Rechtsschutz in klaren Fällen
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.40
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Juli 2018
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____ (Mieter,
Beschwerdeführer) schloss am 18. März 2015 mit der C____ (Vermieterin,
Beschwerdegegnerin) einen Mietvertrag über eine 1 ½-Zimmer-Wohnung in der
Liegenschaft an der [...] in [...]. Am 26. Februar 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin
den Mietvertrag mit Wirkung per 31. Mai 2018. Am 13. Juni 2018 reichte
die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung
im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Mit Verfügung vom 15. Juni
2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gesetzten Frist zum
Begehren schriftlich Stellung zu nehmen oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen,
unter Hinweis dass im Säumnisfall ein Entscheid aufgrund der Akten ergehe. Die
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse des Mietobjekts gesendet.
Sie wurde von der Post nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als nicht abgeholt
an das Gericht retourniert. Ein Zustellversuch per Gerichtsweibel scheiterte. Die
Verfügung wurde am 7. Juli 2018 im Kantonsblatt publiziert. Nach unbenutztem
Ablauf der darin genannten Frist zur Stellungnahme wies das Zivilgericht den
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juli 2018 an, die bei der Beschwerdegegnerin
gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens am 6. August 2018, 11:30 Uhr,
vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel
der Beschwerdegegnerin auszuhändigen (Dispositivziffer 1). Weiter wurde
festgehalten, dass auf Antrag der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres und nach
Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werde, wenn der
Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sei
(Dispositivziffer 2). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von CHF 600.–
auferlegt, und er wurde angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.– zu ersetzen (Dispositivziffer 3).
Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2018 wurde
der Entscheid schriftlich begründet und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. August 2018
abgewiesen.
Mit Beschwerde
vom 27. August 2018 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche
Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Juli 2018 und das Nichteintreten
auf das Ausweisungsgesuch vom 13. Juni 2018, eventualiter die Rückweisung
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Weiter seien die Gerichtskosten der
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als
auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Beschwerde-antwort
vom 10. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollständige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten könne. Weiter wurde eine
schriftliche Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt und den Parteien zugestellt.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort sowie zur Stellungnahme
der Vorinstanz ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist dieses Streitwerterfordernis nicht erfüllt,
so sind sie mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung
und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit.
Das vor dem Zivilgericht zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren lautete auf
Ausweisung des Beschwerdeführers aus einer Wohnung der Beschwerdegegnerin. Die
Kündigung ist nicht streitig. In einem solchen Fall entspricht der Streitwert
eines Gesuchs um Ausweisung im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen dem
Mietwert für sechs Monate (vgl. BGer 4A_565/2017 vom 11. Juli 2018
E. 1.2, AGE ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 4.3). Der
Bruttomietzins beträgt im vorliegenden Fall CHF 1‘100.–. Damit beläuft
sich der Streitwert auf CHF 6‘600.–, wie das Zivilgericht zutreffend
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der erstinstanzliche Entscheid,
die Rechtsmittelanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren
sind für die Berechnung des für das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2
ZPO massgebenden Streitwerts irrelevant (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar, zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 308 N 40). Erst recht ist es für die Berechnung dieses Streitwerts
unerheblich, ob und inwieweit in der Sache auf das Rechtsmittel einzutreten ist
(vgl. dagegen Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. September 2018 S. 1
f.). Dementsprechend ging das Bundesgericht in einem Fall, in dem es in der
Sache auf die Beschwerde nicht eintrat, weil der Mieter die Wohnung bereits
verlassen hatte (vgl. unten E. 1.2), davon aus, der Streitwert entspreche
dem Mietzins für sechs Monate (BGer 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016
E. 1 f.). Der angefochtene Entscheid unterliegt somit der Beschwerde. Für
deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer behauptet, er habe die Mietwohnung am 31. Mai 2018 in abgabebereitem
Zustand verlassen. Daher stellt sich die Frage, ob er am vorliegenden Verfahren
überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse hat. Zu den Prozessvoraussetzungen
gehört ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei,
den Prozess zu führen, das sogenannte Rechtsschutzinteresse (Art. 59
Abs. 2 lit. a ZPO; AGE ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 3.3.1;
Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl
2006 S. 7221, 7276; Zingg,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 31 und 34). Diese
Prozessvoraussetzung gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 321
N 10; Kunz, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308
ff. N 40 f.; vgl. zu den Begriffen Prozess-, Rechtsmittel- und
Zulässigkeitsvoraussetzungen Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 492). Im Rechtsmittelverfahren entspricht
das Rechtsschutzinteresse der (materiellen) Beschwer (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 10; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1333; Seiler, a.a.O., N 526). Das Erfordernis des
Rechtsschutzinteresses bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid betroffen sein und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung haben muss. Das Rechtsschutzinteresse muss
grundsätzlich aktuell und im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch
gegeben sein (vgl. Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 47 und 51 f.; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318
N 30 und 32). Ein Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses
kommt nur in Betracht, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen
könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (vgl. BGer 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.1; Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff.
