Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.53
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Oktober 2018
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt das Führen von
Gastronomiebetrieben. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2018 eröffnete der
Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Beschwerdeführerin
im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 402.85 nebst Zins zu 5 % seit
29. Oktober 2017.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am
18. Oktober 2018 (Eingang am Schalter) Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Damit verlangt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung, eventualiter
die Gewährung einer Nachlassstundung von sechs Monaten. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort ist abgesehen worden. Die Akten des Konkursamts sind
beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die Forderung der
Gläubigerin inzwischen bezahlt. Dazu reicht sie eine Quittung des
Betreibungsamts vom 9. Oktober 2018 über die Zahlung von CHF 1'543.45
ein, mit welcher unter anderem auch die Tilgung der Schuld in der vorliegenden
Betreibung bescheinigt wird (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die eine
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die Weiterziehung
des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Die
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn ist nicht glaubhaft gemacht. Die aktuellen Guthaben
betragen insgesamt CHF 3'715.37 (Konto [...]: CHF 3'715.37; Konto [...]:
CHF 0.– [BB 6]). Das Guthaben von CHF 8'202.65 gegenüber der
Krankentaggeldversicherung wird von der Beschwerdeführerin bloss behauptet und
kann nicht zu den liquiden Mitteln gezählt werden (Beschwerde, S. 4 unten; BB
10).
Diesem Guthaben
stehen gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Oktober 2018 (BB
5) folgende Forderungen gegenüber, die nach den Angaben der Beschwerdeführerin
noch nicht bezahlt ("erledigt") sind: eine Forderung des Kantons [...]
von CHF 609.75, vier Forderungen der C____ Pensionskasse von
CHF 7'357.75, CHF 3'446.65, CHF 4'935.60 und CHF 4'935.60
sowie arbeitsrechtliche Forderungen ([...] und [...]) über CHF 30'000.– und
CHF 12'265.50.
Die Forderung
des Kantons [...] wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In Bezug
auf die Forderungen der C____ Pensionskasse behauptet sie, es bestünden
"nur noch aktuelle Betreibungen in Zusammenhang mit der C____, bei welchen
es sich aber lediglich um Akontozahlungen handelt, welche Ende Jahr angepasst
werden müssen" (Beschwerde, S. 3). Diese Behauptung bleibt völlig unbelegt,
weshalb die Forderungen der C____ Pensionskasse bei den Schulden der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. Damit hat die Beschwerdeführerin
aktuell allein gegenüber dem Kanton [...] und der C____ Pensionskasse Schulden
von insgesamt CHF 21'285.35. Hinzu kommen Forderungen von zwei
Arbeitnehmern über insgesamt CHF 42'265.50, die von der Beschwerdeführerin
aber ausdrücklich bestritten werden (Beschwerde, S. 4). Ob diese bestrittenen
Forderungen zu den aktuellen Schulden der Beschwerdeführerin zu rechnen sind,
kann offen gelassen werden, da die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin von
CHF 3'715.37 bei Weitem nicht genügen, um die aktuellen Schulden gegenüber
dem Kanton [...] und der C____ Pensionskasse von insgesamt CHF 21'285.35 zu
begleichen. Damit erübrigt es sich auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch über einen absehbaren
künftigen Zeitraum hinweg "lebensfähig" wäre (vorstehend E. 2.3.1).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Auf das Eventualbegehren um Gewährung einer
Nachlassstundung kann nicht eingetreten werden. Zwar kann ein Nachlassverfahren
auch noch im Konkurs des Schuldners eingeleitet werden. Der Schuldner kann
hierzu einen Nachlassvertrag vorschlagen. Dieser Entwurf ist der Konkursverwaltung
einzureichen, welche ihn zuhanden der Gläubigerversammlung begutachtet
(Art. 332 Abs. 1 SchKG). Das Appellationsgericht kann somit
mangels Zuständigkeit nicht auf das Eventualbegehren eintreten.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Oktober 2018 (KB.2018.331) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.