
Betracht, während in umfangreicheren Fällen die Akten nach Themen,
Sachverhalten oder andern Kriterien zu gliedern und in entsprechenden Faszikeln
oder Ordnern abzulegen sind (Schmutz,
a.a.O., Art. 100 StPO N 26). Die Systematik der Jugendanwaltschaft, die Akten
zunächst thematisch und innerhalb der Themenbereiche chronologisch abzulegen,
ist daher nicht zu beanstanden. (…).
(4.
4.1) Art.
100 Abs. 2 StPO verlangt im Weiteren „die fortlaufende Erfassung (der Akten) in
einem Verzeichnis“, wovon nur in einfachen Fällen abgesehen werden kann. Ein
derartiges Verzeichnis dient gemäss der Botschaft sowie den übereinstimmenden
Lehrmeinungen einerseits der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung
eines jederzeitigen raschen und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6;
Riklin, StPO-Kommentar, Zürich
2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung von
Aktenunterdrückung bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (Botschaft
zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N
28; Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S.
77). Aus dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass das
genannte Verzeichnis die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den
Akten aufführen muss. Verschiedene Autorinnen und Autoren präzisieren denn auch
den Begriff „Verzeichnis“ als „Aktenverzeichnis“ (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen
Strafverfahren, Zürich 2012, S. 6; Hauser/Schweri/Lieber,
GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, § 130 N 23; Schmid, a.a.O., Art. 100 N 6). Auch das
Bundesgericht legt in seinem Entscheid BGer 1B_293/2011 vom 14. September 2011
E. 5.2 dem Begriff „Verzeichnis“ diese Deutung zugrunde. Im genannten Fall
hatte die Vorinstanz des Bundesgerichts vor der Fällung ihres Entscheides,
jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht, weitere Akten beigezogen und hiervon
die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. Auch war dem Aktenverzeichnis
dieser Aktenbeizug nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat erwogen, das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem sie sich zum
Beizug weiterer Akten nicht habe vernehmen lassen können. Erschwerend komme
hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Hinweises im
Aktenverzeichnis nicht ausreichend habe vergewissern können, ob die ihr zur
Einsicht vorgelegten Akten alle entscheiderheblichen Dokumente enthielten
(a.a.O., E. 5.2). Es hat den angefochtenen Entscheid daher aufgehoben und die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich aller beigezogenen
entscheidrelevanten Akten und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Es hat die Verfahrensleitung zudem angewiesen, dafür Sorge zu
tragen, dass die Akten, auf welche sich der Entscheid stützt, in einem
aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt würden (a.a.O. E. 5.3). Geht
somit das Bundesgericht davon aus, dass ein Aktenbeizug im Aktenverzeichnis zu
erscheinen hat, ist daraus zu schliessen, dass im Verzeichnis gemäss Art. 100
Abs. 2 StPO sämtliche Dokumente aufgeführt werden müssen. Auch das
Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid SK.2012.39 vom 11. April 2011
verlangt, dass (Rechtshilfe-)Akten, die aus Sicht der Bundesanwaltschaft für
den angeklagten Sachverhalt beweismässig relevant sind, auszuscheiden und in
einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen sind (a.a.O., E. 4.4).
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Griffregister in den Akten der Jugendan-waltschaft
nicht als „Verzeichnis“ im Sinne des Gesetzes gelten kann. Aber auch das
reduzierte Inhaltsverzeichnis, das von der Staats- und Jugendanwaltschaft (nur
in Fällen mit mindestens zwei beschuldigten Personen, drei Sachfaszikeln oder
zwei blauen Ordnern; vgl. Weisung Nr. 31 des Ersten Staatsanwaltes vom 17. Dezember
2010, Richtlinien für die Aktenausfertigung, Ziff. 5.4) im Zeitpunkt der
Überweisung der Akten ans Gericht erstellt wird, vermag den genannten
Anforderungen nicht zu genügen. Dieses listet nur die sich bereits aus den
Griffregistern ergebenden Rubriken („zur Person“, „Rechtsbeistände“,
„Allgemeiner Teil“, „zur Sache“, „Nebenakten“, „Abschluss des Vorverfahrens“)
mit den entsprechenden Seitenzahlen (von – bis) auf, wobei die Rubrik „zur
Sache“ gegebenenfalls noch in die einzelnen Verfahren mit Angaben der
entsprechenden Faszikelnummern aufgelistet werden. Welche Dokumente im
Einzelnen sich wo in den Akten befinden, geht daraus indessen nicht hervor.