N 52). Das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO muss sodann praktisch sein, denn das Prozessrecht steht nicht
zur Verfügung, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete
Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282; Zingg, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 59 ZPO N 46 f.; vgl. BGer 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.2).
Wenn der Mieter aus der Wohnung ausgezogen ist, hat er weder ein aktuelles noch
ein praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ausweisungsentscheids
(vgl. BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2, 4D_79/2015
vom 22. Januar 2016 E. 2, 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3).
Als Prozessvoraussetzung ist das Rechtsschutzinteresse von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 60 ZPO), was auch in zweiter Instanz gilt (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff.
N 42; Reetz, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30). Für Tatsachen, die gegen
das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung sprechen, ist das im
Berufungsverfahren unter Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltende
Novenverbot unbeachtlich (vgl. BGer 5A_801/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.3.1, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Das Gleiche
muss für das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gelten. Folglich
sind auch die mit der Beschwerde und der Beschwerdeantwort vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen, soweit sie gegen das
Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sprechen. Bei Fehlen des
Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321
N 11; Sutter-Somm, a.a.O.,
N 1333; vgl. Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 43).
Im vorliegenden
Fall teilte die Liegenschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Mai 2018 mit, dass die Wohnungsabnahme am 1. Juni 2018 um 12:00
Uhr stattfinden werde. Der Beschwerdeführer schlug vor, dass die Abnahme am 31. Mai
um 17:00 Uhr stattfinden solle. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018
bestätigte die Liegenschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer als neuen Wohnungsabnahmetermin
den 31. Mai 2018 um 17:00 Uhr (Beschwerde Ziff. 7; Beschwerdeantwort Ziff. 10;
Beschwerdebeilage 3; Beschwerdeantwortbeilagen 3 und 4). Bei einer Auslegung
der etwas missverständlichen Formulierung nach Treu und Glauben behauptete die
Beschwerdegegnerin in ihrem Ausweisungsgesuch, der Beschwerdeführer habe die
Wohnung weder am 31. Mai 2018 um 17:00 Uhr noch am 1. Juni 2018 um
12:00 Uhr abgegeben. In der Beschwerdeantwort präzisierte sie, dass der zuständige
Liegenschaftsbewirtschafter E____ am 31. Mai 2018 von 17:00 Uhr bis 18:30
Uhr und am 1. Juni 2018 von 12:00 Uhr bis 12:15 Uhr vor Ort gewesen sei
und der Beschwerdeführer nicht erschienen sei (Beschwerdeantwort Ziff. 11).
Der Beschwerdeführer behauptet, am 31. Mai um 12:00 Uhr sei die Wohnung
abgabebereit gewesen. Nicht der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin
sei jedoch nicht zum vereinbarten Abgabetermin erschienen (Beschwerde Ziff. 7).
Welche der Parteien nicht zum Wohnungsabnahmetermin erschienen ist, kann
mangels Rechtserheblichkeit offen bleiben.
