Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.51
ENTSCHEID
vom 18.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber Burak Yildirim
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
c/o [...],
Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Oktober 2018
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ in
Liquidation (Beschwerdeführerin) wurde [...] gegründet. Mit Gesellschaftsbeschluss
vom 27. November 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. In der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 12. März 2018,
Konkursandrohung vom 15. Juni 2018) stellte die B____ (Gläubigerin) das
Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 3‘221.70 nebst Zins zu 5 % seit 24.
Februar 2018, Administrativkosten in Höhe von CHF 500.– sowie sämtliche Betreibungs-
und Konkurseröffnungskosten. Nachdem an der Verhandlung vom 2. Oktober
2018 niemand erschienen war, hat die Zivilgerichtspräsidentin den Konkurs über
die Schuldnerin eröffnet und ihr die Gerichtskosten auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 (Eingang am Schalter)
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort ist abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist-
und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer
Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E.3.2. S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die Forderung der Gläubigerin, welche zur Konkurseröffnung
geführt hat, inzwischen getilgt. Dazu reicht sie eine Quittung des Betreibungsamtes
vom 4. Oktober 2018 über die Zahlung von CHF 5‘046.35 und eine provisorische
Abrechnung des Betreibungsamtes vom gleichen Datum ein. Aus diesen Dokumenten
geht hervor, dass die Betreibungsforderung, welche zur Konkurseröffnung geführt
hat, durch diese Zahlung zu Gunsten der Gläubigerin gedeckt ist. Zudem legt die
Beschwerdeführerin eine E-Mail eines Mitarbeiters der Gläubigerin vom 9. resp.
10. Oktober 2018 vor, in welchem dieser ausführt, dass die Gläubigerin dazu
bereit sei, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Damit ist eine
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn die
Schuldnerin über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen
Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2018.28 vom 26. Juni 2018, E.2.3.1) Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BISchK 67/2003, S. 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E.3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010) vom 10. Juni 2010
E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die
soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die
fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen -, sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“
des schuldnerischen Betriebs voraus (dazu statt vieler AGE BEZ.2018.28 vom 26. Juni
2018 E. 2.3.1).
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde unter anderem geltend, dass über
sie bereits im Jahr 2014 die Liquidation abgeschlossen worden sei und dass sie
keine Gläubiger gehabt habe. Nun habe sie aber erfahren, dass es offenbar doch
einen Gläubiger gegeben habe. Ihre Zahlungsfähigkeit mache die Beschwerdeführerin
glaubhaft, indem sie „all die erforderlichen Urkunden“ mit der Beschwerde
einreiche.
Damit kommt die
Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungslast im Beschwerdeverfahren nicht in genügendem
Mass nach. Bereits in der Rechtsmittelbelehrung zum Konkurseröffnungsentscheid
wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung
ihrer Zahlungsfähigkeit insbesondere die folgenden Belege einzureichen hat:
aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister
Aufstellung sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten, die nicht schon
Gegenstand von Betreibungen sind
Aufstellungen über sämtliche Bank- und weiteren Guthaben, nebst den
entsprechenden Belegen
letzter Jahresabschluss
Die
Beschwerdeführerin hat zwar einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister
eingereicht, aus welchem neben der gemäss obigen Ausführungen (vorstehen
E. 2.2) gedeckten Konkursforderung eine andere Forderung der Gläubigerin
mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag“ sowie zwei Forderungen einer anderen Gläubigern
mit dem Vermerk „Bezahlt (an Betreibungsamt)“ hervorgehen. Die Beschwerdeführerin
macht aber keine Angaben zu den aktuellen Guthaben, mit welchen sie die im
Betreibungsregister aufgeführte Forderung decken kann.
Die
Beschwerdeführerin reicht weiter eine nicht unterzeichnete Jahresrechnung und
Bilanz per 31. Dezember 2015 ein. In dieser Bilanz werden Verbindlichkeiten in
der Höhe von CHF 14‘714.13 auf der Passivseite Forderungen gegenüber
Gesellschaftern in der Höhe von CHF 28‘304.65 auf der Aktivseite gegenübergestellt.
Die Bankguthaben der Beschwerdeführerin werden in der genannten Bilanz mit CHF
0.– aufgeführt. Ob die in der Bilanz aufgeführten Forderungen dem
Gesellschafter gegenüber liquid sind, geht aus den Unterlagen ebenso wenig
hervor wie die Frage, ob die aufgeführten Verbindlichkeiten inzwischen erfüllt
wurden. Weiter legt die Beschwerdeführerin verschiedene Auszüge aus einem Konto
bei der Postfinance aus dem Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015 bei. Angaben
über allfällige heute bestehende Bankguthaben der Beschwerdeführerin sind aber
weder aus der Beschwerde noch den entsprechenden Beilagen zu entnehmen.
Damit hat es die
Beschwerdeführerin unterlassen, in der Beschwerde glaubhaft zu machen, dass sie
über liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel verfügt,
mit welche fällige Forderungen getilgt werden können. Die Beschwerdeführerin
vermag auch in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Liquidation über sie, wie von
ihr behauptet, abgeschlossen worden ist. Die eingereichten Unterlagen zeigen
vielmehr auf, dass davon keine Rede sein kann und dass keinerlei gemäss Art.
826 in Verbindung mit Art. 742 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,
SR 220) für die Liquidation erforderlichen Schritte unternommen worden sind
(vgl. dazu etwa BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 4.1.2).
Da die
Beschwerdeführerin bereits ihre Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die
Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen – mit ihrer
Beschwerde nicht glaubhaft macht, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob auch
das Erfordernis der Lebensfähigkeit des Betriebs (hier wohl der ordentlichen Liquidationsfähigkeit)
nicht erfüllt ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. Oktober 2018 (KB.2018.317) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.