Damit erfüllt dieses Inhaltsverzeichnis den Zweck eines Verzeichnisses gemäss
Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung eines Überblicks über existierende
Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten und das rasche Auffinden
bestimmter Dokumente, nicht, zumal die Rubrik „allgemeiner Teil“ in
umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden mehrere Ordner umfassen kann.
(4.2) Das
Gesetz schreibt im Weiteren ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten
in einem Verzeichnis vor. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass ein
Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h.
bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen ist. Die
Jugendanwaltschaft führt hierzu unter Verweis auf den Basler Kommentar (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N
27) zwar zutreffend aus, dass auch für die fortlaufende Erfassung der Akten in
einem Verzeichnis (wie für die systematische Ablage) verschiedene Systeme
möglich sind und es den einzelnen Staats- und Jugendanwaltschaften überlassen
bleibt, welcher Systematik sie sich bedienen, wobei eine durchgehende
Nummerierung der Akten, wie sie die Staats- und Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
durchführt, als ein zulässiges Erfassungssystem anerkannt ist. Sollte die
Jugendanwaltschaft daraus aber schliessen, dass die fortlaufende Paginierung
der Akten bereits als „fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis“
gewertet werden kann, wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines
Buches ein Inhaltsverzeichnis sind, stellen paginierte Dokumente ein
Aktenverzeichnis dar. Die Paginierung ist nicht mehr als ein mögliches
Hilfsmittel zur Herstellung eins Verzeichnisses. Richtig ist hingegen der
Hinweis der Jugendanwaltschaft, dass eine (definitive) durchgehende
Nummerierung erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Akten vollständig
sind. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bis zur
Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt werden muss. Die
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens resp. einer solchen Unterlassung lässt
sich auch nicht auf den Basler Kommentar stützen, auf den sich die Jugendanwaltschaft
beruft. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass wegen des genannten Nachteils des
Systems einer durchgehenden Nummerierung in mittleren und umfangreicheren
Fällen die Nummerierung häufig im Dezimalsystem erfolge, welches es auf einfache
Weise erlaube, sämtliche Dokumente von allem Anfang zu nummerieren (Schmutz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage
kann dann bereits zu Beginn des Verfahrens das geforderte Verzeichnis erstellt
werden.
Auch wenn die
Staats- und Jugendanwaltschaften bei der Wahl des Systems zur Erfassung der
Akten frei sind, haben sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu wählen,
das die gesetzlich geforderte fortlaufende Erfassung der Akten in einem
Verzeichnis ermöglicht. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar. Die
Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand
- März 2013) sehen beispielsweise eine provisorische Nummerierung mit
Bleistift als mögliches System zur Identifizierung der Dokumente in den Akten
vor (Ziff. 8.2.5.1). Sie schreiben darüber hinaus vor, dass jedes Aktenstück im
Verzeichnis aufzuführen und möglichst genau zu bezeichnen ist (Ziff. 8.2.5.3).
Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und
Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sieht eine äusserst detaillierte
systematische Aktenordnung vor (Ziff. 3) und ordnet die fortlaufende
Paginierung der Akten spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur
Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO an, wobei anstelle einer
fortlaufenden Paginierung auch eine andere systematische Paginierung möglich
ist (Ziff. 4). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand 25.
Januar 2012) sodann wird festgehalten, dass jedes Aktenstück im über die
Aktenlage zu führenden Aktenverzeichnis mit der entsprechenden Nummer,
Erstellungs- bzw. Eingangsdatum und kurzer prägnanter Bezeichnung aufzunehmen
und dass das Aktenverzeichnis laufend nachzuführen ist (Ziff. 3.5).“ (Die
zitierten Weisungen der genannten Ober- resp. Generalstaatsanwaltschaften
wurden zwischenzeitlich teilweise revidiert.)