Der
Beschwerdeführer behauptet, er sei am 31. Mai 2018 fristgerecht ausgezogen
(Beschwerde Ziff. 11). Am 30. Mai 2018 habe er für den Umzug ein Auto
gemietet und ein Einzelunternehmen mit dem Umzug beauftragt. Eine Hilfskraft
des Einzelunternehmens habe den Umzug besorgt (Beschwerde Ziff. 7). Dass
der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 ein Fahrzeug gemietet hat, ist durch
den Mietvertrag vom gleichen Tag bewiesen (Beschwerdebeilage 4). Der
Beschwerdeführer behauptet weiter, für den 31. Mai 2018 auf 08:00 Uhr habe
er bei der F____, die unter der Bezeichnung G____ Dienstleistungen eines
Putzinstituts anbiete, eine Putzfrau für die Endreinigung bestellt. Am 31. Mai
um 12:00 Uhr sei die Reinigung beendet und die Wohnung abgabebereit gewesen
(Beschwerde Ziff. 7). Diese Darstellung wird durch die Rechnung der F____
vom 1. Juni 2018 weitgehend bestätigt. Gemäss dieser reinigte eine
Mitarbeiterin am 31. Mai 2018 ab 08:00 Uhr während vier Stunden an der
Adresse des Mietobjekts eine Wohnung einschliesslich des Innern der Schränke,
des Kühlschranks und des Backofens sowie der Innenseite der Fenster
(Beschwerdebeilage 5). Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, nachdem die
Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2018 um 17:00 Uhr zum vereinbarten
Abgabetermin nicht erschienen sei, habe er einige Zeit gewartet. Anschliessend
habe er alle Schlüssel bis auf einen Hausschlüssel in der Wohnung hinterlegt
und diesen Hausschlüssel nach dem Abschliessen der Wohnung in den zum
Mietobjekt gehörenden Briefkasten gelegt. Auf einem Schreiben der Liegenschaftsverwaltung
habe er von Hand geschrieben, dass er so vorgegangen sei und sich ein Schüssel
zur Wohnung im Milchkasten befinde. Dieses Schreiben habe er gleichentags per
Post der Liegenschaftsverwaltung gesendet (Beschwerde Ziff. 7 und 11).
Diese Darstellung wird teilweise durch das von der Beschwerdegegnerin edierte
Schreiben bestätigt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, wird
darin zwar nicht erwähnt, wo sich die Schlüssel befunden haben. Es wird aber behauptet,
dass die Firma G____ geputzt habe und dass am 31. Mai 2018 um 17:00 Uhr
niemand von der Liegenschaftsverwaltung anwesend gewesen sei. Mit dem Schreiben
hat der Beschwerdeführer zudem zu erkennen gegeben, dass er aus der Wohnung
ausgezogen ist (Beschwerdeantwortbeilage 5).
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptungen in den Ziffern 7 und 11 der
Beschwerde in ihren Stellungnahmen zu den betreffenden Ausführungen zwar
pauschal (Beschwerdeantwort Ziff. 10 und 17). Dies genügt jedoch nicht zur
wirksamen Bestreitung aller rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen in den mehrere
Textseiten umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Zudem wäre eine
pauschale Bestreitung nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass der
Beschwerdeführer die Wohnung am 31. Mai 2018 leer und sauber verlassen und
die Schlüssel in der Wohnung bzw. im Brief- oder Milchkasten hinterlegt hat.
Die Beschwerdegegnerin behauptet zwar, der Beschwerdeführer habe ihr die
Wohnung nie korrekt zurückgegeben und er habe der Liegenschaftsverwaltung nicht
mitgeteilt, dass er die Schlüssel in der Wohnung und im Milchkasten deponiert
habe (Beschwerdeantwort Ziff. 14, 18, 24 und 27). Sie behauptet aber mit
keinem Wort, im Zeitpunkt ihres Ausweisungsgesuchs hätten sich in der Wohnung
noch Gegenstände des Beschwerdeführers befunden, wäre die Wohnung nicht sauber
gewesen oder wären die Schlüssel in der Wohnung und im Brief- oder Milchkasten
nicht zu finden gewesen. Entsprechende Tatsachenbehauptungen hätte die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer eingehenden Stellungnahme
aber zweifellos aufgestellt, wenn sie der Wahrheit entsprächen. Folglich ist
davon auszugehen, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Ausweisungsgesuchs vom 11. Juni
2018 vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt gewesen ist und dass sich
die Schlüssel im Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin befunden haben.
Aufgrund der Behauptungen, dass die Wohnung geputzt worden sei und der
Beschwerdeführer vergeblich zum Wohnungsabnahmetermin erschienen sei, musste
der Beschwerdegegnerin zudem klar sein, dass der Beschwerdeführer ausgezogen
war und für die Wohnung kein Hausrecht mehr beanspruchte. Die Beschwerdegegnerin
hätte deshalb ohne Weiteres die Schlüssel an sich nehmen und die Wohnung
betreten können. Falls sie trotzdem Zweifel gehabt hätte, hätte sie diese mit
einer E-Mail an die Adresse des Beschwerdeführers, die bereits für frühere
Korrespondenzen mit der Liegenschaftsverwaltung verwendet worden war
(Beschwerde Ziff. 7 und 11; Beschwerdebeilage 6), ohne Weiteres beseitigen
können.
Da der
Beschwerdeführer die Wohnung bereits vollständig geräumt und einwandfrei
gereinigt verlassen hat und sich die Schlüssel bereits im Herrschaftsbereich
der Beschwerdegegnerin befinden, hat er kein aktuelles und praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffern 1 und 2 des
Ausweisungsentscheids. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht
auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses sind nicht erfüllt. Folglich ist
auf die Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid mangels schutzwürdigen
Interesses insoweit nicht einzutreten.
1.3 Wenn
der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids
hat, kann er zwar gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen, soweit er durch
diesen persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird. Die
Belastung mit Kosten verschafft ihm indes keine Möglichkeit, indirekt über den
Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache, d.h.
vorliegend über die Zulässigkeit der angeordneten Ausweisung im Verfahren nach Art. 257
ZPO, zu erlangen. Daher kann er nur geltend machen, die Kostenverlegung beruhe
aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts (vgl. für Beschwerden an das Bundesgericht BGer
4D_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1, 4D_79/2015 vom 22. Januar
2016 E. 3.1, 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.2). Wenn der
Kostenentscheid wegen einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aufzuheben ist, muss es im Rahmen des neuen Kostenentscheids
aber möglich sein, vorfrageweise auch den Hauptsachenentscheid zu überprüfen,
weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ansonsten in jedem Fall
folgenlos bliebe.
Der Beschwerdeführer
ist durch den Kostenentscheid, mit dem ihm die Gerichtskosten von CHF 600.–
auferlegt worden sind, betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Die Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids
rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde gegen den
Kostenentscheid (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) ist
deshalb einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das erstinstanzliche Ausweisungsgesuch sei ihm
nie ordnungsgemäss zugestellt worden. Damit sei ihm die Gelegenheit genommen
worden, dazu Stellung zu nehmen. Somit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf
Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis (AGE
ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.1; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 53 N 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter Vorbehalt der Heilung ungeachtet
der materiellen Richtigkeit des Entscheids und der materiellen Begründetheit
des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE
135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; OGer ZH
LA130012-O/U vom 13. August 2013 E. 2.2 und 2.6).
2.2 Im
vorliegenden Fall verfügte die Zivilgerichtsschreiberin am 15. Juni 2018,
dass das Ausweisungsgesuch vom 11. Juni 2018 dem Beschwerdeführer
zugestellt werde, dass dieser innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zum Begehren schriftlich Stellung zu nehmen
oder dem Gericht mitzuteilen habe, ob er eine mündliche Verhandlung verlange,
und dass der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten ergehe, wenn innert
Frist keine Stellungnahme eingehe und keine mündliche Verhandlung beantragt
werde.
Die Verfügung
vom 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde an die im
Gesuch angegebene Adresse der Mietwohnung gesendet. Die Sendung wurde von der
Post mit dem Vermerk nicht abgeholt zurückgesendet. Gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt,
sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen. Gemäss der Botschaft
zur ZPO entspricht diese Vorschrift bewährter Rechtsprechung. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion lässt sich deshalb auf
die ZPO übertragen (BGE 138 III 225
E. 3.1 S. 227; Seiler, a.a.O., N 766). Nach dieser Rechtsprechung
entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die
Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, die das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht
folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit,
als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit
der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss. Das Bundesgericht
führt aus, dass in der Lehre zur ZPO zwar die Auffassung vertreten werde, dass
eine Partei mitunter auch vorprozessual mit einer Zustellung rechnen müsse. Es habe
im Gebiet des Schuldbetreibungsrechts aber entschieden, dass der
Rechtsöffnungsprozess, der auf ein durch Rechtsvorschlag eingestelltes
Betreibungsverfahren folgt, ein neues Verfahren darstelle. Der Schuldner müsse
allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen
erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw.
mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen. Die Zustellungsfiktion
greife deshalb nicht für das erste Schriftstück, das dem Schuldner im Rahmen
der Rechtsöffnung zugestellt werden solle. Diese Rechtsprechung sei allgemeingültig.