3.3 Zusammenfassend
ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Staatsanwaltschaft – ausser in
einfachen Fällen – bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens ein
Aktenverzeichnis anlegen muss, welches geeignet ist, ein rasches und müheloses
Auffinden von Aktenstücken und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten zu
ermöglichen, indem es die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den
Akten fortlaufend erfasst. Hierfür sind wie ausgeführt verschiedene Systeme
möglich und es ist Sache der Staatsanwaltschaft, welche der verschiedenen
gesetzeskonformen Systeme sie wählt. Eine fortlaufende Paginierung, wie sie der
Beschwerdeführer verlangt, ist nur eine von mehreren Möglichkeiten und damit keineswegs
zwingend.
3.4 Der
dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 zugestellte Datenträger enthält ein
ausführliches Aktenverzeichnis, gemäss welchem die Akten in die in die
Abschnitte „Zur Person“, „Rechtsbeistände“, „Anhalt./Haft“, „Weitere
Zwangsmassnahmen“, „Allg. Teil“, „Zur Sache“, „Nebenakten“, „Abschluss
Vorverfahren“ und „Urteil 1. Instanz“ gegliedert sind. Diese Abschnitte
entsprechend den Registern in den physischen Akten. Innerhalb der genannten
Abschnitte sind die einzelnen Aktenstücke mit ihrem Erstellungsdatum
aufgeführt, allerdings noch ohne Seitenangaben (nach Angaben der Staatsanwaltschaft
werden die Akten nach Abschluss der Untersuchung fortlaufend paginiert).
Ausserdem ist angegeben, welche Aktenstücke sich in welchem Ordner (der
physischen Akten) befinden. Aufgrund dieser Systematik und mithilfe des
Aktenverzeichnisses ist – namentlich auf elektronischen Datenträgern, die eine
Suche nach Stichworten ermöglichen – auch ohne Paginierung ein rasches und müheloses
Auffinden der einzelnen Aktenstücke gewährleistet. Durch die Datierung der
einzelnen Aktenstücke im Aktenverzeichnis ist zudem leicht erkennbar, wann welche
Dokumente in die Akten gelangt sind resp. welche seit der letzten Akteneinsicht
neu hinzugekommen sind. Sollten einzelne Aktenstücke aus irgendwelchen Gründen
(z.B. Trennung von Verfahren) aus den Akten entfernt werden, hätte die
Staatsanwaltschaft dies in den Akten festzuhalten; die entsprechende Aktennotiz
wäre mit Datum ebenfalls ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Damit ermöglicht
diese Art der Aktenführung grundsätzlich auch eine Kontrolle der
Vollständigkeit der Akten. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Systematik
der Aktenablage im vorliegenden Verfahren und das von der Staatsanwaltschaft
dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 mit den Akten zugestellte
Aktenverzeichnis den in Art. 100 Abs. 2 StPO statuierten gesetzlichen Anforderungen
genügen.
3.5 Der
Beschwerdeführer behauptet, auf dem ihm am 11. September 2017 zugestellten
Datenträger seien noch „Aktenbestandteile im Umfang von ca. 22. Seiten“
gespeichert gewesen, welche in der Datei vom 22. Dezember 2017 gefehlt hätten.
Um welche Aktenstücke es sich dabei gehandelt haben soll, legt er jedoch nicht
dar. Mit der Einreichung der beiden Datenträger ist ein entsprechender Nachweis
entgegen seiner Behauptung in der Replik nicht erbracht. Es fällt allerdings
auf, dass der Datenträger vom 11. September 2017 im Gegensatz zu jenem vom 22.
Dezember 2017 (noch) kein Aktenverzeichnis enthält und damit der Anforderung, dass
ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen ist, nicht
entspricht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
welches sich einzig mit der Rechtmässigkeit der Daten-CD vom 22. Dezember 2017
zu befassen hat.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis sind die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers wird bewilligt und dem Verteidiger ein Honorar entsprechend
einem geschätzten Aufwand von 7 Stunden zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).