Lediglich rechtsmissbräuchliche Berufungen des Schuldners auf das noch nicht
begründete Prozessrechtsverhältnis fänden keinen Schutz (BGE 138 III 225
E. 3.1 S. 227 f.). Unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs greift die
Zustellungsfiktion somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht,
wenn dem Adressaten das Prozessrechtsverhältnis noch nicht bekannt ist. Im
Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs war dem Beschwerdeführer noch
nicht bekannt, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden war. Dafür,
dass die Berufung auf diese Unkenntnis rechtsmissbräuchlich wäre, fehlen
jegliche Anhaltspunkte. Folglich gilt die als Gerichtsurkunde versendete
Verfügung vom 15. Juni 2018 nicht als zugestellt. Im Übrigen musste der
Beschwerdeführer auch aufgrund anderer Umstände nicht mit der Zustellung eines
Ausweisungsgesuchs rechnen. Da er bereits am 31. Mai 2018 aus der Wohnung
ausgezogen war (vgl. oben E. 1.2) bestand für ein solches vielmehr
kein Anlass.
Ein
Zustellversuch per Gerichtsweibel scheiterte (angefochtener Entscheid Tatsachen
II). Am 7. Juli 2018 wurde die Verfügung vom 15. Juni 2018 im Kantonsblatt
publiziert. Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt die Zustellung
durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer
Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Annahme eines unbekannten
Aufenthaltsorts setzt gemäss der Lehre voraus, dass alle zweckmässigen und
zumutbaren Nachforschungen z.B. bei den nächsten Angehörigen, früheren oder
aktuellen Arbeitgebern, Behörden und der Post erfolgt sind (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141
ZPO N 8; Gschwend, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 141 ZPO N 2; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2015, Art. 141 N 3; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 133 N 5). Eine Nachfrage bei der
Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines online Telefonbuchs genügen nicht
(Gschwend, a.a.O., Art. 141
ZPO N 2; Huber, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 141 N 12).
Die klägerische Partei ist zur Mitwirkung bei der Aufenthaltsnachforschung verpflichtet
(Frei, a.a.O., Art. 141 ZPO
N 8; Gschwend, a.a.O., Art. 141
ZPO N 2; Huber, a.a.O., Art. 141
N 12; Weber, a.a.O., Art. 133
N 5). Wenn kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a–c ZPO
vorliegt, stellt die öffentliche Bekanntmachung keine rechtsgültige Mitteilung
dar und entfaltet keine Wirkungen (Frei,
a.a.O., Art. 141 ZPO N 2 und 18; Gschwend,
a.a.O., Art. 141 ZPO N 10).
Eine gültige
Adresse war dem Zivilgericht im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
seiner Verfügung vom 15. Juni 2018 nicht bekannt (vgl. angefochtener
Entscheid Tatsachen II; Stellungnahme vom 5. September 2018). Hingegen
hätte es eine gültige Zustelladresse mit zumutbaren Nachforschungen ermitteln
können. Die einzige Nachforschung des Zivilgerichts hat in einer Konsultation
des Kantonalen Datenmarkts bestanden. Dies entspricht einer Nachfrage bei der
Einwohnerkontrolle und genügt nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, am 22. Mai
2018 sei in einer Mietstreitigkeit zwischen denselben Parteien ein Entscheid
des Zivilgerichts ergangen. Da er bereits in diesem Verfahren durch seinen
jetzigen Rechtsvertreter vertreten worden sei, hätte das Zivilgericht bei
diesem nachfragen können, wie er erreichbar sei oder ob die Verfügung seinem
Rechtsvertreter zugestellt werden könne (Beschwerde Ziff. 13). Dies ist
durch das Deckblatt des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Mai 2018 ([...],
Beschwerdebeilage 7) erstellt und wird vom Zivilgericht nicht bestritten. Das
Zivilgericht erklärt zudem, es entspreche seiner Praxis, den Rechtsvertreter
anzufragen, ob er den Mieter auch im Ausweisungsverfahren vertrete, wenn sich
ein mögliches Vertretungsverhältnis aus den mit dem Ausweisungsgesuch
eingereichten Unterlagen ergebe. Das Zivilgericht macht jedoch geltend, das
Mietgerichtsverfahren sei von anderen Gerichtspersonen und einer anderen
Kanzlei des Zivilgerichts bearbeitet worden als das Ausweisungsverfahren und es
könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, ohne Anlass und ohne Angaben von
Aktenzeichen Verfahrensakten aus einem anderen Fall beizuziehen (Stellungnahme
vom 5. September 2018). Dieser Einwand ist unbegründet. Das Zivilgericht
kann in seinem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem mit einer einfachen
Namensuche feststellen, ob der Adressat bereits Partei in einem anderen
Verfahren vor dem Zivilgericht gewesen ist. Indem es den betreffenden Fall im
elektronischen Geschäftsverwaltungssystem anwählt, kann es zudem feststellen,
ob der Adressat in diesem Verfahren vertreten gewesen ist oder eine andere
Adresse angegeben hat. Eine solche einfache Nachforschung im eigenen
Geschäftsverwaltungssystem ist dem Zivilgericht zumutbar. Mit einer
entsprechenden Nachforschung hätte es das frühere Vertretungsverhältnis
festgestellt. Nach der Feststellung des Vertretungsverhältnisses wäre ihm
entsprechend seiner eigenen Praxis eine Nachfrage beim Rechtsvertreter zumutbar
gewesen. Dieser hätte ihm wohl eine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers
mitgeteilt oder erklärt, dass er ihn auch im vorliegenden Verfahren vertritt. Somit
hätte eine gültige Zustelladresse des Beschwerdeführers mit zumutbaren
Nachforschungen ermittelt werden können. Folglich waren die Voraussetzungen der
öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt. Die Publikation die Verfügung vom 15. Juni
2018 im Kantonsblatt vom 7. Juli 2018 bewirkte deshalb keine Zustellung. Somit
wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Juli 2018 nie zugestellt.
2.3 Indem
das Zivilgericht davon ausgegangen ist, seine Verfügung vom 15. Juni 2018
sei dem Beschwerdeführer durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt
worden, hat es diesem keine Möglichkeit zur Äusserung zum Gesuch der Beschwerdegegnerin
gewährt und die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als unbestritten
seinem Entscheid zugrunde gelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f.).
Damit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Folglich ist der Kostenentscheid des Zivilgerichts unabhängig von seiner
materiellen Richtigkeit aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeinstanz
nach der Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheids einen eigenen neuen
Kostenentscheid zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen hat.
Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid
auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die
Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Schwerwiegende Verfahrensmängel
vor erster Instanz stellen regelmässig einen Rückweisungsgrund dar. Im
vorliegenden Fall kann jedoch ausnahmsweise ein reformatorischer Kostenentscheid
gefällt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Hauptbegehren, die
Gerichtskosten des Zivilgerichts seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit
verzichtet er für den Fall, dass diesem Antrag entsprochen wird, auf die
Sanktionierung der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch einen
Rückweisungsentscheid. Da sich nur die selbst davon betroffene Partei auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen kann, kann die Beschwerdegegnerin
aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers keinen Anspruch
darauf ableiten, dass statt eines reformatorischen Entscheids ein
Rückweisungsentscheid gefällt wird (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März
2017 E. 2.4).
2.4 Gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen allerdings insoweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466
S. 471 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGer 5A_57/2016 vom 20. April
2016 E. 3.2.1; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG).
Das Zivilgericht macht geltend, dies könne für eine säumige Partei nicht gelten
(Stellungnahme vom 5. September 2018). Dies erscheint zutreffend. Im
vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer mangels Zustellung der Verfügung des
Zivilgerichts vom 15. Juni 2018 aber nicht säumig. Da das Zivilgericht zu
Unrecht davon ausging, seine Verfügung vom 15. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer
durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden, hatte der
Beschwerdeführer bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheids keine Kenntnis
vom erstinstanzlichen Verfahren und damit auch keinen Anlass zum Vorbringen von
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln. Er macht deshalb zu Recht geltend,
erst der angefochtene Entscheid habe Anlass für die mit seiner Beschwerde vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Beweisanträge gegeben (Beschwerde Ziff. 10
und 14). Folglich sind diese Noven im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
Wie vorstehend
eingehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 1.2), war der Zweck des Ausweisungsgesuchs
vom 11. Juni 2018 im Zeitpunkt seiner Einreichung bereits vollständig
erfüllt. Das Zivilgericht hätte deshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses
nicht eintreten dürfen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung
des rechtlichen Gehörs substanziierte und schlüssige Einwendungen vorgebracht
und teilweise sogar durch Urkunden bewiesen, die von der Beschwerdegegnerin
nicht sofort hätten widerlegt werden können und geeignet gewesen wären, die
Überzeugung des Gerichts zu erschüttern (vgl. oben E. 1.2). Folglich
hätte das Zivilgericht auch mangels Liquidität des Sachverhalts einen
Nichteintretensentscheid fällen müssen (vgl. Art. 257 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 ZPO).
Bei einem
Nichteintretensentscheid werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO der Gesuchstellerin auferlegt. Eine Prozessführung der Beschwerdegegnerin
in guten Treuen, die gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO eine
abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Der
Beschwerdegegnerin musste aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31.
Mai 2018 klar sein, dass er die Wohnung geräumt, gereinigt und verlassen hatte.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.– sind folglich
von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Im erstinstanzlichen
Verfahren war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Er zog seinen
Rechtsvertreter erst für das Ersuchen um schriftliche Begründung des
angefochtenen Entscheids bei und stellte erst darin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Folglich kommen für das erstinstanzliche Verfahren
weder eine Parteientschädigung noch die unentgeltliche Verbeiständung in
Betracht. Diese ist auch deshalb ausgeschlossen, weil das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 10. August 2018 bei der Vorinstanz beantragt hat, mit
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 13. August 2018 abgewiesen
worden ist und der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht angefochten hat.
3.1 Für
das Beschwerdeverfahren ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege zu beurteilen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29
Abs.3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117
lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als
bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der
finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei
Jahren zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden
Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse sowie
gegebenenfalls die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei
innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1
S. 371 f.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Grundlage
zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs
bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Die Grundbeträge gemäss diesen
Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf
nicht auf das absolute Minimum zu beschränken. Massgebend für die Berechnung
des prozessualen Notbedarfs sind die Verhältnisse am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Gesuchstellers. Für im Ausland lebende Gesuchsteller sind
die Grundbeträge und die Zuschläge deshalb anhand internationaler
Kaufkraftvergleiche an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen).
Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die
Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten
zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.3 mit Hinweisen). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt,
der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung. Den Gesuchsteller trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen. Wenn
der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen
Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung
verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (AGE
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9 mit Hinweisen).
In seiner
Eingabe vom 7. September 2018 behauptet der Beschwerdeführer unter Verweis
auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 und eine Verfügung vom 7. November
2017 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, er habe kein steuerpflichtiges
Einkommen und kein Vermögen und lebe von einer AHV-Rente und von
Ergänzungsleistungen zur AHV. Die Verfügung vom 7. November 2017 betreffend
Ergänzungsleistungen sei zwar nicht mehr gültig, beweise aber, dass er seine
Lebenskosten bereits vor seinem Wegzug aus Riehen nur mit Ergänzungsleistungen
habe decken können. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 27. Juli 2017
betreffend die kantonalen Steuern 2016 besteht das Einkommen des
Beschwerdeführers ausschliesslich aus einer AHV-Rente von CHF 18‘504.– pro Jahr
entsprechend CHF 1‘542.– pro Monat und hat der Beschwerdeführer kein
Einkommen. Gemäss der Verfügung der Gemeinde Riehen vom 7. November 2017
erhielt der Beschwerdeführer ab November 2017 Ergänzungsleistungen zur AHV von
CHF 1‘201.– pro Monat. Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer inzwischen
wesentlich höhere oder zusätzliche Einkünfte erzielt oder erhebliche Vermögenswerte
erworben hat, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz gemäss
eigenen Angaben nach Deutschland verlegt (Beschwerde Ziff. 15). In
Deutschland erhält er keine Ergänzungsleistungen mehr (Informationsstelle
AHV/IV, Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA
ziehen, 1. Januar 2017, https://www.ahv-iv.ch/p/880.d [besucht am 11. September
2018], S. 21). Nach den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der monatliche Grundbetrag für
einen alleinstehenden Schuldner CHF 1‘200.–. Gemäss einer Studie der UBS
betragen der Preisniveauindex ohne Miete und der Preisniveauindex mit Miete
2018 in Zürich 116.8 und 104.3, in Genf 113.4 und 102.9, in München 83 und
75.9, in Frankfurt 81.2 und 73.3 sowie in Berlin 79.8 und 69.8 (https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings/en/
[besucht am 11. September 2018]). Folglich ist davon auszugehen, dass die
Lebenshaltungskosten in Deutschland rund ein Drittel niedriger sind als in der
Schweiz, und sind der Grundbetrag und der Zuschlag zur Anpassung an die
niedrigeren Lebenshaltungskosten um ein Drittel zu reduzieren. Damit belaufen
sich der Grundbetrag auf CHF 800.– und der Zuschlag auf CHF 120.–, falls der
Beschwerdeführer in einem Einpersonenhaushalt wohnt, was mangels
diesbezüglicher Angaben ungewiss ist. Nach Abzug dieses Grundbetrags und dieses
Zuschlags verblieben dem Beschwerdeführer von seiner AHV-Rente CHF 622.–.
Angesichts der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Deutschland ist es durchaus
möglich, dass der Beschwerdeführer damit sowohl seinen übrigen prozessualen
Notbedarf als auch die Prozesskosten decken kann. Obwohl ihm der
Verfahrensleiter eine Frist ansetzte, um seine aktuellen finanziellen Verhältnisse
(Einkommen, Vermögen, Bedarf) und seine aktuellen Wohnverhältnisse (Ein- oder
Mehrpersonenhaushalt) detailliert darzulegen und soweit möglich zu belegen,
blieb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jegliche Angaben zu seinem
Bedarf und seinen Wohnverhältnissen schuldig. Aus diesem Grund kann der
konkrete monatliche Überschuss nicht bestimmt werden. Damit hat der Beschwerdeführer
die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation nötige und
zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert. Seine
Bedürftigkeit kann deshalb ohne Weiteres verneint werden. Aus diesem Grund ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
3.2 Für
die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren sind die vor der Beschwerdeinstanz
noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich (vgl. AGE ZB.2018.5 vom
3. Juli 2018 E. 4.2.1; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 106 ZPO N 5). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei
Nichteintreten gilt der Beschwerdeführer als unterliegend
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Seiler,
a.a.O., N 1569). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in
welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei
eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5;
vgl. Urwyler/Grütter, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 106
N 5). Da auf die Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid nicht
einzutreten ist, gilt der Beschwerdeführer insoweit als unterliegend. Mit der
Beschwerde gegen den Kostenentscheid obsiegt der Beschwerdeführer demgegenüber
vollumfänglich. Zwar ist der Streitwert des Ausweisungsentscheids höher als
jener des Kostenentscheids. Jedoch musste im Rahmen der Überprüfung des
Kostenentscheids das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtschutzes in klaren
Fällen bezüglich der Hauptsache vorfrageweise geprüft werden, wobei sich
herausstellte, dass auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom
13. Juni 2018 nicht hätte eingetreten werden dürfen. Aufgrund dieser
Umstände erscheint es als angemessen, die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens den Parteien hälftig zu überbinden (vgl. Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO).
Die von beiden
Parteien hälftig zu tragende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in
Anwendung von § 2 und § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2
Ziff. 11 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 600.– festgesetzt. Die Parteien tragen ihre Parteikosten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Juli 2018 ([...])
aufgehoben und werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 600.– der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Juli 2018 ([...]) nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– je zur Hälfte.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.